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Besuchsvisum für eine UKR StAng (Gelesen: 1.858 mal)
Inquirer
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01.02.2008 um 02:31:25
 
Oh, oh, das liest sich ja hier gar nicht gut!  unentschlossen

Ich (22) habe ein ukrainisches Mädchen kennen gelernt und wir würden uns gerne einmal treffen, indem sie mich hier für 1-3 Wochen in Deutschland besucht und hier einfach Urlaub macht, mehr nicht.

Zu ihrer Person:

  • 21 (bald 22) Jahre alt
  • Studentin von Sprachwissenschaften an der W.S.-Stefanik-Universität in Ivano-Frankivsk
  • spricht fließend englisch, kann durch das Sprachenstudium auch etwas deutsch
  • Eltern und Bruder (23) in der Ukraine
  • lebt noch bei den Eltern
  • war schon einmal für drei Monate in den USA (und würde natürlich auch gerne weitere Teile der Welt kennen lernen)


Wie sind da ihre Chancen auf ein Visum? Was für ein Visum braucht sie für einen harmlosen Urlaub eigentlich? Nachdem, was ich hier bis jetzt gelesen habe, bin ich ja schon fast hoffnungslos...  hä?
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ronny
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Antwort #1 - 01.02.2008 um 07:27:30
 
Hallo,

habe Deinen Thread abgetrennt weil es sicher sinnvoller ist, das Ganze eigenständig zu behandeln.

Zu Visa allgemein siehe die AQ:

http://www.info4alien.de/mick/faq.htm#4

"Richtiges" Visum für Besuchszwecke wäre eines nach § 6 Abs. 1 Ziffer 2 AufenthG in Verbindung mit dem SDÜ Zwinkernd

Schau in den links nach, welche Voraussetzungen alle gegeben sein müssen.

Zu den Chancen:

Nun ja bin kein Wahrsager, aber soweit die allgemeinen Erteilungsvoraussetzunegen (Sicherung Lebensunterhalt und KV, Pass etc) erfüllt sind, die Rückkehrbereitschaft glaubhaft gemacht wird, und noch keine Beschwernisse aus Voraufenthalten (etwaige Einreisebedenken) vorliegen, stehen die Zeiger nicht gleich auf Ablehnung. Ohne Versuch werdet ihr nie erfahren ob es ein Visum gibt. Also ran Zwinkernd

Aber:

Auf das Visum bestehen keine Ansprüche.

Je glaubhafter die Ernsthaftigkeit zu einer zeitgerechten Rückkehr gemacht werden kann, desto größer dürften auch die Chancen sein das Visum zu erhalten.


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Inquirer
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Antwort #2 - 01.02.2008 um 14:51:23
 
OK, also ich habe gerade mal das auswärtige Amt in Berlin angerufen und man hat mir für meine Angelegenheit erst mal eine Nummer gegeben, die frühestens wieder Mo., ab 09:00 Uhr, erreichbar ist. Ich bin gespannt, was man mir so erzählen wird.

Bzgl. des Lebensuntehaltsnachweises während ihres Aufenthalts hier in Deutschland: Wie genau muss ich da nachweisen? Ich bin für anderthalb Jahre Auszubildender ohne Ausbildungsvergütung, lebe also nur von meinen Eltern. Erst ab etwa Oktober 2009 erhalte ich Ausbildungsvergütung in Höhe von ca. EUR 1.500 pro Monat. Ich werde ihr also nichts bieten können, außer dass ich mit ihr die 1-3 Wochen meine Wohnung teilen und sie natürlich bewirten würde.

Ist denn bekannt, wie hoch die Unterhaltssumme ist, die man nachweisen muss? Gibt's da einen bestimmten Tagessatz oder sowas? Könnte z.B. auch mein Vater, der ja ein festes Einkommen hat, stellvertretend für mich den Nachweis bringen?  hä?
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Ulf
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Antwort #3 - 01.02.2008 um 15:07:42
 
Inquirer schrieb am 01.02.2008 um 14:51:23:
Könnte z.B. auch mein Vater, der ja ein festes Einkommen hat, stellvertretend für mich den Nachweis bringen?  hä?


In der Tat. Du bringst keine Bonität.

Gruß, ULF
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ronny
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Antwort #4 - 01.02.2008 um 16:12:27
 
Inquirer schrieb am 01.02.2008 um 14:51:23:

Ist denn bekannt, wie hoch die Unterhaltssumme ist, die man nachweisen muss? Gibt's da einen bestimmten Tagessatz oder sowas? Könnte z.B. auch mein Vater, der ja ein festes Einkommen hat, stellvertretend für mich den Nachweis bringen?


Hallo,

ja Dein Vater könnte sich zur Übernahme der Kosten verpflichten , schau dazu in den § 68 AufenthG .

Und ja, ich fürchte Ulf hat Recht , Du kannst den Nachweis der Bonität nicht führen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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trixie
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Antwort #5 - 01.02.2008 um 16:19:59
 
Inquirer schrieb am 01.02.2008 um 14:51:23:
Gibt's da einen bestimmten Tagessatz oder sowas?  


Als "Mindesteinkommen" (Monatseinkommen, nicht Tagessatz) wird von den ABHs oft die Pfändungsgrenze der ZPO § 850 c hergenommen, wobei es sich hierbei nicht um eine starre Grenze handelt. Das wird von den ABHs auch unterschiedlich gehandhabt. Aber als Richtwert ist dies durchaus anwendbar.

trixie
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 01.02.2008 um 16:23:51
 
Inquirer schrieb am 01.02.2008 um 02:31:25:
  • Studentin von Sprachwissenschaften an der W.S.-Stefanik-Universität in Ivano-Frankivsk
  • spricht fließend englisch, kann durch das Sprachenstudium auch etwas deutsch


  • Wenn Deutsch bei ihr reguläres Studienfach ist, kann sie sich für ein Stipendium oder auch ohne ein solches für einen Sprachkurs bewerben. Mit dem Sprachkursvisum, das sie dafür beantragenb kann, besuche sie dann aber auch regelmäßig den Sprachkurs, es ist nicht etwa dafür gedacht, ersatzweise durch ganz Schengenland zu touren.

    Gruß, ULF
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