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Wiedereinreise ncoh vor Ende der Sperrfrist möglich? (Gelesen: 3.225 mal)
monika18
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15.05.2008 um 23:50:50
 
Hallo,

Meine Tochter hat folgendes Problem: ihr Freund =Mazedonier, ausgewiesen 2006 wg. schwerer Straftaten (gefägnsi hier beendet) hat angebl. eine Aufhebung der Sperrfrist für 2010 erhalten, Grund: der im Febr.  2008 geb. gem. Sohn. Sie sind nicht verheiratet. noch ist sie minderjährig.Nun meint meine Tochter, dass der Freund noch früher kommen kann (vor 2010), wenn sie ihn dort heiratet (sie wird im Winter 18) oder/und die Vaterschaft anerkennen läßt und das Sorgerecht teilt.

Habe mich durch das Board gelesen und folgende Fragen:
-Kann die Sperrfrist überhaupt aufgehoben sein, obwohl sie die Vaterschaft noch nicht hat anerkennen lassen? (ich habe als Sorgeberechtigte für meine Tochter auch nichts unterschrieben) - was bedeuten würde, dass er lügt?
Gilt "nur" eine Schwangerschaft ohne Nachweis als Grund?
Wer erhält den Bescheid der Aufhebung der Befristung- meine Tochter (als Antragsgrund) oder er in Mazedonien?
-sollte er nur bis 2010 befristet sein, gibt es tatsächlich eine Möglichkeit, noch früher wiedereinzureisen?
-erhält er 2010 auf jeden Fall ein Visum nur wg. des gem. Kindes?
-Falls sie heiraten, darf er dann Sozialhlfe hier beziehen?
ich hoffe sehr auf kompetente Antworten, das Ganze liegt mri sehr im Magen.....
vielen Dank vorab....
monika18
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Antwort #1 - 16.05.2008 um 01:02:47
 
Hallo Monika,


monika18 schrieb am 15.05.2008 um 23:50:50:
obwohl sie die Vaterschaft noch nicht hat anerkennen lassen?  


Steht er in der Geburtsurkunde des Kindes als Vater drinnen?
Falls nein,stimmt diese Aussage:
monika18 schrieb am 15.05.2008 um 23:50:50:
hat angebl. eine Aufhebung der Sperrfrist für 2010 erhalten, Grund: der im Febr.  2008 geb. gem. Sohn


nicht!Und somit ist er offiziell auch kein Vater.
Wenn er beim Antrag auf Befristung seiner Ausweisung angibt,dass er ein Kind hat,wird die ABH aufjedenfall von ihm zumindest eine Geburtsurkunde des Kindes verlangen.Ansonsten kann ja jeder behaupten,dass er ein Kind hat,damit die Einreisesperre kürzer ausfaellt.
Aber die ABH könnte auch die bevorstehende Eheschliessung und die Geburt des Kindes bei der Befristungsentscheidung mitberücksicht haben und in seinem Befristungsbescheid folgendes stehen:''es wird bis 2010 Befristet....wenn er tatsaechlich die beabsichtigte Eheschliessung vollzieht,die Geburtsurkunde und die Sorgerechtbestaetigung vom Kind vorlegt''!İn diesem Fall wird dann aber die Einreisesperre nicht mehr verkürzt.
Sollte das aber nicht der Fall sein,haette er nach der Heirat und Vaterschaftsanerkennung+geteiltes Sorgerecht,gute Chancen das die Einreisesperre nochmal verkürzt wird.


monika18 schrieb am 15.05.2008 um 23:50:50:
Wer erhält den Bescheid der Aufhebung der Befristung- meine Tochter (als Antragsgrund) oder er in Mazedonien?


Den Bescheid bekommt normalerweise er als Antragsteller selber.Falls er jemanden in Deutschland bevollmaechtigt hat(z.B. deine Tochter,Anwalt) dann bekommen die den Bescheid.

monika18 schrieb am 15.05.2008 um 23:50:50:
Falls sie heiraten, darf er dann Sozialhlfe hier beziehen?  


