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Familienzusammenführung (Gelesen: 28.188 mal)
slovenc
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Antwort #45 - 08.07.2008 um 18:26:39
 
das ist doch mal guter hinweis.

also hat meine frau mit meiner freizuegigkeitsbescheinigung sozusagen ein daueraufenthaltsrecht ?

die aufenthaltskarte ist dann nur noch reine formsache ?!
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inge
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Antwort #46 - 08.07.2008 um 19:47:15
 
slovenc schrieb am 08.07.2008 um 18:26:39:
sozusagen ein daueraufenthaltsrecht ?

Sie darf bleiben solange sie (ihr) will.
Das ist aber kein DaueraufenthaltsRECHT. Entsteht nach 5 Jahren Aufenthalt.
Der Unterschied: Ausweisung bei Frei-Eulen ist nicht einfach. Ausweisung bei Frei-Eulen mit Daueraufenthaltsrecht ist richtig schwer.

Deklaratorisch = Formsache (sozusagen)
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slovenc
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Antwort #47 - 09.07.2008 um 09:16:31
 
dann werde ich mal den flieger fuer naechste woch buchen Smiley
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slovenc
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Antwort #48 - 15.07.2008 um 15:11:29
 
So, meine frau ist nun angekommen. natuerlich ohne visum.

ich habe meine freizügigkeitsbescheinigung oder besser gesagt "Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates".

Darin steht : " Der Inhaber dieses Dokuments hat ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Kapitel IV de Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004/§4a Freizügigkeitsgesetz/EU".

Dieses Dokument ist mit Lichtbild versehen und aufgebaut wie der ehemalige Führerschein (zusammengefaltet, Größe). Dafür musste ich 8 €bezahlen. Eine normale Freizügigkeitsbescheinigung wäre kostenlos gewesen.

Hat dieses Dokument den gleichen Stellenwert einer Freizügigkeitsbescheinigung ?

Morgen wollte ich mit meiner Frau zur ABH.
Was für Unterlagen müssen wir mitnehmen ?
Was muss meine Frau genau beantragen (bitte genaue Bezeichnung)?
Kann u. U. der Sachbearbeiter die Bearbeitung ablehnen, da ohne Visum eingereist ?

Möchte morgen nichts falsch machen und bestens vorbereitet sein.

Vielen Dank im voraus.




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inge
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Antwort #49 - 15.07.2008 um 16:05:44
 
slovenc schrieb am 15.07.2008 um 15:11:29:
Hat dieses Dokument den gleichen Stellenwert einer Freizügigkeitsbescheinigung ?

Nein. Besser Zwinkernd
Ist quasi die Dauer-FZB

Zitat:
Morgen wollte ich mit meiner Frau zur ABH.
Was für Unterlagen müssen wir mitnehmen ?

Pass + Heiratsurkunde (übersetzt, legalisiert, apostilliert, ...)
Ggfs Meldebescheinigung. Also am besten als erstens zum Einwohnermeldeamt, da anmelden und Meldebesch. mitnehmen.

Zitat:
Was muss meine Frau genau beantragen (bitte genaue Bezeichnung)?

"Aufenthaltskarte" - weiß die ABH aber hoffentlich ...

Zitat:
Kann u. U. der Sachbearbeiter die Bearbeitung ablehnen, da ohne Visum eingereist ?

Außer unglücklich schauen gibt's nicht viele Alternativen (wegen EU-Bezug).
Die entsprechende EU-Richtlinie verpflichtet die nationalen Behörden selbst in Fällen von nicht korrekter Einreise o.ä. zu maximaler Hilfsbereitschaft und schränkt Sanktionsmöglichkeiten extrem ein. Deutsche in D habens da nicht so gut ...

NACHTRAG: Ist noch nicht mal gesagt, DASS die ABHler unglücklich schauen! Spart immerhin eine Menge Arbeit, die bei EUlen (insb. Dauer-Voll-EUlen) fast immer reines abnicken ist.
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« Zuletzt geändert: 15.07.2008 um 16:18:49 von inge »  

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Antwort #50 - 15.07.2008 um 16:27:16
 
meine meldebescheinigung habe ich, habe ausserdem sogar noch ne haushaltsbescheinigung.

muss ich meine frau vorher anmelden, oder erst nachdem wir bei der ABH waren ?
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Antwort #51 - 15.07.2008 um 16:29:24
 
slovenc schrieb am 15.07.2008 um 16:27:16:
muss ich meine frau vorher anmelden, oder erst nachdem wir bei der ABH waren ? 


