Guten Morgen - ich will mal probieren, Deinen "Stapel" Fragen so gut wie möglich "abzuarbeiten". Los gehts:
iwillmakeit schrieb am 28.05.2008 um 17:24:43:1. Bekommt man gleich 1 Jahr
AE verlängern nach dem Studium um einen Job zu suchen oder 2 mal 6 Monaten?
In der Regel bekommt man die
AE zur Arbeitssuche gleich für 1 Jahr. - Es handelt sich aber nicht um eine "Verlängerung". Da sich der Aufenthaltszweck ändert (von Studium zu Arbeitssuche), erhältst Du im Anschluss an das Studium zunächst eine
AE nach § 16 (5)
AufenthG.
iwillmakeit schrieb am 28.05.2008 um 17:24:43:2. Falls man einen befristeten Arbeitsvertrag bekommt, ist dann die Verlängerung abhängigt von dem Arbeitsvertrag?
Ja, bzw. davon, ob man einen neuen Arbeitsvertrag vorlegen kann. - Beachte, bei Hochschulabsolventen entfällt nach der Hochschulabsolventenzugenagsverordnung nunmehr die Vorrangprüfung. Das erleichtert die Arbeitssuche nach einem der Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz!
iwillmakeit schrieb am 28.05.2008 um 17:24:43:3. Kriegt man gleich 5 Jahre
AE wenn man einen Job kriegt oder muss man 1 mal Jahrlich immer verlängern?
Eine
AE kann gar nicht für 5 Jahre erteilt werden- die maximal mögliche Erteilungsdauer beträgt 3 Jahre. Für wie lange jeweils erteilt (verlängert) wird, ist immer auch eine einzelfallbezogene Frage.
iwillmakeit schrieb am 28.05.2008 um 17:24:43:4. Was passiert falls man seinen Job in der Probezeit verliert? (wünsche mir natürlich nicht, möchte mich einfach informieren)
Erstmal nichts - Du hast ja die
AE zur Arbeitssuche für ein Jahr - also schnell was Neues suchen ist die Devise! - Etwas schwieriger ist es, wenn Du dann schon die
AE nach § 18
AufenthG hast - da käme es u.a. auf die konkreten Nebenbestimmungen an, mit denen die
AE versehen ist.
iwillmakeit schrieb am 28.05.2008 um 17:24:43:5. Falls ich einen unbefristeten Arbeitsvertrag von meinem Arbeitsgeber gleich bekomme, kann ich dann ein unbefristete
AE beantragen?
Nein. - Abgesehen davon, dass die unebefristete
AE seit 01.01.2005
NE heißt - schau mal in die §§ 9
AufenthG (NE) und 9a-c
AufenthG (DaueraufenthG) (unter dem Button "Gesetze" und dann bei Aufenthaltsgesetz hier im Forum zu inden)- Zu beachten ist vor allem, dass die Zeiten eines Studiums im Zusammenhang mit den notwendig nachzuweisenden Voraufenthaltszeiten nicht voll angerechnet werden!!
iwillmakeit schrieb am 28.05.2008 um 17:24:43:6. Kann ich wenn ich schon einen Job habe, mich einbürgen lassen? oder geht das nur wenn man eine unbefristete
AE hat?
Für die Einbürgerung ist eine
NE nicht zwingend erforderlich - grundätzlich aber ein achtjähriger rechtmäßiger Aufenthalt. Zu beachten ist, dass Studienzeiten in einigen Bundesländern nicht (voll) angerechnet werden. - Ich denke also, dass es mit einer Einbürgerung so ganz schnell noch nicht klappen wird bzw. kann. Mach aber am besten mal einen Termin bei Deiner
EBH zwecks eines Informationsgesprächs. Das kostet nichts
!
=schweitzer=