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Straftat im Ausland (Gelesen: 4.377 mal)
Amechi
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21.04.2008 um 12:44:26
 
Hallo hab mal eine Frage es handelt sich um einen Bekannten von meinem Mann

der ist in den Urlaub geflogen in seine Heimat. Er hat für Deutschland einen Aufenthaltserlaubnis die noch knapp 2 Jahre gültig ist und die er auf Grund das sein Pass anfang des Jahres ausgelaufen ist neu erhalten hat ( in dem neuen Pass). Jetzt ist er wie gesagt erneut in sein Heimatland und wurde mit BTM beim Chek in für den Rückflug verhaftet.

Seinen Pass hat man ihm nun abgenommen und ein Verfahren läuft nun. Meine Frage ist melden i.d.R. die Ämter im Heimatland so etwas nach Deutschland und verliert er somit seinen Aufenthaltstatus hier in Deutschland?

Die Frau lebt hier in Deutschland mit 3 Kindern (sind seine) und ist total ratlos und versteht die Welt nicht mehr, sie wusste auch gar nicht das er so was macht und war im Glauben das er wie gesagt "nur" auf Heimaturlaub ist für 2 Wochen.

Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen, das ich der Frau wenigstens ein paar infos weitergeben kann

MFG
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sigi-n
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Antwort #1 - 21.04.2008 um 12:54:52
 
Hallo
die AE dürfte sich wohl von alleine erledigen. Sie erlischt automatisch nach 6 Monaten ausserhalb Deutschlands.
In den wenigsten Ländern bekommt man für BTM vergehen weniger als 6 Monate.
Hängt also sehr stark davon ab wie lange seine Strafe im Heimatland ist

Mit freundlichen Grüßen,
sigi-n
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maki
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Antwort #2 - 21.04.2008 um 13:29:26
 
sigi-n schrieb am 21.04.2008 um 12:54:52:
die AE dürfte sich wohl von alleine erledigen. 

Nicht unbedingt, schliesslich ist er ja nicht "freiwillig" im Gefängnis und dadurch an der Rückreise gehindert.

Auf der anderen Seite dürfte die deutschen Behörden die Straftat schon interessieren, es könnte eine Ermessensausweisung nach §55 Abs. 2 Punkt 2 möglich sein.
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Amechi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #3 - 21.04.2008 um 14:16:08
 
trotz 3 deutschen Kindern?
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Antwort #4 - 21.04.2008 um 14:18:52
 
Amechi schrieb am 21.04.2008 um 14:16:08:
trotz 3 deutschen Kindern?

Kommt darauf an, kann man von hier aus nicht beurteilen.

IMHO wäre ein Anwalt nicht verkehrt, aber erst wenn es soweit ist, denn im Moment ist seine AE nicht sein größtes Problem.
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Amechi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 21.04.2008 um 14:59:11
 
das stimmt das "jetzt" die AE nicht sein Problem ist.

Er hat dort auch schon einen Anwalt. Sie hoffen das es schnell geht und er wohl in 2 Wochen "frei" ist. (ich hab keine Ahnung ob das wirklich so schnell geht) Aber im Anschluss ist halt die Frage ob seine AE immer noch gültig ist oder er sie dadurch verwirkt hat? (Mir fällt kein besseres Wort ein) und ob er zu dem noch Probleme hier in Deutschland oder bei der Einreise bekommt.

Wie gesagt die Frau sitzt hier mit 3 Kindern alleine und ihr fiel es schon schwer mich zu fragen, und von dort (Heimatland ihres Mannes) bekommt sie auch nur wenige informationen denn der Anwalt steht noch am Anfang.


Vielen Dank aber schon mal für die Antworten

LG
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schweitzer
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Antwort #6 - 21.04.2008 um 15:12:58
 
Amechi schrieb am 21.04.2008 um 14:59:11:
die Frage ob seine AE immer noch gültig ist oder er sie dadurch verwirkt hat?  


