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Namensänderung für mein ersten Sohn (Gelesen: 4.132 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.07.2008 um 18:21:34
 
Hallo Liebe Leute,

ich hoffe wenigstens von euch eine richtige Antwort zu erhalten:

Ich erkläre hier kurz worum es geht:

Es geht um meinen ältesten Sohn. Sein Vater ist schon vor der Geburt irgendwo verschollen. Aber der leibliche Vater meines Sohnes hat aber den Vaterschaftsanerkennung gemacht. Wir alle haben den Sri Lankischen Pass und auch die dazugehörige Staatsangehörigkeit. Durch unsere Kultur und vieles mehr habe ich den Namen nach unserem Recht vergeben. Nach dem ich jetzt mit mein Mann verheiratet war, bekam ich seinen Vornamen als Nachnamen so unser Namensrecht. Ich heiße jetzt ----, mein Mann ---------, mein ältester heißt ------, mein letzter ------. Da mein Ältester aber meinen Mann als seinen Vater anerkennt, da er ihn schon seit der Geburt als Vater kennt, will er das nciht akzeptieren, dass er einen anderen Namen hat oder gar Vater. Er kommt immer vom Kindergarten und weint, warum er anders heißt. Ich finde das auch traurig. Ich möchte nicht, dass mein Kind noch mehr leidet und mein Mann auch nicht. Es kann doch nicht so schwer sein, dass man den Namen ändern kann. Keiner der Ämter gibt mir einen richtigen Rat noch Tipps. Ich hatte auch mit der Deutschen Botschaft in London Kontakt aufgenommen, aber die können auch ncihts tun.

Ich wäre für eure Tipps und Infos sehr dankbar.
Wie gesagt, wir haben alle Möglichen Wege versucht, der Typ ist auch nciht auffindbar und mein Sohn wird jetzt im August 5 und wir alle haben die Sri Lankische Staatsangehörigkeit

Danke
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« Zuletzt geändert: 20.01.2016 um 21:00:13 von Tippi » 
Grund: Realnamen gelöscht 
 
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tapir
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Antwort #1 - 21.07.2008 um 19:33:46
 
Ich gehe mal davon aus, dass Ihr alle in Deutschland lebt, obwohl Du etwas von Deutscher Botschaft in London schreibst. Weiterhin gehe ich davon aus, dass Ihr weder Flüchtlinge noch Asylberechtigte seid, da Ihr ja auch srilankische Pässe habt. Unter diesen beiden Bedingungen gilt: Ihr müsst dieses Problem nach srilankischem Recht und ggf. mit den srilankischen Behörden klären. Deutschland und das deutsche Recht können Euch leider nicht helfen.

Die Namensführung Deines Sohnes richtet sich grundsätzlich nach srilankischem Recht, Art. 10 Abs. 1 EGBGB. D.h. Du musst mit den srilankischen Behörden (z.B. Botschaft, Konsulat) klären, ob eine Namensänderung möglich ist. In der Folge wird der Pass und der Aufenthaltstitel geändert und das Kind heisst dann auch für den deutschen Rechtsraum anders.

Zwar kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten der Personensorgeberechtigte deutsches Recht wählen, Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB. Ich gehe auch davon aus, dass Du sowohl nach deutschem als auch nach srilankischem Recht die alleinige Personensorgeberechtigte bist, da der leibliche Vater des Kindes offensichtlich nicht mit Dir verheiratet war (sonst wäre keine Anerkennung notwendig gewesen). Also könntest Du die Erklärung zu Gunsten des deutschen Rechts allein abgeben. Dies hilft jedoch nicht weiter, weil die Anwendbarkeit deutschen Rechts nur ermöglicht, einem Kind den gemeinsamen Ehenamen seiner leiblichen Mutter und seines Stiefvaters zu erteilen (so genannte "Einbenennung", § 1618 BGB). Einen solchen gemeinsamen Ehenamen führen Du und Dein Mann jedoch nicht.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #2 - 21.07.2008 um 22:34:56
 
tapir schrieb am 21.07.2008 um 19:33:46:
Unter diesen beiden Bedingungen gilt: Ihr müsst dieses Problem nach srilankischem Recht und ggf. mit den srilankischen Behörden klären. Deutschland und das deutsche Recht können Euch leider nicht helfen.


Ich habe bereits über die srilankische Behörde versucht, die meinten, ich sollte das mit der Standesamt bzw nach dem deutschen Recht klären. Deswegen bin ich ja total verzweifelt, da ich nicht weiß, wo ich überhaupt was machen sollen, wenn jeder mich hin und her zieht, aber keine eindeutige oder ordentliche Antworten gibt.
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tapir
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Antwort #3 - 21.07.2008 um 23:13:39
 
Aus deutscher Sicht ist primär entscheidend, was Sri Lanka sagt (Art. 10 Abs. 1 EGBGB). Wenn aus srilankischer Sicht wirklich deutsches Recht entscheidend ist
(ob das wirklich so ist, kann ich mangels Kenntnis des srilankischen Rechts nicht beurteilen)
, dann gelten die deutschen namensrechtlichen Vorschriften. Diese ermöglichen es Stiefkindern, den Namen des Stiefvaters anzunehmen - aber nur, wenn dieser Name zugleich der gemeinsame Ehename der Eheleute ist.

Wärst Du also bereit, künftig "------------------" zu heißen?  Nur dann könnte auch Dein Sohn den Familiennamen "--------------" annehmen! Sonst geht es nicht! Den Vornamen Deines Mannes - wie wohl in Sri Lanka üblich - kann Dein Sohn nach deutschem Recht auf keinen Fall annehmen.

Hier eine "chronologische" Beschreibung dessen, was möglich ist:

1. Rechtswahl zu Gunsten deutschen Rechts für Euren gemeinsamen Ehenamen nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB

2. Wahl des Ehenamens nach § 1355 Abs. 1 BGB. Den Namensbestandteil "Suth......" kannst Du m.E. nach Belieben beibehalten oder ablegen (Art. 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB).

3. Rechtswahl zu Gunsten deutschen Rechts für den Namen des Kindes nach Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 EGBGB.

4. Einbenennung des Kindes nach § 1618 BGB.
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« Zuletzt geändert: 22.01.2016 um 06:39:50 von Mick » 
Grund: Realnamen gelöscht 

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