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§7 = gewöhnlicher Aufenthalt in Bayern? (Gelesen: 6.912 mal)
maki
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16.07.2008 um 10:30:13
 
Hallo zusammen,

eine Frage in eigener Sache:
Gilt der Aufenthalt mit einer AE nach §7 in Bayern als gewöhnlich?

Mir ist klar das hier nicht allzuviele Experten aus Bayern sitzen, aber in BW wird das ähnlich gehandhabt, vielleicht weiss ja jemand etwas darüber.

Danke im voraus,

maki
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Muleta
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Antwort #1 - 16.07.2008 um 11:23:51
 
maki schrieb am 16.07.2008 um 10:30:13:
Gilt der Aufenthalt mit einer AE nach §7 in Bayern als gewöhnlich?


die Bayern haben ja generell ein ungewöhnliches Verhältnis zu gewöhnlichen Aufenthalten... Aber bei einen § 7 wäre das m.E. wirklich im Einzelfall zu prüfen - die Norm selbst gibt ja über den Aufenthaltszweck und damit über die dauerhafte Aufenthaltsperspektive nichts her.

Muleta
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maki
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Antwort #2 - 16.07.2008 um 11:46:23
 
Vielen Dank für deine Einschätzung Muleta!

Zumindest heist es dann nicht kategorisch "awo!" (=Nie und nimmer!).

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thom
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Antwort #3 - 16.07.2008 um 12:20:48
 
Hi Maki, mit Deinem § 7 bist Du wohl noch nicht weiter..

Ich weiß nicht, ob das zeitlich und rechtlich wirklich passt und was Deine Anwältin damals beantragte, aber es wurden AE § 7 Abs. 1 Satz 3 auch nach der Richtlinie 2003/109/EG für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige erteilt.  (Wenn bestimmte Fristen oder Voraussetzuingen für andere Titel nicht erfüllt waren) Vielleicht kann ein Experte das mal checken.

In Deinem Fall wäre die uAE zwar erloschen, nicht aber die Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten (Artikel 9 Abs. 6 RL), es sei denn, Du hättest Dich während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der EU aufgehalten.(Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c RL). Nach Artikel 4 Abs. 3 können die Mitgliedstaaten Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich im Zusammenhang
mit einer Entsendung aus beruflichen Gründen, einschließlich im Rahmen einer grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einfließen lassen. Dort wird bestimmt, "1) Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags
fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten."
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Antwort #4 - 16.07.2008 um 12:40:52
 
Nach dem § 15 AuslG gabs in Verb.m. § 7 auch dies: "Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird."
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maki
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Antwort #5 - 16.07.2008 um 13:17:41
 
Hi thom,

danke auch an dich für deine Mühen Smiley

thom schrieb am 16.07.2008 um 12:20:48:
Hi Maki, mit Deinem § 7 bist Du wohl noch nicht weiter..

Richtig, habe erstmal keine "schlafenden Kühe" wecken wollen, zumindest nicht ohne ansatzweise eine Idee zu haben welcher AT sonst noch möglich gewesen wäre. Hatte immer die Einbürgerung fokussiert, nun bin ich mir aber nicht sicher ob mein Aufenthalt in Bayern als "gewöhnlich" gilt.

thom schrieb am 16.07.2008 um 12:20:48:
n Deinem Fall wäre die uAE zwar erloschen, nicht aber die Rechtsstellung eines langfristig
Aufenthaltsberechtigten (Artikel 9 Abs. 6 RL), es sei denn, Du hättest Dich während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der EU aufgehalten.(Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c RL). Nach Artikel 4 Abs. 3 können die Mitgliedstaaten Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich im Zusammenhang
mit einer Entsendung aus beruflichen Gründen, einschließlich im Rahmen einer grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einfließen lassen. Dort wird bestimmt, "1) Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags
fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten."

Sehr interessant, ich war zwar weit länger als 6 Monate am Stück weg (die längste "Fehlzeit" war 26 Monate am Stück), aber der Grund dafür war beruflich, wurde ins Ausland (Australien) "abgeordnet" (=neuer Vertrag dort), hatte aber keine Fristverlängerung.

