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Hochschulabsolventin, Nicht-EU-Bürgerin, schwanger, ist ALG II möglich? (Gelesen: 32.069 mal)
zzz
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19.02.2008 um 18:46:19
 
Hallo!
Ich bin in einer ziemlich verzwickten Situation und hoffe, dass ihr mir evtl. mit Rat helfen könntet.
Ich komme aus Weißrussland, bin letzten Sommer mit dem Studium fertig geworden und habe seitdem theoretisch das Recht innerhalb 1 Jahres Arbeit zu suchen.
In dem gleichen Sommer bin ich aber auch von meinem britischen Freund (studiert in England) schwanger geworden.
Da wir am Anfang noch nicht entscheiden konnten, in welchem Land (England oder Deutschland) wir später leben möchten, hoffte ich vorab mit meinem ehemaligen Studentenjob und freiem Journalismus auskommen zu können. Auf die Erlaubnis der Ausländerbehörde als freie Journalistin hier zu arbeiten warte ich allerdings bis jetzt und mein Ex-Studentenjob hat sich als sehr unzuverlässig erwiesen. Mein Einkommen schwankt von 260 bis 520€/Monat und dabei musste ich bisher auch meine Krankenversicherung selbst bezahlen.
Mein Freund ist Student und ist nur auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen. Ich kann mich jetzt nicht neu bewerben, weil das Baby in ein paar Monaten kommt. Die Variante nach Weißrussland für diese Zeit zu gehen gefällt weder mir noch meinem Freund.
In der Pro Familia wurde mir gestern ALG II empfohlen, allerdings habe ich gelesen, dass die Ausländer, die zwecks Arbeitssuche in Deutschland sind, keinen Anspruch auf diese Leistungen haben.
Weiß jemand, was wir in dieser Situation machen könnten?
(Heiraten als Problemlösung möchten wir beide ungerne)
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zzz
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Antwort #1 - 19.02.2008 um 19:16:30
 
bin wieder da. Habe hier ein bisschen rumgesurft und wollte nun hinzufügen, dass ich mir außerdem überlege in 1 Jahr die deutsche Bürgerschaft zu beantragen. (Eine der Bedingungen ist aber da, dass man ALG II nicht beziehen sollte)
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Ulf
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Antwort #2 - 19.02.2008 um 19:39:57
 
zzz schrieb am 19.02.2008 um 18:46:19:
Mein Freund ist Student und ist nur auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen. Ich kann mich jetzt nicht neu bewerben, weil das Baby in ein paar Monaten kommt. Die Variante nach Weißrussland für diese Zeit zu gehen gefällt weder mir noch meinem Freund.



Sollte das Kind britischer Staatsbürger werden, so müßtest Du über § 4 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz die Freizügigkeit und somit Arbeitserlaubnisfreiheit als Angehörige dann haben, wenn die Summe aus Deinem Erwerbseinkommen und den Unterhaltszahlungen des Vaters Eure Existenz sichert. Ich lese gerade, daß Dein Freund einsweilen noch nicht leistungsfähig ist. Kannst Du von zu Hause aus als Journalistin so viel verdienen, daß Ihr Euch mit Kindergeld über Wasser haltet? Ob Elterngeld gezahlt werden kann, kann ich in der Kürze der mit heute zur Verfügung stehenden Zeit nicht prüfen, viel wäre es vermutlich in Deinem Fall ohnehin nicht. Wohngeld käme ggf. noch in Betracht.

Alternativ könntest Du prüfen, nach Großbritannien zu gehen.

Gruß, ULF
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Antwort #3 - 19.02.2008 um 20:34:08
 
Hallo Ulf! Ja, wir würden für das Kind gerne so viele Bürgerschaften sammeln, wie es möglich ist;) Die britische ist natürlich dabei. Dass ich nach dem Freizügigkeitsgesetz als Angehörige Arbeitserlaubnis haben kann, wenn die Summe meines Erwerbseinkommens ausreichend würde, wusste ich nicht. Also danke für deine Antwort.

Mein Freund möchte sofort nach seinem Studienabschluss nach Deutschland kommen,  hier als Englischlehrer arbeiten und somit uns unterstützen. Hoffentlich wird es funktionieren, aber bis dahin dauert es noch eine Weile.

Deswegen ist meine Frage vor allem, ob ich das ALG II, Hilfe bei der Erstausstattung für das Baby etc. jetzt beantragen soll. Erstens, ob diese Leistungen für mich überhaupt in Frage kommen, und zweitens, ob ich danach nicht Probleme bekomme, wenn ich z.B. die deutsche Bürgerschaft beantragen möchte.
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Ulf
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Antwort #4 - 19.02.2008 um 21:38:02
 
zzz schrieb am 19.02.2008 um 20:34:08:
Die britische ist natürlich dabei.

Deswegen ist meine Frage vor allem, ob ich das ALG II, Hilfe bei der Erstausstattung für das Baby etc. jetzt beantragen soll. Erstens, ob diese Leistungen für mich überhaupt in Frage kommen, und zweitens, ob ich danach nicht Probleme bekomme, wenn ich z.B. die deutsche Bürgerschaft beantragen möchte.


Du solltest damit bis zur Geburt warten, weil Du bis dahin nach der in 7.9. der Durchführungshinweise der BA zum SGB II niedergelegten Weisungslage (bindend für Behörden) vom Leistungsbezug ausgeschlossen bist. Du stehst jetzt vor dem Problem, wie Du die restlichen Monate überbrücken kannst, und solltest Dich an eine Migrationsberatung wenden und Deine Arbeitserlaubnisangelegenheit forcieren.

Probleme bei der späteren Beantragung der Staatsbürgerschaft entstehen nicht, es kommt nach Jahren darauf an, wieviel Du dann verdienst und in absehbarer Zukunft verdienen wirst.

Kannst Du eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung für Dein Kind bekommen?

Gruß, ULF
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Antwort #5 - 20.02.2008 um 04:44:15
 
Ja, die Vaterschaftsanerkennung wollen wir im März machen lassen (da wird mein Freund für eine längere Zeit wieder hier sein).

Mir wurde gesagt, dass die Bearbeitung des Antrags bei ALG II ca. 8 Wochen dauern kann. Wäre es sinnvoll nach der Vaterschaftsanerkennung (aber schon vor der Geburt) den Antrag zu stellen und die zukünftige Situation zu erläutern oder ist es erst nach dem Erhalt der unbegrenzten Arbeitserlaubnis möglich?

Für alle Fälle: Mein ehemaliger Studentenjob bringt zwar leider nicht genug Geld, aber über ihn habe ich mein Visum mit § 18 (Teilzeitstelle). Der Vertrag ist für das Jahr 2008 verlängert worden, die Ausländerbehörde überprüft aber den Vertrag und hat mir vorab das Visum bis zum 19. März ausgestellt.
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Antwort #6 - 20.02.2008 um 16:29:34
 
zzz schrieb am 19.02.2008 um 19:16:30:
  dass ich mir außerdem überlege in 1 Jahr die deutsche Bürgerschaft zu beantragen. (Eine der Bedingungen ist aber da, dass man ALG II nicht beziehen sollte)

Da habe ich aber leise Zweifel, daß Du auch nur annähernd die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllst.
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Antwort #7 - 20.02.2008 um 18:59:01
 
meinst du, weil ich hier früher als Studentin war? Das stimmt, ich habe bisher verschiedene Auslegungen des Gesetzes gehört. Aber die deutsche Bürgerschaft steht ja momentan auch nicht im Vordergrund.
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Antwort #8 - 20.02.2008 um 19:02:04
 
zzz schrieb am 20.02.2008 um 04:44:15:
Mir wurde gesagt, dass die Bearbeitung des Antrags bei ALG II ca. 8 Wochen dauern kann. Wäre es sinnvoll nach der Vaterschaftsanerkennung (aber schon vor der Geburt) den Antrag zu stellen und die zukünftige Situation zu erläutern oder ist es erst nach dem Erhalt der unbegrenzten Arbeitserlaubnis möglich?


Ich neige dazu, trotz der Liquiditätsprobleme von einer Beantragung vor der Geburt abzusehen. Die Behörde könnte sonst umgehend ablehnen.
Laß Dich beraten hinsichtlich Elterngeld und Wohngeld (Mietzuschuß). Auch Kindergeld kann Monate dauern.

Gruß, ULF
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Antwort #9 - 20.02.2008 um 19:38:28
 
ulf schrieb am 19.02.2008 um 21:38:02:
und solltest Dich an eine Migrationsberatung wenden und Deine Arbeitserlaubnisangelegenheit forcieren.



Gibt es eigentlich irgendwelche vorgegebenen zeitlichen Grenzen, wie lange der Antrag auf AE bearbeitet werden kann?

Ich habe meinen Antrag auf die AE § 21 (freier Journalismus) noch Ende August in Darmstadt gestellt. Bereits im September sind positive Antworten vonseiten Handelskammer u.a. angekommen. Allerdings wollten die Kollegen aus der ABH zusätzlich eine Anfrage an den Deutschen Journalistenverband schicken, was sie auch gemacht und auch darauf eine Antwort (keine konkrete, aber nicht negative) im September bekommen haben.

Da ich aber im Oktober nach Berlin umgezogen bin, müssen sich nun Berliner ABH-Mitarbeiter mit der Auswertung beschäftigen. Zuerst warteten sie recht lange auf alle meine Unterlagen, im Dezember bekam ich meinen Termin und seitdem hörte ich von der Behörde wieder nichts mehr.
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Antwort #10 - 20.02.2008 um 20:04:13
 
Ob dir Elterngeld zusteht, hängt von deinem AT ab.

http://www.elterngeld.com/antrag/Elterngeldantrag-Hessen-Info.pdf

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Antwort #11 - 20.02.2008 um 20:22:13
 
zzz schrieb am 20.02.2008 um 04:44:15:
Ja, die Mein ehemaliger Studentenjob bringt zwar leider nicht genug Geld, aber über ihn habe ich mein Visum mit § 18 (Teilzeitstelle).


Mit der AE nach § 18 AufenthG gibt es gemäß § 62 EStG bzw. § 1 BEEG  Eltern- und Kindergeld, da die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Beschäftigung für Hochschulabsolventen - anders als etwa für AuPairs oder Spezialitätenköche - nach dem Wortlaut der Beschäftigungsverordnung BeschV nicht auf einen Höchstzeitraum beschränkt ist.

Unabhängig von dem Gesagten gibt es Eltern- und Kindergeld aber auch deshalb, weil mit der Geburt zugleich wohl auch ein Freizügigkeitsrecht nach § 4 FreizügG/EU entsteht, sofern Ihr über eine ausreichende Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen und eine ausreichende Krankenversicherung verfügt. Dieses Recht ist "deklaratorischer Natur" und besteht - mitsamt der sich daraus ergebenden Sozialleistungsansprüche - nach dem EU-Recht bereits dann, wenn die Fakten zutreffen, auch wenn die Behörde es noch nicht förmlich bestätigt hat.

Da die Familienkasse und die Elterngeldstelle sich mit diesen Sachverhalten vermutlich nicht so gut auskennen, wird es ggf. nötig sein, zur Durchsetzung des Anspruchs Rechtsmittel einzulegen!


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« Zuletzt geändert: 20.02.2008 um 20:34:09 von gc »  
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Antwort #12 - 20.02.2008 um 20:36:32
 
gc schrieb am 20.02.2008 um 20:22:13:
Erst Recht gibt es Eltern- und Kindergeld mit Freizügigkeitsrecht nach § 4 FreizügG/EU, was den Nachweis der ausreichenden Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen und einer Krankenversicheurng voraussetzt.  

Solange der Freund und künftige Kindsvater sich nicht in Deutschland aufhält, greift aber die Freizügigkeit nicht und den daraus resultierenden Rechten.

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Antwort #13 - 20.02.2008 um 20:48:21
 
trixie schrieb am 20.02.2008 um 20:36:32:

Solange der Freund und künftige Kindsvater sich nicht in Deutschland aufhält, greift aber die Freizügigkeit nicht und den daraus resultierenden Rechten.

trixie


Das trifft für das vom Nachweis der Lebensunterhaltssicherung unabhängige Freizügigkeitsrecht der aus Nicht-EU-Ländern kommenden Familienangehörigen von Unionsbürgern nach § 3 FreizüG/EU,

dürfte m.E. aber anders sein beim vom Nachweis der Lebensunterhaltssicherung abhängigen Freizügigkeitsrecht der aus Nicht-EU-Ländern kommenden Familienangehörigen von Unionsbürgern nach § 4 FreizüG/EU.

Vgl. auch VG München M 10 K 06.1564, U.v. 27.09.07,  InfAuslR 2008, 63.

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Antwort #14 - 20.02.2008 um 21:23:15
 
puh, jetzt habe ich noch mehr Fragen.

a) wie wird die ausreichende Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen ausgerechnet? (für die AE nach § 18 hat es ja komischerweise gereicht)

b) was gilt als "Aufenthalt in Deutschland" für meinen Freund? Er möchte 2 letzte Monate vor der Geburt mit mir vebringen, dann muss er aber seine Diplomarbeit abgeben und paar Prüfungen in England machen. Zählt dabei die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, soll er eine Verpflichtungserklärung von seinen Eltern holen, bis er selbst einen Job findet?

c) das mit dem Eltern- und Kindergeld werde ich gleich überprüfen, danke.
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Antwort #15 - 20.02.2008 um 22:29:05
 
zzz schrieb am 20.02.2008 um 21:23:15:
puh, jetzt habe ich noch mehr Fragen.

a) wie wird die ausreichende Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen ausgerechnet? (für die AE nach § 18 hat es ja komischerweise gereicht)


erstmal nur hierzu:

1. Dein Bedarf:
347 € Regelsatz für Dich + ab Geburt 208 € Regelsatz für das Kind + xxx € Miete +  Krankenversicherung (in der Regel über sozialversicherte Arbeit bereits abgedeckt)
+ nach Auffassung der Berliner Ausländerbehörde (Erwerbstätigenfreibeträge nach §§ 11 und 30 SGB II, gilt so nur in Berlin!) 100 €, + 20 % des Bruttoeinkommens zwischen 100 und 800 €, + 10 % des Brutto zwischen 800 und 1500 €.

2. Dein Einkommen:
Nettoeinkommen + Kindergeld + Elterngeld + Unterhalt für das Kind vom Vater (+ im Falle des FreizügG/EU ggf. Unterhalt für Dich vom Vater).
Der Rechtsanspruch auf das Kindergeld + Elterngeld reicht aus, auch wenn der Antrag noch bearbeitet wird und das Geld noch nicht zufließt.

Das Einkommen muss Euren Bedarf abdecken, dann ist der Lebensunterhalt gesichert.

gc
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Antwort #16 - 20.02.2008 um 23:28:02
 
@ gc

Woraus leitest du einen ALG II Anspruch ab?

Das Einkommen dürfte knapp werden - u. U. unter dem Bedarf liegen - wenn der Kindsvater nicht zahlen kann.

Bist du dir sicher, dass das Elterngeld aus Einkommen zählt? Beim ALG II bleibt es auch außen vor.

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Antwort #17 - 21.02.2008 um 00:22:38
 
hi gc, wie wirkt sich bei der Berliner Bedarfsberechnung ggf. der Mehrbedarf für Alleinerziehende aus - kommt der mit ca. 125.- auch noch obendrauf ? thom
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Antwort #18 - 21.02.2008 um 00:39:53
 
trixie schrieb am 20.02.2008 um 23:28:02:
@ gc
Woraus leitest du einen ALG II Anspruch ab?


Ich leite gar keinen ALG II-Anspruch ab.

