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Niederlassungserlaubnis - Integrationskurs (Gelesen: 5.254 mal)
Blackbook
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis - Integrationskurs
27.01.2008 um 19:47:37
 
hallo in dir runde,

nach langer zeit nun mal wieder ich.

seit drei jahren bin ich mit meiner süssen ukrainerin glücklich verheiratet, und nun wolllen wir für meine süsse die niederlassungserlaubnis beantragen.

wir leben in absolut geordneten, finanziell gesicherten verhältissen, haben grundbesitz, meine süsse ist in einer buchhandlung als buchhändlerin angestellt, spricht nicht nur fliessend, sondern auch ein geschliffenes deutsch.

und nun soll sie eine bescheinigung über die teilnahme am integrationskurs vorlegen !

sorry, was ist denn hier los ????

meine süsse könnte hier deutsch unterrichten !!

fragt

BB
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.01.2008 um 21:11:53
 
Blackbook schrieb am 27.01.2008 um 19:47:37:
und nun soll sie eine bescheinigung über die teilnahme am integrationskurs vorlegen !  


Hat dir das die ABH schriftlich gegeben?

Das AufenthG gibt diese Forderung nicht her:

Zitat:
§ 28 Familienzuzug zu Deutschen

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Von einer Teilnahme an einem Integrationskurs kann ich da nichts erkennen.

Lehnt die ABH die Erteilung der NE ab, schriftlich Antrag stellen und auf schriftlichen (Ablehnungs-) Bescheid warten.

trixie
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hge2001
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Antwort #2 - 27.01.2008 um 23:27:17
 
Hi,

Wir hatten ja schon mal einen solchen Fall im Philippinenforum.
Die ABHs scheinen keine Unterscheidung zu machen, ob Deutsch-Verheiratet oder nicht, wie man auch auf einige HPs von ABHs nachlesen kann.

z.b. hier:
http://www.aalen.de/sixcms/detail.php?id=2988&_bereich=6

Es ist von "ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache " die Rede.
Dies ist aber nur für Ausländer ohne deutschen Ehepartner erforderlich.
Als ausreichend gilt laut Integrationsverordnung der erfolgreiche Abschluss des Integrationskurses  (B1)

Bei deutsch-verheirateten sind jedoch nur 'einfache' deutschkenntnisse erforderlich. Die Formulierung lässt höchstens auf ein A1-level schliessen, wenn überhaupt ein Nachweis erforderlich ist. (ich kenne die 'geheimen' Durchführungsverordnungen nicht -Smiley )

Gruss

HGE


Änderung:
Habe meine Änderung ersatzlos zurückgenommen.
Sorry      Gruß   Tippi
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« Zuletzt geändert: 28.01.2008 um 11:28:47 von Tippi »  
 
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Antwort #3 - 28.01.2008 um 00:02:48
 
hge2001 schrieb am 27.01.2008 um 23:27:17:
Die Formulierung lässt höchstens auf ein A1-level schliessen, wenn überhaupt ein Nachweis erforderlich ist.  


A1 dürfte aber nicht aussreichen, da dieses Niveau bereits erfüllt sein muß, damit der Ausländer sein Sprachzertifikat für den Visaantrag (Heiratsvisum oder FZF) bekommt.

trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 28.01.2008 um 05:17:48
 
trixie schrieb am 28.01.2008 um 00:02:48:


A1 dürfte aber nicht aussreichen, da dieses Niveau bereits erfüllt sein muß, damit der Ausländer sein Sprachzertifikat für den Visaantrag (Heiratsvisum oder FZF) bekommt.

trixie


Das klingt zwar logisch und ich habe dies im ersten Moment auch so gedacht.

Trotzdem kommen wir nicht daran vorbei, dass in §9 und in §28 eine unterschiedliche Formulierung ist und der Ehegatte eines Deutschen in §28 bezüglich Sprachnachweis etwas priviligiert ist. Und auf diesen feinen Unterschied gehen die ABHs in den verschiedenden HPs die ich mal gecheckt habe nicht ein.  (btw .Sorry für den expliziten Link, werde ich mir merken)
Wenn der Gesetzgeber B1 gemeint hätte, wären die Formulierungen doch absolut gleich.

Da im Gesetzestext von Zertifikaten nicht die Rede ist, haben wir doch hier einen Spielraum vom einfachen Checken durch den Sachbearbeiter bis zu irgendwelchen Prüfungen.

Gibt es denn für diesen Fall eindeutige Anweisungen in den Durchführungsverordnungen? Integrationskurse wurden seit Anfang 2005 verordnet, es müssten doch jetzt vermehrt solche Fälle aufschlagen, wo der ausländische Ehegatte mit oder ohne erfolgreichen I-Kurs eine NE beantragt.

Gruss

hge


PS:
Zum Fragesteller:
Zitat:
meine süsse könnte hier deutsch unterrichten !!


