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Probleme mit der Ausländerbehörde (Gelesen: 16.959 mal)
scarlett
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #45 - 23.07.2008 um 14:38:23
 
inge schrieb am 23.07.2008 um 14:27:01:
Wobei den das ggfs menschlich aber sicher nicht sächlich interessiert. Ob du von der Regelung nichts wusstest oder ob du sie absichtlich misachtet hast, ist erstmal egal. Bei menschlichem Verständnis, wird sich der SB aber sicherlich bemühen, die für dich günstigste Lösung zu finden ... so sie halt von irgendeinem Paragraphen gedeckt wird.


Danke. Ich hoffe, dass der gesunde Menschenverstand hier eine große Rolle spielt.

Tippi    Änderung:
Ein abgegebenes Post kann innerhalb von 15 Minuten geändert oder ergänzt werden. Bitte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.


...
maki schrieb am 23.07.2008 um 14:32:30:
Wenn du einen AT erteilt bekommst, heisst das, dass die alte unbefr. AE/NE futsch ist, eigentlich müsste auch die EBZ nichtig geworden sein, und du bnist unerlaubt nach D (wieder-)eingereist....
Nicht falsch verstehen, aber ob du davon wusstest oder nicht macht keinen Unterschied, rechtlich gesehen.
Verständnis können sie schon haben, aber rechtlich ist das eigentlich eindeutig, unbefr. AE/NE weg -> alles weg.

Will dich nicht depremieren, aber ein Anwalt wäre sicherlich nicht verkehrt, sollte zumindest prüfen, ob es möglich wäre
- dass du unter §51 (2) fällst, in diesem Falle wäre deine unbefr. AE/NE nicht verfallen, alles wäre gut, oder habe gerade gelesen das du erst seit 14 Jahren in D bist, damit dürfte diese Möglichekit wegfallen
- ob du eine AE nach §37 bekommst, damit wäre auch alles gut
- ob es sonst noch Möglichkeiten gibt in Absprache mit der ABH

Meine Anwältin in München hat mich 500,- € gekostet, das war es auf alle Fälle wert, wenn man die Alternativen bedenkt.

Wenn dein damaliger Aufenthaltstitel wirklich erloschen wäre, du aber einen neuen bekommst, wäre eine Einbürgerung immer noch möglich:
- Ermesseneinbürgerung nach §8, hat aber hohe Vorrausetzungen an den Lebensunterhalt, insbesondere die Altervorsorge
- Anspruchseinbürgerung §10 nach mind. einem weiteren Jahr in D, in Verbindung mit §12b StAG (Anrechung früherer Aufenthaltszeiten, bis zu 5 Jahren) und §10 Abs. 3


maki schrieb am 23.07.2008 um 14:32:30:
Weder aus dem Gesetzestext, noch aus den VAH ist ersichtlich, ob dafür unbedingt eine Bescheinigung über den I-Kurs brauchst, könnte klappen, genau kann dir das aber nur die zust. EBH sagen.

Warst du denn in den 10 Monaten mal in D?


Wie ich schon am Anfang sagte. Ich war für 10 Mon. in USA und habe dort nur fleißig studiert.

Tippi   Änderung:
Ich hab mal die Zitate geflickt




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« Zuletzt geändert: 23.07.2008 um 14:54:38 von Tippi »  
 
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Antwort #46 - 23.07.2008 um 16:07:45
 
maki schrieb am 23.07.2008 um 12:00:11:
in D ist mannicht einfach so als staatenlos anerkannt, nur weil man gerade keine Sta. hat.

Doch, genau dann ist man staatenlos. Das bestimmt Art. 1 Abs. 1 des Genfer Staatenlosenübereinkommens (hier nachzulesen)

maki schrieb am 23.07.2008 um 14:11:57:
Eine Ausbürgerung auf eigenen Wunsch geht nicht, Staatenlosigkeit soll vermieden werden.

Deutsche Stellen haben nicht fremden Staaten vorzuschreiben, wie deren Entlassungsverfahren auszusehen hat. Ob man sich auch ohne EBZ ausbürgern lassen kann, geht D nur für eigene Staatsangehörige etwas an. Das ergibt sich aus der nationalen Souveränität. Mir ist selber sehr gut bekannt, dass Behörden das ungern akzeptieren. Dann werden Leute jahrelang mit "Staatsangehörigkeit: ungeklärt" in den Akten geführt, obwohl nachweislich eine Ausbürgerung erfolgt ist. Das ist völkerrechtswidrig und sollte ggf. dem auch für den Schutz von Staatenlosen zuständigen UNHCR zur Kenntnis gebracht werden.

maki schrieb am 23.07.2008 um 14:11:57:
Jedenfalls würde es mich sehr wundern wenn man es den betroffenen so einfach macht und einfach so einen Staatenlosenpass austellt, denn erst dann ist man als Staatenloser anerkannt.

