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Verlängerungsantrag (Gelesen: 1.101 mal)
berater123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlängerungsantrag
27.05.2008 um 10:43:26
 
Hallo!

ich arbeite in einer Beratungsstelle für Ausländer. Nun habe ich einen "Klienten", dem vorgeworfen wird,eine Scheinehe zu führen. Die Ausländerhebörde beabsichtigt, die bestehende Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG nicht mehr zu verlängern.

Die Person hat ein abgeschlossenes Hochschulstudium und arbeiten seit über einem Jahr in einer angemessenen Arbeitsstelle. Es besteht m.E. kein Problem, auch eine AE wegen 18 Abs, 2 AufenthG zu erhalten.

Nun habe ich geraten, in jedem Fall noch rechtszeitig den verlängerungsantrag auch wegen § 18 zu stellen wegen der fiktionswirkung. Den Antrag sollte er m.e. nur hilfsweise stellen.

Nun das problem: es gibt Streit, ob die örtliche Ausländerbehörde überhaupt zuständig ist, da noch ein zweitwohnsitz am Arbeitsort besteht, wo sich der Ausländer 5 tage / woche aufhält. Über die Ablehnung der AE nach § 28 würde abe rnoch die hiesige ABH entscheiden.

meine frage: Wo muss der Verlängerungsantrag wegen § 18 Abs. 2 gestellt werden, um in jedem fall noch die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 auszulösen? Sollte der Antrag vorsorglich bei beiden Ausländerbehörden gestellt werden?

Vielen Dank für einen rat!

Lg
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 28.05.2008 um 01:11:56
 
M. M. nach ist die AE bei der ABH zu stellen, wo auch der Hauptwohnsitz ist. Da dürfte auch der Scheinehenverdacht nichts daran ändern. Wieso sollte denn die ABH des Nebenwohnsitzes in Frage kommen? Damit würde er ja indirekt seinen Nebenwohnsitz zum Hauptwohnsitz machen und den Verdacht der Scheinehe doch förmlich untermauern.

Da § 18 Abs. 2 eine kann-Bestimmung ist, kann der Antrag auch abgelehnt werden.

trixie
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berater123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 28.05.2008 um 12:27:29
 
Danke Trixie!

Die örtlich zuständige Ausländerbehörde bestimmt sich nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG). Der Klient hält sich zur Arbeit 5 Tage pro Woche in einer anderen Stadt auf und ist nur am WE an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz.

Man kann also durchaus streiten, wo sein gewöhnlicher Aufenthalt ist.

Zu § 18 Abs. 2: Der Klient hat ein abgeschlossenes Hochschulstudium (in Deutschland) und eine angemessene Arbeitsstelle. Es greift die Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitzsmarkt vom 09.10.2007, so dass m.E. ein Anspruch auf Erteilung nach § 18 Abs. 2 AufenthG besteht.

Die Frage ist nur, ob der rechtzeitig gestellte Verlängerungsantrag auch bei der örtlich unzuständigen Behörde gestellt werden kann oder ob zu Sicherheit dieser auch bei der Behörde seiner Arbeitsortes gestellt werden sollte.

Lg
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