nixwissen schrieb am 14.07.2008 um 20:38:51:Er muß den SL-Führerschein abgeben?
Grundsätzlich ja, d. h. Ausnahmen sind möglich.
Zitat:Wieso das denn?
Weil dies in § 31 Abs. 4 FeV so geregelt ist:
"Der auf Grund des Absatzes 1 oder 2 ausgestellte Führerschein
ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden.
In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden."
Zitat:Und wo denn?
Bei der Fahrerlaubnisbehörde, die den deutschen Führerschein ausstellt.
Zitat:Ich habe einen deutschen Führerschein und einen chinesischen. Muß ich jetzt einen davon abgeben?
Hast du denn eine chinesische Fahrerlaubnis nach Ablegen der theoretischen und praktischen Fahrprüfung in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen? Nur darauf bezieht sich die Abgabepflicht des ursprünglichen Führerscheins. Ansonsten kannst du beliebig viele Führerscheine besitzen. Falls du die deutsche Fahrerlaubnis aufgrund der chinesischen bekommen hast und jetzt noch beide Führerscheine hast, bist du eben einer der in der FeV vorgesehenen 'begründeten Fälle'.
Mono