Nein, die Anerkennung erfolgt kraft Völkervertragsrechts (Genfer Staatenlosenübereinkommen). Der Ausweis/Passersatz ist lediglich deklaratorisch.

An dem letzten Beitrag von maki ist dagegen m.E. alles richtig.

Übrigens: Mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG wäre das alles wohl nie passiert...
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Antwort #47 - 23.07.2008 um 16:35:53
 
tapir schrieb am 23.07.2008 um 16:07:45:
in D ist mannicht einfach so als staatenlos anerkannt, nur weil man gerade keine Sta. hat.

Doch, genau dann ist man staatenlos. Das bestimmt Art. 1 Abs. 1 des Genfer Staatenlosenübereinkommens (hier nachzulesen)

Das Problem ist pragmatischer Natur tapir, was nutzt es mir wenn ich nach dem Staatenlosenübereinkommen Staatenlos bin, aber die ABH das nicht anerkennt?

Die ABH die ich kenne reagiert etwas "allergisch" wenn es darum geht als staatenloser anerkannt zu werden (und an eine Reiseausweises für Ausländer zu kommen ist nicht leicht und zeitlich sher begrenzt).

In Anbetracht der Tatsache das man auf das entgegenkommen der ABH angewiesen (AE) ist, ist es wahrscheinlich nicht ratsam sich unbeliebt zu machen in dem man gleich Reizthemen aufkommen lässt.

tapir schrieb am 23.07.2008 um 16:07:45:
An dem letzten Beitrag von maki ist dagegen m.E. alles richtig.

Hatte genug Zeit mir Möglichkeiten, Alternativen und Argumentierungen mit Hilfe dieses Forums zu überlegen Zwinkernd

tapir schrieb am 23.07.2008 um 16:07:45:
Übrigens: Mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG wäre das alles wohl nie passiert...

.. oder einer Fristverlängerung, welche sie, falls sie beantragt worden wäre, mit Sicherheit bekommen auch hätte.

Das ist das traurige daran, es ist geltendes Recht, nur wissen wenige bzw. nicht genug Betroffene darüber Bescheid, deswegen ist imho eine Infoquelle wie i4a so wichtig.
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tapir
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Antwort #48 - 23.07.2008 um 16:56:34
 
maki schrieb am 23.07.2008 um 16:35:53:
Das Problem ist pragmatischer Natur tapir, was nutzt es mir wenn ich nach dem Staatenlosenübereinkommen Staatenlos bin, aber die ABH das nicht anerkennt?

Die ABH die ich kenne reagiert etwas "allergisch" wenn es darum geht als staatenloser anerkannt zu werden (und an eine Reiseausweises für Ausländer zu kommen ist nicht leicht und zeitlich sher begrenzt).

In Anbetracht der Tatsache das man auf das entgegenkommen der ABH angewiesen (AE) ist, ist es wahrscheinlich nicht ratsam sich unbeliebt zu machen in dem man gleich Reizthemen aufkommen lässt.


Sicher kann es im Einzelfall taktisch sinnvoll sein, sich rechtswidrig als Vietnamese oder Mazedonier behandeln zu lassen, obwohl man's gar nicht ist, weil man nur so eine Vergünstigung erlangen kann, auf die man keinen Anspruch hat. Ärgerlich, dass eine Behörde unter flagranter Verletzung internationalen Rechts Einzelne zu solchen unwürdigen Spielchen zwingt...
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Antwort #49 - 23.07.2008 um 18:11:24
 
tapir schrieb am 23.07.2008 um 16:56:34:
Sicher kann es im Einzelfall taktisch sinnvoll sein, sich rechtswidrig als Vietnamese oder Mazedonier behandeln zu lassen,

Wie soll man sich als Staatenloser als Vietnamese behandeln lassen und welche Vergünstigung sollte man dadurch erlangen, wenn der "alte" Staat einem nicht wieder haben will?

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Antwort #50 - 23.07.2008 um 18:25:56
 
trixie schrieb am 23.07.2008 um 18:11:24:
Wie soll man sich als Staatenloser als Vietnamese behandeln lassen und welche Vergünstigung sollte man dadurch erlangen, wenn der "alte" Staat einem nicht wieder haben will?