D.h. also, dass ich nach Art. 4 Abs. 3 die Rechtstellung eines langfr. Aufenthaltsberechtigten haben könnte, je nachdem ob der Mitgliedsstaat diese Zeit anrechnet... weiss jemand ob und welche Regeln es dafür in D gibt?

Entschuldige die Frage, aber mit EU Recht bin ich nicht vertraut, welcher AT wäre das denn konkret?  Traurig

thom schrieb am 16.07.2008 um 12:40:52:
Nach dem § 15 AuslG gabs in Verb.m. § 7 auch dies: "Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird."

Die Sache ist die: Bei dem Antrag auf die AE §7 (und deren Verlängerung) wurde als Zweck meine Firma angegeben, das findet sich aber nicht auf der AE selbst.
unentschlossen
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Antwort #6 - 16.07.2008 um 13:36:07
 
thom schrieb am 16.07.2008 um 12:40:52:
Nach dem § 15 AuslG gabs in Verb.m. § 7 auch dies: "Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird."


es hätte heißen müssen: "... ohne Bindung an einen anderweitig gesetzlich bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt wird." Schlampige Formulierung halt.

Auch der Aufenthalt nach § 7 dient irgendeinem Zweck - nur eben nicht einem speziell vorgesehenen. So würde könnte z.B. für die Dienstleistungsentgegennahme (also auch eine ggf. mehrjährige Krankenhausbehandlung bzw. anschließenden Kuraufenthalt) ein gewöhnlicher Aufenthalt verneint werden, während ein voraussichtlich auf Dauer angelegter Aufenthalt (z.B. zum regelmäßigen Genuss bayerischen Bieres in bayerischen Biergärten) zumindest in Bayern ein gewöhnlicher Aufenthalt sein könnte. Gleiches müsste m.E. gelten, wenn die AE 7 (unrichtigerweise) zu Zwecken erteilt wurde, die eigentlich von § 18 abgedeckt werden.

maki schrieb am 16.07.2008 um 13:17:41:
D.h. also, dass ich nach Art. 4 Abs. 3 die Rechtstellung eines langfr. Aufenthaltsberechtigten haben könnte, je nachdem ob der Mitgliedsstaat diese Zeit anrechnet... weiss jemand ob und welche Regeln es dafür in D gibt?


Art. 4 Abs. 1 lautet: "(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten." Das Recht wächst also nicht nach 5 Jahren automatisch zu - es muss beantragt und erteilt werden. Du wüsstest es also, wenn Du es hättest. Heute ist das in 9a - 9c AufenthG geregelt.

Muleta
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Antwort #7 - 16.07.2008 um 13:53:43
 
Da du, wenn ich mich richtig erinnere, dein ganzes Leben in Deutschland (und sogar in Bayern...) verbracht und immer jeweils nur vorübergehend von deinem hiesigen Arbeitgeber ins Ausland entsandt wurdest, war dein gewöhnlicher Aufenthalt die ganze Zeit über in Deutschland.

Dabei kommt es auch auf deine persönlichen Absichten und Pläne an, und auf die tatsächlichen Umstände (z.B. wäre es günstig, wenn du deine Wohnung hier behalten und nur untervermietet hättest), und dass dein Arbeitgeber die ganze Zeit hier war, dich während deiner Auslandseinsätze weiterhin bezahlt hat, und dich ja auch immer wieder hierher zurückhaben wollte.

Du hattest dabei doch sicherlich auch niemals die Absicht auf Dauer im Ausland zu bleiben, wolltest immer wieder nach Deutschland zurück, oder...?!

Im umgekehrten Fall (nur vorübergehend vom ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandte ausländische Arbeitnehmer) wird ja auch deren gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland als nicht gegeben angenommen, mit allen daraus resultierenden ausländer- und sozialrechtlichen Nachteilen, denn ihr gewöhnlicher Aufenthalt und Lebensmittelpunkt ist nun mal weiter im Ausland ...