Ich habe im Gegenteil versucht zu erklären, wie zzz der Ausländerbehörde nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, ohne ALG II ihren Lebensunterhalt selbst sicherzustellen.

Siehe dazu im AufenthG § 2 Abs 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 1; im FreizügG/EU § 4 Satz 1 "wenn sie über Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen".

Als Maßstab der eigenständigen Lebensunterhaltsicherung wird von Ausländerbehörden und Gerichten üblicherweise der Bedarf des ALG II angenommen; als eigenes Einkommen zählen gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG u.a. Erwerbseinkommen, Erziehungsgeld, Kindergeld und Kinderzuschlag.

gc

@ thom:  auf solche Fiesemattenten möchte ich hier jetzt lieber mal nicht eingehen Zwinkernd
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Antwort #19 - 21.02.2008 um 05:10:33
 
Erstmal danke für die ausgiebigen Infos.
  • Theoretisch hätte ich wahrscheinlich auch den Anspruch auf Kinderzuschlag, reicht hier der Rechtsanspruch auch aus?

  • Zum Elterngeld:
    "Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde ... b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden". Gibt es da wirklich eine Extra-Regelung für Hochschulabsolventen?

  • Was den Unterhalt vom Vater betrifft, kann das über seine Eltern laufen? Er wird ja wie gesagt gerade in der heißesten Prüfungsphase bzw. auf der Jobsuche sein.

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Antwort #20 - 21.02.2008 um 08:29:57
 
zurück zum ALG II:
"Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt"
Aber ich habe ja einen Arbeitsvertrag und Arbeitserlaubnis für diese Beschäftigung. Könnt ihr mir konkret die Stelle im Gesetz zeigen, wonach das ALG II mir nicht zusteht?
(Zwar ist es vielleicht klüger aus strategischen Gründen das ALG II nicht zu beziehen, aber ich würde gerne wenigstens in der Theorie die Gesetzeslage kennen).
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Antwort #21 - 21.02.2008 um 16:03:23
 
zzz schrieb am 20.02.2008 um 21:23:15:
b) was gilt als "Aufenthalt in Deutschland" für meinen Freund? Er möchte 2 letzte Monate vor der Geburt mit mir vebringen, dann muss er aber seine Diplomarbeit abgeben und paar Prüfungen in England machen. Zählt dabei die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, soll er eine Verpflichtungserklärung von seinen Eltern holen, bis er selbst einen Job findet?


Er möge sich hier anmelden und arbeitssuchend melden und Arbeit suchen. Er bekommt hier zwar keine Sozialleistungen, solange er hier noch nicht gearbeitet hat, sobald er aber mehr als nur geringfügig arbeitet, kann für Dich eine kostenfreie Mitversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht kommen.
Verpflichtungserklärung seiner Eltern ist weder erforderlich noch sinnvoll.

Gruß, ULF
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Antwort #22 - 21.02.2008 um 23:27:03
 
ulf schrieb am 19.02.2008 um 21:38:02:
weil Du bis dahin nach der in 7.9. der Durchführungshinweise der BA zum SGB II niedergelegten Weisungslage (bindend für Behörden) vom Leistungsbezug ausgeschlossen bist.


Ulf, ich habe jetzt den ganzen §7 der Durchführungshinweise der BA zum SGB II durchgelesen, ich verstehe nicht, was du damit meinst.
Auch die Berater in Pro Familia und Caritas können nicht nachvollziehen, warum mir die Leistungen nicht zustehen würden. Vor allem die einmalige Sonderleistung wie Erstaustattung für das Baby.

Mein Freund, sagst du, sollte sich arbeitssuchend melden. Wo macht man das?
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Antwort #23 - 22.02.2008 um 09:14:03
 
zzz schrieb am 21.02.2008 um 23:27:03:
Mein Freund, sagst du, sollte sich arbeitssuchend melden. Wo macht man das?  


Grundsätzlich wäre dafür die Agentur für Arbeit zuständig. Warum es - im Bezug auf ALG II Leistungen - etwas bringen soll, so wie Ulf das vorschlägt, verstehe ich nun auch nicht.

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Antwort #24 - 22.02.2008 um 13:01:37
 
Ich würde Dir wegen des Aufenthaltsstatus und evtl. möglicher negativer ausländerrechtlicher Folgen für dich selbst Zurückhaltung beim ALG II empfehlen, solange du einen Status nach einem der §§ 16 bis 21 AufenthG oder nach § 4 FreizügG/EU hast oder erhalten willst.

Anders ist es mit dem Kinder- und Elterngeld, das kannst du unproblematisch ohne negative ausländerrechtliche Folgen erhalten. Kinderzuschlag ist zwar nicht wegen des Status ausgeschlossen, ist aber sozialrechtlich nur möglich, wenn dein eigener Unterhalt bereits komplett durch Einkommen usw. gesichert ist und es nur um den Bedarf für dein Kind geht, dürfte hier also eher nicht in Frage kommen.

Dein Freund dürfte nach § 7  Abs 1 Satz 2 SGB II vom ALG II aus sozialrechtlichen Gründen ausgeschlossen sein, solange
1. sein Aufenthaltsrecht sich nur aus der Arbeitsuche ergibt und unabhängig davon auch deshalb, weil
2. er für 3 Monate ab Einreise vom ALG II ausgeschlossen ist, solange er nicht erwerbstätig ist .

Grundlage für den möglichen Ausschluss vom ALG II ist der ab 28.08.07 nochmals geänderte Wortlaut des § 7 SGB II, http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__7.html

Beide Ausschlüsse gelten für deinen Freund jedoch nicht, wenn er hier mindestens geringfügig (400 €/Monat) als Arbeitnehmer und/oder als Selbständiger  erwerbstätig ist. Dann gilt er europarechtlich nicht mehr als Arbeitsuchender, sondern als Arbeitnehmer bzw. Selbständiger und kann dann für sich und für Euer (sein) in Bedarfsgemeinschaft lebendes Kind ergänzendes ALG II samt einer Krankenversicherung dazu beanspruchen!

Siehe zur Erläuterung der ALG II-Ansprüche von Ausländern und  Unionsbürgern (§§ 7 und 8 SGB II) auch den Lagebericht der Bundesausländerbeauftragten 2007
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/Lagebericht_2007.pdf
dort zum SGB II Seite 265 - 268!

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Antwort #25 - 22.02.2008 um 16:15:59
 
trixie schrieb am 22.02.2008 um 09:14:03:
Grundsätzlich wäre dafür die Agentur für Arbeit zuständig. Warum es - im Bezug auf ALG II Leistungen - etwas bringen soll, so wie Ulf das vorschlägt, verstehe ich nun auch nicht.


Könnte ja sein, daß er Arbeit vermittelt bekommt.

Wegen eines zu befürchtenden Liquiditätsengpasses siehe auch http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anla... und http://web11.typo3-system.de/site/index.php?id=36

Wäre zu klären, ob das schädlich für den weiteren Aufenthaltsstatus ist.


Punkt 7.9. zum SGB II liest sich für mich im Internet wie folgt:

(5) Drittstaatsangehörige erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. Auch für Nicht-Unionsbürger kann sich ein Aufenthaltsrecht „zur Arbeitssuche“ er-geben. Die Fälle betreffen Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (…) gem. § 16 AufenthG besitzen. Nach § 16 Abs. 4 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis nach erfolgrei-chem Abschluss des Studiums bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden, sofern der Arbeitsplatz nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 21 AufenthG von Ausländern besetzt werden darf. In dieser Zeit sind auch Nicht-Unionsbürger gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II aus-geschlossen.

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Antwort #26 - 22.02.2008 um 18:25:21
 
Ich gehe nach nochmaliger Prüfung davon aus, dass das Aufenthaltsrecht von zzz nach §§ 3 und 4 FreizügG/EU wie auch nach dem AufenthG den Nachweis der eigenständigen Lebensunterhaltsicherung für Mutter und Kind voraussetzen dürfte, siehe auch hier:

Auch minderjährige Unionsbürger können an ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln. Dies erlaubt das Gemeinschaftsrecht immer dann, wenn der Unionsbürger im Familienverbund über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügt. Anders als bei einer ausschließlichen Prüfung des § 4, müssen hier die allgemeinen Regelungen zur Lebensunterhaltssicherung herangezogen werden, da das vermittelnde Kind in der Regel vom Erwerbseinkommen seiner Familienangehörigen abhängig ist. Grundsätzlich ist hier der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) mit den Freibeträgen nach dem SGB II und die Höhe der Miete zugrunde zu legen.

(aus den Anwendungshinweisen der Berliner Ausländerbehörde zu § 3 Abs. 1 FreizügG/EU, Abschnitt C. 3 der VAH Berlin, http://www.berlin.de/imperia/md/content/labo/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln.... )

Beantragst Du ALG II oder hättest darauf wegen zu geringem Einkommen auch nur einen rechnerischen Anspruch, wäre das für dein Aufenthaltsrecht schädlich.

Als eigenes Einkommen zählen dabei dein Arbeitseinkommen, das Kinder- und Elterngeld. Dazu kommen ggf. Unterhaltszahlung des Kindsvaters bzw. beim Zusammenleben ein dessen ALG II-Bedarf übersteigendes Einkommen. Letzteres ist aber nur möglich, wenn auch er kein ALG II benötigt, sondern Einkommen hat. Die Berechnung habe ich oben in Antwort 15 in diesem Threads erläutert.

Von den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen zu unterscheiden ist der sozialrechtliche Anspruch auf ALG II. Der dürfte zwar beim Zusammenleben für Vater und Kind gegeben sein, könnte dann aber für das Aufenthaltsrecht der Mutter schädlich sein, solange die Mutter nicht selbst für sich und das Kind aufkommen kann.

Anders ist es wenn Ihr heiratet. Dann dürfte beim Zusammenleben als Familie sowohl für das Aufenthaltsrecht aller drei wie auch für den ALG II Anspruch für alle die Aufnahme eines mindestens 400 € Jobs des in D lebenden Kindesvaters ausreichen. Der Mann hat dann ein Aufenthaltsrecht als als "Arbeitnehmer", Frau und Kind als Familienangehörige:

Nach Gemeinschaftsrecht gilt als "Arbeitnehmer" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1, wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während einer bestimmten Zeit eine tatsächliche, echte und nicht nur völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
Die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sieht bereits Tätigkeiten mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden als ausreichend an, um dem Unionsbürger den Arbeitnehmerstatus zuzubilligen. Eine Festlegung anknüpfend an die Höhe des Einkommens erfolgte bisher nicht. Nach der Vorgabe des BMI ist in der Regel ein Verdienst von 400,- Euro netto im Monat als ausreichend anzusehen. Eine eventuelle Befristung der Arbeitsverträge ist unerheblich.


Das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen (Mutter und KInd) ist dann von der Lebensunterhaltsicherung unabhängig, § 3 Abs. 2 Nr. 1 FreitügG/EU. Und der Mann hat als Unionsbürger dann ein Freizügigkeitsrecht als "Arbeitnehmer" bzw. Selbständiger (und nicht mehr "allein" zur Arbeitsuche) und es gibt deshalb dann auch ALG II für alle drei ab Arbeitsaufnahme.

Somit scheinen mir folgende Varianten möglich:
1. Heirat und mind. 400 € Job des Mannes und ALG II
oder
2. ein Job des Mannes, der den Unterhalt aller drei sichert, aber kein ALG II
oder
3. ein Job der Mutter, der mit Kinder- und Elterngeld den Unterhalt von Mutter und Kind sichert, aber kein ALG II für Mutter und Kind, als Einkommen zählen ggf. auch Unterhalt des Vaters (der dann aber kein ALG II beziehen kann, weil er damit garnicht unterhaltsfähig wäre!).

Nur mit Sozialleistungen geht es wohl in keinem Fall.

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Antwort #27 - 22.02.2008 um 18:37:57
 
Vielen Dank, Ulf. Nur bin ich ja hier nicht mehr zum Zweck der Arbeitssuche, das habe ich ja schon 2 oder 3 Mal geschrieben. Ich gelte hier als erwerbstätig nach §18, allerdings ist mir die Erwerbstätigkeit nur für diesen konkreten Arbeitgeber gestattet. Ich habe bisher im Gesetz selbst nicht gefunden, warum diese eingeschränkte Arbeitserlaubnis mich vom Erhalt der Leistungen ausschließt. Aber ich war heute im JobCenter und ja, ich habe jetzt ein schriftliches Dokument nun in der Hand, dass es nicht geht.

Dieses Papier braucht nämlich die Bundesstiftung, auf die du mich verwiesen hast. Beim Caritas ist man nämlich fest davon überzeugt, dass ich die Leistungen vom Arbeitsamt beziehen kann und soll. Aber jetzt, wo ich eine offizielle Absage habe, wird sich hoffentlich Caritas weiterhin damit beschäftigen und mir trotzdem helfen.
Obwohl die Voraussetzung für den Antrag bei der Stiftung lustigerweise ist, dass ich einen Bescheid über die bewilligte Beihilfe vom JobCenter oder Sozialamt habe:) Ich schaue mal und berichte hier später, wie die Sache ausgegangen ist. Vielen Dank allen Beratern für eure Hilfe!
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Antwort #28 - 22.02.2008 um 18:53:27
 
wow, danke, gc, für eine ausführliche Antwort! Ich hoffe, wir alle brauchen kein ALG II und können bald selbst wieder normal leben und verdienen. Ich warte ungeduldig auf meine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis. Die kann ich doch hoffentlich nach der Geburt meines Babys haben?..
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Antwort #29 - 22.02.2008 um 18:54:44
 
zzz schrieb am 22.02.2008 um 18:37:57:
Vielen Dank, Ulf. Nur bin ich ja hier nicht mehr zum Zweck der Arbeitssuche, das ... Ich gelte hier als erwerbstätig nach §18


Somit dürfte die Ablehnung des ALG II zwar rechtswidrig sein, da dein Aufenthaltsrecht sich nicht (allein) aus der Arbeitsuche ergibt, aber dein Aufenthaltsrecht ist im Hinblick auf den Aufenthaltszweck in Gefahr, wenn dein Lebensunterhalt nicht gesichert ist, erst recht wenn du ALG II tatsächlich in Anspruch nimmst. Das müssten eigentlich auch Caritas und  Stiftung Mutter und Kind wissen.
siehe auch
www.vonloeper.de/migrationssozialrecht

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Antwort #30 - 22.02.2008 um 19:03:35
 
Vor der Geburt besteht keine Freizügigkeitsberechtigung. Die Inanspruchnahme von Sozialleistungen kann zur Ausweisung führen. Nach der Geburt wirst du aufgrund des Kindes, wenn es die britische Staatsangehörigkeit hat, freizügigkeitsberechtigt. Du erhältst den uneingeschränken Zugang zum Arbeitsmarkt.

Zitat:
§ 55 Ermessensausweisung

(1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(2) Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
...
6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,
...


Zitat:
... erst recht wenn du ALG II tatsächlich in Anspruch nimmst.

ALG II Leistungen sind aber keine Sozialleistungen, die zur Ausweisung führen. Sozialhilfeleistungen wären Leistungen nach SBG XII.

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Antwort #31 - 22.02.2008 um 19:10:38
 
zzz schrieb am 22.02.2008 um 18:53:27:
wow, danke, gc, Ich warte ungeduldig auf meine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis. Die kann ich doch hoffentlich nach der Geburt meines Babys haben?..


