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Führerschein aus Sri Lanka (Gelesen: 1.442 mal)
li
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14.07.2008 um 18:24:23
 
Kann mein Mann ( Sri Lankan), wenn er per FZF Visum nach D eingereist ist und AE erhalten hat, seinen Führerschein umschreiben lassen. Er besitzt einen Sri Lanka Führerschein und eine internationalen?
Wenn nicht, was nuss man tun, um die Kosten möglichst gering zu halten und darf er eine begrenzte Zeit mit seiner Fahrerlaubnis fahren oder gar nicht?
Danke schon im Voraus
li
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Mono
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Antwort #1 - 14.07.2008 um 18:45:27
 
Mit dieser ausländischen Fahrerlaubnis kann dein Mann ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland noch sechs Monate auf öffentlichen Straßen ein Fahrzeug führen.

Danach kann sie nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung umgeschrieben werden. Fahr- und Theoriestunden müssen nicht absolviert werden, sind aber zu empfehlen. Oftmals kann man die Prüfungen nur in Verbindung mit einer Fahrschule ablegen. Kosten insgesamt ca. 400 - 500 €.

Sind ab Wohnsitznahme mehr als drei Jahre vergangen, müssen auch die Unterrichtsstunden genommen werden.

Steht in § 31 FeV (google)

Grundsätzlich muss er seinen Führerschein aus Sri Lanka abgeben, was zu Schwierigkeiten führen kann, wenn er während eines Heimaturlaubs dort Auto fahren will.

Mono
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« Zuletzt geändert: 14.07.2008 um 18:55:38 von Mono »  
 
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nixwissen
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Antwort #2 - 14.07.2008 um 20:38:51
 
Hi,

er muß den SL-Führerschein abgeben?
Wieso das denn? Und wo denn?

Ich habe einen deutschen Führerschein und einen Chinesischen. Muß ich jetzt einen davon abgeben?

Gruß,
Norbert
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Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 14.07.2008 um 23:16:18
 
nixwissen schrieb am 14.07.2008 um 20:38:51:
Er muß den SL-Führerschein abgeben?

Grundsätzlich ja, d. h. Ausnahmen sind möglich.

Zitat:
Wieso das denn?

Weil dies in § 31 Abs. 4 FeV so geregelt ist:

"Der auf Grund des Absatzes 1 oder 2 ausgestellte Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden."

Zitat:
Und wo denn?

Bei der Fahrerlaubnisbehörde, die den deutschen Führerschein ausstellt.

Zitat:
Ich habe einen deutschen Führerschein und einen chinesischen. Muß ich jetzt einen davon abgeben?

Hast du denn eine chinesische Fahrerlaubnis nach Ablegen der theoretischen und praktischen Fahrprüfung in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen? Nur darauf bezieht sich die Abgabepflicht des ursprünglichen Führerscheins. Ansonsten kannst du beliebig viele Führerscheine besitzen. Falls du die deutsche Fahrerlaubnis aufgrund der chinesischen bekommen hast und jetzt noch beide Führerscheine hast, bist du eben einer der in der FeV vorgesehenen 'begründeten Fälle'.  Cool

Mono
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« Zuletzt geändert: 14.07.2008 um 23:30:45 von Mono »  
 
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