Selbst wenn irgendwelche (im Freistaat absurderweise vielfach noch immer der Geheimhaltung unterliegenden...) behörderninternen bayerischen Verwaltungsvorschriften, -hinweise, -rundschreiben und -empfehlungen das anders sehen sollten, würde ich ggf. vor Gericht gute Chancen sehen...

gc
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Antwort #8 - 16.07.2008 um 14:09:23
 
Hi gc!

gc schrieb am 16.07.2008 um 13:53:43:
da du, wenn ich mich richtig erinnere, dein ganzes Leben in Deutschland (und sogar in Bayern...) verbracht und immer jeweils nur vorübergehend von deinem hiesigen Arbeitgeber ins Ausland entsandt wurdest, war dein gewöhnlicher Aufenthalt die ganze Zeit über in Deutschland. 

Ich habe mein ganzes Leben hier in Bayern verbracht, aber eben mit Ausnahme dieser Zeit...
War insgesamt ca. 3,5 Jahre dort, wie gesagt, die längste Abwesenheit waren 26 Monate am Stück.
Mein Vertrag mit der Firma in D (GmbH) wurde aufgelöst, hatte dafür einen Vertrag mit der australischen "Niederlassung": gleicher  Geschäftsführer, aber nicht direkt eine Niederlassung, die Firma in D und die Firma in Aus gehören zur gleichen "Holding", haben den gleichen Namen aber soweit ich weiss zählt das nicht als Niederlassung derselben Firma.

gc schrieb am 16.07.2008 um 13:53:43:
Dabei kommt es auch auf deine persönlichen Absichten und Pläne an, und auf die tatsächlichen Umstände (z.B. wäre es günstig, wenn du deine Wohnung hier behalten und nur untervermietet hättest), und dass dein Arbeitgeber die ganze Zeit hier war, und dich auch immer wieder hierher zurückhaben wollte. 

Die Wohnung habe ich nach meiner 1. Ankunft nach 3 Monaten aufgelöst, um Kosten einzusparen.

Bin seit dem Ende des Projektes und meines Ankunft in D wieder bei der D "Niederlassung" der Firma angestellt.
Denke eines der Probleme ist, dass ich damals einen australischen Vertrag unterzeichnete.

gc schrieb am 16.07.2008 um 13:53:43:
Du hattest dabei doch sicherlich auch niemals die Absicht auf Dauer im Ausland zu bleiben, wolltest immer wieder nach Deutschland zurück, oder...?!

Das ist richtig, das Projekt Australien sollte eigentlich eine 2 wöchige Geschäftreise sein, lief dann viel besser als erwartet und wurde zuerst auf 3 Monate, danach auf 1 Jahr usw. verlängert.
Hatte aber nie vor da für immer zu bleiben, meine Visa waren allesamt zeitlich begrenzte Businessvisa, obwohl die sog. "permanent Residency" genauso möglich gewesen wäre(gleiche Vorraussetzungen), was ich aber nicht wolle, da ich nicht vorhatte dort zu bleiben.

Problematisch ist eben dieser Vertrag, dass ich meine Wohnung auflöste & keine Fristverlängerung hatte.

Meine größte Sorge ist nun, dass ich auf einer Art Einbahnstrasse bin von der kein Weg zur EB führt, oder zumindest nicht in einem vernünftigen Zeitrahmen.


Muleta schrieb am 16.07.2008 um 13:36:07:
rt. 4 Abs. 1 lautet: "(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten." Das Recht wächst also nicht nach 5 Jahren automatisch zu - es muss beantragt und erteilt werden. Du wüsstest es also, wenn Du es hättest. Heute ist das in 9a - 9c AufenthG geregelt.

Schade, dann ist das wohl auch keine Möglichkeit.
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Antwort #9 - 16.07.2008 um 14:21:37
 
maki schrieb am 16.07.2008 um 14:09:23:
Schade, dann ist das wohl auch keine Möglichkeit.  

Wieso nicht? Nach 9b werden auf die 5 Jahre bis zu 4 Jahre früherer Aufenthalt angerechnet.
Und "zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet" hälst Du Dich sicher nicht auf.
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Antwort #10 - 16.07.2008 um 14:25:30
 
maki schrieb am 16.07.2008 um 14:09:23:
Meine größte Sorge ist nun, dass ich auf einer Art Einbahnstrasse bin von der kein Weg zur EB führt, oder zumindest nicht in einem vernünftigen Zeitrahmen.


