Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Daueraufenthalt-EG (Gelesen: 1.589 mal)
seci
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i love i4a


Beiträge: 132
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Daueraufenthalt-EG
17.02.2008 um 18:24:18
 

Hallo zusammen

Ich hoffe es geht allen gut .

Ich habe eine Frage an alle und freue mich auf eine Antwort.

Ich hab schon das Gesetz: § 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gelesen  und bin der Meinung dass, ich die Vorraussetzungen erfühle. Ich  möchte gern in März 2008 ein Antrag stellen, Ich möchte aber vorher auch  die Meinung andere Experten hören.

Folgende Situation:

nicht aus EU seit:

-      August 99 bis September 2006: Visa wegen Studium
-      November 2006 bis Oktober 2007 :  Aufenthalterlaubnis wegen Arbeitplatz 
-      Seit Oktober 2007: Aufenthalt zur Beschäftigung ohne Beschränkung.

Heute:

-       Ich wohne und arbeite in Baden Württemberg  ( Arbeitsvertrag: befristet und Verlängerung möglich).

-      Gutes Gehalt


Vielen Dank

Grüsse

Seci
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
wolbe
Experte
****
Offline


Ein freundliches Wort
ist der Schlüssel zum
Glück


Beiträge: 305
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re:  Daueraufenthalt-EG
Antwort #1 - 17.02.2008 um 18:58:35
 
Das kann man so einfach leider nicht beantworten.

Klar ist, dass die Studienzeiten nur zur Hälft angerechnet werde (§9 b Nr. 4 AufenthG)

Ob deine jetzige Aufenthaltserlaubnis und die Arbeit von November 2006 bis Oktober 2007 angerechnet werden können, ist davon abhängig

Zitat:
sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
a)auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,

Daher müsste man wissen, ob die damalige und/oder jetzige Beschäftigung aus dem genannten Grund befristet war oder ist. Dann kann diese Zeit nämlich nicht berücksichtigt werden.

Gruß Wolfgang
Zum Seitenanfang
  

Rechtschreibfehler sind beabsichtigt und sollen zur allgemeinen Erheiterung beitragen.
 
IP gespeichert
 
seci
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i love i4a


Beiträge: 132
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re:  Daueraufenthalt-EG
Antwort #2 - 17.02.2008 um 19:18:27
 

Hallo Wolfgang,

Zitat:
Daher müsste man wissen, ob die damalige und/oder jetzige Beschäftigung aus dem genannten Grund befristet war oder ist. Dann kann diese Zeit nämlich nicht berücksichtigt werden.


nach dem Studium gang normal für hochschulabsolventen:

die damalige war:  nach § 18 AufenthG  (Tätigkeit gekoppelt)

die jetzige Beschäftigung :  seit November 07 ohne Arbeigerber und Tätigkeit gekoppelt

A+

gruss

Seci
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
seci
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i love i4a


Beiträge: 132
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re:  Daueraufenthalt-EG
Antwort #3 - 17.02.2008 um 20:02:02
 

Hallo Zusammen,

Zitat:
oder

5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere

    a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,


ich verstehe diesem Teil nicht.  ich glaube bei mir war kein Verordnungsermächtigung

betrifft mich das  ?

gruss

seci
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema