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§7 = gewöhnlicher Aufenthalt in Bayern? (Gelesen: 6.913 mal)
thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #15 - 16.07.2008 um 17:38:00
 
gc schrieb am 16.07.2008 um 16:56:30:
Auch in den Hinweisen des BMI zu § 8 StAG kann ich jedenfalls auf den ersten Blick nichts finden, was der Einbürgerung jetzt sofort entgegenstehen würde:

naja, egal ob nach §§ 8 oder 10:  8.1.2.4 ...Erforderlich ist ein in Nr. 10.1.1.2 genannter Aufenthaltsstatus.
dort: "Der Ausländer muss im Zeitpunkt der Einbürgerung ...c) Ausländer sein, der eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz für einen bestimmten Zweck besitzt. Nicht ausreichend sind..."
An der § 7 AE ist der bestimmte Zweck nun gerade nicht ablesbar.
Gäbe ja einige Möglichkeiten, welcher Zweck sich hinter ihr verbirgt oder von der ABH hervorgezaubert werden könnte. 24, 18...??  Sie ist noch recht frisch.
thom
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maki
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Antwort #16 - 17.07.2008 um 10:07:49
 
thom schrieb am 16.07.2008 um 15:48:32:
Kannst Du nicht herausfinden, ob sich Deine Anwältin im Januar 2006 in ihren Anträgen direkt auf die RL bezog (hätten bis 23.1.06 umgesetzt werden müssen, die Zeiträume für die Entsendung aus beruflichen Gründen waren nicht näher bestimmt etc.) oder worauf denn sonst, ob sie überhaupt mehr weiß, warum nach § 7 erteilt wurde?

Ehrlich gesagthabe ich k.A. nach welcher Rechtsgrundlage die AE erteilt wurde, wenn ich die VwV des BMI zum §7 lese, habe ich den Eindruck, dass er als Ausweichparagraph genutzt wurde, obwohl er das nicht sollte, aber da die VwV nicht den Status eines Gesetzes haben, ist die AE wohl rechtmässig.

gc schrieb am 16.07.2008 um 16:56:30:
Auch in den Hinweisen des BMI zu § 8 StAG kann ich jedenfalls auf den ersten Blick nichts finden, was der Einbürgerung jetzt sofort entgegenstehen würde.

Nun, wenn maximal 5 Jahre angerechnet werden können, bleiben noch 3 Jahre, welche ich gerade abwarte (Januar nächsten Jahres wäre es soweit).
Prinzipiell sind Ermessenseinbürgerungen immer möglich, allerdings werden diese in Bayern nicht von der zuständigen EBH entschieden, sondern von den Regierungen, in meinem Fall von der Regierung von Oberbayern.
So viel ich weiss kommt man eigentlich nicht mit den Entscheidern in direkten Kontakt, wird alles über die EBH abgewickelt.

Wenn mein Aufenthalt als gewöhnlich gilt, wäre es möglich, eine Anspruchseinbürgerung unter Einbeziehung des §12b (Anrechnung von Voraufenthaltszeiten) vorzunehmen, was mir persönlich lieber wäre.

Die Ermesseneinbürgerung werde ich natürlich anstreben wenn eine Ansprucheinbürgerung nicht möglich ist.

Ich denke meine Chancen sind größer wenn ich zumindest die minimalen Voraufenthaltszeiten erfülle (3 Jahre), auch weil die letzte Auskunft der EBH lautete, dass ich mindestens 4 Jahre warten müsste, jedoch konnte ich über diese 4 Jahre nichts in Erfahrung bringen.

thom schrieb am 16.07.2008 um 17:38:00:
An der § 7 AE ist der bestimmte Zweck nun gerade nicht ablesbar.
Gäbe ja einige Möglichkeiten, welcher Zweck sich hinter ihr verbirgt oder von der ABH hervorgezaubert werden könnte. 24, 18...??Sie ist noch recht frisch.

Das ist genau meine Hoffnung, Muleta hatte bereits geschrieben das durch AE §7 im Einzelfall geprüft werden müsste, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt besteht, und wenn eine AE nach §18oder §24 auch schon als gewöhnlicher Aufenthalt gilt, sollte das eigentlich möglich sein, zumindest ist es nicht vollkommen ausgeschlossen.