Es geht doch hier um die Fälle, in denen eine deutsche Behörde der Auffassung ist, jemand sei Staatsangehöriger von Mazedonien oder Vietnam und sich vom Gegenteil nicht überzeugen lassen will, oder in der - noch abstruser, kommt aber ja anscheinend auch vor - die Behörde die Staatenlosigkeit nicht einmal bestreitet, aber irgendwie nicht "anerkennen" (?) will bzw. den Betroffenen in der Pflicht sieht, sich um Wiedereinbürgerung zu bemühen. In diesen Fällen kann es dann taktisch sinnvoll sein, nicht auf der Staatenlosigkeit zu bestehen, sondern sich einen vietnamesischen oder mazedonischen Pass zu besorgen, auf welchem (legalen) Weg auch immer. Die Vergünstigung kann dann in einer § 7-AE liegen, auf die in der Tat kein Anspruch besteht. Was wäre die Alternative? AE aus humanitären Gründen, z.B. bei faktischen Inländern §§ 25 Abs. 3, 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 8 EMRK, was mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgerichtlich nicht durchsetzbar ist.
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Antwort #51 - 23.07.2008 um 19:05:47
 
tapir schrieb am 23.07.2008 um 18:25:56:
AE aus humanitären Gründen, z.B. bei faktischen Inländern §§ 25 Abs. 3, 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 8 EMRK, was mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgerichtlich nicht durchsetzbar ist.


Gibt es hier auch eine Übersetzung auf Normaldeutsch? Was kann die ABH mit einem Staatenlosen machen? Abschieben geht ja nicht.

Welche Vor- oder Nachteile gibt es zwischen Staatenlosen und Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft? Kann ein ungeklärter Staatsbürger sich in Deutschland frei bewegen?

Gruss
Ryka

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Antwort #52 - 24.07.2008 um 01:07:30
 
ryka schrieb am 23.07.2008 um 19:05:47:
Gibt es hier auch eine Übersetzung auf Normaldeutsch? 

Die ist eigentlich wohl zu lang, da hier auch eher off-topic. Die Kurzversion lautet: Das Aufenthaltsgesetz kennt verschiedene Möglichkeiten, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Hierher gehört bspw. auch die Fallgruppe der "faktischen Inländer", das sind Menschen, deren soziale Heimat Deutschland ist und die keine nennenswerten Bindungen zu irgendeinem anderen Land haben.

ryka schrieb am 23.07.2008 um 19:05:47:
Was kann die ABH mit einem Staatenlosen machen? 

Grundsätzlich dasselbe wie mit einem Drittstaatsangehörigen: Aufenthaltstitel erteilen, verlängern oder versagen, vollziehbare Ausreisepflicht vollstrecken oder aber bei Vorliegen der Voraussetzungen die Vollziehbarkeit aussetzen (dulden).

ryka schrieb am 23.07.2008 um 19:05:47:
Abschieben geht ja nicht.

Wenn ein Staat sich zur Aufnahme bereiterklärt, kann ein Staatenloser auch in diesen Staat abgeschoben werden.

ryka schrieb am 23.07.2008 um 19:05:47:
Welche Vor- oder Nachteile gibt es zwischen Staatenlosen und Personen mit ungeklärter Staatsbürgerschaft? 

Ungeklärte Staatsangehörigkeit steht grundsätzlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG.

ryka schrieb am 23.07.2008 um 19:05:47:
Kann ein ungeklärter Staatsbürger sich in Deutschland frei bewegen?

Das kommt auf den Aufenthaltsstatus an und ggf. darauf, ob die zuständige Behörde Beschränkungen der Bewegungsfreiheit angeordnet hat.
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Antwort #53 - 25.07.2008 um 11:06:02
 
Hallo,

tapir schrieb am 23.07.2008 um 18:25:56:
In diesen Fällen kann es dann taktisch sinnvoll sein, nicht auf der Staatenlosigkeit zu bestehen, sondern sich einen vietnamesischen oder mazedonischen Pass zu besorgen, auf welchem (legalen) Weg auch immer.


Ich denke hier liegt ein legaler Weg vor, als ich von Mazedonien ausgebürgert wurde, hat dies nur statt gefunden um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen (Dies stand explizit in der Ausbürgerunsurkunde so drin). Da dies in diesen beiden Fällen nicht gegeben ist, da die Voraussetzungen entfallen sind ist auch die Ausbürgerung "unwirksam".
Außerdem habe ich bei meinem temporären Ausweisersatz von der ABH als Staatsangehörigkeit immer noch mazedonisch anstelle von Staatenlos stehen gehabt.

Vielleicht ist der Weg "zurück" zur alten doch der sinnvollere auch wenn dann natürlich die Einbürgerung erstmal in weite ferne rückt.

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