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AsylbLG § 2 (1) - beinhaltet das sämtliche Leistungen nach SGB XII?! (Gelesen: 2.599 mal)
Udsch
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29.07.2008 um 12:35:13
 
Hallo,

jemand, den ich behördlich unterstütze, bezieht seit mehreren Jahren Leistungen nach dem AsylbLG. Die Höhe seiner Leistungsbezüge ist aufgrund des langjährigen Aufenthaltes bereits angepasst worden und entspricht denen eines SGB XII-Empfängers. Allerdings lebt er immer noch in einem Heim für Asylbewerber. Hauptsächlich ist das problematisch, weil das Haus total abgelegen ist. Er selbst ist geistig behindert und seine Frau hat Probleme, zu Fuß die Bank / den Supermarkt / die Behörden aufzusuchen. Das Gesundheitsamt hat auf meine Bitte bereits geprüft, ob aus gesundheitlicher Sicht ein Wohnortwechsel notwendig ist und kam zu dem Schluss, dass keine Gesundheitsgefährdung vorliegt. Insofern könne kein Wohnungswechsel beansprucht werden. Kann man aus dem AsylbLG § 2 (1) auch ein Recht auf eine privat angemietete Wohnung herleiten oder bedeutet ein mindestens 36-monatiger (unverschuldeter) Aufenthalt lediglich, dass man mehr Geld bekommt?! Die Gemeinde möchte, dass er weiter in dem Asylbewerberhaus lebt, weil das natürlich weniger kostenintensiv ist. Sofern ihr Rechtsprechungen dazu kennt oder sonstige konkrete Hinweise habt, lasst es mich wissen !!!

Vielen Dank schonmal für eure Meinung hierzu.   :bussi

LG,
Udo
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tapir
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Antwort #1 - 29.07.2008 um 12:47:49
 
Was ist denn sein aufenthaltsrechtlicher Status?
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thom
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Antwort #2 - 29.07.2008 um 13:08:16
 
Falls sie eine Duldung haben, hilft vielleicht die Argumentation hier und sonst der Überblick hier.
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Udsch
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Antwort #3 - 30.07.2008 um 08:48:29
 
...meine Güte, thom, deine Infos sind ja wahre Goldgruben, die werd' ich mir mal ganz genau ansehen  sensationell   ;o)

Ja, er hat eine Duldung, kann aber aus tatsächlichen Gründen auch langfristig nicht abgeschoben werden.


Einen Riesendank(!) von

Udo
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Antwort #4 - 30.07.2008 um 23:38:42
 
Udsch schrieb am 30.07.2008 um 08:48:29:
kann aber aus tatsächlichen Gründen auch langfristig nicht abgeschoben werden.

§ 25 Abs. 5 AufenthG ist aber bekannt, nehme ich an...
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 31.07.2008 um 00:06:10
 
tapir schrieb am 30.07.2008 um 23:38:42:
§ 25 Abs. 5 AufenthG ist aber bekannt, nehme ich an... 
damit gäbe es zwar immer noch AsylbLG, sähe aber besser aus.
§ 25 Abs. 3 AufenthG wäre evtl. auch möglich.

Und eine Wohnung sollte hier nun wirklich in jedem Fall durchsetzbar sein. Die Heime sind außerdem meist nicht billiger, Leerstand dort kann kein Argument sein.
thom
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Udsch
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Antwort #6 - 31.07.2008 um 09:17:47
 
hmm, ja, ich hatte schonmal versucht, eine Aufenthaltserlaubnis zu erwirken, weil eine Abschiebung nicht umsetzbar ist. Damit war ich gescheitert, weil gesagt wurde, dass er ja freiwillig ausreisen könnte. Nur abgeschoben werden könne er nicht. In dem Zusammenhang wurde auch die Reisefähigkeit überprüft. Trotz bestehender geistiger Behinderung kam bei einem Gutachten heraus, dass er - in Begleitung seiner Ehefrau - ausreisefähig / reisefähig sei, zumal er auch durch Behördenmitarbeiter bis zum Abflughafen begleitet werden könnte und das Flugpersonal über die geistige Behinderung informiert werden könnte, und so weiter...  Deswegen wollte ich jetzt auf anderem Weg versuchen, ihm zumindest in die Leistungen nach dem SGB XII zu erkämpfen (angeglichenen Regelsatz erhält er bereits...)

Viele Grüße,
Udo
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Antwort #7 - 31.07.2008 um 09:27:53
 
Habt Ihr mal darüber nachgedacht, Euch wegen der Aufenthaltsgeschichte an eine Härtefallkommission zu wenden? Darüber wäre ggf. eine AE nach § 23a AufenthG möglich.

Eine gute, umfassende Beratung sollte der Vorbereitung eines entsprechenden Antrages aber in jedem Falle vorausgehen. Wertvolle Informationen direkter Natur oder hinsichtlich geeigneter Ansprechpartner bzw. Spezifik der jeweiligen Härtefallkommission sollten über die Flüchtlingsräte (gibt IMHO in jedem Bundesland einen) einzuholen sein.

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