5 J Aufenthalt nach AE 7, dann 9a (Daueraufenthalt), dann EB (ggf. Anspruch nach 6 Jahren wg. bes. Integrationsleistungen). Ich hab nicht im Kopf, an welchem Punkt Du derzeit stehst...

thom schrieb am 16.07.2008 um 14:21:37:
Nach 9b werden auf die 5 Jahre bis zu 4 Jahre früherer Aufenthalt angerechnet.


wenn bei der Ausreise eine NE existierte. Das würde die zeitliche Abfolge oben ggf. verkürzen.

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Antwort #11 - 16.07.2008 um 14:39:39
 
EB könnte man mit 9a vielleicht auch gleich beantragen
StAG 12b (2) "Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden."
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Antwort #12 - 16.07.2008 um 14:40:20
 
thom schrieb am 16.07.2008 um 14:21:37:
Wieso nicht? Nach 9b werden auf die 5 Jahre bis zu 4 Jahre früherer Aufenthalt angerechnet.
Und "zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet" hälst Du Dich sicher nicht auf.
thom

Das Problem war der Punkt 2:
Zitat:
2. Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG war und die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis zu höchstens vier Jahre,

Die unbefr. AE steht nicht explizit drinnen, kann meines Wissens nach auch nicht als NE umgedeutet werden.
Bin 2002 ausgereist, Anfang 2003 ist meine unbefr. AE erloschen.
Gab schon mal Diskussionen dazu in einem meiner alten Threads: (Komme leider gerade mit der Suchfunktoin nicht klar...)

Muleta schrieb am 16.07.2008 um 14:25:30:
5 J Aufenthalt nach AE 7, dann 9a (Daueraufenthalt), dann EB (ggf. Anspruch nach 6 Jahren wg. bes. Integrationsleistungen). Ich hab nicht im Kopf, an welchem Punkt Du derzeit stehst...

Die AE §7 habe ich seit Januar 2006, dann würde ich mich im Januar 2011 für den Daueraufenthalt qualifizieren.
Nach 12b Abs 2 Stag können sogar bis zu 5 Jahren meines früheren Aufenthaltes angerechnet werden.

Hatte eigentlich vor, meine EB im Januar nächsten Jahres zu beantragen, wenn man gnädig ist und mir die ganzen 5 Jahre anrechnet, wäre eine Ansprucheinbürgerung möglich, allerdings weiss ich nicht ob mein Aufenthalt als gewöhnlich gelten würde.

So wie es aussieht werde ich das wohl probieren müssen, etwas besseres wird wohl so schnell nicht kommen.
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Antwort #13 - 16.07.2008 um 15:48:32
 
Kannst Du nicht herausfinden, ob sich Deine Anwältin im Januar 2006 in ihren Anträgen direkt auf die RL bezog (hätten bis 23.1.06 umgesetzt werden müssen, die Zeiträume für die Entsendung aus beruflichen Gründen waren nicht näher bestimmt etc.) oder worauf denn sonst, ob sie überhaupt mehr weiß, warum nach § 7 erteilt wurde?
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Antwort #14 - 16.07.2008 um 16:56:30
 
Ich verstehe ehrlich gesagt nicht ganz wo das Problem liegt.

Maki will sich einbürgern lassen. Dafür braucht es keine NE, eine AE reicht ebensogut aus, auch eine nach § 7. Bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG ist m.E. eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen und keine schematische Rechnerei. Das besagt schon das Wort "Ermessen". Insoweit kann bei einer Biografie wie hier das Ermessen doch wohl nur zugunsten von maki ausfallen.

Auch in den Hinweisen des BMI zu § 8 StAG kann ich jedenfalls auf den ersten Blick nichts finden, was der Einbürgerung jetzt sofort entgegenstehen würde:
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung/BMI_VAH_StAG_191007.pdf

"Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere Sprachkenntnisse ab B 2 GER und höher, kann die Dauer des Inlandsaufenthalts auf sechs Jahre verkürzt werden.

Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts können frühere Aufenthalte im Inland bis zu fünf Jahren der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt."


(Grammatikfehler im Original, der BMI-Autor hatte wohl noch kein B2...)

Also, wo genau ist das Problem??

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« Zuletzt geändert: 16.07.2008 um 17:07:32 von gc »  
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