Ich bin mir unsicher, ob ein Anspruch darauf sich aus der Geburt deines Kindes ergibt.
Die unbeschränkte Arbeitserlaubnis musst du aber auf Antrag von der Ausländerbehörde erhalten, wenn
1. du mindestens 3 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis hattest, wobei für diese Frist Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 nur zur Hälfte und nur bis zu 2 Jahren zählen:
also z.B. mindestens 4 Jahre Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 und mindestens 12 Monate eine vom Studium unabhängige Aufenthaltserlaubnis z.B. nach § 18, § 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 BeschVerfV,
oder
2. sofort ab Heirat mit dem Kindsvater, § 11 Abs. 1 Satz 5 FreizügG/EU i.V.m. § 29 Abs. 5 AufenthG.

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Antwort #32 - 22.02.2008 um 19:15:03
 
ja, ich habe diese 3 Jahre, danke, und heiraten wollten wir sowieso. Nur halt nicht wegen dem Druck von Behörden:)
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Antwort #33 - 22.02.2008 um 19:22:52
 
Dann solltest Du sofort also noch vor Geburt des Kindes unter Hinweis auf die erfüllte Dreijahresfrist des § 9 BeschVerfV bei der Ausländerbehörde schriftlich die Änderung der Arbeitserlaubnis in "Beschäftigung uneingeschränkt gestattet" beantragen!

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Antwort #34 - 22.02.2008 um 19:35:39
 
sorry, habe ich doch nicht (wie peinlich), habe deinen Post nicht aufmerksam genug gelesen. Aber mir wurde gesagt, dass ich als Mutter meiner kleinen künftigen EU-Bürgerin die Rechte der EU-Bürger bekomme, stimmt das nicht?
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Antwort #35 - 22.02.2008 um 19:48:49
 
trixie schrieb am 22.02.2008 um 19:03:35:
Nach der Geburt wirst du aufgrund des Kindes, wenn es die britische Staatsangehörigkeit hat, freizügigkeitsberechtigt. Du erhältst den uneingeschränken Zugang zum Arbeitsmarkt. ... ALG II Leistungen sind ... keine Sozialleistungen, die zur Ausweisung führen.


Die Freizügigkeitsberechtigung ergibt sich m.E. nicht allein aus der Geburt des Kindes, sondern hängt m.E. auch von der Lebensunterhaltsicherung ab, vgl. auch das o.g. Urteil des VG München und die oben zitierten Anwendungshinweise der Berliner Ausländerbehörde. Somit wäre ALG II ein Problem, das zur Aufenthaltsbeendung für Mutter und Kind führen kann.

Die AE nach § 18 AufenthG setzt ebenfalls Lebensunterhaltsicherung voraus. Eine Aufenthaltsbeendung wegen ALG II Bezugs wäre evtl. über § 7 II AufenthG, jedenfalls aber über die Nichtverlängerung der AE denkbar.

Beides ist rechtlich gesehen keine "Ausweisung", in beiden Fällen ist wie bei der Ausweisung Ermessen auszuüben, beides führt aber im Ergebnis ggf. ebenso zur Aufenthaltsbeendung.

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Antwort #36 - 22.02.2008 um 20:00:20
 
zzz schrieb am 22.02.2008 um 19:35:39:
Aber mir wurde gesagt, dass ich als Mutter meiner kleinen künftigen EU-Bürgerin die Rechte der EU-Bürger bekomme, stimmt das nicht?


Nicht automatisch, nur unter den oben in Antwort 26 geschilderten Voraussetzungen.

Also:
Entweder Ihr habt wie geschildert ein ausreichendes Einkommen.
Oder Ihr heiratet so schnellstmöglich und dein Mann (weil von ihm als erwerbstätigen Unionsbürger Dein Freizügigkeitsrecht und auch das  deines Kindes in D abhängt!) geht in D für mind. 400 € arbeiten.
Oder Ihr geht nach Großbritannien.

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Antwort #37 - 23.02.2008 um 00:15:06
 
gc schrieb am 22.02.2008 um 20:00:20:
Entweder Ihr habt wie geschildert ein ausreichendes Einkommen. 

Wie ist es noch einmal mit dem Unterhalt von dem Vater? Der Vater wird wie gesagt noch in der Prüfungsphase sein, aber der Großvater könnte uns helfen. Geht es nicht?
Sonst muss ich anscheinend meinen Chef überzeugen bis dahin mir mehr zu bezahlen.
Wie wird eigentlich normalerweise der Anspruch auf § 18 errechnet, ähnlich wie  oben bei Freizügigkeit beschrieben?
Bedarf: 347+Miete(warm?)+100+20% des Einkommens? Und was wird als Netto bei meinem Einkommen genommen: Durchschnitt der letzten 3 Monate?
Weil ich denke, ich brauche jetzt sowieso eine Erhöhung des Gehalts, um im März in Berlin meine AE zu verlängern. In Darmstadt waren anscheinend andere Regeln.
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Antwort #38 - 23.02.2008 um 00:27:01
 
zzz schrieb am 23.02.2008 um 00:15:06:
Wie ist es noch einmal mit dem Unterhalt von dem Vater? Der Vater wird wie gesagt noch in der Prüfungsphase sein, aber der Großvater könnte uns helfen. Geht es nicht?  

Von wem das Geld kommt, ist letztendlich egal. Es muß eben nur fließen, damit du nicht in das Finanzierungsproblem kommst. Wenn es der Großvater besonders gut meint, für dich und sein Enkelkind, kann er auch mehr bezahen. Nach oben gibt es keine Grenzen.  Zwinkernd

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Antwort #39 - 23.02.2008 um 00:56:18
 
das klingt schon mal gut. Soll der Großvater dann irgendwelches Papier ausfüllen, dass er den Unterhalt übernimmt?
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Antwort #40 - 23.02.2008 um 13:29:45
 
zzz schrieb am 22.02.2008 um 19:35:39:
sorry, habe ich doch nicht (wie peinlich), habe deinen Post nicht aufmerksam genug gelesen. Aber mir wurde gesagt, dass ich als Mutter meiner kleinen künftigen EU-Bürgerin die Rechte der EU-Bürger bekomme, stimmt das nicht?


Nochmals, das klappt dann, wenn das Geld stimmt. Mit dem Antrag auf unbeschränkte Arbeitserlaubnis, den gc Dir dringend ans Herz legte, wirst Du so viel arbeiten dürfen, wie eben dieses Herz begehrt. Dann kommt es nur noch darauf an, wie viele Arbeit/Wie viele Aufträge Du bekommst und leisten kannst.

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Antwort #41 - 23.02.2008 um 22:11:47
 
Wir sind nun wieder am Überlegen, ob es doch für uns nicht einfacher wäre nach GB  zu ziehen. Da hat mein Freund eine sehr nette Familie und es wäre vielleicht für alle Beteiligten viel gemütlicher. (In Berlin dachten wir unabhängiger sein zu können, aber es sieht bisher auch ziemlich stressig aus).

Weiß jemand, ob ich dann problemlos für deutsche Unternehmen bzw. Redaktionen arbeiten könnte? Ich arbeite ja sowieso von zu Hause.

Oder ist der Wohnsitz in Deutschland eine Voraussetzung für die Anstellung? (ich könnte z.B. für die Firma weiter arbeiten, bei der ich jetzt schon bin)
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Antwort #42 - 23.02.2008 um 22:39:03
 
zzz schrieb am 23.02.2008 um 22:11:47:
Weiß jemand, ob ich dann problemlos für deutsche Unternehmen bzw. Redaktionen arbeiten könnte? Ich arbeite ja sowieso von zu Hause. 

Oder ist der Wohnsitz in Deutschland eine Voraussetzung für die Anstellung? (ich könnte z.B. für die Firma weiter arbeiten, bei der ich jetzt schon bin)


Wenn Du in Großbritannien lebst hängst dies vom britischen Ausländerrecht ab  (Arbeitserlaubnis)und ob der dt. Arbeitgeber mitspielt.

Den Arbeitgeber dürfte nur das Produkt interessieren, ob er von seinen Angestellten das erhält was er möchte, wenn Du z.B. online als Übersetzer arbeitest und die Kommunikation per Fax, Telefon E-Mail ausreichend für Euch beide ist.
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Antwort #43 - 24.02.2008 um 03:35:42
 
Mich würde interessieren, wie das Ganze steuerlich aussieht, aber vielleicht ist es eine zu spezielle Frage.

Soviel ich verstehe, könnte ich nur als selbständige von England aus arbeiten.

Sozialversichert zu arbeiten ist vielleicht nicht möglich und auch sinnlos, wie ist es eigentlich mit der Rentenversicherung, EU-weit übertragbar? Ich habe während des Studiums die ganze Zeit gearbeitet. Kinder- u. Elterngeld aus Deutschland würde ich höchstwahrscheinlich verlieren.

Ich muss mir bestimmt EU-Regelungen anschauen und ein neues Thema starten;)
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Antwort #44 - 24.02.2008 um 18:10:52
 
trixie schrieb am 23.02.2008 um 00:27:01:
Von wem das Geld kommt, ist letztendlich egal. Es muß eben nur fließen, damit du nicht in das Finanzierungsproblem kommst.


Wäre Unterhaltsvorschuß nach Unterhaltsvorschußgesetz eigentlich freizügigkeitsschädlich?

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Antwort #45 - 24.02.2008 um 20:35:42
 
ulf schrieb am 24.02.2008 um 18:10:52:
Wäre Unterhaltsvorschuß nach Unterhaltsvorschußgesetz eigentlich * freizügigkeitsschädlich?


Wie alle Sozialleistungen allenfalls in den nur ganz wenigen Fällen,
in denen das FreizügG/EU eine eigenständige Lebensunterhaltsicherung fordert,
wie z.B. bei zzz (solange ihr Kindsvater noch nicht hier ist und sie ihn noch nicht geheiratet hat),
so bei § 4 und bei § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.

Ich würde wegen des Verbots der Schlechterstellung erstmal auf die Definitionen des § 2 Abs. 3  AufenthG zurückgreifen, ergo:
* Kinder- und Elterngeld und Kinderzuschlag sind kein Problem,
* ALG II und Sozialhilfe schon,
* beim Wohngeld und Unterhaltsvorschuss kommt es darauf an, ob diese Leistungen zur Lebensunterhaltsicherung beitragen (dann schädlich), oder ob auch ohne diese Leistungen der ALG II-Bedarf gedeckt ist (dann unschädlich).
Möglicherweise gelten bei FreizügG/EU aber auch großzügigere Maßstäbe ...

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Antwort #46 - 24.02.2008 um 21:07:58
 
ulf schrieb am 24.02.2008 um 18:10:52:
Wäre Unterhaltsvorschuß nach Unterhaltsvorschußgesetz eigentlich freizügigkeitsschädlich?  


Wie kommst du darauf, dass ihr UV zusteht?

Den würde sie nur bekommen, wenn sie alleinerziehend, bzw. getrennt lebend ist. Alleine die Tatsache, dass sie mit dem Partner nicht zusammen lebt, bedeutet aber nicht, dass sie getrennt lebend ist. Unabhängig davon müßte der Vater den UV wieder zurück bezahlen. Wenn es in seiner jetzigen Lage nicht kann, baut sich ein Schuldenberg auf, der für die junge Familie sicherlich nicht von Vorteil ist.

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Antwort #47 - 25.02.2008 um 16:42:41
 
trixie schrieb am 24.02.2008 um 21:07:58:
Den würde sie nur bekommen, wenn sie alleinerziehend, bzw. getrennt lebend ist. Alleine die Tatsache, dass sie mit dem Partner nicht zusammen lebt, bedeutet aber nicht, dass sie getrennt lebend ist. Unabhängig davon müßte der Vater den UV wieder zurück bezahlen. Wenn es in seiner jetzigen Lage nicht kann, baut sich ein Schuldenberg auf, der für die junge Familie sicherlich nicht von Vorteil ist.


Getrennt lebend ist sie nicht, solange sie nicht verheiratet ist (von einer Partnerschaft im Sinne des Gesetzes kann hier wohl nicht die Rede sein). Alleinerziehend wäre sie, wenn der britische Kindsvater nicht oder nicht mehr mit der Familie zusammenlebt.
Und meines Wissens gehen nicht mehr Unterhaltsleistungen über, als sie dem Kind direkt zustünden. Also prüfe man die Leistungsfähigkeit des Kindsvaters.

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Antwort #48 - 25.02.2008 um 17:20:33
 
zzz schrieb am 23.02.2008 um 00:15:06:
Wie wird eigentlich normalerweise der Anspruch auf § 18 errechnet, ähnlich wieoben bei Freizügigkeit beschrieben?
Bedarf: 347+Miete(warm?)+100+20% des Einkommens? Und was wird als Netto bei meinem Einkommen genommen: Durchschnitt der letzten 3 Monate? 


Sorry, dass ich mich wiederhole, aber ich glaube, das kann bald sehr wichtig sein. In Darmstadt habe ich anscheinend mit freundlichen Kollegen einfach Glück gehabt, dass ich mit meinem Gehalt die AE nach §18 bekommen habe, aber in Berlin ist alles ganz anders. Und man darf hier keine Gnade erwarten.

Zwar denke ich nicht, dass jmd. mich im 7. Monat Schwangerschaft nach Hause bitten würde, aber die Arbeitserlaubnis jetzt, kurz vor dem Mutterschutz, zu verlieren, wäre wirklich sehr ungünstig.
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Antwort #49 - 27.02.2008 um 15:15:28
 
gibt es hier wirklich niemanden, der über Gehaltsgrenzen (Minimum) für §18 wissen würde?

Wie gesagt, mein Gehalt war in den letzten 3 Monaten sehr schwankend, im Durchschnitt 300€, was selbstverständlich sehr wenig ist. Daher mache ich mir jetzt Sorgen um die Verlängerung der AE.

Die Sache ist aber, dass meine Firma vor kurzem ein Projekt endlich bestätigt bekommen hat, sodass ich wieder mehr arbeiten kann. Ich überlege mir mit meinem Chef darüber zu reden, ob er mir nicht den Vertrag ändern könnte, sprich nicht max.40Std/Monat, wie es bisher war, sondern feste und am besten z.B. 50 Std.

Dann würde ich 650€ laut Vertrag verdienen, was den Mindestsatz 347€ + Warmmiete decken würde.

Wenn dazu aber noch zusätzliche 100€+20% des Gehalts kommen, dann hat das alles keinen Sinn.
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Antwort #50 - 27.02.2008 um 15:26:09
 
zzz schrieb am 27.02.2008 um 15:15:28:
gibt es hier wirklich niemanden, der über Gehaltsgrenzen (Minimum) für §18 wissen würde?  

Es macht sicherlich mehr Sinn, wenn du deine ABH danach fragst. Hier wirst du keine 100%igen Auskünfte erhalten können.

Mit den vielen hier erhaltenen Infos bist du bestens gerüstet, das Gespräch mit der ABH zu suchen und auch führen zu können.  Zwinkernd

trixie
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Ulf
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Antwort #51 - 27.02.2008 um 15:41:23
 
zzz schrieb am 27.02.2008 um 15:15:28:
Wie gesagt, mein Gehalt war in den letzten 3 Monaten sehr schwankend, im Durchschnitt 300€, was selbstverständlich sehr wenig ist. Daher mache ich mir jetzt Sorgen um die Verlängerung der AE.

Die Sache ist aber, dass meine Firma vor kurzem ein Projekt endlich bestätigt bekommen hat, sodass ich wieder mehr arbeiten kann. Ich überlege mir mit meinem Chef darüber zu reden, ob er mir nicht den Vertrag ändern könnte, sprich nicht max.40Std/Monat, wie es bisher war, sondern feste und am besten z.B. 50 Std.


Mußt Du Deine Vertragsänderung dann nicht zur Genehmigung bei der Behörde einreichen? Und was hältst Du davon, die unbegrenzte Genehmigung zu beantragen, wie Dir mehrfach nahegelegt wurde?

