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Probleme mit der Ausländerbehörde (Gelesen: 16.958 mal)
scarlett
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Antwort #30 - 23.07.2008 um 10:07:28
 
@trixie
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Vielen Dank für die Antworten! Ich hoffe jetzt nur auf eine positive Antwort von der Ausländerbehörde. Das Einbürgerungsamt steht hinter mir.
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Antwort #31 - 23.07.2008 um 11:19:16
 
scarlett schrieb am 22.07.2008 um 19:28:48:
Ich wollte fragen, ob irgendjemand schon mal ein ähnliches Problem hatte und mir helfen kann.
Ich sollte eigentlich schon eingebürgert werden, doch das Einbürgerungsamt konnte das nicht machen, da ich mehr als sechs Monate im Ausland war. Ich wusste nicht, dass man sich bei der Ausländerbehörde melden muss um eine Genehmigung von den zu bekommen. Mein Aufenthaltstitel ist somit erloschen und nun musste ich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitelbei der Ausländerbehörde stellen und warte immer noch auf eine Antwort von ihnen. Im Moment bin ich sozusagen papierlos, da ich meinen Pass bei der vietnam. Botschaft abgeben musste um diese Bescheinigung aus der Entlassung aus der vietnam. Staatsbürgerschaft zu erhalten.
Meine Frage ist nun: Wie verhält sich die Ausländerbehörde in diesem Fall? Muss ich mit etwas Schlimmes rechnen?
Ich persönlich lebe in Dtl. seit meiner Kindheit und der Grund, warum ich mehr als sechs Monate im Ausland (USA) war, ist, dass ich ein Stipendium von der dt. Regierung erhalten habe. Habe nur einfach vergessen, dass ich mich bei der Ausländerbehörde anmelden muss wegen diesem Auslandsaufenthalt. Würde die Ausländerbehörde diese Sachen beachten und Verständnis dafür haben?

Hallo Scarlett,

hätte ein sehr ähnliches Problem: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1133960722/0#0

Allerdings war bei mir das AusIG ausschlaggebend, bei dir wäre das AufenthG anzuwenden.

So war es bei mir:
Ich konnte nicht eingebürgert werden, da mein Aufenthaltstitel erloschen war, die EBH kann hinter dir stehen so viel sie will, ohne AT keine Einbürgerung.

Wenn die ABH also das erlöschen der AE/NE festgestellt hat, wird deine Einbürgerung abgelehnt werden müssen.
Deine Pflicht ist es dann, dich so schnell wie möglich darum zu kümmern wieder einen Staatsbürgerschaft + Pass zu bekommen.

Eigentlich sollte  die ABH dir keinen Aufenthaltstitel erteilen dürfen, da deine Einreise nicht rechtmässig war (fehlendes Visa/AE), du müsstest also Ausreisen und bei der Botschaft einen Antrag stellen, die frage wäre nur mit welchen Aufenthaltszweck...

Ohne Anwalt wäre ich nicht zur ABH gegangen, da steht viel zu viel  auf dem Spiel.

Mir hat die ABH trotzdem eine befristete AE erteilt, warte heute noch ob noch darauf zu erfahren Eingebürgert werden kann....

Bei dir könnte der §51 Abs 2 in Frage kommen, dann wäre deine NE nicht erloschen.
In welchem Bundesland lebst du denn?

tapir schrieb am 22.07.2008 um 23:19:35:
Was soll das denn bringen? Dann dauert das Theater mit der Ausbürgerung ja noch mal eine kleine Ewigkeit, irgendeinen Vorteil sehe ich nicht. Auch Staatenlose können schließlich einen Aufenthaltstitel erhalten.

Pragmatisch oder nicht, sie muss es zumindest versuchen, schliesslich war die Ausbürgerung freiwllig und sie muss sich darum bemühen, eine Sta. nebst Pass zu erhalten.
In meinem Fall gilt mein Aufenthalt erst als rechtmässig & gewöhnlich nachdem ich den Pass vorgelegt habe, dauerte 6 MOante, musste ja schliesslich erst wieder in MK eingebürgert werden.

Es hängt im Prinzip alles davon ab, ob die ABH die das erlöschen der NE feststellt, oder nicht.
Wenn nicht, bist du aus dem Schneider, ansonsten geht der "Spass" erst richtig los...