Erst zum Einwohnermeldeamt!!!

=schweitzer=
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Antwort #52 - 16.07.2008 um 10:18:59
 
waren eben beim einwohnermeldeamt. meine frau ist nun angemeldet, rueckwirkend zum 13.07.08 (tag der einreise).

lt. einwohnermeldeamt sollen wir nun einen termin bei der ABH vereinbaren. haben dort auch einen "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsgesetz (Aufenth G)" mitbekommen.

außerdem sollen lt. einwohnermeldeamt noch folgende unterlagen meiner frau eingereicht werden :
- reispass
- einkommensnachweis der letzten drei monate
- arbeitsbescheinigung (haben auch da ein formular mitbekommen)
- mietvertrag oder nachweis über eigentum
- 1 biometrietaugliches foto
- 11 Euro.

habe nun folgende fragen :
- haben wir den richtigen antrag erhalten ?
- kann es sein, dass die dame (war übrigens sehr nett und unkompliziert) im einwohnermeldeamt nicht richtig bescheid wusste ?
- sind wirklich o. g. unterlagen und antrag erforderlich, oder reichen die unterlagen aus antwort nr. 49 ?
- wie sieht die aufenthaltskarte aus (aufkleber im reisepass?) ?

die dame im einwohnermeldeamt wollte auch direkt ne steuerkarte für meine frau ausstellen. wollte abererst mit meinem steuerberater sprechen, welche steuerklasse eingetragen werden soll (ggfls. änderung meiner steuerklasse).

darf meine frau ab sofort arbeiten ?

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Antwort #53 - 16.07.2008 um 10:39:46
 
slovenc schrieb am 16.07.2008 um 10:18:59:
habe nun folgende fragen :
- haben wir den richtigen antrag erhalten ?

Nein. Grundsätzlich gibt es für deine Frau gar keinen "Antrag", da die aufenthaltskarte "von Amts wegen" ausgestellt wird. Nur falls aus irgendwelchen Gründen keine Freizügigkeit bestehen sollte, würde das AufenthG greifen (oder falls es günstigere Regelungen enthält, was aber eher seltenst ist)

Zitat:
- kann es sein, dass die dame (war übrigens sehr nett und unkompliziert) im einwohnermeldeamt nicht richtig bescheid wusste ?

Wäre zumindest nicht unwahrscheinlich, da EUlen-FamAng aus Drittstaaten mglw. nicht zum "Tagesgeschäft" gehören. Die ABH ist da üblicherweise etwas kompetenter.

Zitat:
- sind wirklich o. g. unterlagen und antrag erforderlich, oder reichen die unterlagen aus antwort nr. 49 ?

Solange das FreizügG angewendet wird, beschränken sich in eurem Fall die Nachweise auf das genannte: Pass (weil jeder nen Pass haben muss), Heiratsurkunde (zum "Beweis" der FamAng Eigenschaft), Meldebescheinigung (zum Nachweis der Wohnsitznahme, denn für Besuche brauchts ja keine FZB)

Zitat:
- wie sieht die aufenthaltskarte aus (aufkleber im reisepass?) ?

möps Zwinkernd
Irgendwo in irgendeiner Vorschrift gibt's da glaube ich ein Muster ... bloß wo Zwinkernd
Die Karte ist (afaik) ein "Zettel" der nicht im Pass klebt.
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Antwort #54 - 16.07.2008 um 10:49:19
 
inge schrieb am 16.07.2008 um 10:39:46:
Irgendwo in irgendeiner Vorschrift gibt's da glaube ich ein Muster ... bloß wo 

Anlage D 16 zur AufenthV sieht vor, dass für Daueraufenthaltsbescheinigung und Daueraufenthaltskarte derselbe Vordruck verwendet wird. Siehe hier: http://www.bundesrecht.juris.de/aufenthv/anlage_d16_145.html
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #55 - 16.07.2008 um 11:13:01
 
thx.