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Antwort #52 - 27.02.2008 um 15:47:07
 
trixie schrieb am 27.02.2008 um 15:26:09:
Mit den vielen hier erhaltenen Infos bist du bestens gerüstet, das Gespräch mit der ABH zu suchen und auch führen zu können.


Ach, trixie, so wie ich letztes Mal bei meiner ABH behandelt wurde, fürchte ich, dass ein Gespräch wieder sehr kurz, trocken und ohne weitere Erklärung verläuft. Deswegen würde ich jetzt am besten für alles wirklich gerüstet sein, sodass falls Schwierigkeiten entstehen, ich eine parate Antwort/nötige Papiere vorlegen kann.

Was passiert eigentlich im schlimmsten Fall, wenn die AE nach §18 nicht verlängert wird, bekomme ich dann die nächste Fiktionsbescheinigung, Duldung, bis ich für das andere § Papiere sammle? Kann ich in der Zeit noch arbeiten? Mein Ausfall im gerade startenden Projekt würde meinen Chef garantiert nicht freuen.

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein      Tippi

...


ulf schrieb am 27.02.2008 um 15:41:23:
Mußt Du Deine Vertragsänderung dann nicht zur Genehmigung bei der Behörde einreichen? Und was hältst Du davon, die unbegrenzte Genehmigung zu beantragen, wie Dir mehrfach nahegelegt wurde? 


Ulf, ich habe die nötigen 3 Jahre doch nicht, habe ich auch bereits oben geschrieben.
Und die Vertragsänderung würde ich dann doch selbstverständlich mitbringen. Wie gesagt:

falls 347€-Satz + Warmmiete für §18 ausreichend sind, würde ich meinen Chef fragen den Vertrag zu ändern

Wenn aber die Voraussetzung für §18 hier in Berlin so ist, dass ich noch ca. 200€ mehr verdienen sollte, dann brauche ich meinen Chef gar nicht zu fragen, so viele Stunden gibt er mir nicht.
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« Zuletzt geändert: 27.02.2008 um 16:49:18 von Tippi »  
 
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Antwort #53 - 27.02.2008 um 18:18:14
 
zzz schrieb am 23.02.2008 um 00:15:06:
Wie ist es noch einmal mit dem Unterhalt von dem Vater? Der Vater wird wie gesagt noch in der Prüfungsphase sein, aber der Großvater könnte uns helfen. Geht es nicht?


Moment... Sind nach britischem Recht eigentlich Großeltern ihren Enkeln (und ggf. gar noch deren Müttern) gegenüber (nachrangig) unterhaltspflichtig? Dann könnte es für die Freizügigkeit ab Geburtsdatum reichen. Verpflichtungserklärung braucht es auch dann eher nicht, tatsächliche regelmäßige Unterstützung und eine halbwegs formlose Zusage sollte reichen.

Das mit den fehlenden 3 Jahren zwecks unbeschränkter Arbeitserlaubnis hatte ich jetzt nicht gefunden. Unter welcher # steht das?

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Antwort #54 - 27.02.2008 um 19:29:52
 
zzz schrieb am 22.02.2008 um 19:35:39:
sorry, habe ich doch nicht (wie peinlich)

Antwort 34, das bezog sich auf diese 3 Jahre.
Ich habe keine Ahnung, ob der Großvater nach dem britischen Recht unterhaltspflichtig ist. Aber die Eltern von meinem Freund sagen immer, dass sie uns gerne helfen würden, sowohl mit dem Kind, als auch finanziell.

Die Antwort auf die für §18 erforderliche Gehaltssumme bekomme ich anscheinend nie, sehr schade.
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Antwort #55 - 27.02.2008 um 19:45:52
 
ulf schrieb am 27.02.2008 um 18:18:14:
Sind nach britischem Recht eigentlich Großeltern ihren Enkeln (und ggf. gar noch deren Müttern) gegenüber (nachrangig) unterhaltspflichtig?

Wohl nicht. EU-Kommission
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Antwort #56 - 27.02.2008 um 19:57:59
 
zzz schrieb am 27.02.2008 um 19:29:52:
Die Antwort auf die für §18 erforderliche Gehaltssumme bekomme ich anscheinend nie, sehr schade.


die Frage ist, was Du eigentlich wissen willst.

1.) Grundsätzlich muss der LU gesichert sein. Bei einer AE § 18 könnte man annehmen, sollte das aus gerade der Erwerbstätigkeit geschehen. Da dies aber andererseits mit den Wertungen des § 1 TzBfG unvereinbar wäre, dürfte es im Ergebnis nur darauf ankommen, ob der LU überhaupt gesichert ist. Vgl. hierzu § 2 Abs. 3 AufenthG (also ALG2-Sätze + Miete + ggf. x EUR-Zuschlag mit 100 < x < 400). Bei allzu geringer Tätigkeit würde eine AE § 18 m.E. aber nicht mehr in Frage kommen, da mit dem Aufenthaltszweck nicht vereinbar.

2.) Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit einer Tätigkeit i.S.v. § 39 Abs. 2 AufenthG dürfen die Bedingungen (inkl. der Bezahlung) nicht schlechter sein, als für vergleichbare deutsche AN. Da sind ggf. die branchen- und ausbildungstypischen Einstiegsgehälter zum Vergleich heran zu ziehen.

Oder was wolltest Du wissen?

Muleta
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Antwort #57 - 27.02.2008 um 23:16:38
 
Muleta schrieb am 27.02.2008 um 19:57:59:
Oder was wolltest Du wissen? 


Danke, Muleta, ungefähr das wollte ich wissen. Besonders über dieses "ggf." in der Formel Muleta schrieb am 27.02.2008 um 19:57:59:
ALG2-Sätze + Miete + ggf. x EUR-Zuschlag mit 100 < x < 400
.

Im § 2 Abs. 3 AufenthG habe ich das so konkret bezogen auf §18 nicht gesehen, aber man kann die Logik nachvollziehen.

Und da die Regelung m.E. ziemlich ungenau ist, könnte die Änderung des Vertrages doch hilfreich sein.

Also noch einmal vielen Dank!
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Antwort #58 - 28.02.2008 um 15:14:21
 
Die Frage nach der nach § 18 erfoderlichen Gehaltssumme hatte ich bereits beantwortet, mitsamt Berechnung, siehe oben Antwort 15 !

Also nochmal: Berlin verlangt zur AE nach § 18 auch die in Antwort 15 genauer erläuterten Erwerbstätigenzuschläge nach §§ 11 und 30 SGB II, siehe VAH Berlin zu § 2 III AufenthG. Voraussetzung ist weiter - nicht nur in Berlin -  eine positive Prognose entsprechenden Einkommens auf absehbare Zukunft, was auch anhand des in der Vergangenheit erzielten Einkommensbeurteilt wird, zudem ein Krankenversicherungsnachweis. Dies alles scheint schon anhand des bisher viel zu geringen Einkommens bei weitem nicht erfüllt.

Da so möglicherweise tatäschlich eine Aufenthaltsbeendung droht, wären die bereits erwähnten Alternativen Heirat oder hilfsweise zumindest § 4 FreizügG/EU (Nachweis ausreichenden Unterhaltes vom Kindesvater für Mutter und Kind) dringend zu überlegen!

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« Zuletzt geändert: 28.02.2008 um 15:25:19 von gc »  
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Antwort #59 - 28.02.2008 um 16:01:33
 
gc schrieb am 28.02.2008 um 15:14:21:
Die Frage nach der nach § 18 erfoderlichen Gehaltssumme hatte ich bereits beantwortet, mitsamt Berechnung, siehe oben Antwort 15 ! 


Ich wusste nicht, dass sich diese Berechnung auch auf §18 bezieht, dachte, es geht nur um die Voraussetzungen für § 4 FreizügG/EU.

gc schrieb am 28.02.2008 um 15:14:21:
Voraussetzung ist weiter - nicht nur in Berlin -eine positive Prognose entsprechenden Einkommens auf absehbare Zukunft

Diese positive Prognose möchte ich mit der Änderung des Vertrags erzielen.

gc schrieb am 28.02.2008 um 15:14:21:
Da so möglicherweise tatäschlich eine Aufenthaltsbeendung droht, wären die bereits erwähnten Alternativen Heirat oder hilfsweise zumindest § 4 FreizügG/EU (Nachweis ausreichenden Unterhaltes vom Kindesvater für Mutter und Kind) dringend zu überlegen! 


Mein nächster Termin bei der ABH ist am 10. März. Meine jetzige Fiktionsbescheinigung läuft am 17.03. aus. Hiermit schließen sich diese Alternativen zumindest aus den zeitlichen Gründen aus. Im Stress und Eile zu heiraten finde ich aber sowieso nicht schön.

Deswegen möchte ich lieber bei der Änderung des Vertrags + bei meinen Ansprüchen auf § 21 bleiben.
Wenn das alles nicht funktioniert, habe ich weiterhin den Anspruch auf 1 Jahr nach dem Studium zwecks Arbeitssuche, welches noch nicht abgelaufen ist. Sprich ich besorge eine Verpflichtungserklärung.
Oder sind meine Überlegungen fehlerhaft?
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Antwort #60 - 28.02.2008 um 16:14:01
 
sowohl § 21 (selbständige) als auch § 16 IV (Arbeitsuche nach dem Studium) setzen aber ebenfalls den Nachweis der Lebensunterhaltsicherung voraus...

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Antwort #61 - 28.02.2008 um 16:20:07
 
zzz schrieb am 28.02.2008 um 16:01:33:
Ich wusste nicht, dass sich diese Berechnung auch auf §18 bezieht, dachte, es geht nur um die Voraussetzungen für § 4 FreizügG/EU.


für § 4 FreizügigkG/EU gilt der Maßstab von § 2 Abs. 3 AufenthG gerade nicht. Das EU-Recht ist wesentlich großzügiger.

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Antwort #62 - 28.02.2008 um 17:49:35
 
gc schrieb am 28.02.2008 um 16:14:01:
sowohl § 21 (selbständige) als auch § 16 IV (Arbeitsuche nach dem Studium) setzen aber ebenfalls den Nachweis der Lebensunterhaltsicherung voraus... 


Für den §16 würde ich, siehe oben, eine VE besorgen. Aber nicht sofort, sondern erst wenn ich die Ablehnung für § 18 und 21 bekomme.

Die Summe, die ich aus meiner Anstellung laut §18 und meiner selbst. Tätigkeit (mit Nachweis vom interessierten Kunden) laut §21, entstehen würde, würde meinen Lebensuntehalt gerade sichern. Können die Behörden nicht das ganze Bild sehen und nicht nur einzelne §§?
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Antwort #63 - 29.02.2008 um 18:30:06
 
zzz schrieb am 28.02.2008 um 17:49:35:
Für den §16 würde ich, siehe oben, eine VE besorgen. Aber nicht sofort, sondern erst wenn ich die Ablehnung für § 18 und 21 bekomme.


Möchte sein, daß Du die erst bekommst, wenn Deine AE ausgelaufen ist. Oh, eben sehe ich, es geht um Deine Fiktionsbescheinigung...
Du solltest demzufolge § 16 mindestens hilfsweise bis zum 17.3. beantragen, besser umgehend. Einen Anspruch darauf hast Du m.W. nicht.

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Antwort #64 - 29.02.2008 um 19:05:32
 
gc schrieb am 28.02.2008 um 15:14:21:
Voraussetzung ist weiter - nicht nur in Berlin -  eine positive Prognose entsprechenden Einkommens auf absehbare Zukunft, was auch anhand des in der Vergangenheit erzielten Einkommensbeurteilt wird, zudem ein Krankenversicherungsnachweis. Dies alles scheint schon anhand des bisher viel zu geringen Einkommens bei weitem nicht erfüllt.


Ich hoffe, daß sich wenigstens der Erhalt der Krankenversicherung einrichten ließ.

Gruß, ULF
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Antwort #65 - 29.02.2008 um 19:13:23
 
ulf schrieb am 29.02.2008 um 18:30:06:
Du solltest demzufolge § 16 mindestens hilfsweise bis zum 17.3. beantragen, besser umgehend. Einen Anspruch darauf hast Du m.W. nicht. 


Warum habe ich denn keinen Anspruch auf §16? Das verstehe ich jetzt gar nicht. Mein Studium lief offiziell bis zum 31.08.07. Innerhalb eines Jahres danach darf ich Arbeit suchen.

Unsere Firma bekam ziemlich lange ihr zugesagtes Projekt nicht. Jetzt haben wir es und ich kann wieder mehr arbeiten. Wenn mein Einkommen gesetzlich doch nicht ausreicht, muss ich theoretisch eine neue Arbeit suchen dürfen. Zumindest in diesem einem Jahr nach dem Studium. Das wäre doch logisch, oder?

Warum soll ich jetzt schon den Antrag auf §16 stellen, wenn ich noch gar nicht weiß, wie es mit §18 und 21 entschieden wird?

Und ja, die Krankenversicherung läuft jetzt über die Firma.
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« Zuletzt geändert: 29.02.2008 um 19:24:56 von zzz »  
 
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Antwort #66 - 29.02.2008 um 19:19:35
 
zzz schrieb am 29.02.2008 um 19:13:23:
Warum habe ich denn keinen Anspruch auf §16?


Ermessenssache. Kann verlängert werden.

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Antwort #67 - 29.02.2008 um 19:23:57
 
ulf schrieb am 29.02.2008 um 19:19:35:
Ermessenssache


Ermessenssache? Gibt es eine gesetzliche Grundlage dazu?
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Antwort #68 - 29.02.2008 um 20:34:06
 
§ 18 "als auch § 16 IV (Arbeitsuche nach dem Studium) setzen aber ebenfalls den Nachweis der Lebensunterhaltsicherung voraus..." (gc oben)
Für § 16 zwar nur in Höhe des Bafög (§2 (2) AufenthG), aber auch dafür reicht Dein Einkommen nicht. Daher sollte die AE nach § 16 sofort hilfsweise und mit VE/Finanzierungsnachweis beantragt werden.
Ansonsten droht die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts und, selbst wenn Du wegen der Schwangerschaft eine Duldung erhieltest, vielerlei Probleme mit dem AsylbLG.
Mit der AE § 16 und dem Baby und einer Sicherung des LU könntest Du später die Freizügigkeit samt unbegrenzter Arbeitserlaubnis erreichen.
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Antwort #69 - 29.02.2008 um 20:45:18
 
thom schrieb am 29.02.2008 um 20:34:06:
aber auch dafür reicht Dein Einkommen nicht


Wie lange soll ich noch wiederholen, dass ich momentan auf die Änderung des Vertrags warte, laut dem ich auch mehr arbeiten kann und hiermit wenigstens den Satz aus 347€+Warmmiete decken würde?
Wenn die sehr geehrte Behörde mir erlauben würde auch auf eigene Rechnung zu arbeiten, hätte ich auch die komplette Sicherung des LU mit allen "ggf.+100€+20% des Gehalts"
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Antwort #70 - 29.02.2008 um 21:05:13
 
zzz schrieb am 20.02.2008 um 19:38:28:
Ich habe meinen Antrag auf die AE § 21 (freier Journalismus) noch Ende August in Darmstadt gestellt. Bereits im September sind positive Antworten vonseiten Handelskammer u.a. angekommen. Allerdings wollten die Kollegen aus der ABH zusätzlich eine Anfrage an den Deutschen Journalistenverband schicken, was sie auch gemacht und auch darauf eine Antwort (keine konkrete, aber nicht negative) im September bekommen haben

Dann könnte § 21 gut und gern auch scheitern, die Anforderungen sind hoch.
zzz schrieb am 27.02.2008 um 15:15:28:
Wenn dazu aber noch zusätzliche 100€+20% des Gehalts kommen, dann hat das alles keinen Sinn.  
Also ist es mit § 18 sowieso Essig.

