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Familienzusammenführung (Gelesen: 28.189 mal)
slovenc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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27.06.2008 um 02:24:43
 
hallo, habe hier mal so einige fragen bzgl. familienzusammenführung.

zuerst möchte ich mal die aktuelle situation schildern :
- bin slowene, in D geboren und wohne auch hier seit meiner geburt
- habe in meinem slowenischen pass einen unbefristeten aufenthaltstitel
- slowenien ist ein EU-mitgliedsstaat
- habe eine kroatin geheiratet, die einen kroatischen pass besitzt
- kroatien ist kein EU-mitgliedsstaat
- meine frau lebt in bosnien-herzegovina
- meine frau war während des krieges (1991-1998) in deutschland, ist hier zur schule gegangen
- meine frau hat ein zertifikat des goethe-istitutes, das höher ist als es verlangt wird; sie spricht sehr gut deutsch
- z. z. wartet sie auf ihren neuen kroatischen reisepass, hat sie wegen der namensänderung beantragt
- nach erhalt des neuen reisepasses, wird sie ein visum FZF in der botschaft sarajevo beantragen.

so hier nun meine fragen :
- darf sie nach der antragstellung zu mir zu besuch kommen (kroaten benötigen bis zu 3 monate kein visum)?
- was passiert nach beantragung der visas?
- wo und wann stellt man dann den antrag auf familienzusammenführung / aufenthaltserlaubniss ?
- muss meinerseits etwas nachgewiesen werden (einkommen, wohnraum) ?
- kann die familienzusammenführung untersagt werden ?

vielen dank im voraus
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inge
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Antwort #1 - 27.06.2008 um 07:34:00
 
Da du eine deutsche NE hast und hier seit ewigen Zeiten lebst, bist du vermutlich "voll" freizügiger EU-Bürger (trotz "nur" Beitrittstaat). Damit kriegst du natürlich "EU"-Kekse ... Zwinkernd

Frage: Warum reist deine (dann) Frau nicht einfach direkt nach Heirat ein und ihr geht dann zur ABH und beantragt dann direkt eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht? Rein theoretisch (!) dürfte einem EU-Ehegatten - selbst wenn der visumpflichtig wäre - schon die Einreise nicht verweigert werden (um Wartezeiten an der Grenze zu vermeiden, würde man natürlich trotzdem vorher ein Visum beantragen). Wo soll dann das Problem auftreten, wenn ihr direkt zur ABH geht?

ABH schon mal angesprochen?
Warum hast du noch ne NE? ABH schon mal angesprochen auf Bescheinigung nach §5 FreizügG ? Als freizügiger EU-Bürger bist du Ausländer mit goldenem Stern und in Teilbereichen sogar deutlich besser gestellt als Deutsche (insb. was den Nachzug von nicht EU-Familienmitgliedern angeht!)

Ist übrigens nicht "Familie", sondern "EU-Recht" ...
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slovenc
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Antwort #2 - 27.06.2008 um 08:58:38
 
guten morgen,

ich hatte bei der der ABH angerufen und die teilten mir mit, dass wir im heimatland (wohnort) ein visum für FZF beantragen müssen. erst dann kann später die aufenthaltserlaubnis beantragt werden.

wäre natürlich viel einfacher gewesen, alles hier zu erledigen.

wie meinst du das mit NE ? habe meine reisepass seit 2001 und da ist so ein aufkleber drin, aufenthaltstitel unbefristet.

lg
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trixie
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Antwort #3 - 27.06.2008 um 09:14:32
 
slovenc schrieb am 27.06.2008 um 08:58:38:
habe meine reisepass seit 2001 und da ist so ein aufkleber drin, aufenthaltstitel unbefristet.
 

Und seit 01.01.2005 heißt eine "unbefristete AE" NE. Wenn du mal einen neuen Reisepass beantragen mußt, wird der Aufkleber "Niederlassungserlaubnis" heißen, sofern du die ABH nicht auf die Freizügigkeitsbescheinigung ansprichst.

