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Familienzusammenführung (Gelesen: 28.183 mal)
inge
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Antwort #15 - 27.06.2008 um 11:42:15
 
maki schrieb am 27.06.2008 um 11:28:04:
wenn dann höchstens über EU Recht.

wieso denn "höchstens"
Das ist ja genau Thema des Threads. Dass es eben genau um EU-Recht geht.
Selbst wenn (!) slovenc NICHT voll (also inkl. ArbeitnehmerF) freizügig sein sollte, würde trotzdem das FreizügG zuerst ziehen. Das Erfordernis eines Visums erschließt sich mir deshalb nicht. Die Fälle in denen der EU-Bürger NICHT nach dem FreizügG beurteilt wird, dürften doch kaum praxisrelevant sein (weil selten).
Selbst wenn slovens ein "ich häng hier halt so rum" EU-ler wäre, wären zwar Nachweise KV und LU (aber nicht nach Schema "F") nötig, aber immer noch nirgendwo die Forderung nach dem "richtigen Visum"
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Muleta
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Antwort #16 - 27.06.2008 um 12:35:20
 
inge schrieb am 27.06.2008 um 11:17:18:
Mach mal an einem Gesetz fest, bitte. Die forderung nach dem "richtigen" Visum kommt aus dem AufenthG in Bezug auf eine aufenthaltserlaubnis.


das ist umstr. Von Drittstaatern kann ein Einreisevisum gem. Art. 5 Abs. 2 RL 2004/38/EG verlangt werden (was Deutschland auch so umgesetzt hat: § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügigkG/EU). Die visumsfreie Einreise von Positivstaatern (Anhang II der EU-VisumVO) greift nur dann, wenn ein Kurzaufenthalt beabsichtigt ist (h.M.), d.h.: wenn bei der Einreise ein Daueraufenthalt beabsichtigt ist, liegen die Voraussetzungen für eine visumsfreie Einreise nicht vor, da es bereits an der Regelungskompetenz des europäischen Gesetzgebers fehlt (Art. 62 Nr. 2b EGV) und auch keine nationale Begünstigung ersichtlich ist. Daher Visumspflicht.

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Antwort #17 - 27.06.2008 um 13:04:23
 
Zitat:
Art. 62 Nr. 2b EGV


Hältst Du dieses Argument eigentlich wirklich für stark? Als Kompetenztitel kommt dann eben Art. 63 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EGV in Betracht. (Ich hätte schon mal nachschlagen sollen, als Du das erste Mal mit 62 gekommen bist, vor ein paar Wochen...).
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #18 - 27.06.2008 um 13:10:39
 
Sorry, aber selbst wenn, was wäre die Konsequenz?
Es gilt schließlich immer noch §5 abs 4 der RL
"Geh heim und beantrage eine FZF" dürfte wohl kaum damit gemeint sein.
Insbesondere, da das Visum theoretisch sogar an der Grenze erteilt werden müsste. Zumindest wäre eine Zurückweisung ja nicht einfach möglich (5.4 s.oben)
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Antwort #19 - 27.06.2008 um 13:11:58
 
muss ich mich denn mein einkommen nachweisen ?

wie hoch muss es bei 2 personen (frau und ich) sein und wie wird es berechnet?

kann es zu problemen kommen, wenn das einkommen zu gering ist ?

wann muss ich mich um eine krankenversicherung kümmern ?
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inge
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Antwort #20 - 27.06.2008 um 13:22:40
 
Zitat:
muss ich mich denn mein einkommen nachweisen ?
wie hoch muss es bei 2 personen (frau und ich) sein und wie wird es berechnet?