Danke an alle für die Rege Beteiligung & Unterstützung Smiley
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #17 - 17.07.2008 um 11:29:31
 
maki schrieb am 17.07.2008 um 10:07:49:
Nun, wenn maximal 5 Jahre angerechnet werden können, bleiben noch 3 Jahre, welche ich gerade abwarte (Januar nächsten Jahres wäre es soweit).



Nein. Es reicht wie mehrfach erwähnt ein Jahr, da bei dir nach § 8 StAG insgesamt nur 6 Jahre nötig sind, weil du aufgrund deiner Biografie herausragend integriert bist.

Die VAH zu §§ 8 und 10 schließen bestimmte Titel aus, jedoch nicht die AE nach § 7.

@Thom: auch die AE nach § 7 wird zu einem bestimmten Zweck erteilt (auch wenn der im Aufenthaltstitel nicht vermerkt ist), siehe Wortlaut § 7 AufenthG. Zudem ist der Aufenthaltszweck von Maki zweifellos höherwertig als die Titel, die - ausnahmsweise - eine Einbürgerung nach § 8 ausschließen. Er ist - zumindest - mit der AE nach § 23 I vergleichbar (Perspektive Daueraufenthalt!).

Ich verstehe daher noch immer nicht, weshalb maki seine Einbürgerung noch nicht beantragt hat.

Ich kann jedenfalls keinen Hinderungsgrund finden...

gc
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Antwort #18 - 17.07.2008 um 11:49:17
 
gc schrieb am 17.07.2008 um 11:29:31:
Ich verstehe daher noch immer nicht, weshalb maki seine Einbürgerung noch nicht beantragt hat. 

Er hat den Schock, dass er alle Aufenthaltsrechte bereits verloren hatte, noch nicht verdaut und kein Vertrauen, dass auch bei näheren Prüfungen seines Status dieser dauerhaft sicher ist. Deswegen wohl auch keine Akteneinsicht und Nachfrage bei der ABH und das Warten auf Januar 09, wenn die Erteilungsvoraussetzungen erneut geprüft werden. Ob eine Ermessenseinbürgerung nach über zwei Jahren Ausland ohne Recht auf Wiederkehr und mit § 7 derzeit und in Bayern wirklich klappt, daran habe ich auch meine Zweifel.
thom
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Antwort #19 - 17.07.2008 um 12:06:08
 
gc schrieb am 17.07.2008 um 11:29:31:
Nein. Es reicht wie mehrfach erwähnt ein Jahr, da bei dir nach § 8 StAG insgesamt nur 6 Jahre nötig sind, weil du aufgrund deiner Biografie herausragend integriert bist.

Danke gc, jetzt verstehe ich!

Ich habe die verkürzte EB nach 6 Jahren gar nicht in betracht gezogen, das wäre wohl die schnellste Möglichkeit.

Jetzt klingt §8 doch gar nicht so schlecht, werde wohl der EBH mal einen Besuch abstatten und sondieren wie die das sehen.

@thom
Ja, das ist wahr.
Ich will es den Entscheidern auch so leicht wie möglich machen, eine für mich positive Entscheidung zutreffen, ohne den Bogen dabei unnötigerweise zu überspannen.
An einer Anspruchseinbürgerung wären "nur" die EBH + ABH beteiligt, habe den Eindruck das es in der Regierung von Oberbayern anders zugeht als im KVR.
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Antwort #20 - 21.07.2008 um 12:36:20
 
War gerade im KVR,

konnte bei der EBH vorsprechen obwohl ich keinen Termin hatte Smiley

Antrag habe ich noch keinen gestellt, aber man lässt sich meine Akte von der ABH zukommen und wird sich dann telefonisch bei mir melden.

Bei der ABH hab ich dann gleich nachgefragt, ob mein Aufenthalt als gewöhnlich gilt, die Anwort war ein eindeutiges "Ja", aber erst seit April 06, da ich da erst meinen mazed. Pass vorgelegt habe (war zuvor 6 Monate staatenlos, wurde im November/Dezember 05 aus der mazed. Sta. entlassen Aufgrund der damaligen EBZ, hatte aber seit Dezember 05 eine FB und später dann eine Reiseausweis für Ausländer).

Soweit so gut Smiley
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Antwort #21 - 07.08.2008 um 09:15:01
 
Gestern habe ich einen Brief von der EBH erhalten.

Es heisst, dass ab Dezember 2009 eine Einbürgerung möglich ist.
Ich halte dass nicht nur für sehr spät, auch habe ich Probleme dieses Datum nachzuvollziehen.

Werde wohl einen Brief schreiben..

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