Viel Glück,

maki
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Antwort #32 - 23.07.2008 um 11:33:51
 
maki schrieb am 23.07.2008 um 11:19:16:
Eigentlich solltedie ABH dir keinen Aufenthaltstitel erteilen dürfen, da deine Einreise nicht rechtmässig war (fehlendes Visa/AE), du müsstest also Ausreisen und bei der Botschaft einen Antrag stellen, die frage wäre nur mit welchen Aufenthaltszweck...


Wohin sollte ein mittlerweile staatenloser Bürger ausreisen?

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Antwort #33 - 23.07.2008 um 11:41:33
 
trixie schrieb am 23.07.2008 um 11:33:51:
Wohin sollte ein mittlerweile staatenloser Bürger ausreisen?

trixie

Staatenlos != Staatenlos

Ich wurde offiziell nie als staatenloser geführt...

Eine freiwllige Staatenlosigkeit wird nicht einfach so als "echte" Staatenlosigkeit anerkannt, schliesslich könnten sich sonst Schwerverbrecher ausbürgern lassen und dürften für immer hier bleiben.

Die Ausbürgerung ist Aufgrund der EBZ gemacht worden, die EBZ wäre aber gegenstandslos wenn das erlöschen des ATs festgestellt würde.

Ohne Sta. & Pass wird es nicht einfacher eine AE zu bekommen, ganz im Gegenteil.
Das alltägliche Leben ist mit einer befr. AE ist schon kompliziert genug, als nicht anerkannter Staatenloser nur mit einer Fiktionsbescheinigung wird es um einiges komplizierter.
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Antwort #34 - 23.07.2008 um 11:50:04
 
maki schrieb am 23.07.2008 um 11:41:33:
Ich wurde offiziell nie als staatenloser geführt...

Eine freiwllige Staatenlosigkeit wird nicht einfach so als "echte" Staatenlosigkeit anerkannt, schliesslich könnten sich sonst Schwerverbrecher ausbürgern lassen und dürften für immer hier bleiben.

Das mag schon sein, dass man sich nicht durch geschicktes Hantieren und Verlust einer Staatsbürgerschaft einer Ausreise entziehen kann. Nur wird der Ursprungsstaat - hier Vietnam, ein ohnedies problematischer Staat - keinen Bürger "annehmen", der nicht diese Staatsangehörigkeit besitzt. Ich wüßte nicht, welche Verpflichtung dieser Staat denn dazu hätte.

Zitat:
Ich wurde offiziell nie als staatenloser geführt...

Hätte dich Mazedonien aufgenommen, wenn es hart auf hart gekommen wäre?

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Eduard
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Antwort #35 - 23.07.2008 um 11:52:51
 
maki schrieb am 23.07.2008 um 11:41:33:
Eine freiwllige Staatenlosigkeit wird nicht einfach so als "echte" Staatenlosigkeit anerkannt.


Was gibt es da anzuerkennen? Wenn das Heimatland jemanden nicht mehr als Staatsangehörigen betrachtet, ist man staatenlos. Punkt. Die deutschen Behörden können das Heimatland nicht zwingen, der betreffenden Person wieder einen Pass auszustellen oder auch nur wieder einreisen zu lassen. Und ohne Pass ist auch eine Einreise in jedes andere Land unmöglich.

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Antwort #36 - 23.07.2008 um 11:55:11
 
scarlett schrieb am 22.07.2008 um 22:28:49:
Bist du dir sicher? Die müssten doch an meinem Visum, das ich von der amerik. Botschaft erhalten habe, erkennen, dass ich > 6 Monate im Ausland war, oder?
Wenn ich ein Visum für zb. 12 Monate Russland bekomme, heißt das ja noch nicht, das ich mich damit 12 Monate in Russland aufgehalten habe . Außerdem ist ja die Anwendung dieser 6 Monats Regel, ziemlich strittig. Wenn du zb. in der Zeit mal wieder in Deutschland warst, würde ja die Zeit wieder von vorne beginnen. Einige Länder stempeln auch das Visum bei der Ausreise nicht. ( Bei meinen beiden letzten USA Reisen im NOV. und April, habe ich nur einen Einreise Stempel bekommen) Bei EU Ländern wird gar nicht gestempelt. ( Ausnahme die Inseln) Die ABH muss nachweisen , das du länger als 6 Monate weg warst . Kann sie das, ist die NE weg. Kann sie das nicht, hast du sie noch.

Also klären wir doch erstmal die Frage, warum die ABH annimmt, das du länger als 6 Monate weg warst.