Du musst nachweisen, dass es "reicht". Solange ihr keine sozialhilfe o.ä. in Anspruch nehmt, reicht es. Im Gegensatz zum "normalen" Ausländerrecht, gelten im EU-Bereich keine festen Berechnungen. Theoretisch wäre die ABH gezwungen jeden Einzelfall (wohlwollend) anhand der persönlichen Verhältnisse zu beurteilen. Weil das ein tierischer Aufwand wäre, schaut man üblicherweise nur, ob der Stammberechtigte ggfs Sozialhilfe bezieht.

Zitat:
wann muss ich mich um eine krankenversicherung kümmern ?

Hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Klär doch am besten erstmal mit der ABH, ob sie dir nicht eine "Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht" ausstellen. Danach kannst du dann ja auch schon mal höflich anfragen, ob deine Frau nicht gleich schwuppdiwupp visumfrei einreist und dann direkt hier ihre aufenthaltskarte bekommen kann. Falls nein, kannst du ja mal anfragen, wie man sich denn die Sanktionen vorstellen würde.
Sind vermutlich die gleichen wie früher bei AE nach 28 und nicht-Teilnahme am IKurs ...
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Antwort #21 - 27.06.2008 um 13:59:04
 
Nachtrag.
Aus den VAA Berlin vom Mai 07:
Zitat:
§ 2 Abs. 4 Satz 2 verpflichtet Familienangehörige von Unionsbürgern aus Drittstaaten zur Einholung eines Sichtvermerks vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, sofern eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Daraus folgt allerdings nicht, dass für diesen Personenkreis ausnahmslos alle Rechtsvorschriften des AufenthG und der AufenthV gelten. Aus Art. 5 Abs. 2 S. 1 der RL sowie der Begründung zum 2. ÄndG folgt, dass gem. §§ 4 Abs. 1, 6 AufenthG für die Visumspflicht bei Einreise die Verordnung EG Nr.  zur Anwendung kommt. Ist der Familienangehörige, der nicht Unionsbürger ist, von der Visumspflicht nach Art. 2 der Verordnung befreit oder ist er im Besitz einer Aufenthaltskarte – auch eines anderen Mitgliedstaates, so ist die Einreise in jedem Fall erlaubt (sog. Positivstaaterregelung bzw. Art. 5 Abs. 2 S. 2 der RL). Handelt es sich dagegen um einen so genannten Negativstaater (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung), so gelten für das Einreiseverfahren die § 31 ff. AufenthV. Ist danach für die Visumserteilung unsere Zustimmung erforderlich, so hat die Prüfung, ob zugestimmt wird, nach Maßgabe des FreizügG/EU und der dieses Gesetz überlagernden Vorschriften der RL zu erfolgen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des Familiennachzugs zu nicht erwerbstätigen Unionsbürgern hinsichtlich der ausreichenden Existenzmittel (vgl. insofern Ausführungen zu § 4 S. 1 unter C.4.) Für die Einreise sind die Erteilungsvoraussetzungen gem. §§ 27 ff. i.V.m. § 5 AufenthG daher nicht zu prüfen.
Der Zeitpunkt der Einreise eines Familienangehörigen, der kein Unionsbürger ist, kann in Einzelfällen anhand von Einreisestempeln erkannt werden. Das Anbringen solcher Stempel ist gem. Art. 5 Abs. 3 der RL weiterhin zulässig.

Allerdings stellt eine unerlaubte Einreise keinen für den weiteren Aufenthalt relevanten Verstoß dar und kann somit laut Rechtsprechung des EuGH auch keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechtfertigen. Die unerlaubte Einreise ist im FreizügG/EU nicht strafbewehrt. Gem. § 11 kann die entsprechende Strafvorschrift des § 95 AufenthG nicht auf Unionsbürger und deren Familienangehörige angewendet werden. Ausnahme ist ein strafbewehrter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 1. Die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis-EU ist allein an die Voraussetzungen der §§ 3, 4 und 5 in Verbindung mit den jeweiligen Vorschriften der RL gebunden.