Nein, quasi "automatisch" ist seine AE nicht ungültig. Sie könnte ungültig werden, wenn ein Tatbestand des § 51 AufenthG "erfüllt" wäre:

Zitat:
1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1. Ablauf seiner Geltungsdauer,

2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,

3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,

4. Widerruf des Aufenthaltstitels,

5. Ausweisung des Ausländers,

5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

8. wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;


Noch ist der Aufenthaltstitel in seinem Falle weder erloschen, noch widerrufen etc. - Sollte der Mann tatsächlich wieder einreisen (können), dann würde aber wohl geprüft, ob er ausgewiesen werden kann. Die (beabsichtigte) Einfuhr von BTM stellt immerhin einen Regelausweisungsgrund dar.

Ggf. genießt er aber besonderen Ausweisungsschutz. Dies träfe insbesondere zu, wenn eine der Bestimmungen des § 56 AufenthG einschlägig wäre:

Zitat:
§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz


(1) Ein Ausländer, der

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,


Dies könnte bei ihm wohl am ehesten mit Blick auf die hervorgehobene Nr. 4 (vielleicht auch Nr. 3) der Fall sein.

Wär das so, müsste sehr einzelfallbezogen abgewogen werden, ob es tatsächlich zu ener Ausweisung kommt - der Schutz der Familie stünde hier als hohes Gut, dem Ausweisungstatbestand einer Regelausweisung gegenüber. - Eine abschließende oder gar sichere Prognose wird da von hier aus niemand abgeben können.


=schweitzer=


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Amechi
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Antwort #7 - 21.04.2008 um 15:54:17
 
schweitzer schrieb am 21.04.2008 um 15:12:58:

Noch ist der Aufenthaltstitel in seinem Falle weder erloschen, noch widerrufen etc. - Sollte der Mann tatsächlich wieder einreisen (können), dann würde aber wohl geprüft, ob er ausgewiesen werden kann. Die (beabsichtigte) Einfuhr von BTM stellt immerhin einen Regelausweisungsgrund dar.


Also hab jetzt mit der Frau noch mal telefoniert und der Mann wollte nicht nach Deutschland mit den BTM. Aber ob das die Rechtslage ändert - keine Ahnung.

Er hat ja 3 deutsche Kinder also stände ja der Schutz der Familie vor. oder hab ich das falsch verstanden??

und wie meinst du das mit

schweitzer schrieb am 21.04.2008 um 15:12:58:
...dann würde aber wohl geprüft, ob er ausgewiesen werden kann.....


naja und das ihr hier keine 100% tatsächlich zutreffenden aussagen machen könnt ist mir klar

Danke für die Antwort Schweitzer
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trixie
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Antwort #8 - 21.04.2008 um 16:02:11
 
Amechi schrieb am 21.04.2008 um 14:16:08:
trotz 3 deutschen Kindern?

Dein Erstaunen mag sicherlich berechtigt sein. Dann könnte man auch keine straffällig gewordenen Familienväter einsperren. Daran sind schon manche Familien zerbrochen, Ehen gescheitert und Sozialfälle entstanden.

schweitzer schrieb am 21.04.2008 um 15:12:58:
Die (beabsichtigte) Einfuhr von BTM stellt immerhin einen Regelausweisungsgrund dar.  


Das kann ich aus § 54 AufenthG nicht entnehmen. Die versuchte Einfuhr wäre m. M. nach erst dann gegeben, wenn er den deutschen Flughafen erreicht und den Grenzbereich überschritten hat, bzw. dabei ist, diesen zu überschreiten. Eine versuchte Ausfuhr ist nicht gleichbedeutend mit einer versuchten Einfuhr. Er könnte ja den Koffer/Tasche mit dem BTM einfach bei der Gepäckausgabe liegen lassen und nicht einführen.

Zitat:
§ 54 Ausweisung im Regelfall


Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn

1. er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

2. er wegen Einschleusens von Ausländern gemäß § 96 oder § 97 rechtskräftig verurteilt ist,

3. er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet.
...