Trotz allem , solltest du eine Anwalt zu rate ziehen, der ein Spezialist im Ausländerrecht ist. Es geht ja um eine Menge .

Michael

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Antwort #37 - 23.07.2008 um 12:00:11
 
trixie schrieb am 23.07.2008 um 11:50:04:
Hätte dich Mazedonien aufgenommen, wenn es hart auf hart gekommen wäre?

Wäre nicht das erstemal, das nicht anerkannte staatenlose abgeschoben worden wären.

Eduard schrieb am 23.07.2008 um 11:52:51:
Was gibt es da anzuerkennen? Wenn das Heimatland jemanden nicht mehr als Staatsangehörigen betrachtet, ist man staatenlos. Punkt. Die deutschen Behörden können das Heimatland nicht zwingen, der betreffenden Person wieder einen Pass auszustellen oder auch nur wieder einreisen zu lassen. Und ohne Pass ist auch eine Einreise in jedes andere Land unmöglich.

So einfach ist es nicht, zwischen "Staatenlos und kann keine Sta. erlangen" und "Staatenlos, hat aber keine Lust sich um eine Sta. zu kümmern" gibt es einen gewltigen Unterschied.

Vielleicht kann das ein Experte noch detailierter Erläutern, in D ist man  nicht einfach so als staatenlos anerkannt, nur weil man gerade keine Sta. hat.

Mikael321 schrieb am 23.07.2008 um 11:55:11:
Wenn ich ein Visum für zb. 12 Monate Russland bekomme, heißt das ja noch nicht, das ich mich damit 12 Monate in Russland aufgehalten habe . Außerdem ist ja die Anwendung dieser 6 Monats Regel, ziemlich strittig. Wenn du zb. in der Zeit mal wieder in Deutschland warst, würde ja die Zeit wieder von vorne beginnen. Einige Länder stempeln auch das Visum bei der Ausreise nicht. ( Bei meinen beiden letzten USA Reisen im NOV. und April, habe ich nur einen Einreise Stempel bekommen) Bei EU Ländern wird gar nicht gestempelt. ( Ausnahme die Inseln) Die ABH muss nachweisen , das du länger als 6 Monate weg warst . Kann sie das, ist die NE weg. Kann sie das nicht, hast du sie noch.

Also klären wir doch erstmal die Frage, warum die ABH annimmt, das du länger als 6 Monate weg warst.

Trotz allem , solltest du eine Anwalt zu rate ziehen, der ein Spezialist im Ausländerrecht ist. Es geht ja um eine Menge .

Eine Passkopie mit den Stempeln reicht um das nachzuweisen, wenn man das Problem nicht kennt, sagt man das den SBs auch einfach so...
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Antwort #38 - 23.07.2008 um 13:06:21
 
maki schrieb am 23.07.2008 um 12:00:11:
Wäre nicht das erstemal, das nicht anerkannte staatenlose abgeschoben worden wären.


Ja, wenn:
a) sie in Wirklichkeit (d.h. nach Recht ihres Heimatlandes) gar nicht staatenlos waren,
b) sie zwar tatsächlich staatenlos waren, aber ein Land aus anderen Gründen zur Aufnahme bereit bzw. verpflichtet war (z.B. Rückschiebung von Asylbewerber in Drittstaaten).
In jedem Fall kommt es immer auf den aufnehmenden Staat an, was die deutschen Behörden anerkennen und was nicht, ist irrelevant.

Zitat:
So einfach ist es nicht, zwischen "Staatenlos und kann keine Sta. erlangen" und "Staatenlos, hat aber keine Lust sich um eine Sta. zu kümmern" gibt es einen gewltigen Unterschied.

Siehe hierzu das Urteil des VG Karlsruhe 26.02.2003 (Aktenzeichen 5 K 2350/02), das die Pflicht eines  staatenlosen Ausländers, sich um eine Staatsangehörigkeit zu "kümmern", verneint.

Eduard

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Antwort #39 - 23.07.2008 um 13:54:37
 
maki schrieb am 23.07.2008 um 12:00:11:
Eine Passkopie mit den Stempeln reicht um das nachzuweisen,.
War ja genau das was ich meinte.

1 ) Liegt der ABH der Pass vor ?
2 ) Und wenn er vorliegt, haben die Amis auch die Ausreise gestempelt ?

Wenn 1+2 erfüllt ist, ist die NE weg.