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Antwort #4 - 27.06.2008 um 09:23:42
 
@Sloevenc: Wie von mir und Trixie schon angesprochen: Mal schnellstens deinen eigenen EU-Status klären (weil du schon ewig ohne probleme in D als Ausländer lebst, war dir das Thema wahrscheinlich immer egal), denn das vereinfacht die Einreise deiner Ehefrau ggfs erheblich (auch wenn nach deinen Schilderungen/Beschreibungen da selbst nach Aufenthg wohl kein "Problem" auftauchen wird).

"Früher" warst du "Ausländer". JETZT biste ne Eule Zwinkernd

NACHTRACH: Die FBesch ist REIN deklaratorisch! Alle RECHTE hast du jetzt schon. MEINES ERACHTENS tut ihr schon jetzt nix falsches oder verwerfliches, wenn deine Frau einfach visumfrei einreist und ihr DANACH zur ABH geht (Aufenthaltskarte, NICHT AE). Das AufenthG gilt für EU-Bürger nur insoweit, wenn es eine BESSERE Position vermittelt als das FreizügG. Seh ich aber nicht.
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Antwort #5 - 27.06.2008 um 10:57:37
 
wo kann ich meinen status klären ?
was ist eine freizügigkeitsbescheinigung und wozu ist sie da ?

habe ich es richtig verstanden :
- darf meine frau einfach nach deutschland einreisen, sobals sie ihren neuen pass hat (mit meinem namen)? ein visum ist ja für kroaten nicht erforderlich
- können wir alles hier bei der ABH erledigen, ohne dass sie nach sarajevo zur botschaft muss?

wenn dies so ist, dann habe ich von der ABH falsche informationen erhalten.

gibt es irgendwo ein verbindliches schriftstück, auf das ich mich berufen kann?
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Antwort #6 - 27.06.2008 um 11:11:39
 
slovenc schrieb am 27.06.2008 um 10:57:37:
- darf meine frau einfach nach deutschland einreisen, sobals sie ihren neuen pass hat (mit meinem namen)? ein visum ist ja für kroaten nicht erforderlich 

Zu touristischen Zwecken schon, nicht aber für einen Daueraufenthalt, dafür bräuchte sie ein Visum.

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Antwort #7 - 27.06.2008 um 11:13:08
 
slovenc schrieb am 27.06.2008 um 10:57:37:
wo kann ich meinen status klären ?
was ist eine freizügigkeitsbescheinigung und wozu ist sie da ?

habe ich es richtig verstanden :
- darf meine frau einfach nach deutschland einreisen, sobals sie ihren neuen pass hat (mit meinem namen)? ein visum ist ja für kroaten nicht erforderlich
- können wir alles hier bei der ABH erledigen, ohne dass sie nach sarajevo zur botschaft muss?

wenn dies so ist, dann habe ich von der ABH falsche informationen erhalten.

gibt es irgendwo ein verbindliches schriftstück, auf das ich mich berufen kann?
argl Griesgrämig
hatte so viel geschrieben und alles weg ...

Klären: ABH
FreiBesch: s. FreizügG §5

In Kürze: Nachlesen in FreizügG §2 bis §5

Falschberatung ABH: Jein. Wenn du sagst dass du "Ausländer mit unbefristeter AE" bist, können die ja nicht wissen, dass du eigentlich "EU-Bürger aus Slowenien mit inzwischen voller Freizügigkeit" bist.
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Antwort #8 - 27.06.2008 um 11:16:51
 
slovenc schrieb am 27.06.2008 um 10:57:37:
können wir alles hier bei der ABH erledigen, ohne dass sie nach sarajevo zur botschaft muss?  

Ja, da deine Frau ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht durch dich hat, so dass sie im Grunde die gleichen Rechte hat, wie du.

slovenc schrieb am 27.06.2008 um 10:57:37:
was ist eine freizügigkeitsbescheinigung und wozu ist sie da ?  