Der § 16 Antrag mit Finanzierungsnachweis soll hilfsweise , also zusätzlich und im Notfall absichern, dass Du überhaupt in der AE bleiben kannst.
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Antwort #71 - 29.02.2008 um 21:37:19
 
oje, es wird von Minute zu Minute komplizierter. Ich lese grad noch einmal aufmerksamer meine Fiktionsbescheinigung und da steht es, dass mir die Beschäftigung nur bis zum Ende des Jahres erstattet war. Ab dem 1.01. nur nach Erlaubnis der ABH...
D.h., dass ich jetzt illegal gearbeitet habe? Aber ist es überhaupt rechtmäßig einem die Finanzierungsgrundlage für 2,5 Monate einfach so zu entziehen? (Der Vertrag war absolut identisch mit dem ersten, mit dem ich die AE erhielt). Und welche Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate will man dann überhaupt noch sehen?
grrr, und das nennt sich alles ein sozialer Staat. Mensch, ich bin schon so müde von all diesen lebensfernen Regelungen...
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Antwort #72 - 29.02.2008 um 21:40:25
 
VAB 16.4.5  "Wird nach dem Abschluss des Studiums zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck erteilt, kommt die Erteilung nach § 16 Abs. 4 später nicht mehr in Betracht...."
Damit wäre diese Überlegung wohl erledigt.
Dann sehe ich nur noch einen neuen Arbeitsvertrag mit erheblich höheren Bezügen als Lösung oder z.B. einen zusätzlichen 400.- Job.
Die von zzz beantragte Kombination von Job + freiberufl. Tätigkeit erscheint mir unwahrscheinlich.
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edit: oje, es wird von Minute zu Minute komplizierter.
"Ab dem 1.01. nur nach Erlaubnis der ABH... " ist schon eine ungewöhnliche Bestimmung in einer § 18 - FB. Würde sagen, sofort zum Rechtsanwalt.
eine Nachfrage: hattest Du in Darmstadt und Berlin denn den gleichen Arbeitgeber/Job oder fand da ein Wechsel statt?
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« Zuletzt geändert: 29.02.2008 um 21:55:55 von thom »  
 
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Antwort #73 - 29.02.2008 um 21:54:04
 
thom schrieb am 29.02.2008 um 21:05:13:
Dann könnte § 21 gut und gern auch scheitern, die Anforderungen sind hoch.


Diese hohen Anforderungen beim freien Journalismus hat mir bisher keiner konkret genannt. Den "Businessplan" kann ich erstellen, Interesse von potenziellen Kunden (kommt drauf an, in welchem Umfang) beweisen, Qualifikationen für den erwünschten Job habe ich genug, Lebenslauf ist in Ordnung... Hohe Investitionen sind in meinem Fall nicht erforderlich (§21, Abs.5)
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Antwort #74 - 29.02.2008 um 22:31:45
 
Entschuldige,
hast Du denn im letzten Sommer einen Businessplan etc. eingereicht und Dich über die Anforderungen informiert oder könntest Du das nur?
hast Du die FB evtl. für die Suche eines auskömmlichen Arbeitsplatzes erhalten?
Welcher Arbeitsplatz existiert sowohl in Darmstadt wie in Berlin oder wann hast Du denn diesen "identischen" Arbeitsvertrag bzw. die FB erhalten?
Hst Du Deinem Arbeitgeber die FB samt begrenzter Arbeitserlaubnis  vorgelegt?
Wieso findest Du diese Begrenzung der Arbeitserlaubnis erst in post 71, obwohl Du Dich von Einbürgerung über Alg bis Erziehungsgeld so umfassend informierst?
thom
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Antwort #75 - 29.02.2008 um 23:13:41
 
thom schrieb am 29.02.2008 um 22:31:45:
hast Du denn im letzten Sommer einen Businessplan etc. eingereicht und Dich über die Anforderungen informiert oder könntest Du das nur?

Im Sommer habe ich alles getan, was mir von der Darmstädter ABH gesagt wurde: Meine Pläne geschildert, Lebenslauf, Qualifikationen.
Seitdem habe ich kein einziges Mal gehört, dass mir beim Antrag etwas fehlt. Da es aber mit dem Antrag bereits mehr als 7 Monate dauert, will ich nun selbst handeln und mein Vorhaben so plausibelwie möglich darstellen.
thom schrieb am 29.02.2008 um 22:31:45:
hast Du die FB evtl. für die Suche eines auskömmlichen Arbeitsplatzes erhalten? 

"Der Aufenthalt gilt als fortbestehend (§81 Abs. 4 AufenthG)
Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als ... bei ... bis zum 31.12.2007,
Beschäftigung ab 01.01.08. nur nach Erlaubnis der ABH (§4 Abs. 2 AufenthG)"
Kommentiert wurde es nicht, die Sachbearbeiterin hat mir die FB im Flur abgegeben. Auf die Frage, wann ich nächstes Mal kommen soll, kam nur, sie wisse nicht, kommt von der Antwort der BA ab.
thom schrieb am 29.02.2008 um 22:31:45:
Welcher Arbeitsplatz existiert sowohl in Darmstadt wie in Berlin oder wann hast Du denn diesen "identischen" Arbeitsvertrag bzw. die FB erhalten? 

Ich arbeite von zu Hause über das Internet, der Wohnort spielt keine Rolle. Die Verträge in unserer Firma laufen alle bis Ende des Jahres. Ende des Jahres 2007 habe ich die Verlängerung des Vertrags für das nächste Jahr bekommen. Am 20. Dez. war mein Termin bei der ABH, als ich die FB erhalten habe.
thom schrieb am 29.02.2008 um 22:31:45:
Hast Du Deinem Arbeitgeber die FB samt begrenzter Arbeitserlaubnisvorgelegt?
Wieso findest Du diese Begrenzung der Arbeitserlaubnis erst in post 71, obwohl Du Dich von Einbürgerung über Alg bis Erziehungsgeld so umfassend informierst? 

Weil ich manchmal unaufmerksam bin und mich auf die Fairness des Staates verlasse. "Der Aufenthaltstitel gilt als fortbestehend" hat mir ausgereicht. Die Kopie von der FB habe ich dem Arbeitgeber nicht geschickt, weil ich damit nicht gerechnet habe, dass es mit dem nächsten Termin so lange dauern wird. Da ich absolut zuversichtlich war, dass ich mich rechtlich auf dem sicheren Terrain befinde (jetzt und mit dem gleichen Vertrag auch weiterhin arbeiten darf), habe ich, bis ich dieses Forum entdeckt habe, mir keine Sorgen gemacht.
Nur weil ich mich für alle Fälle bei ProFamilia über alles informieren wollte, was mir im Zusammenhang mit dem Baby bevorsteht (Anmeldung des Babys, Vaterschaftsanerkennung, wo und wann etc.), und nur weil es mir dort ALG II und Erstaustattung für das Baby ans Herz gelegt wurde und ich diesbezüglich zweifelte, bin ich in diesem Forum gelandet.
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Antwort #76 - 01.03.2008 um 12:12:02
 
...das scheint mir dann aber doch auf die bereits ausführlich erläuterte Variante mit dem Unterhaltsnachweis vom Kindsvater und dem Aufenthaltsrecht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 4 FreizügG/EU hinauszulaufen!
Oder wie gesagt heiraten.
Ein Aufenthaltstitel nach dem AufenthG ist eher unrealistisch!

Der Nachweis vom Kindsvater sollte doch wohl zu beschaffen sein! Im Hinblick auf das dann mit der Geburt erwartete Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU und den spätestens dann gesicherten Lebensunterhalt durch Unterhalt, Einkommen, Kinder- und Elterngeld wäre m.E eine Aufenthaltsbeendung vor der Geburt völlig unverhältnismäßig und daher nicht zu erwarten.

Auch die derzeit möglicherweise gesetzwidrige Erwerbstätigkeit steht dem Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU nicht entgegen!

das Wichtigste ist jetzt:
* schriftliche Erklärung des Kindesvaters, dass er dir und dem Kind mindestens in Höhe Eures ALG II-Bedarfs Unterhalt leisten wird (dazu ist er im übrigen zumindest nach deutschem Recht ohnehin auch bereits ab Eintritt der Mutterschutzfrist gesetzlich verpflichtet, vgl. § 1615 l BGB)
* unbedingt den Krankenversicherungsschutz aufrecht erhalten wg. der Entbindungskosten!

Da das Ganze zunehmend kompliziert wird, wiederhole ich auch meinen Rat sich an einen Anwalt zu wenden. Das schont auch die Nerven.

Pro Familia mag kompetent sein in Sachen Schwangerschaft, in Sachen der Rechte von Ausländern sind sie es (zumindest in Berlin) ganz sicher nicht! Fachlich kompetent in Fragen schwangerer Ausländerinnen sind in Berlin insbesondere die Stellen der Diakonie, z.B. die Beratungsstelle in der Gropiusstadt, http://wex-bb.de/ > Adressen > Allg. Sozialdienst

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Antwort #77 - 01.03.2008 um 12:28:38
 
gc schrieb am 01.03.2008 um 12:12:02:
* schriftliche Erklärung des Kindesvaters, dass er dir und dem Kind mindestens in Höhe Eures ALG II-Bedarfs Unterhalt leisten wird  
und unbedingt sehr bald die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung/ Sorgerechtserklärung durchführen.

p.s. möglichst die bisherige Versicherung als freiwillige weiterführen. Das muss evtl. auch rückwirkend ab 1.1 beantragt werden.
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« Zuletzt geändert: 01.03.2008 um 12:40:52 von thom »  
 
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Antwort #78 - 01.03.2008 um 12:28:52
 
gc schrieb am 01.03.2008 um 12:12:02:
schriftliche Erklärung des Kindesvaters, dass er dir und dem Kind mindestens in Höhe Eures ALG II-Bedarfs Unterhalt leisten wird 


Soll das ein offizielles Papier in einer bestimmten Form mit Finanzierungsnachweisen sein oder reicht nur ein Brief von ihm, dass er sich verpflichtet den Unterhalt für uns beide zu zahlen?
Wie gesagt, in der ersten Zeit wäre das sowieso nur der Großvater, der uns helfen könnte.

Auf jeden Fall noch einmal danke für die Unterstützung, gc! thom und allen anderen natürlich auch:)
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Antwort #79 - 01.03.2008 um 13:17:43
 
thom schrieb am 01.03.2008 um 12:28:38:
p.s. möglichst die bisherige Versicherung als freiwillige weiterführen. Das muss evtl. auch rückwirkend ab 1.1 beantragt werden.


Ich habe sie jetzt erst ab Februar von der Firma übernommen bekommen und das war schon ein ewiges Hin und Her, ob sie mir die Krankenversicherung (auch rückwirkend für die vorherigen Monate) bezahlen oder nicht...

Ich hoffe, ich kann mit meinem Chef am Montag sprechen und ihm die ganze Situation erklären. Ich denke, ich bin ihm gerade jetzt besonders wichtig. Schauen wir mal, vielleicht bin ich einfach nur zu optimistisch und naiv.

thom schrieb am 01.03.2008 um 12:28:38:
und unbedingt sehr bald die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung/ Sorgerechtserklärung durchführen.


ach ja, das wird übrigens vor dem 10.03. zeitlich höchstwahrscheinlich auch nicht klappen, weil mein Freund um diese Zeit unbedingt an der Uni in England sein soll...
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Antwort #80 - 01.03.2008 um 15:34:30
 
gc schrieb am 01.03.2008 um 12:12:02:
Da das Ganze zunehmend kompliziert wird, wiederhole ich auch meinen Rat sich an einen Anwalt zu wenden. Das schont auch die Nerven. 
und zwar sofort und vor dem Chef-Gespräch. Besser erst dem Anwalt als dem Chef die ganze Situation erklären.
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Antwort #81 - 01.03.2008 um 15:59:26
 
gc schrieb am 01.03.2008 um 12:12:02:
Da das Ganze zunehmend kompliziert wird, wiederhole ich auch meinen Rat sich an einen Anwalt zu wenden. Das schont auch die Nerven. 


Weiß jmd. zufällig, wie hoch die Kosten dafür ungefähr sein könnten?
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Antwort #82 - 01.03.2008 um 16:25:31
 
Hi,

dafür gibt es eine Gebührenordnung. Ich würde aber erstmal eine Beratung vorschlagen -Kostet max. 50 €. Dann kann dir der Anwalt auch sagen, was sein Honorar sein wird.
Solltest du über wenig Einkommen verfügen, kannst du einen Beratungsschein beim Amtsgericht beantragen. Dazu musst du aber deine Einnahmen und Ausgaben -sprich Gehalt, Miete, Kontoauszüge- vorlegen. Für den Beratungsschein muss allerdings in aller Regel eine Gebühr von 10,- € gezahlt werden. Die Gebühr kann erlassen werden, wenn du diese nur sehr schwer aufbringen kannst.
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Antwort #83 - 01.03.2008 um 16:32:32
 
zzz schrieb am 01.03.2008 um 15:59:26:
Weiß jmd. zufällig, wie hoch die Kosten dafür ungefähr sein könnten?  


Du siehst selber, wie aufwendig das ganze nun schon geworden ist. Ein Antwalt verrechnet nicht selten zwischen 120 und 200 Euro in der Stunde + MWSt. Aber am besten du frägst ihn vorher, welche Kosten auf dich zukommen werden.
Es wäre schön, wenn hier im Forum alles geklärt werden könnte.
Aber mit der Fülle der Anworten, bist du schon sehr gerüstet und das verkürzt natürlich sowohl die Besprechungs- als auch die Bearbeitungszeit des Anwaltes.

Zitat:
dafür gibt es eine Gebührenordnung.

Der Anwalt muß aber nicht nach BRAGO abrechnen, besonders, wenn es um so einen speziellen und zeitaufwendigen Fall geht.

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Antwort #84 - 01.03.2008 um 16:34:17
 
Wenn Du die Fakten und Fragen etwas übersichtlicher aufbereitest als bisher, also:
- ber. Entbindungstermin, gibts es Probleme in der Schwangerschaft?
- dies auch hinsichtlich § 1615 l BGB, welche inh. und formalen Anforderungen würden ggf. an den Nachweis der LU-Sicherung durch den Verlobten gestellt?
- wieso wurde in der FB die Erwerbstätigkeit nicht mehr erlaubt und ist das (ohne ausführlichen Hinweis und Begründung) rechtens?
- wie ist die verbotene Arbeit samt Versicherung und Weiterversicherung zu beurteilen?
- könnte ein höheres Lohnangebot von 8-900.- je nach Miete doch noch eine $ 18-AE ermöglichen? Sollte man dann die Schwangerschaft bei der ABH überhaupt angeben? Immerhin kommt ja bald der Mutterschutz mit der Möglichkeit, anschließend erstmal gar nicht mehr zu arbeiten...
....
Wenn das tatsächlich in einem ausführlichen Beratungsgespräch zu klären wäre, solte es nicht zu teuer werden. Falls der Anwalt Anträge stellt, klagt, Erklärungen entwirft, kanns natürlich auch richtig teuer werden.
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Antwort #85 - 01.03.2008 um 17:34:38
 
SigSag schrieb am 01.03.2008 um 16:25:31:
dafür gibt es eine Gebührenordnung. Ich würde aber erstmal eine Beratung vorschlagen -Kostet max. 50 €.


woher hast Du denn das? Zwischen 100 - 250 EUR dürfte realistischer sein. Und das RVG deckt reine Beratungen nicht mehr ab - es deckelt nur noch das Maximum.

