Amechi schrieb am 21.04.2008 um 14:59:11:die Frage ob seine
AE immer noch gültig ist oder er sie dadurch verwirkt hat?
Nein, quasi "automatisch" ist seine
AE nicht ungültig. Sie könnte ungültig werden, wenn ein Tatbestand des § 51
AufenthG "erfüllt" wäre:
Zitat:1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
1. Ablauf seiner Geltungsdauer,
2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4. Widerruf des Aufenthaltstitels,
5. Ausweisung des Ausländers,
5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
Noch ist der Aufenthaltstitel in seinem Falle weder erloschen, noch widerrufen etc. - Sollte der Mann tatsächlich wieder einreisen (können), dann würde aber wohl geprüft, ob er ausgewiesen werden kann. Die (beabsichtigte) Einfuhr von BTM stellt immerhin einen Regelausweisungsgrund dar.
Ggf. genießt er aber besonderen Ausweisungsschutz. Dies träfe insbesondere zu, wenn eine der Bestimmungen des § 56
AufenthG einschlägig wäre:
Zitat:§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz
(1) Ein Ausländer, der
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,
Dies könnte bei ihm wohl am ehesten mit Blick auf die hervorgehobene Nr. 4 (vielleicht auch Nr. 3) der Fall sein.
Wär das so, müsste sehr einzelfallbezogen abgewogen werden, ob es tatsächlich zu ener Ausweisung kommt - der Schutz der Familie stünde hier als hohes Gut, dem Ausweisungstatbestand einer Regelausweisung gegenüber. - Eine abschließende oder gar sichere Prognose wird da von hier aus niemand abgeben können.
=schweitzer=