Wenn nur 1 oder 2 oder nichts der ABH vorliegt, ist die NE wahrscheinlich noch gültig . ( Sie müssen ja den Beweis antreten, das der Ausländer mehr als 6 Monate weg war )


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Antwort #40 - 23.07.2008 um 13:57:24
 
Mikael321 schrieb am 23.07.2008 um 13:54:37:
Sie müssen ja den Beweis antreten, das der Ausländer mehr als 6 Monate weg war )

Ich glaube dieses Thema ist schon gegessen, wenn man den Beitrag der TS liest. Scheinbar ist mindestens ein von dir zitierter Punkt erfüllt.

Vielleicht klärt uns die TS aber noch auf. Zwinkernd

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Antwort #41 - 23.07.2008 um 14:11:57
 
Eduard schrieb am 23.07.2008 um 13:06:21:
Ja, wenn:
a) sie in Wirklichkeit (d.h. nach Recht ihres Heimatlandes) gar nicht staatenlos waren,
b) sie zwar tatsächlich staatenlos waren, aber ein Land aus anderen Gründen zur Aufnahme bereit bzw. verpflichtet war (z.B. Rückschiebung von Asylbewerber in Drittstaaten).

Eine Ausbürgerung auf eigenen Wunsch geht nicht, Staatenlosigkeit soll vermieden werden.
Mit EBZ geht das, weil zugesichert wird das der Betroffene eingebürgert wird, nachdem er seine alte Sta. verliert.
Wenn die EBZ nun Gegenstandslos war, was ist dann mit der Entlassung aus der Sta.?

Jedenfalls würde es mich sehr wundern wenn man es den betroffenen so einfach macht und einfach so einen Staatenlosenpass austellt, denn erst dann ist man als Staatenloser anerkannt.

Eduard schrieb am 23.07.2008 um 13:06:21:
Siehe hierzu das Urteil des VG Karlsruhe 26.02.2003 (Aktenzeichen 5 K 2350/02), das die Pflicht einesstaatenlosen Ausländers, sich um eine Staatsangehörigkeit zu "kümmern", verneint.

Hast du einen link zum Urteil?
Hab vergeblich versucht es zu Googeln.
Mich interessiert vor allem ob das einfach so auf alle möglichen Fälle von staatenlosigkeit übertragbar ist...

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Antwort #42 - 23.07.2008 um 14:16:55
 
maki schrieb am 23.07.2008 um 11:19:16:
Hallo Scarlett,

hätte ein sehr ähnliches Problem: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1133960722/0#0

Allerdings war bei mir das AusIG ausschlaggebend, bei dir wäre das AufenthG anzuwenden.

So war es bei mir:
Ich konnte nicht eingebürgert werden, da mein Aufenthaltstitel erloschen war, die EBH kann hinter dir stehen so viel sie will, ohne AT keine Einbürgerung.

Wenn die ABH also das erlöschen der AE/NE festgestellt hat, wird deine Einbürgerung abgelehnt werden müssen.
Deine Pflicht ist es dann, dich so schnell wie möglich darum zu kümmern wieder einen Staatsbürgerschaft + Pass zu bekommen.

Eigentlich sollte  die ABH dir keinen Aufenthaltstitel erteilen dürfen, da deine Einreise nicht rechtmässig war (fehlendes Visa/AE), du müsstest also Ausreisen und bei der Botschaft einen Antrag stellen, die frage wäre nur mit welchen Aufenthaltszweck...

Ohne Anwalt wäre ich nicht zur ABH gegangen, da steht viel zu viel  auf dem Spiel.

Mir hat die ABH trotzdem eine befristete AE erteilt, warte heute noch ob noch darauf zu erfahren Eingebürgert werden kann....

Bei dir könnte der §51 Abs 2 in Frage kommen, dann wäre deine NE nicht erloschen.
In welchem Bundesland lebst du denn?

Pragmatisch oder nicht, sie muss es zumindest versuchen, schliesslich war die Ausbürgerung freiwllig und sie muss sich darum bemühen, eine Sta. nebst Pass zu erhalten.
In meinem Fall gilt mein Aufenthalt erst als rechtmässig & gewöhnlich nachdem ich den Pass vorgelegt habe, dauerte 6 MOante, musste ja schliesslich erst wieder in MK eingebürgert werden.

Es hängt im Prinzip alles davon ab, ob die ABH die das erlöschen der NE feststellt, oder nicht.
Wenn nicht, bist du aus dem Schneider, ansonsten geht der "Spass" erst richtig los...