... sondern eher auf Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 2

Zitat:
§ 55 Ermessensausweisung


(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
...
2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist,
...


maki schrieb am 21.04.2008 um 13:29:26:
die AE dürfte sich wohl von alleine erledigen.  
Nicht unbedingt, schliesslich ist er ja nicht "freiwillig" im Gefängnis und dadurch an der Rückreise gehindert.  

Ob er nun freiwillig die Rückreise nicht angetreten ist, oder "höhere Gewalt" im Spiel ist, spielt keine Rolle, obwohl er im besagten Fall für das Rückreisehindernis selber verantwortlich ist.

Zitat:
naja und das ihr hier keine 100% tatsächlich zutreffenden aussagen machen könnt ist mir klar 

... dann könnte jeder seinen Job aufgeben und sich hier mit Beratungen sein Geld verdienen.  Zwinkernd

trixie


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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 24.04.2008 um 15:16:13
 
Amechi schrieb am 21.04.2008 um 12:44:26:
Die Frau lebt hier in Deutschland mit 3 Kindern (sind seine) und ist total ratlos und versteht die Welt nicht mehr, sie wusste auch gar nicht das er so was macht und war im Glauben das er wie gesagt "nur" auf Heimaturlaub ist für 2 Wochen.

Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen, das ich der Frau wenigstens ein paar infos weitergeben kann


Wenn sich abzeichnet, daß er dort länger festgehalten wird, dann möge die Frau daran denken, rechtzeitig für ihre Kinder und sich Arbeitslosengeld II/Sozialgeld etc. zu beantragen, sofern der Mann bislang für das Familieneinkommen gesorgt hat. Damit wird die Sache natürlich bei den deutschen Behörden aktenkundig.

Gruß, ULF
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Denkan
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Antwort #10 - 24.04.2008 um 16:13:27
 
@ Nizi: Rückfrage

1. Wie viel und welche Art von BTM?

2. Er wollte zurück nach Deutschland fliegen, in welchem Land wurde er erwischt?
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Amechi
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Antwort #11 - 16.05.2008 um 15:24:51
 
Ohh hatte keinen Zugang mehr zum Internet soryyy

also um wieviel BTM es sich ahndelt meine ich es waren wohl um die 900 gramm bin mir aber nicht sicher und es muss wohl Kokain sein aber auch das kann ich nicht 100%ig sagen

Ausreisen wollte er aus NIgeria - dort wurde er auch verhaftet
Ziel war Holland / Amsterdam

Er ist immer noch dort in der U haft (sozusagen) und wird heute in ein anderes Gefängnis gebracht um dort auf den Gerichtstermin zu warten

So wie es ausschaut könnte er 18 Monate bekommen

Wie sieht es denn aus wenn er wirklich 18 Monate in NIgeria bleibt

wie könnte er denn dann wieder zurück? Er ist nicht verheiratet aber Vater von drei deutschen Kindern. Muss dann die FZF beantragt werden? Besteht überhaupt eine Möglichkeit wieder zurück zu kommen? Und wenn ja muss er dann auch zum Goethe Institut und Start Deutsch 1 ablegen?

Danke für eure Hilfe

LG
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Antwort #12 - 16.05.2008 um 16:19:56
 
Amechi schrieb am 16.05.2008 um 15:24:51:
Und wenn ja muss er dann auch zum Goethe Institut und Start Deutsch 1 ablegen?  

Das dürfte wohl das wenige sein, was ihm erspart bleibt. Einen Deutschkurs muss er keinen machen, unabhängig davon ob er deutsch kann oder nicht (müßte er eigenlich können).

Die AE dürfte erst einmal erlöschen. Ein neuer Antrag zur FZF wird unumgänglich werden. Die Kindmutter sollte sich am besten mit der ABH in Verbindung setzen und die weiteren Schritte besprechen.

trixie
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