Seine Frau bekommt aber ja erstmal nicht die Dauerkarte (weil Ehe erst nach entstehung des DA). Also wird das wohl diese sein:
http://www.bundesrecht.juris.de/aufenthv/anlage_d15_144.html
Richtig?
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Antwort #56 - 16.07.2008 um 11:39:44
 
vielen dank für die infos
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Antwort #57 - 17.07.2008 um 12:16:24
 
naja, läuft alles ein wenig anders als gedacht.

wollte heute einen termin bei der ABH vereinbaren, doch die sagten, ich soll / muss den antrag beim einwohnermeldeamt stellen.

war eben mit meiner frau beim einwohnermeldeamt. dort hatten sie erst mal kein formular für die beantragung der aufenthaltskarte eu, so dass wir nach einem telefonat (zwischen Einwohnermeldeamt und ABH) den "Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Aufenthaltsgesetz (Aufenth G)" ausgefüllt haben mit dem vermerk "antrag auf ausstellung aufenthaltkarte nach freizügigkeitsgesetz EU".

wir sollten dann auch folgende unterlagen einreichen, was wir auch gemacht haben, um es nicht unnötig zu verzögern :
- kopie reisepass meiner frau
- kopie heiratsurkunde mit apostille
- sprachzertifikat.
- nachweis über wohneigentum (als ersatz zum mietvertrag)
- bescheinigung, dass meine frau ab dem 01.08.08 1000 € brutto verdient (hatte ich ihr ausgestellt, da sie in meiner firma arbeiten wird, hatte da in die bescheinigng den hinweis eingebracht "arbeitserlaubnis vorausgesetzt")

außerdem mussten wir noch 6 euro zahlen, für die meldebestätigung. diese meldebestätigung wurde im o. g. antrag vermerkt, obwohl wir ja die anmeldebescheinigung von gestern hatten.

habe nun mal wieder so einige fragen :
- ist der vorgang korrekt, obwohl unüblich (vermutlich durch unwissen der sachbearbeiterin) ?
- ist es richtig, dass sie 6 euro berechnet hat ?
- ist es richtig, dass sie eine arbeitsbescheinigung haben wollte ?
- sie wollte ausserdem noch ne einkommensbescheinigung von mir haben, hat dann allerdings vermerkt, dass diese bereits meinem antrag auf freizügigkeit beilag - kann ein einkommensnachweis von mir verlangt werden ?
- ab wann darf meine frau arbeiten (eine lohnsteuerkarte würde sie sofort im einwohnermeldeamt bekommen) ?
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Antwort #58 - 17.07.2008 um 12:52:32
 
Zitat:
(1) - ist der vorgang korrekt, obwohl unüblich (vermutlich durch unwissen der sachbearbeiterin) ?
(2) - ist es richtig, dass sie 6 euro berechnet hat ?
(3) - ist es richtig, dass sie eine arbeitsbescheinigung haben wollte ?
(4) - sie wollte ausserdem noch ne einkommensbescheinigung von mir haben, hat dann allerdings vermerkt, dass diese bereits meinem antrag auf freizügigkeit beilag - kann ein einkommensnachweis von mir verlangt werden ?
(5) - ab wann darf meine frau arbeiten (eine lohnsteuerkarte würde sie sofort im einwohnermeldeamt bekommen) ?

(1) nicht völlig. Sprachzertifikat, wohneigentum, Arbeitsvertrag DARF eigentlich gar nicht gefordert werden. Wenn du's dabei hattest - lass halt gut sein. Alternativ mal freundlichen Brief an die Kommune, dass man sich doch mal etwas im EU-Recht weiterbilden möge.
(2) Ne Meldebesch ist notwendig. Warum jetzt allerdings NOCH eine? Siehe Brief Zwinkernd
(3) nein. siehe 1 (deine Frau wäre auch als Hausfrau voll berechtigt)
(4) auch höchstens bei begründeten Einzelfällen. Bei DA-Recht (welches du ja hast) mE aber nicht möglich das zu fordern.
(5) Das Recht zu arbeiten hat sie. Die meisten Arbeitgeber wollen allerdings irgendnen Zettel. Da du der Arbeitgeber bist ...
Für Fälle wo der neue Arbeitnehmer nicht mit dem Chef im selben Bett schläft, MUSS der EUle/3rdEUle eine formlose Bestätigung über die Beantragung der FZF/AK ausgestellt werden. Allerdings müßte auch die eigentlich wieder ohne gesonderte Aufforderung ausgestellt werden.

Die AK wird max innerhalb von 6 Monaten ausgestellt.

Aber ich würde wirklich mal einen durchaus freundlichen Brief an die Kommune schreiben. SOOO schwer ist EU-Recht ja eigentlich nicht zu verstehen. Erfordert halt nur die geistige Trennung von "Ausländer" und "Ausländer mit EU-Rechten"
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Antwort #59 - 17.07.2008 um 14:49:34
 
ok, wenn ich es recht verstanden habe, darf meine frau ab sofort bei mir arbeiten.

das heißt ich kann sie zum 01.08.2008 ohne weiteres einstellen?

die lohnsteuerkarte holen wir morgen ab. muss ich sonst noch irgend etwas mache / haben ?

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