Zitat:
Solltest du über wenig Einkommen verfügen, kannst du einen Beratungsschein beim Amtsgericht beantragen.


und Du glaubst, für den Beratungshilfeschein gibt's dann beim Anwalt Full-Service?

trixie schrieb am 01.03.2008 um 16:32:32:
Der Anwalt muß aber nicht nach BRAGO abrechnen, besonders, wenn es um so einen speziellen und zeitaufwendigen Fall geht.


nach BRAGO schon seit einigen Jahren nicht mehr. Das Ding heißt jetzt RVG aber ansonsten stimmt Deine Aussage.

thom schrieb am 01.03.2008 um 16:34:17:
Wenn das tatsächlich in einem ausführlichen Beratungsgespräch zu klären wäre, solte es nicht zu teuer werden. Falls der Anwalt Anträge stellt, klagt, Erklärungen entwirft, kanns natürlich auch richtig teuer werden.


"richtig teuer" ist relativ: im Ausländerrecht sind zwei Arten von Vereinbarungen üblich

1.) der Mandant zahlt ständig, viel und ohne Quittung und ohne zu wissen, wofür
2.) es wird eine Pauschale und ein Ratenzahlungsplan vereinbart

Von erster Variante sollte man grundsätzlich die Finger lassen, bei der zweiten Variante ist halt die Frage, ob es den Preis wert ist.

Stundenvereinbarungen sind in derartigen Fällen eher selten und für den Ratsuchenden meist auch wenig attraktiv.

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Antwort #86 - 01.03.2008 um 20:00:59
 
Muleta schrieb am 01.03.2008 um 17:34:38:
woher hast Du denn das? Zwischen 100 - 250 EUR dürfte realistischer sein. Und das RVG deckt reine Beratungen nicht mehr ab - es deckelt nur noch das Maximum.


Natürlich kann jeder Anwalt pro Stunde abrechnen. Aber i.d.R. sind die 50e standard, und zwar bei allen Anwälten die ich kenne. Es gibt durchaus welche, die normale Sätze berechnen und sogar mit PKH das volle Pensum geben. Und die sind deswegen nicht weniger fähig.
Am Besten einen Anwalt nehmen, der empfohlen wird -z.B. von der Flüchtlingshilfe oder ähnlichen Beratungsstellen.
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Antwort #87 - 02.03.2008 um 10:24:12
 
thom schrieb am 01.03.2008 um 16:34:17:
Wenn Du die Fakten und Fragen etwas übersichtlicher aufbereitest als bisher
...

Ich habe gestern einem Anwalt eine Online-Anfrage geschickt (um den finanziellen Aufwand einzuschätzen). Vielleicht wird es aber auch hier hilfreich alle Tatsachen in einem Posting zusammen zu haben:

"Ich komme aus Weißrussland, habe in Deutschland Online-Journalismus studiert und bin im Sommer letzten Jahres mit dem Studium fertig geworden. Nach dem Studium habe ich bei der Ausländerbehörde Darmstadt zwei Anträge auf die AE gestellt: nach § 18 (Teilzeitvertrag, max.40Std./Monat, 13€/Std., befristet bis zum 31.12.07.) und nach § 21 (freie journalistische Tätigkeit, Blogmonitoring)

Die AE nach § 18 habe ich umgehend bekommen, zur AE nach §21 erhielt die Ausländerbehörde laut ihrer Aussage positive Antworten von der Handelskammer und zwei anderen Instanzen (die ich leider im Kopf nicht mehr habe) und wollte zusätzlich den Deutschen Journalistenverband anfragen.

Im September haben ich und mein britischer Freund von meiner ungeplanten Schwangerschaft erfahren. Der errechnete Geburtstermin ist am 29.04.08.

Im Oktober bin ich nach Berlin umgezogen und mein Freund zurück nach England, weil er da sein Studium absolvieren muss.

Für meine Arbeit spielte der Umzug keine Rolle, weil ich über das Internet von zu Hause aus arbeite. Im Dezember 2007 habe ich den gleichen Vertrag verlängert bekommen und den Antrag auf die Verlängerung meiner AE nach §18 gestellt.

Daraufhin bekam ich eine Fiktionsbescheinigung bis zum 19.03.08:
\"Der Aufenthalt gilt als fortbestehend (§81 Abs. 4 AufenthG)
Beschäftigung nicht gestattet mit Ausnahme der Tätigkeit als Online-Journalistin bei ... bis zum 31.12.2007,
Beschäftigung ab 01.01.08. nur nach Erlaubnis der ABH (§4 Abs. 2 AufenthG)\"
Der Antrag auf die AE nach §21 werde weiterhin ausgewertet.

Leider habe ich die Fiktionsbescheinigung erst gestern aufmerksam gelesen und somit erfahren, dass meine Tätigkeit, die ich nach dem 1.01. doch ausgeübt habe, nicht erlaubt war.

Durch das Forum info4alien.de (über meinen Fall kann man unter: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1203443179/0 nachlesen)
habe ich erfahren, dass ich mit der AE nach §18 in Darmstadt sehr viel Glück hatte und dass die Voraussetzungen in Berlin viel strenger sind:
Mein Einkommen sollte den Bedarf 347€+Miete+100€+20% des Gehalts decken, was aber natürlich mit max. 520€/Monat, die ich zurzeit verdiene, nicht möglich ist.

Mein nächster Termin bei der ABH Berlin ist am 10. März und ich bin beunruhigt, dass ich nun weder die AE nach §21, noch nach §18 bekomme und somit auch die Arbeit  verliere.

Da mein Freund britisch ist, habe ich ab der Geburt des Kindes den Anspruch auf die AE nach § 4 FreizügG/EU. Im oben genannten Forum wurde mir aber ausdrücklich gesagt, dass die Voraussetzung dafür die Sicherung des Lebensunterhalts für mich und das Kind ist. Da der Vater des Kindes Student ist und gar kein eigenes Einkommen hat, könnte nur der Großvater des Kindes uns unterstützen.

Ab Februar dieses Jahres hat die Firma, in der ich arbeite, ein neues Projekt bekommen, weswegen ich mehr arbeiten kann. Ich habe vor kurzem an meinen Chef eine Mail geschrieben und ihn in diesem Zusammenhang um eine Aufstockung der Stunden und Änderung des Vertrags gebeten. Am Montag möchte ich mit ihm telefonisch darüber reden. (Als ich die Mail geschrieben habe, wusste ich noch nicht, dass ich momentan eigentlich illegal arbeite)

Und nun kommen meine Fragen: (ich zitiere jetzt teilweise die hilfsbereiten Forummitglieder;))

1. Warum wurde in der FB die Erwerbstätigkeit nicht mehr erlaubt und ist das (ohne ausführlichen Hinweis und Begründung) rechtens?

2. Wie ist die verbotene Arbeit samt Versicherung und Weiterversicherung zu beurteilen? (ich war bis Februar freiwillig und ab Februar durch die Firma krankenversichert) Mit welchen Folgen habe ich jetzt zu rechnen?

3. Wie streng ist die Formel 347€+Miete+100€+20% des Gehalts als Voraussetzung für den §18 AufenthG? Kann ich auch unter diesem Bedarf verdienen? Wo liegt die Grenze? Lohnt sich die Änderung des Vertrags, wenn das Einkommen nach dem neuen Vertrag diesen Bedarf doch nicht deckt?

4. Kann mein Freund bzw. sein Vater mit dem Unterhaltsnachweis für den Erhalt der AE nach §18 behilflich sein? Welche inh. und formalen Anforderungen würden ggf. an den Nachweis der LU-Sicherung durch den Verlobten gestellt?

5. Kann der Anspruch auf die AE nach § 4 FreizügG/EU schon vor der Geburt des Kindes berücksichtigt werden, sodass ich weiterhin arbeiten könnte? (Arbeit ist in meinem Fall sehr wichtig!)

6. Wir wollten heiraten, nicht wegen der AE, sondern weil wir uns danach fühlen. Bisher hat es uns aber aus zeitlichen und organisatorischen Gründen nicht gepasst. Unter derzeitigen Umständen scheint aber auch das Heiraten immer komplizierter zu werden. Wäre das Heiraten nach dem Ablehnungsbescheid und vor der Geburt des Kindes überhaupt möglich? (mein Freund wird erst ab Mitte März bis Ende April hier in Deutschland sein, sonst Uni. Ja, erst in dieser Zeit könnten wir auch Vaterschaftsanerkennung machen lassen, nicht früher).

7. Kann ich die Bearbeitung meines Antrags auf die AE nach §21 Abs.5 forcieren? Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Das wäre für mich eine zusätzliche Einkommensquelle (zumindest einen ganz konkreten Nachweis über das Interesse des Kunden mit Angabe von Stundenzahl und Entlohnung werde ich hoffentlich demnächst bekommen)"
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Antwort #88 - 02.03.2008 um 10:58:33
 
SigSag schrieb am 01.03.2008 um 20:00:59:
Natürlich kann jeder Anwalt pro Stunde abrechnen. Aber i.d.R. sind die 50e standard, und zwar bei allen Anwälten die ich kenne.


eine vernünftige Beratung dauert in der Regel eine Stunde. Für 50 EUR Stundensatz kann ein Anwalt nicht arbeiten. Das deutet also darauf hin, dass die "Erstberatung" nur dazu dient, weiteren Beratungsbedarf festzustellen und den dann gesondert abzurechnen. Vgl. hierzu z.B. den Fall "Coffee and law" vom OLG DüDo (dort zwar unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten geprüft aber mit interessante Ausführungen zum Umfang einer Erstberatung)

Und mal im Ernst: eine Anfrage wie unter Anwort 87 (http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1203443179/87#87) beantwortet keiner mehr seriös für 50 EUR.

Zitat:
Es gibt durchaus welche, die normale Sätze berechnen und sogar mit PKH das volle Pensum geben.


Du hast oben noch von Beratungshilfe gesprochen. PKH sieht schon wieder anders aus. Beratungshilfe ist immer ein Minusgeschäft.

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Antwort #89 - 02.03.2008 um 12:52:17
 
zzz schrieb am 01.03.2008 um 13:17:43:
das wird übrigens vor dem 10.03. zeitlich höchstwahrscheinlich auch nicht klappen, weil mein Freund um diese Zeit unbedingt an der Uni in England sein soll...


Dann soll er bei der deutschen Auslandsvertretung anerkennen. Du kannst Deine Zustimmung dazu auch in Berlin erklären.

Und die gesetzliche Grundlage der Ermessensregelung zu § 16 IV AufenthG findet sich im Wortlaut des § 16 IV AufenthG .
http://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen

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Antwort #90 - 02.03.2008 um 20:44:37
 
Nur zur Info:

schriftliche Beratung von einem Anwalt - Umfassende Prüfung und Beantwortung der gestellten Fragen; Ratschläge für die weitere Vorgehensweise (incl. kostenloser Rückfragen) - kostet in meinem Fall 120€

Ich überlege mir noch. Vielleicht ist es sinnvoll sich an einen Berliner Anwalt zu wenden.
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Antwort #91 - 02.03.2008 um 21:15:43
 
Wenn du in Berlin bist, dann auf jeden Fall.

http://www.rav.de/suche/anw_result1.php3

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Antwort #92 - 04.03.2008 um 17:58:50
 
zzz schrieb am 02.03.2008 um 20:44:37:
kostet in meinem Fall 120€

Ich überlege mir noch. Vielleicht ist es sinnvoll sich an einen Berliner Anwalt zu wenden.


Ggf. kannst Du Beratungshilfe beantragen, weiß aber wiederum nicht, ob das aufenthaltsschädlich ist.

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Antwort #93 - 06.03.2008 um 01:20:58
 
Danke SigSag, danke Ulf, am Freitag habe ich den Beratungstermin bei einem RA. (Ich glaube, ich bezahle nach Muletas Tipp lieber selbst, als Beratungshilfe zu beantragen).

Ich lese gerade die VAH der ABH Berlin bezüglich Sicherung des LU:

"2.3.1.9. Auch gesetzliche Unterhaltsansprüche etwa gegenüber dem Ehegatten und Unterhaltsleistungen Dritter, die nicht unterhaltsverpflichtete Familienangehörige sein müssen, können den Lebensunterhalt sichern. Durch solche Unterhaltsleistungen ist der Lebensunterhalt grundsätzlich nur gesichert, wenn und solange sich auch die andere Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel leisten kann".

Heißt das, dass mir niemand von England Unterhaltsbescheinigung geben kann? Weil sie nicht in Deutschland aufhalten?

Was meine FB mit dem Arbeitsverbot ab dem 1.01. betrifft, so war es sicherlich nicht rechtmäßig:

"81.4.1. Besitzt ein Ausländer ein Visum oder einen anderen Titel (zur Terminologie vgl. § 4 Abs. 1 S. 2) und beantragt nunmehr rechtzeitig eine Verlängerung, eine andere AE oder eine NE, gilt der Aufenthalt nach § 81 Abs. 4 S. 1 bis zur Entscheidung als erlaubt. Wichtig ist, dass § 81 Abs. 4 den bisherigen Aufenthaltstitel fortgelten lässt - und zwar mit allen sich daraus ergebenden Rechten (z.B. Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung) und Nebenbestimmungen".
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Antwort #94 - 06.03.2008 um 15:04:13
 
zzz schrieb am 06.03.2008 um 01:20:58:
Ich lese gerade die VAH der ABH Berlin bezüglich Sicherung des LU:

"2.3.1.9. Auch gesetzliche Unterhaltsansprüche etwa gegenüber dem Ehegatten und Unterhaltsleistungen Dritter, die nicht unterhaltsverpflichtete Familienangehörige sein müssen, können den Lebensunterhalt sichern. Durch solche Unterhaltsleistungen ist der Lebensunterhalt grundsätzlich nur gesichert, wenn und solange sich auch die andere Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel leisten kann".

Heißt das, dass mir niemand von England Unterhaltsbescheinigung geben kann? Weil sie nicht in Deutschland aufhalten?


Das hielte ich für rechtswidrig, besonders, wenn es die Freizügigkeit und Gemeinschaftsgebiet betrifft. Man beachte das sehr dehnbare Wort "grundsätzlich". Nett wären tatsächliche Unterstützungszahlungen der Großeltern des Kindes und ein schriftliches Unterstützungsversprechen, insofern schränke ich meine frühere Aussage hier ein.
Nach Art. 18 EGBGB http://dejure.org/gesetze/EGBGB/18.html sehe ich im übrigen Chancen, auch ohne britisches Recht zu einem Unterhaltsanspruch gegen die Großeltern zu kommen; dieser wäre notfalls auch vollstreckbar. Vgl. auch Dokumentseite 9 von http://www.lrz-muenchen.de/~u3531ae/www/lehre/ipr/iprrecht.pdf
Das freundliche Jugendamt hilft hoffentlich weiter.

Im übrigen sind im Freizügigkeitsrecht nicht so strenge Anforderungen an die rechnerische Lebensunterhaltssicherung zu stellen wie im übrigen Aufenthaltsrecht.

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Antwort #95 - 06.03.2008 um 15:16:57
 
ulf schrieb am 06.03.2008 um 15:04:13:
Das hielte ich für rechtswidrig, besonders, wenn es die Freizügigkeit und Gemeinschaftsgebiet betrifft.


Das war ein Zitat aus den Berliner VAH zu § 2 Abs. 3 AufenthG.
Ob die in dem Punkt rechtens sind oder nicht ist im vorliegenden Fall egal, denn jedenfalls für das Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU sind die VAH zum AufenthG ohnehin nicht maßgeblich.

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Antwort #96 - 06.03.2008 um 15:43:33
 
gc schrieb am 06.03.2008 um 15:16:57:
Das war ein Zitat aus den Berliner VAH zu § 2 Abs. 3 AufenthG.
Ob die in dem Punkt rechtens sind oder nicht ist im vorliegenden Fall egal, denn jedenfalls für das Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU sind die VAH zum AufenthG ohnehin nicht maßgeblich.

gc


VAB? http://www.berlin.de/imperia/md/content/labo/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln....