Somit wird auch hier im ZusHang mit der EINREISE von EU-FamAng nur zwischen "Positivstaatlern" (braucht kein Visum für Kurzaufenthalte) und "Negativstaatlern" (braucht immer ein Visum) unterschieden.
Und der zweite fette Teil erspart den MA dann einfach nur unnötige Kopfschmerzen (IKurs analogie s.o.)

Nachtrag: Was ist eigentlich mit der Definition von "Aufenthaltstitel" in §4 AufenthG? Beschreibt nicht die AufenthV die Titel die im Bundesgebiet verlängert/beantragt werden können? "Aufenthaltskarte" ist aber gar kein Titel im Sinne des AufenthG.
Ist die vlt genauso "deklaratorisch" wie die Bescheinigung der EUle?
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Antwort #22 - 27.06.2008 um 15:34:51
 
Bin immer noch der Meinung, dass kein Visazwang.
Von der Solvit-Webseite:

Zitat:
BESTIMMUNGEN ZU DEN ERFORDERLICHEN DOKUMENTEN

Nach dem Gemeinschaftsrecht haben Familienangehörige, die selbst nicht Unionsbürger sind und den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm dorthin nachziehen, das Recht auf Einreise in alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern sie einen gültigen Reisepass[2] mit sich führen.

Die Grenzkontrollbeamten sind befugt, die Gültigkeit Ihres Reisepasses zu überprüfen.

Bei der Grenzkontrolle müssen Ihre Grundrechte und Ihre Menschenrechte respektiert werden.

Abgesehen von dem Erfordernis, dass Sie im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sind, kann nur noch eine weitere Bedingung an Sie gestellt werden.

UNTER UMSTÄNDEN SIND SIE VERPFLICHTET, EIN EINREISEVISUM VORZULEGEN

Familienangehörige mit der Staatsangehörigkeit bestimmter Länder[3], die der Visumpflicht unterliegen, sind unter Umständen verpflichtet, ein Einreisevisum vorzulegen.

Zu den Ländern aus [3] gehört Kroatien gerade nicht.
Außerdem (IHMO wichtig) - die EU regelt die Visumsfreiheit. Kann das aber ja eh' nur für die kurzfristigen Visa. Ist also ganz klar gemeint, dass jemand der kein Kurzvisum benötigt eben visumfrei in den Mitgliedsstaat einreisen darf. Etwas anderes dürfte von diesem Mitgliedsstaat dann auch nicht gefordert werden.
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Antwort #23 - 27.06.2008 um 16:07:10
 
tapir schrieb am 27.06.2008 um 13:04:23:
Hältst Du dieses Argument eigentlich wirklich für stark?


nö, aber es ist hM, insbes. weil der 1. Erwägungsgrund der EU-VisumVO die Sprachregelung wörtlich aufgreift.

Zitat:
Als Kompetenztitel kommt dann eben Art. 63 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EGV in Betracht. (Ich hätte schon mal nachschlagen sollen, als Du das erste Mal mit 62 gekommen bist, vor ein paar Wochen...).


Art. 5 Abs. 2 RL 2004/38/EG ist aber äußert unklar geblieben, andere Rechtsakte sind nicht ersichtlich.

inge schrieb am 27.06.2008 um 13:10:39:
Insbesondere, da das Visum theoretisch sogar an der Grenze erteilt werden müsste. Zumindest wäre eine Zurückweisung ja nicht einfach möglich (5.4 s.oben)


das wäre ein völlig korrekter Weg.

Muleta
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Antwort #24 - 27.06.2008 um 18:10:35
 
bekomme ich denn als slowenen diese freizügigkeitsbescheinigung?

habe folgenden artikel gefunden :

Ausländerbehörde Berlin
Informationen für Staatsangehörige der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union* und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Dasselbe gilt für Staatsangehörige der EWR-Staaten**.

* Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

** Norwegen, Island und Liechtenstein


Beitrittsstaaten

Staatsangehörige der Tschechischen Republik, von Polen, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien, Bulgarien, Rumänien und der Slowakei genießen ein eingeschränktes Freizügigkeitsrecht. Sie dürfen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben.


quelle : http://www.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistungen/eu-info.html
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Antwort #25 - 27.06.2008 um 18:14:14
 
Einreise und Aufenthalt


Für die Einreise und den Aufenthalt reicht ein gültiger Personalausweis, ein Pass ist nicht erforderlich.
Für die Einreise wird kein Visum benötigt.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird nicht mehr benötigt, wenn man als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger Freizügigkeit genießt. Stattdessen wird eine Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt. Diese Bescheinigung enthält einen Bezug auf das Identitätsdokument, also auf den Reisepass oder Personalausweis.

Die Bescheinigung dient in Deutschland als Nachweis über das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Es ist deshalb nur im Ausnahmefall möglich, eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.


Eine "Aufenthaltserlaubnis-EU" gibt es nicht mehr. Familienangehörige, die nicht selbst die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen, erhalten eine Aufenthaltskarte.

Freizügigkeitsbescheinigung

Wenn Sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten wollen, müssen Sie sich nach dem Zuzug in Berlin bei einem Bürgeramt Ihrer Wahl für die Wohnanschrift anmelden.

Mit folgenden Unterlagen können Sie dort die Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung beantragen:


Pass oder Passersatz (Personalausweis)
Arbeitserlaubnis-EU der zuständigen Arbeitsagentur, soweit vorhanden
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Antwort #26 - 27.06.2008 um 18:20:34
 
Zitat:
bekomme ich denn als slowenen diese freizügigkeitsbescheinigung?

Grundsätzlich schon mal ja. Einschränkung gibts nur beim Arbeitsmarktzugang bzw der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das trifft auf dich aber mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht zu, da du vermutlich hier schon mal länger als 12 Monate gearbeitet hast?

Zitat:
Pass oder Passersatz (Personalausweis) 
Arbeitserlaubnis-EU der zuständigen Arbeitsagentur, soweit vorhanden

Zweites brauchst du nicht, weil deine "unbefristete AE" (=NE) ja die Erwerbstätigkeit bereits voll erlaubt.

Du wohnst in Berlin?
Die VAA der ABH Berlin sind definitiv pro "darf ohne Visum kommen". Sind auch öffentlich und offiziell im Web verfügbar, so dass man sich bei Bedarf sogar drauf berufen kann!
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Antwort #27 - 27.06.2008 um 18:21:16
 
Hinweis für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige aus Nicht-EU/EWR-Staaten

Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind, kann die Aufenthaltskarte nur in der Ausländerbehörde ausgestellt werden.


quelle : siehe oben
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Antwort #28 - 27.06.2008 um 18:25:10
 
slovenc schrieb am 27.06.2008 um 18:21:16:
Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind, kann die Aufenthaltskarte nur in der Ausländerbehörde ausgestellt werden.  


Und deine Frage hierzu?

Also wenn deine Frau nach Deutschland kommt, heißt es auf zur ABH und die Aufenthaltskarte ausstellen lassen. Zwinkernd

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Antwort #29 - 27.06.2008 um 18:28:06
 
nein wohne nicht in berlin, wohne in NRW.

bin 37, seit 2000 selbständig, vorher als angestellter beschäftigt gewesen.

ich werde mir jetzt als erstes ne freizügigkeitsbescheinnigung holen.

und dann müsste ich ja für meine frau lt. o. g. artikel eine aufenthaltskarte bekommen.

ist das dann schon alles ?
können wir dann auf ein fzf-visum verzichten ?
welche rechte hat man mit der aufenthaltskarte?
wie sieht es mit einer arbeitserlaubnis aus (meine frau soll in meinem unternehmen (gmbh) arbeiten) ?


vorab möchte ich mich schon mal für die vielen infos bedanken und bin jetzt schon um einige schlauer  Smiley
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