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AE von 28 Abs.1 S 1 Nr. 1 (Gelesen: 1.397 mal)
Dima
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Greifswald, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: mit Urkunde bestätigt Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag AE von 28 Abs.1 S 1 Nr. 1
17.06.2008 um 09:12:14
 
Hallo, ich Deutscher, und meine Frau, Auslaenderin erwarten ein Kind  Augenrollen, Meine Frau hat seit 1,5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach 28 Abs.1 S 1 Nr. 1 die im Juli 2010 ablaeuft. Nun erwarten wir ein gemeinsames Kind, das in wenigen Monaten geboren wird. Meine Frage nun, ist es ratsam den Aufenthaltstitel in einen, wegen Nachzug zum deutschen Kind umzuwandeln, leiten sich daraus fuer meine Frau mehr Rechte und mehr Sicherheit ab ? Was ist zu beachten ?

Danke im Voraus fuer die hier angebotene Hilfe und fuer Informationen.
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re:  AE von 28 Abs.1 S 1 Nr. 1
Antwort #1 - 17.06.2008 um 11:40:29
 
Hallo "Landsmann"  Zwinkernd (davon gibts ja hier im Forum kaum welche für mich!!!),

Dima schrieb am 17.06.2008 um 09:12:14:
Meine Frage nun, ist es ratsam den Aufenthaltstitel in einen, wegen Nachzug zum deutschen Kind umzuwandeln, leiten sich daraus fuer meine Frau mehr Rechte und mehr Sicherheit ab ?


Ich sehe eigentlich keinen Grund dafür, die AE zu ändern. Im Zweifel könnte das am Ende noch zu Mutmaßungen führen, dass Eure Ehe nicht mehr wirklich besteht. Beachte: Eine ggf. angestrebte vorzeitige Einbürgerung (bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen!) nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt käme für sie nur als Ehepartnerin eines Deutschen in Betracht!

Sollte Eure Ehe irgendwann mal nicht mehr laufen, könnte sie ihre AE (abgesehen von einem nach zwei Jahren erworbenen eigenständigen Aufenthaltsrecht) immer noch in der von Dir genannten Weise ändern lassen solange sie die Personensorge über das (geborene) deutsche Kind ausübt.

Mehr Rechte ergeben sich aus der AE nach § 28 (1) Nr. 3 AufenthG im Verhältnis zu der nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG aber ohnhin nicht.

Die Frage ob zum Kind oder zum Ehegatten nachgezogen wird, spielt eigentlich nur in Zusammenhang mit angestrebten der Einreise (Visaerteilung) eine wichtigere Rolle, wegen der Unterschiede hinsichtlich gforderter LU - Sicherung, ggf. VE und dem Nachweis deutscher Sprachkenntnisse.

=schweitzer=

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