Die VAB haben auch einen Teil C:

C.4.1. § 4 Satz 1 gewährt nach seinem Wortlaut Unionsbürgern und deren Familienangehörigen und Lebenspartnern, die den nichterwerbstätigen Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen, das Recht auf Aufenthalt (vgl. zum Begriff des Familienangehörigen die Ausführungen unter C.3.2.0.).
Wie bisher setzt das Freizügigkeitsrecht einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel für den Unionsbürger und alle ihn begleitenden Familienangehörigen voraus. Bei Unionsbürger genügt für die Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen grundsätzlich die schriftliche Erklärung. Dazu unterschreibt der Unionsbürger lediglich das Formular „Erklärung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht“. Ein anderes Verfahren, welches hier eine generelle Prüfung der Voraussetzungen des § 4 S. 1 verlangen würde, wäre mit der RL nicht vereinbar (vgl. Art. 14 Abs. 2 sowie § 5 a Abs. 1 S. 1).
Nur wenn Zweifel bestehen, ob diese materiellen Voraussetzungen erfüllt werden, ist zum einen der Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes zu verlangen. Entgegen der bisherigen Praxis genügt es hier nicht, den Abschluss einer privaten Krankenversicherung von lediglich 3 Monaten Dauer nachzuweisen. Aus dem Wortlaut des Satz 1, „ausreichender Krankenversicherungsschutz“, folgt, dass entweder der Eintritt in eine gesetzliche Krankenversicherung oder der Abschluss einer unbefristeten privaten Krankenversicherung für den Unionsbürger und alle ihn begleitenden Familienangehörigen zu verlangen ist. Zudem sind dann geeignete Nachweise vorzulegen, dass hinreichend Existenzmittel zur Verfügung stehen.
Für die Beurteilung der Frage, ob der Unionsbürger für sich und ggf. für seine ihn begleitenden Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, orientieren wir uns nicht an den Ausführungen unter A.2.3.1. Grundsätzlich ist hier der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) ohne Freibeträge nach dem SGB II und die Höhe der Miete zugrunde zu legen (Regelsatz + Miete). Die Miete soll bei der Berechnung des ausreichenden Lebensunterhalts anteilig auf alle Köpfe einer Mietpartei umgelegt werden. Dies gilt auch, wenn ein volljähriger Erwerbstätiger in einer elterlichen, geschwisterlichen oder großelterlichen Wohnung wohnt.


Aus den VAB habe ich noch eine nette Fundstelle:
Merke: Einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stellt, die nicht unverzüglich ausgestellt werden kann, etwa weil noch entsprechende Unterlagen fehlen, wird unverzüglich eine formlose Antragsbescheinigung gem. § 5 Abs. 2 nach vorgegebenem Muster ausgestellt.

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Antwort #97 - 07.03.2008 um 18:35:29
 
Bin heute beim RA gewesen und war ehrlich gesagt etwas enttäuscht. Vielleicht lag es aber an meiner heutigen Stimmung und Konzentrationsschwierigkeiten.

Die positive Nachricht ist: Solange die Entscheidung zum Antrag der AE nach § 21 nicht vorliegt, bekomme ich mindestens eine Fiktionsbescheinigung. Das Problem dabei wäre, wenn der Antrag der AE nach § 18 abgelehnt wird und ich nicht arbeiten kann.

Der richtige § für mich wäre nach der Meinung des RA §16(4), solange die Entscheidungen zu beiden Anträgen nicht vorliegen.  Weil mein LU nicht durch eine Art der Erwerbstätigkeit, sondern gerade durch die Kombination von beiden gesichert werden kann.

Solange die Entscheidung zur AE nach §21 nicht vorliegt, und die Antwort der BA zu meiner Tätigkeit nach §18 positiv ist, ist die Beendigung der AE nach §18 nicht gerechtfertigt.

Die Unterhaltszusage von dem Großvater des Kindes kann formlos sein. Man muss sie allerdings übersetzen lassen. Auf die Frage, ob die Unterhaltszusage aber für den Erhalt des §18 hilfreich ist, konnte ich leider keine konkrete Antwort bekommen. Generell hilfreich auf jeden Fall, aber im Zusammenhang mit §18?..

Wie gesagt, mir ist wichtig, dass ich weiterhin arbeiten kann.

Den Anspruch auf die Freizügigkeit habe ich vor der Geburt des Kindes nicht, wenn ich sie abgeleitet vom Kind bekommen möchte. Wenn ich die Freizügigkeit von meinem Freund (Ehemann, weil ich ihn heiraten müsste) ableiten will, muss er a) hier leben und b) arbeiten oder eine Berufsausbildung machen. Das zweite wird aber vor seinem Studienende sicherlich nicht der Fall sein. Deswegen hätte das forcierte Heiraten jetzt für den Erhalt der Arbeitserlaubnis auch keinen Sinn.

Was mein "Verbrechen" betrifft, dass ich unerlaubt in den letzten Monaten gearbeitet habe, darin sah der RA kein großes Problem. Nach seiner Meinung könnte man da einen Widerspruch erheben, falls ich damit Schwierigkeiten bekommen sollte. Dabei hat er folgende Stelle zitiert:

"Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat". §84 Abs. 2 (2) AufenthG

Der andere RA, den ich kurz telefonisch konsultiert habe, hat mir allerdings empfohlen dieses Vergehen nicht sonderlich zu outen. Er hat mir ebenfalls geraten, die Gehaltsabrechnungen, welche die mangelnde Sicherung meines LUs beweisen würden, auch nicht unbedingt vorzuzeigen und lieber meinen künftigen Anspruch auf die Freizügigkeit in Vordergrund zu stellen. Allerdings wird es aus meiner AOK-Bescheinigung ehe klar, dass ich im Februar für die Firma gearbeitet habe (sonst würden sie meine Krankenversicherung auch nicht übernehmen).

Was ich jetzt aus allem jetzt für mich geschlossen habe, dass ich

  • theoretisch keine Beendigung des Aufenthalts (Duldung) bekommen müsste (zumindest aus dem Grund, dass die Entscheidung zu §21 noch nicht vorliegt)
    mir keine Sorgen wegen dem Eintrag mit dem Verbot der Erwerbstätigkeit zu machen brauche
    einen Unterhaltsnachweis brauche (da wir nicht wussten, in welcher Form, haben wir es bisher nicht gemacht, am WE wird er aber gefaxt)


Was kann ich aber tun, um die Arbeitserlaubnis nicht zu verlieren? Gehaltsabrechnungen wirklich zu "vergessen"? Mit der LU-Sicherung durch Kombination der beiden AEs (§§18 und 21) argumentieren? Meine Schwangerschaft und künftigen Anspruch auf Freizügigkeit betonen?

Ich fürchte, dass mit dem Verlust der Arbeitserlaubnis auch der Anspruch aufs  Mutterschaftsgeld in Gefahr ist. (und die Krankenversicherung natürlich auch)

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Antwort #98 - 07.03.2008 um 19:04:41
 
zzz schrieb am 07.03.2008 um 18:35:29:
Was kann ich aber tun, um die Arbeitserlaubnis nicht zu verlieren?  
die hast Du ja nicht mehr/noch nicht.
zzz schrieb am 29.02.2008 um 23:13:41:
Beschäftigung ab 01.01.08. nur nach Erlaubnis der ABH  

Wieso dies nicht jetzt gesondert beantragen?
Kann ausgerechnet bei einer § 18 - FB tatsächlich die Arbeit untersagt werden?

edit: Beim selben Arbeitsplatz?
VAB 39.1.1.5. Spricht der Betroffene im Fall einer zeitlich beschränkten Zustimmung/Arbeitserlaubnis vor Ablauf der Zustimmungsfrist/Arbeitserlaubnis vor und ist eine Bearbeitung bis zum Ablauf der Zustimmung/Arbeitserlaubnis nicht möglich, so wird die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber in analoger Anwendung des § 81 Abs. 4 weiter zugelassen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf der Zustimmung/Arbeitserlaubnis endet oder in denen die zeitlich beschränkte Zustimmung/Arbeitserlaubnis vor kurzem abgelaufen ist und der Betroffene es lediglich fahrlässig versäumt hat, rechtzeitig vorzusprechen. Hier gelten dieselben Grundsätze wie bei der direkten Anwendung des § 81 Abs. 4 (vgl. die Ausführungen dort).
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Antwort #99 - 07.03.2008 um 19:09:01
 
thom schrieb am 07.03.2008 um 19:04:41:
Kann ausgerechnet bei einer § 18 - FB tatsächlich die Arbeit untersagt werden?


Das haben beide Anwälte komisch gefunden, aber das war es auch. Der heutige meinte, dass er die Akte einsehen muss, um das nachzuvollziehen.
Er meinte, der eine Grund könnte sein, dass die Ausländerbehörde noch einmal alles durch die BA geprüft haben wollte und bis dahin die Arbeit nicht erlaubte. Wenn aber jetzt die Antwort der BA positiv ist, müsste dieser Eintrag gestrichen werden.
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Antwort #100 - 07.03.2008 um 19:35:39
 
zzz schrieb am 07.03.2008 um 18:35:29:
Die Unterhaltszusage von dem Großvater des Kindes kann formlos sein. Man muss sie allerdings übersetzen lassen.

einen Unterhaltsnachweis brauche (da wir nicht wussten, in welcher Form, haben wir es bisher nicht gemacht, am WE wird er aber gefaxt)


Der Großvater könnte mit Deiner Hilfe eine zweisprachige Unterhaltszusage (englisch/deutsch) aufsetzen.

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Antwort #101 - 07.03.2008 um 19:37:43
 
Ich vermute, dass von der ABH fälschlich dieser Sachverhalt angenommen wurde:
18.2.1.3. Wird ein Betroffener, der eine Arbeitserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber erhalten hat, arbeitslos, so gilt Folgendes:
Die Erteilung einer AE zum Zwecke der Suche eines Arbeitsplatzes kommt nicht in Betracht. Dem Betroffenen kann statt dessen eine Fiktionsbescheinigung für bis zu 6 Monaten ausgestellt werden. Die Dauer der Fiktionsbescheinigung sollte von der Dauer der bisherigen Beschäftigung sowie davon abhängig gemacht werden, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 erfüllt sind und ob der Ausländer über genügend Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt – etwa auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld – zu sichern.
In diesen Fällen wird in die Fiktionsbescheinigung zur Erleichterung der Arbeitsplatzsuche
"Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 Abs. 2 AufenthG). Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet."
eingetragen.
Wird erneut ein Arbeitsplatz gefunden, ist die Fiktionsbescheinigung sodann für die Dauer eines Zustimmungsverfahrens bei der Arbeitsagentur zu verlängern. Wird die Zustimmung erteilt oder ist die Tätigkeit zustimmungsfrei, so ist die AE ohne erneute Ausreise zu erteilen (§ 39 Nr. 1 AufenthV). Andernfalls ist der Antrag auf Erteilung der AE zu versagen.
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Antwort #102 - 07.03.2008 um 19:46:07
 
thom schrieb am 07.03.2008 um 19:04:41:
Kann ausgerechnet bei einer § 18 - FB tatsächlich die Arbeit untersagt werden?


natürlich kann die ABH Nebenbestimmungen verfügen oder abändern. Bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber wird sie das aber wohl kaum ermessensfehlerfrei hinkriegen. Da Widerspruch und Klage gegen diese Art der Nebenbestimmung keine aufschiebende Wirkung haben, wäre weiterhin ein Eilrechtsschutz nötig. Zumindest dann, wenn man in der Nebenbestimmung eine neu verfügte NB sieht und nicht einen irrtümlich falschen Hinweis auf eine (angeblich) fehlende Fiktionswirkung hinsichtlich der Beschäftigung.

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Antwort #103 - 07.03.2008 um 19:49:33
 
Ulf, danke für den Tipp, das ist eine gute Idee.

thom, diese Stelle habe ich auch gesehen. Aber die Sachbearbeiterin hat ja meinen verlängerten Vertrag in die BA geschickt und mir gesagt, dass sie nicht weiß, wann die Antwort kommt. Also konnte sie nicht denken, dass ich den Job verloren habe.
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Antwort #104 - 07.03.2008 um 20:15:48
 
Muleta schrieb am 07.03.2008 um 19:46:07:
Zumindest dann, wenn man in der Nebenbestimmung eine neu verfügte NB sieht und nicht einen irrtümlich falschen Hinweis auf eine (angeblich) fehlende Fiktionswirkung hinsichtlich der Beschäftigung.  

Warum nicht jetzt erstmal mit Verweis auf VAB 39.1.1.5 die Streichung der irrtümlich (=rechtswidrig) verfügten Abänderung der NB beantragen? 81.4 läßt die Rechte und NB fortgelten. man wendet sich doch nicht gegen eine konkrete NB, sondern gegen jede Abänderung der Fortgeltung.

81.4.1. Besitzt ein Ausländer ein Visum oder einen anderen Titel ..und beantragt nunmehr rechtzeitig eine Verlängerung, eine andere AE oder eine NE, gilt der Aufenthalt nach § 81 Abs. 4 S. 1 bis zur Entscheidung als erlaubt. Wichtig ist, dass § 81 Abs. 4 den bisherigen Aufenthaltstitel fortgelten lässt - und zwar mit allen sich daraus ergebenden Rechten (z.B. Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung) und Nebenbestimmungen. ..
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Antwort #105 - 07.03.2008 um 22:52:28
 
thom schrieb am 07.03.2008 um 20:15:48:
Warum nicht jetzt erstmal mit Verweis auf VAB 39.1.1.5 die Streichung der irrtümlich (=rechtswidrig) verfügten Abänderung der NB beantragen?


nein, da müssen wir uns in diesem Fall schon entscheiden: entweder etwas wurde willentlich neu verfügt (Verwaltungsakt -> Abänderung über §§ 48ff. VwVfG möglich) oder etwas wurde irrtümlich fehlerhaft (deklaratorisch) bescheinigt (dann Berichtigung, wohl analog § 42 VwVfG obwohl außerhalb eines Verwaltungsaktes jede Berichtigung zulässig wäre). Welcher der beiden Fälle hier vorliegt, ist ohne Akteneinsicht in der Tat schwierig zu beurteilen. Ob die Akteneinsicht dann aber wirklich Klarheit bringt, wage ich zu bezweifeln.

Zitat:
81.4 läßt die Rechte und NB fortgelten. man wendet sich doch nicht gegen eine konkrete NB, sondern gegen jede Abänderung der Fortgeltung.


ja, das war auch meine erste Idee. Aber die Fortgeltung soll ja nicht zu einer Besserstellung des Antragstellers führen, sondern ihm nur die bisherigen Rechte sichern. Das aber unter der Voraussetzung, dass die Behörde in der Zwischenzeit keine anderweitigen Entscheidungen trifft. § 81 Abs. 4 schützt den Ausländer daher m.E. gerade nicht vor neu verfügten Nebenbestimmungen - eine solche "Immunität" würde ihn nämlich besser stellen als den Inhaber eine AE.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine Nebenbestimmung in einem solchen Fall m.E. ein eigenständiger VA ist, der auch eigenständig angreifbar wäre.

Zitat:
Wichtig ist, dass § 81 Abs. 4 den bisherigen Aufenthaltstitel fortgelten lässt - und zwar mit allen sich daraus ergebenden Rechten (z.B. Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung) und Nebenbestimmungen. ..


das gilt m.E. aber nur, soweit die Behörde 'untätig' im weitesten Sinne bleibt. Ich sehe darin kein implizites Verbot, neue Nebenbestimmungen während der Dauer der Fiktionswirkung zu verfügen.

