Hi gc!
gc schrieb am 16.07.2008 um 13:53:43:da du, wenn ich mich richtig erinnere, dein ganzes Leben in Deutschland (und sogar in Bayern...) verbracht und immer jeweils nur vorübergehend von deinem hiesigen Arbeitgeber ins Ausland entsandt wurdest, war dein gewöhnlicher Aufenthalt die ganze Zeit über in Deutschland.
Ich habe mein ganzes Leben hier in Bayern verbracht, aber eben mit Ausnahme dieser Zeit...
War insgesamt ca. 3,5 Jahre dort, wie gesagt, die längste Abwesenheit waren 26 Monate am Stück.
Mein Vertrag mit der Firma in D (GmbH) wurde aufgelöst, hatte dafür einen Vertrag mit der australischen "Niederlassung": gleicher Geschäftsführer, aber nicht direkt eine Niederlassung, die Firma in D und die Firma in Aus gehören zur gleichen "Holding", haben den gleichen Namen aber soweit ich weiss zählt das nicht als Niederlassung derselben Firma.
gc schrieb am 16.07.2008 um 13:53:43:Dabei kommt es auch auf deine persönlichen Absichten und Pläne an, und auf die tatsächlichen Umstände (z.B. wäre es günstig, wenn du deine Wohnung hier behalten und nur untervermietet hättest), und dass dein Arbeitgeber die ganze Zeit hier war, und dich auch immer wieder hierher zurückhaben wollte.
Die Wohnung habe ich nach meiner 1. Ankunft nach 3 Monaten aufgelöst, um Kosten einzusparen.
Bin seit dem Ende des Projektes und meines Ankunft in D wieder bei der D "Niederlassung" der Firma angestellt.
Denke eines der Probleme ist, dass ich damals einen australischen Vertrag unterzeichnete.
gc schrieb am 16.07.2008 um 13:53:43:Du hattest dabei doch sicherlich auch niemals die Absicht auf Dauer im Ausland zu bleiben, wolltest immer wieder nach Deutschland zurück, oder...?!
Das ist richtig, das Projekt Australien sollte eigentlich eine 2 wöchige Geschäftreise sein, lief dann viel besser als erwartet und wurde zuerst auf 3 Monate, danach auf 1 Jahr usw. verlängert.
Hatte aber nie vor da für immer zu bleiben, meine Visa waren allesamt zeitlich begrenzte Businessvisa, obwohl die sog. "permanent Residency" genauso möglich gewesen wäre(gleiche Vorraussetzungen), was ich aber nicht wolle, da ich nicht vorhatte dort zu bleiben.
Problematisch ist eben dieser Vertrag, dass ich meine Wohnung auflöste & keine Fristverlängerung hatte.
Meine größte Sorge ist nun, dass ich auf einer Art Einbahnstrasse bin von der kein Weg zur EB führt, oder zumindest nicht in einem vernünftigen Zeitrahmen.
Muleta schrieb am 16.07.2008 um 13:36:07:rt. 4 Abs. 1 lautet: "(1) Die Mitgliedstaaten erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten." Das Recht wächst also nicht nach 5 Jahren automatisch zu - es muss beantragt und erteilt werden. Du wüsstest es also, wenn Du es hättest. Heute ist das in 9a - 9c
AufenthG geregelt.
Schade, dann ist das wohl auch keine Möglichkeit.