Wieso..??Kann oder will er dann nicht arbeiten?
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Mick
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Antwort #2 - 16.05.2008 um 07:30:26
 
monika18 schrieb am 15.05.2008 um 23:50:50:
-Kann die Sperrfrist überhaupt aufgehoben sein, obwohl sie die Vaterschaft noch nicht hat anerkennen lassen? (ich habe als Sorgeberechtigte für meine Tochter auch nichts unterschrieben) - was bedeuten würde, dass er lügt?  

Hoi,
wenn die Vaterschaft nicht nachgewiesen ist, dann wird
sie beim Befristungsantrag kaum berücksichtigt.

monika18 schrieb am 15.05.2008 um 23:50:50:
Gilt "nur" eine Schwangerschaft ohne Nachweis als Grund?  

Nein.

oki schrieb am 16.05.2008 um 01:02:47:
Aber die ABH könnte auch die bevorstehende Eheschliessung und die Geburt des Kindes bei der Befristungsentscheidung mitberücksicht haben und in seinem Befristungsbescheid folgendes stehen:''es wird bis 2010 Befristet....wenn er tatsaechlich die beabsichtigte Eheschliessung vollzieht,die Geburtsurkunde und die Sorgerechtbestaetigung vom Kind vorlegt''!

Hm, hast Du so ein Ding schonmal erlebt? Kann ich
mir kaum vorstellen.

monika18 schrieb am 15.05.2008 um 23:50:50:
Wer erhält den Bescheid der Aufhebung der Befristung- meine Tochter (als Antragsgrund) oder er in Mazedonien?  

Beides denkbar (die Tochter ggf. wenn eine Vollmacht
vorliegt).

monika18 schrieb am 15.05.2008 um 23:50:50:
-sollte er nur bis 2010 befristet sein, gibt es tatsächlich eine Möglichkeit, noch früher wiedereinzureisen?  

Mit Visum und Betretenserlaubnis (selten) oder eben
nach weiterer Befristung (weil neue Umstände einge-
treten sind (Eheschließung, Geburt des Kindes).

monika18 schrieb am 15.05.2008 um 23:50:50:
-Falls sie heiraten, darf er dann Sozialhlfe hier beziehen?  

Wenn er eine AE hat: ja
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Antwort #3 - 16.05.2008 um 08:51:19
 
Mick schrieb am 16.05.2008 um 07:30:26:
Hm, hast Du so ein Ding schonmal erlebt? Kann ich
mir kaum vorstellen.


Ja das habe ich.
Ein Bekannter,mit dem ich gemeinsam auf Therapie war,hatte so einen Bescheid bekommen.Seine Anwaeltin hat mit der ABH einen Vergleich ausgehandelt.Er akzeptiert und klagt nicht gegen den Ausweisungsbescheid,und im Gegenzug wird auf 3 Jahre,ab der Ausreise,befristet.Ein Kind war aber nicht im Spiel.Wenn er folgende Auflagen erfüllt:

1.Eheschliessung mit der deutschen Staatsbürgerin(seine damalige Verlobte),und (nach einer Wiedereinreise) Führung der ehelichen Gemeinschaft in der BRD

2.erfolgreicher Abschluss seiner Therapie

3.Vorlage eines sauberen Führungszeugnisses und Haargutachtens aus seinem Heimatland

Tja,er konnte spaeter aber keine einzige der Auflagen erfüllen und somit war der Vergleich auch hinfaellig.
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Antwort #4 - 16.05.2008 um 08:57:41
 
Hi Ihr,

Vielen Dank für die prompte Info - jetzt weiß ich, was ich noch alles nachfragen muß.....haben definitiv zu wenig genaue Infos von ihm! Bin mir auch nicht sicher, wieviel meine Tochter weiß bzw. was davon dann auch stimmt (leider)

zur Arbeit: Er hat noch nie  auf Steuerkarte gearbeitet und es ist zu befürchten, dass er das auch nicht wirklich in Erwägung zieht....So eine Scheiße...(sorry)

Danke
Monika
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Antwort #5 - 16.05.2008 um 09:00:58
 
@Oki: Klar. Vergleich, bestimmte Bedinigungen sind zu
erfüllen. Aber in aller Regel wird die (weitere) Befristung
erst ausgesprochen (per Bescheid), wenn nachgewiesen
ist, dass die Bedingungen erfüllt werden.
Aber egal, es mag Ausnahmen von der Regel geben.
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