Und wegen § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist ein Eilrechtsantrag zumindest dann geboten, wenn die Behörde die NB nicht ganz schnell als Versehen behandelt (einen Versucht ist das aber sicherlich wert)

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Antwort #106 - 07.03.2008 um 23:20:11
 
Muleta schrieb am 07.03.2008 um 22:52:28:
(einen Versucht ist das aber sicherlich wert)

so meinte ich das doch, und es wäre wohl der bessere 1. Schritt.
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Antwort #107 - 08.03.2008 um 13:44:59
 
Denkt ihr sowas wäre ok?

"Unterhaltszusage
Hiermit bestätige ich, dass ich Frau X, die Mutter meines künftigen Großkindes, (ab dem 1.03.08.) finanziell unterstütze. Ich gewähre den Unterhaltszuschuss zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, bis sich Frau X und mein Sohn Herr Y aus der eigener Erwerbstätigkeit selbständig finanzieren können. (Die Summe der monatlichen Unterstützung beträgt xxx€)
Mit freundlichen Grüßen,
Z"

Der Rechtsanwalt gestern hat mir empfohlen konkrete Daten und Summe schon reinzuschreiben. Ich denke allerdings, dass ich morgen in der Behörde erfahren kann, wie hoch die Summe eigentlich genau sein soll: Wenn ich arbeiten darf und die Krankenversicherung weiterhin von meiner Firma übernommen wird, wird ja die Summe niedriger (mir ist die ganze Sache mit dem Unterhaltszuschuss sowieso peinlich). Wegen dem Datum zweifle ich, weil ich dann gefragt werden kann, wie ich meinen Unterhalt bisher gesichert habe (das lief schon teilweise mit Unterstützung meines Freundes, sprich indirekt durch seinen Vater, aber es ist ja alles nicht nachweislich).

Der Anwalt sagte aber, dass nur das Aktuelle und nicht die Vergangenheit wichtig ist.
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« Zuletzt geändert: 08.03.2008 um 13:56:27 von zzz »  
 
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Antwort #108 - 08.03.2008 um 14:56:50
 
zzz schrieb am 08.03.2008 um 13:44:59:
Wegen dem Datum zweifle ich, weil ich dann gefragt werden kann, wie ich meinen Unterhalt bisher gesichert habe (das lief schon teilweise mit Unterstützung meines Freundes, sprich indirekt durch seinen Vater, aber es ist ja alles nicht nachweislich).  


Wieso kannst du den Empfang des Geldes nicht mittels einer Quittung bestätigen? Das dürfte dann sehr wohl nachweisbar sein.

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Antwort #109 - 08.03.2008 um 15:33:11
 
trixie schrieb am 08.03.2008 um 14:56:50:
Wieso kannst du den Empfang des Geldes nicht mittels einer Quittung bestätigen?

weil es keine Quittungen gibt.
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Antwort #110 - 10.03.2008 um 19:07:03
 
zzz schrieb am 08.03.2008 um 13:44:59:
"Unterhaltszusage
Hiermit bestätige ich, dass ich Frau X, die Mutter meines künftigen Großkindes, (ab dem 1.03.08.) finanziell unterstütze. Ich gewähre den Unterhaltszuschuss zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, bis sich Frau X und mein Sohn Herr Y aus der eigener Erwerbstätigkeit selbständig finanzieren können. (Die Summe der monatlichen Unterstützung beträgt xxx€)
Mit freundlichen Grüßen,
Z"

Der Rechtsanwalt gestern hat mir empfohlen konkrete Daten und Summe schon reinzuschreiben. Ich denke allerdings, dass ich morgen in der Behörde erfahren kann, wie hoch die Summe eigentlich genau sein soll: Wenn ich arbeiten darf und die Krankenversicherung weiterhin von meiner Firma übernommen wird, wird ja die Summe niedriger (mir ist die ganze Sache mit dem Unterhaltszuschuss sowieso peinlich).


Reichen xxx EUR, oder solten es xxxx EUR sein?

"Wenn mein Sohn, Herr Y, oder Frau X, die Mutter meines Großkindes, Erwerbseinkommen erzielen sollten, daß zu niedrig ist, den Lebensunterhalt einschließlich des Kindesunterhalts abzudecken, werde ich den Differenzbetrag zahlen, so daß Frau X mit ihrem Kind jeweils über mindestens xxxx EUR monatlich wird verfügen können."

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Antwort #111 - 11.03.2008 um 18:24:12
 
Halleluja! Gott segne die Berliner ABH! Ich kann weiter arbeiten! Vielen-vielen Dank  an alle netten Berliner Beamten (es gibt die hier doch!)

Und jetzt alles der Reihe nach. Wie ihr seht, war ich in der Behörde nicht gestern wie geplant, weil ich mich in der Nacht davor nicht wohl fühlte und den Termin um 8:30 hatte (und mit all diesen Berliner Verkehrstreiks ziemlich viel zu Fuß mit dem niedrigen Blutdruck hätte laufen müssen), und bekam den Termin für heute.

Dementsprechend hatte ich einen anderen Sachbearbeiter, der im Gegensatz zu all meinen früheren Erfahrungen außerordentlich nett war. Nett war er, aber je mehr er sich in meine Geschichte einarbeitete, desto weniger blieb von seinem ursprünglichen Optimismus übrig.

Für den §21 sieht er momentan keine Hoffnung. Wenn schon, dann muss ich evtl. einen anderen Antrag stellen, wo es nicht um die freie journalistische Tätigkeit, sondern um Online-PR geht. Freie arbeitslose Journalisten gibt es genug in Deutschland, aber mit der speziellen Tätigkeit wie Blogmonitoring (was ich momentan hauptsächlich mache), wird es vielleicht anders sein. Aber er weiß nichts drüber.

Was den §18 betrifft, da ist zwar eine positive Antwort aus der BA gekommen, aber das hier im Forum viel diskutierte Problem ist ja, dass mein Lebensunterhalt durch meinen jetzigen Job nicht gesichert ist. Dabei hilft keine Unterhaltszusage von den Dritten, ich muss meinen LU aus der eigenen Erwerbstätigkeit bestreiten.

Um die Freizügigkeit kann es momentan nicht gehen, weil die Voraussetzungen dafür noch nicht vorliegen...

Man sah ihm an, dass er mir gerne helfen wollte und dass er meine Situation verstand - (ich habe auch Bescheinigungen von Arbeitgebern mitgebracht, wo es in einer stand, dass ich jetzt tatsächlich mehr arbeiten kann, und in der anderen, dass das Interesse für die Zusammenarbeit auf der freiberuflichen Basis aufgrund meines Hintergrunds und Qualifikationen groß ist) - aber die §§ und Vorschriften waren da und... Es hat 1,5 Stunden gedauert. Dann ging er zu seiner Chefin und besprach die Situation mit ihr.

Ich entschuldige mich vor der Berliner ABH, wenn ich hier etwas öffentlich mache, was in Anbetracht des Gesetzes ein Geheimnis bleiben müsste. Aber ich denke, Gesetze sind halt manchmal leider nicht perfekt. Sie können nicht jede persönliche Situation abdecken. Deswegen bin ich froh, wenn Beamte flexibel genug reagieren können, um ja, gerecht, aber immernoch menschlich zu bleiben.

Vielen herzlichen Dank an alle, die mich in diesem kompliziertern Fall hier beraten und unterstützt hat. Ich wünsche euch alles Gute! Ich werde hier sicherlich noch öfters mal reinschauen. Hoffentlich nicht mehr wegen meiner Probleme.

P.S.: ich habe eine FB mit der Erlaubnis meinen Job weiterhin auszuüben für die nächsten 6 Monate bekommen. Wir (ich und mein Freund) hoffen bis dahin uns vollkommen selbst finanzieren zu können. Herr helfe uns:)
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Antwort #112 - 11.03.2008 um 18:43:49
 
Glückwunsch ! Ist doch eine gute Lösung.
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Antwort #113 - 08.07.2008 um 15:33:52
 
Hallo liebes Volk, da bin ich wieder!

Inzwischen haben wir unser wunderschönes Baby auf der Welt und sind damit ganz glücklich:)

Nun haben wir aber wieder eine Frage, diesmal zum Kindergeld.

Vor einem Monat habe ich den Antrag auf das Kindergeld gestellt, aber er wurde leider abgelehnt. (Ich bin momentan hier noch mit dem §18 und Arbeitserlaubnis nur für einen bestimmten Job und einen bestimmten Zeitraum) Bei der Antragstellung hatte ich diese Stelle im Kopf:
gc schrieb am 20.02.2008 um 20:22:13:
Mit der AE nach § 18 AufenthG gibt es gemäß § 62 EStG bzw. § 1 BEEG  Eltern- und Kindergeld, da die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Beschäftigung für Hochschulabsolventen - anders als etwa für AuPairs oder Spezialitätenköche - nach dem Wortlaut der Beschäftigungsverordnung BeschV nicht auf einen Höchstzeitraum beschränkt ist.

Unabhängig von dem Gesagten gibt es Eltern- und Kindergeld aber auch deshalb, weil mit der Geburt zugleich wohl auch ein Freizügigkeitsrecht nach § 4 FreizügG/EU entsteht, sofern Ihr über eine ausreichende Lebensunterhaltssicherung durch eigenes Einkommen und eine ausreichende Krankenversicherung verfügt. Dieses Recht ist "deklaratorischer Natur" und besteht - mitsamt der sich daraus ergebenden Sozialleistungsansprüche - nach dem EU-Recht bereits dann, wenn die Fakten zutreffen, auch wenn die Behörde es noch nicht förmlich bestätigt hat.

gc


Die Begründung der Ablehnung ist, meine Arbeitserlaubnis sei beschränkt, was auch stimmt. Dementsprechend habe ich vielleicht wirklich keinen Anspruch auf das Kindergeld, aber ich zweifle noch.

Nach der telefonischen Auskunft bei der Familienkasse kann der Vater des Kindes (Engländer) das Kindergeld beziehen (unabhängig davon, dass er in Deutschland noch nicht arbeitet).

Ich befürchte aber, dass wir jetzt einen neuen Antrag stellen, der wieder abgelehnt wird und wir nur Zeit verlieren. Kann uns jemand vielleicht auch diesbezüglich beraten? Wäre sehr nett (wir haben jetzt leider viel weniger Zeit, um §§ selbständig zu studieren;))

Vielen Dank im Voraus!


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Antwort #114 - 08.07.2008 um 15:41:44
 
Erst einmal herzlichen Glückwunsch und  :welcome dem neuen Erdenbürger.


zzz schrieb am 08.07.2008 um 15:33:52:
Ich befürchte aber, dass wir jetzt einen neuen Antrag stellen, der wieder abgelehnt wird und wir nur Zeit verlieren.

Den Antrag zu stellen, bedeutet erst einmal keinen Zeitverlust, weil das Kindergeld bis zu 6 Monate im nachhinein beantragt werden kann.

Was spricht dagegen, wenn du dich einmal an einen Anwalt wendest, der firm im Sozialrecht ist?

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Antwort #115 - 08.07.2008 um 16:01:58
 
mir wurde gesagt, das Kindergeld wird nicht ab der Geburt des Kindes, sondern ab dem Datum der Antragstellung gezahlt. Wenn der Vater jetzt einen neuen Antrag stellt, verlieren wir das Kindergeld für das vergangene Monat, wenn ich alles richtig verstehe.
Anwalt kostet Geld, welches wir (siehe oben) nicht haben;) Trotzdem danke!
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Antwort #116 - 08.07.2008 um 16:18:27
 
zzz schrieb am 08.07.2008 um 15:33:52:
Die Begründung der Ablehnung ist, meine Arbeitserlaubnis sei beschränkt, was auch stimmt.
nein, Widerspruch einlegen!! ausgeschlossen werden nur Personen, denen nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum eine AE § 18 erteilt werden darf, d.h. deren Aufenthaltserlaubnis nicht zum selben Zweck über eine bestimmte Frist hinaus verlängert werden darf.

DA Nur für einen begrenzten Zeitraum darf die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden bei Saisonbeschäftigungen (§ 18 BeschV), Schaustellergehilfen (§ 19 BeschV), Au-Pairs (§ 20 BeschV), Haushaltshilfen (§ 21 BeschV), Hausangestellten von Entsandten (§ 22 BeschV), Sprachlehrern und Spezialitätenköchen (§ 26 BeschV), bei internationalem Personalaustausch und zur Vorbereitung von Auslandsprojekten (§ 31 BeschV), bei entsandten Arbeitnehmern (§ 36 BeschV), bei Werkverträgen und Gastarbeitnehmern auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen (§§ 39 und 40 BeschV).
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Antwort #117 - 08.07.2008 um 16:28:13
 
zzz schrieb am 08.07.2008 um 16:01:58:
das Kindergeld wird nicht ab der Geburt des Kindes, sondern ab dem Datum der Antragstellung gezahlt.


Das ist nicht richtig. Dann würden keine Eltern das volle Kindergeld von Anfang bekommen, wenn der Nachwuchs am Gründonnerstag auf die Welt kommt und frühestens am Dientag nach Ostern der Antrag gestellt werden kann, Zwinkernd

zzz schrieb am 08.07.2008 um 16:01:58:
Anwalt kostet Geld, welches wir (siehe oben) nicht haben;)  

... und dafür gibt's die Möglichkeit des Beratungsscheins, den ihr euch beim Amtsgericht für ein paar Euro besorgen könnt.

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Antwort #118 - 08.07.2008 um 20:47:54
 
danke thom!
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Antwort #119 - 09.07.2008 um 11:58:54
 
zzz schrieb am 08.07.2008 um 16:01:58:
mir wurde gesagt, das Kindergeld wird nicht ab der Geburt des Kindes, sondern ab dem Datum der Antragstellung gezahlt.


Kindergeld gehört zum Steuerrecht (EStG) und wird wird daher auch für Zeiten vor dem Antragsdatum, und zwar für das Antragsjahr und  bis zu 4 ganze Kalenderjahre rückwirkend gezahlt, wenn die Voraussetzungen vorlagen, §§§ 169, 170 Abgabenordnung.

(also nicht nur für 6 Monate rückwirkend, diese Frist gilt nur beim hier nicht einschlägigen BKGG, das nur für Waisenkinder und für mangels Wohnsitz hier nicht steuerpflichtige Eltern gilt)

Das Elterngeld (für das dieselben aufenthaltsrechtlichen Vorausetzungen wie beim Kindergeld gelten) gibt es hingegen rückwirkend nur für den Antragsmonat und weitere 3 Kalendermonate vor der Antragstellung, § 7 I BEEG.

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« Zuletzt geändert: 09.07.2008 um 12:13:41 von gc »  
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Antwort #120 - 10.07.2008 um 13:22:18
 
zzz schrieb am 08.07.2008 um 15:33:52:
Vor einem Monat habe ich den Antrag auf das Kindergeld gestellt, aber er wurde leider abgelehnt. (Ich bin momentan hier noch mit dem §18 und Arbeitserlaubnis nur für einen bestimmten Job und einen bestimmten Zeitraum) Bei der Antragstellung hatte ich diese Stelle im Kopf:

Die Begründung der Ablehnung ist, meine Arbeitserlaubnis sei beschränkt, was auch stimmt. Dementsprechend habe ich vielleicht wirklich keinen Anspruch auf das Kindergeld, aber ich zweifle noch.


Mir scheint, Du seist freizügigkeitsberechtigt und dürfest seit Geburt Deines Kindes, das doch britischer Staatsbürger ist, WIMRE, so viel arbeiten, wie Du magst.

Gruß, ULF
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