Hallo,
ausdrücklich genannt ist diese Variante nicht im Art. 47 EGBGB:
Zitat:(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen
erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch
Erklärung gegenüber dem Standesamt
1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnis
abgewandelten Namens annehmen,
5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine
solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.
Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von
beiden Ehegatten abgegeben werden.
Aber .....eine vergleichbare Erklärungsmöglichkeit gibt es ausdrücklich dann, wenn
Zitat:(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn
dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren
ausländischen Recht erworben worden ist.
hierbei ist zwar wenn ich recht erinnere, vor allem an die Fälle einer Namenserteilung gedacht, etwa wenn ein deutsches Kind den Familiennamen des Vaters erhalten soll, aber dieser nur Eigennamen führt , aber ich hielte sie für anwendbar.
Art 47 lässt auch offen, durch was deutsches Namensrecht massgebend werden soll. In erster Linie dürfte es für Fälle eines Statutenwechsls gelten (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder Asylanerkennung etc.)
Ich halte die Vorschrift aber auch dann für anwendbar, wenn deutsches Namensrecht durch eine Rechtswahl massgebend wird.
Vorliegend wäre folgende Lösung denkbar.:
1. Ehegatten erklären bei oder nach der Eheschließung dass für die Namensführung in der Ehe deutsches Recht massgebend sein soll. (Art. 10 Abs. 2 EGBGB)
2. Vor der Bestimmung eines Ehenamens erklärt der Ehemann, dass sein Familienname in deutscher Schreibweise wie folgt lautet: yyyyyyy (Art. 47 Abs. 1 Ziffer 5 iVm Abs. 2)
3. Die Ehegatten bestimmen diese deutschsprachige Form zum Ehenamen (§ 1355 BGB).
Die Lösung klingt verführerisch, hat aber auch einige Nachteile:
1. Vorname (in englischer Form) und Vatersname (in transliterierter Form nach ISO R 9) werden von Art 10 nicht erfasst weil dieser ausdrücklich die Namensführung in der Ehe meint, und meines Erachtens nicht überdehnt werden kann.
Also hat der Ehemann zukünftig in den deutschen Urkunden einen
englisch geschriebenen Vornamen, einen transliterierten Vatersnamen und einen deutschen Ehenamen.
und
2. diese Namensführung dürfte vor den Augen der russischen Behörden keine Gnade finden. Es wird also zwangsläufig zur hinkenden Namensführung kommen.
Gleichwohl halte ich die Lösung für gangbar, würde aber meine Standesämter anweisen eine ausführliche Belehrung des Ehemannes aktenkundig zu machen.
Grüße
Ronny