Die Freizügigkeitsbescheinigung bescheinigt dir nur, dass du als EU-Bürger freizügigkeitsberechtigt bist. Auch ohne diese Bescheinigung bist du freizügigkeitsberechtigt, sie ist also nur deklarstorisch.

Es wäre in etwas so, als ob dir der Vermieter extra bescheinigt, dass du in seiner Wohnung wohnen darf. Auch ohne eine solche Bescheinigung dürftest du in seiner Wohnung leben. Zwinkernd

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Antwort #9 - 27.06.2008 um 11:17:13
 
also doch erst ein visum in sarajevo für FZF ?!
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Antwort #10 - 27.06.2008 um 11:17:18
 
maki schrieb am 27.06.2008 um 11:11:39:
Zu touristischen Zwecken schon, nicht aber für einen Daueraufenthalt, dafür bräuchte sie ein Visum. 

Mach mal an einem Gesetz fest, bitte.
Die forderung nach dem "richtigen" Visum kommt aus dem AufenthG in Bezug auf eine aufenthaltserlaubnis.
Eine AE nach dem AufenthG wird in diesem Fall aber vermutlich (!!!!!) gar nicht nötig sein.

Klärt sich aber recht schnell, sobald "der Slowene" seinen Status geklärt hat. Wobei ich persönlich keinen Grund sehe, warum er nicht ein voll flugfähige Eule sein sollte Zwinkernd
Damit kommt dann direkt FreizügG zum Tragen und die ABH kann sich jede Menge Aufwand und Zeit sparen und sieht die Ehegattin dann erst in 5 Jahren wieder, wenn sie sich ne Bescheinigung nach §4a abholt.
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Antwort #11 - 27.06.2008 um 11:18:42
 
naja, die aussage von maki verunsichert mich jetzt wieder ein wenig

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.    Tippi


...

wo bekomme ich diese freizügigkeitsbescheinigung und wie sieht sie aus (Vermerk im pass ???)  ?
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« Zuletzt geändert: 27.06.2008 um 14:01:18 von Tippi »  
 
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Antwort #12 - 27.06.2008 um 11:22:34
 
slovenc schrieb am 27.06.2008 um 11:19:37:
wo bekomme ich diese freizügigkeitsbescheinigung  


Entweder bei deiner Meldebehörde oder bei der ABH. Das ist nicht in jeder Region gleich geregelt.

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Antwort #13 - 27.06.2008 um 11:23:44
 
slovenc schrieb am 27.06.2008 um 11:19:37:
wo bekomme ich diese freizügigkeitsbescheinigung und wie sieht sie aus (Vermerk im pass ???)  ?

Wo -> ABH
Aussehen -> k.A. Ist aber ein "Zettel" und nix im Pass. Legt man sich dann in den Nachttisch, weil's halt nicht wirklich ein "wichtiges" Dokument ist, sondern "bloß" hilfreich um längeres diskutieren zu vermeiden.

EDIT: Post weiter oben wurde geändert, weil nach "BACK" im Browser irgendwie nur noch das zitat aber nicht mehr mein Text da war!
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Antwort #14 - 27.06.2008 um 11:28:04
 
inge schrieb am 27.06.2008 um 11:17:18:
Mach mal an einem Gesetz fest, bitte.
Die forderung nach dem "richtigen" Visum kommt aus dem AufenthG in Bezug auf eine aufenthaltserlaubnis.
 

Klar kommt das aus dem AufenthG, bzw. der AufenthV, §16.

Zitat:
Eine AE nach dem AufenthG wird in diesem Fall aber vermutlich (!!!!!) gar nicht nötig sein.

Vielleicht, vielleicht auch nicht.
Auf jedenfall ist es falsch, das Kroaten nach dem AufenthG kein FZF Visum beantragen müssten weil sie ohne Visa zu touristischen Zwecken einreisen dürfen, wenn dann höchstens über EU Recht.

Diese Frage hat nämlich etwas anderes suggeriert:
Zitat:
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