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Pflichten und Rechte nach der Einbürgerung (Gelesen: 3.201 mal)
parser
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I love i4a


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Pflichten und Rechte nach der Einbürgerung
27.06.2008 um 10:48:51
 
Hallo zusammen,

welche Pflichten und Rechte hat jemand, der eingebürgert wurde?
Bestimmte Rechte weiß ich (z.B. Teilnahme an Wahlen, Diplomatischer Schutz im Ausland, Zugang zu Berufen, die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzen (also z.B. Beamter/in).
Als Pflichten weiß ich die Wehrpflicht und die Mitwirkungspflicht bei Wahlen.

Was gibt es noch?

Danke für eure Antworten:-)
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
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Antwort #1 - 27.06.2008 um 11:02:26
 
Ich zitiere:
Zitat:
1. Grundsatz

Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit besitzen Sie alle Rechte und Pflichten, die nach unserer Verfassung, dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, ausschließlich Deutschen vorbehalten sind.

Worum geht's? Abwägung ja/nein? Akademisches Interesse?

Was mir noch einfällt:
Schöffe: Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt (§§ 31, 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG-). Jeder Staatsbürger ist zur Übernahme
dieser ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Über die Möglichkeit der Entbindung von dem Schöffenamt entscheidet das Gericht
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 8 Abs. 5, Nr. 9 Abs. 3).


Eher was für's Userforum, oder?
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Aletheia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 27.06.2008 um 15:42:19
 
...

parser schrieb am 27.06.2008 um 10:48:51:
welche Pflichten und Rechte hat jemand, der eingebürgert wurde?


Als die Frage hier gestellt wurde, kamen zwei Links:

Ralf schrieb am 08.10.2007 um 11:01:57:


Vielleicht helfen auch die Bibliotheken mit z.B.
Angelika Siehr: Die Deutschenrechte des Grundgesetzes : Bürgerrechte im Spannungsfeld von Menschenrechtsidee und Staatsmitgliedschaft, Duncker & Humblot, Berlin 2001.
Rudolf Weber-Fas: Grundrechte-Lexikon : Menschen- und Bürgerrechte der deutschen Verfassung, Mohr Siebeck, Tübingen 2001.


...

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Ubi pater sum, ibi patria.&&...
 
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parser
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 27.06.2008 um 23:56:57
 
Danke

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.    Tippi


...

Zitat:
Worum geht's? Abwägung ja/nein? Akademisches Interesse?

Nur  das Interesse
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 28.06.2008 um 00:17:42
 
Zitat:
welche Pflichten und Rechte hat jemand, der eingebürgert wurde?


Oft übersehen werden die zivilrechtlichen Folgen. Hier die wichtigsten:

- Deine Namensführung richtet sich spätestens jetzt in der Regel nach deutschem Recht

- Wenn Du in Deutschland heiratest, brauchst Du kein Ehefähigkeitszeugnis und auch keine Befreiung mehr davon

- Die Ehewirkungen und eine eventuelle Scheidung richten sich, jedenfalls solange Du in Deutschland lebst, grundsätzlich nach deutschem Recht

- Wenn Du stirbst, bestimmt sich die Erbfolge grundsätzlich nach deutschem Recht.

- Wenn Du ins Nicht-EU-Ausland ziehst, kannst Du zivilrechtlich leichter vor deutschen Gerichten verklagt werden.

Und im Strafrecht interessieren sich deutsche Staatsanwälte und Richter stärker für Dein Verhalten im Ausland als vorher: Siehe § 7 StGB.
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« Zuletzt geändert: 28.06.2008 um 00:32:22 von tapir »  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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nixwissen
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Antwort #5 - 12.07.2008 um 15:24:47
 
Hi,

vielleicht keine Pflicht aber ev. ein Nachteil nach Einbürgerung:
Unter Umständen braucht man für das ehemalige Heimatland ein Visum und ein längerer Familienbesuch (>30, 60 oder 90 Tage, je nach Land) könnte unmöglich sein.
China wäre ein Beispiel, Tourivisum für >30 Tage ist inzwischen wohl kaum möglich und als Ausländer hat man in China auch einige gravierende Nachteile, so sind einem z.B. billige Hotels verwehrt, weil sie nicht für Ausländer lizensiert sind.

Allgemeiner ausgedrückt kann man vielleicht sagen, man sollte immer auch bedenken, was es bedeutet, die andere Staatsbürgerschaft aufzugeben oder wie schwierig es wäre, diese vielleicht in Zukunft wiederzuerlangen. Im Falle China angeblich recht einfach für ehemalige Chinesen.

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Ralf
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Antwort #6 - 12.07.2008 um 20:35:30
 
nixwissen schrieb am 12.07.2008 um 15:24:47:
oder wie schwierig es wäre, diese vielleicht in Zukunft wiederzuerlangen. Im Falle China angeblich recht einfach für ehemalige Chinesen.


Dabei aber an den § 25 StAG denken! Zwinkernd
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nixwissen
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Antwort #7 - 13.07.2008 um 13:10:42
 
Hi,

Zitat:
Dabei aber an den § 25 StAG denken!


Doppelte StA ist in China ohne Ausnahme ausgeschlossen, ohne Bestätigung der Entlassung aus der D StA werden die sicher nicht wieder einbürgern.
Komischerweise gibt es aber viele D-CN Kinder in CN, die beide Staatsangehörigkeiten haben, beide bei Geburt durch den jeweiligen Elternteil erworben. Die CN-Behörden scheinen das nicht zu peilen oder ignorieren es, nach CN-Recht ist das nicht ok.

Gruß,
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trixie
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Antwort #8 - 14.07.2008 um 01:00:52
 
nixwissen schrieb am 13.07.2008 um 13:10:42:
ohne Bestätigung der Entlassung aus der D StA werden die sicher nicht wieder einbürgern.

Es bedarf keiner Bestätigung der Entlassung, weil die deutsche StA automatisch verloren geht, wenn eine fremde angenommen wird.

trixie
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