Viel Glück,

maki

Hi Maki,
Danke für die Antwort. Ich lebe in Berlin. (bin seit 14 Jah. in Dtl) Im Prinzip warte ich darauf, dass die ABH mir einen Aufenthaltstitel erteilt. Ich hoffe nur, dass sie Verständnis hat für meine Situation. Habe den Beamten erklärt, dass ich von der 6 Mon. Regelung nicht wusste  und die ganze Zeit nur ans Studium in USA gedacht hab. Hätte nicht gedacht, dass das ganze so kompliziert sein kann.
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Antwort #43 - 23.07.2008 um 14:27:01
 
scarlett schrieb am 23.07.2008 um 14:16:55:
Habe den Beamten erklärt, dass ich von der 6 Mon. Regelung nicht wusste

Wobei den das ggfs menschlich aber sicher nicht sächlich interessiert. Ob du von der Regelung nichts wusstest oder ob du sie absichtlich misachtet hast, ist erstmal egal. Bei menschlichem Verständnis, wird sich der SB aber sicherlich bemühen, die für dich günstigste Lösung zu finden ... so sie halt von irgendeinem Paragraphen gedeckt wird.

maki schrieb am 23.07.2008 um 14:11:57:
Hast du einen link zum Urteil?
Hab vergeblich versucht es zu Googeln.

http://www.asyl.net/Magazin/Docs/2004/M-4/4586.pdf
Man verwende das aktenzeichen "5 K 2350/02" und vergisst insbesondere nicht, die Anführungszeichen, damit Tante Gertrude wirklich nach diesem Aktenzeichen sucht und nicht nach allen Texten, in denen die Zahl 5, 2350,02 und der Buchstabe K vorkommt.
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Antwort #44 - 23.07.2008 um 14:32:30
 
scarlett schrieb am 23.07.2008 um 14:16:55:
Hi Maki,
Danke für die Antwort. Ich lebe in Berlin. Im Prinzip warte ich darauf, dass die ABH mir einen Aufenthaltstitel erteilt. Ich hoffe nur, dass sie Verständnis hat für meine Situation. Habe den Beamten erklärt, dass ich von der 6 Mon. Regelung nicht wussteund die ganze Zeit nur ans Studium in USA gedacht hab. Hätte nicht gedacht, dass das ganze so kompliziert sein kann.

Wenn du einen AT erteilt bekommst, heisst das, dass die alte unbefr. AE/NE futsch ist, eigentlich müsste auch die EBZ nichtig geworden sein, und du bnist unerlaubt nach D (wieder-)eingereist....
Nicht falsch verstehen, aber ob du davon wusstest oder nicht macht keinen Unterschied, rechtlich gesehen.
Verständnis können sie schon haben, aber rechtlich ist das eigentlich eindeutig, unbefr. AE/NE weg -> alles weg.

Will dich nicht depremieren, aber ein Anwalt wäre sicherlich nicht verkehrt, sollte zumindest prüfen, ob es möglich wäre
- dass du unter §51 (2) fällst, in diesem Falle wäre deine unbefr. AE/NE nicht verfallen, alles wäre gut, oder habe gerade gelesen das du erst seit 14 Jahren in D bist, damit dürfte diese Möglichekit wegfallen
- ob du eine AE nach §37 bekommst, damit wäre auch alles gut
- ob es sonst noch Möglichkeiten gibt in Absprache mit der ABH

Meine Anwältin in München hat mich 500,- € gekostet, das war es auf alle Fälle wert, wenn man die Alternativen bedenkt.

Wenn dein damaliger Aufenthaltstitel wirklich erloschen wäre, du aber einen neuen bekommst, wäre eine Einbürgerung immer noch möglich:
- Ermesseneinbürgerung nach §8, hat aber hohe Vorrausetzungen an den Lebensunterhalt, insbesondere die Altervorsorge
- Anspruchseinbürgerung §10 nach mind. einem weiteren Jahr in D, in Verbindung mit §12b StAG (Anrechung früherer Aufenthaltszeiten, bis zu 5 Jahren) und §10 Abs. 3:
Zitat:
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.

Weder aus dem Gesetzestext, noch aus den VAH ist ersichtlich, ob dafür unbedingt eine Bescheinigung über den I-Kurs brauchst, könnte klappen, genau kann dir das aber nur die zust. EBH sagen.

Warst du denn in den 10 Monaten mal in D?

@inge
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