scarlett schrieb am 23.07.2008 um 14:16:55:Hi Maki,
Danke für die Antwort. Ich lebe in Berlin. Im Prinzip warte ich darauf, dass die
ABH mir einen Aufenthaltstitel erteilt. Ich hoffe nur, dass sie Verständnis hat für meine Situation. Habe den Beamten erklärt, dass ich von der 6 Mon. Regelung nicht wussteund die ganze Zeit nur ans Studium in USA gedacht hab. Hätte nicht gedacht, dass das ganze so kompliziert sein kann.
Wenn du einen
AT erteilt bekommst, heisst das, dass die alte unbefr. AE/NE futsch ist, eigentlich müsste auch die
EBZ nichtig geworden sein, und du bnist unerlaubt nach D (wieder-)eingereist....
Nicht falsch verstehen, aber ob du davon wusstest oder nicht macht keinen Unterschied, rechtlich gesehen.
Verständnis können sie schon haben, aber rechtlich ist das eigentlich eindeutig, unbefr. AE/NE weg -> alles weg.
Will dich nicht depremieren, aber ein Anwalt wäre sicherlich nicht verkehrt, sollte zumindest prüfen, ob es möglich wäre
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dass du unter §51 (2) fällst, in diesem Falle wäre deine unbefr. AE/NE nicht verfallen, alles wäre gut, oder habe gerade gelesen das du erst seit 14 Jahren in D bist, damit dürfte diese Möglichekit wegfallen
- ob du eine
AE nach §37 bekommst, damit wäre auch alles gut
- ob es sonst noch Möglichkeiten gibt in Absprache mit der
ABHMeine Anwältin in München hat mich 500,- € gekostet, das war es auf alle Fälle wert, wenn man die Alternativen bedenkt.
Wenn dein damaliger Aufenthaltstitel wirklich erloschen wäre, du aber einen neuen bekommst, wäre eine Einbürgerung immer noch möglich:
- Ermesseneinbürgerung nach §8, hat aber hohe Vorrausetzungen an den Lebensunterhalt, insbesondere die Altervorsorge
- Anspruchseinbürgerung §10 nach mind. einem weiteren Jahr in D, in Verbindung mit §12b
StAG (Anrechung früherer Aufenthaltszeiten, bis zu 5 Jahren) und §10 Abs. 3:
Zitat:(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.
Weder aus dem Gesetzestext, noch aus den VAH ist ersichtlich, ob dafür unbedingt eine Bescheinigung über den I-Kurs brauchst, könnte klappen, genau kann dir das aber nur die zust.
EBH sagen.
Warst du denn in den 10 Monaten mal in D?
@inge
Danke!