An deiner Stelle einfach pragmatisch sein und mit deiner Frau zur ABH gehen. Dann kann sie mit denen reden. Wenn sie so gut deutsch kann, wird doch wohl niemand noch ein Zertifikat verlangen. Da setz ich mal auf den gesunden Menschenverstand!



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« Zuletzt geändert: 28.01.2008 um 05:28:35 von hge2001 »  
 
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Antwort #5 - 28.01.2008 um 09:02:14
 
...und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann
ist A1 GER. Das reicht!

..."in den Erklärungen dazu in der Bundesdrucksache 16/5065 Seite 171/172
zu Nummer 20 (§ 28) zu Buchstabe b:
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die sich aus der Einführung des
Nachweises einfacher Sprachkenntnisse bei Ehegattennachzug ergibt (§ 28 Abs. 1
Satz 4 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse von Ehegatten von Deutschen, die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vorausgesetzt werden, werden an die Voraussetzungen angeglichen, die bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen müssen".

...sonst notfalls bei VHS oder Bamf? kurz einen Einstufungstest machen lassen.
Dort wird auch dann bescheinigt das A1 Niveau vorliegt.
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kwaku
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Antwort #6 - 28.01.2008 um 09:30:27
 
Deine Frau ist Berufstätig.
Bei Erwerbstätigkeit ist eine Teilnahme an einem Integrationskurs nicht zumutbar.
Damit wird der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 5 der Integrationskursverordnung aufgegriffen.
In diesem Fall ist der Verwaltungsakt der Ausländerbehörde zu widerrufen.
Siehe Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1970 vom 27. August 2007) auf 1979 unter Punkt 35.3
Es ist ja wohl für jedermann klar ersichtlich, daß es darüber keine weiteren Worte mehr Bedarf.

Bei Drohungen seitens der ABH mit Geldstrafe oder Sanktionen oder ähnliches,
da deine Frau ja keinen Integrationskurs besucht hat oder gar nötig hätte trifft bei dir (deiner Frau) ebenfalls nicht zu.
...den das in § 44a Satz 3 AufenthG stehende, so weist die ihn zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die Auswirkungen seiner Pflichtverletzung und der Nichtteilnahme am Integrationskurs, trifft eben nicht zu,
da sie nicht eine Verlängerung der AE beantragt sondern eine NE.
Eine Niederlassungserlaubnis (NE) ist keine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern ein eigenständiger unbefristeter Aufenthaltstitel mit eigenständigen Voraussetzungen.
§ 8 Absatz 3 AufenthG an einer Verletzung ordnungsgemäßen Teilnahme und Berücksichtigung über Entscheidung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis trifft somit bei deiner Frau durch oben genannte Fakten nicht zu.

...in früheren Beiträgen zu Integrationskurs bei dt.-verheirateten wurde dies schon diskutiert mit folgendem Zitat (find gerade den Beitrag nicht mehr):
Zitat:
"Die derzeitige Gesetzeslage gibt für die ABH bei dt.-verh. keine Möglichkeit her, "disziplinarisch" einzugreifen, sofern kein ALG2 Bezug existiert.
Sowohl die Verlängerung der AE nach § 28 Abs. 2 Satz 3 AufenthG solange die familiäre Lebendsgemeinschaft fortbesteht als auch die Erteilung der NE nach § 28 Abs. 2 AufenthG
(bei letzterem mit einfachen GERR A1 deutschen Sprachkenntnissen)
wird nicht durch die Teilnahme an einem I-Kurs beeinflußt.
Für dt.-verh. ist der I- Kurs ein günstiges "Angebot" die deutsche Sprache zu lernen, aber nicht mehr".
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Antwort #7 - 28.01.2008 um 09:55:21
 
kwaku schrieb am 28.01.2008 um 09:30:27:
Die derzeitige Gesetzeslage gibt für die ABH bei dt.-verh. keine Möglichkeit her, "disziplinarisch" einzugreifen, sofern kein ALG2 Bezug existiert.

Doch! Siehe § 44 a Abs. 3 AufenthG. Grundsätzlich hat ALG 2 Bezug nichts mit dem Besuch eines I-Kurses zu tun. Wenn bei ALG 2 Bezug kein I-Kurs besucht wird, ist es eher eine Sache der ARGE, die Leistungen zu reduzieren, da man wenig unternimmt, um auf dem Arbeitsmarkt seine Chancen zu erhöhen.

kwaku schrieb am 28.01.2008 um 09:30:27:
Bei Erwerbstätigkeit ist eine Teilnahme an einem Integrationskurs nicht zumutbar.

So steht es nicht im Gesetz. Eine Erwerbstätigkeit ist kein automatischer Befreiungsgrund für den I-kurs.

trixie
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Antwort #8 - 28.01.2008 um 10:24:39
 
Ich glaube, wir kommen hier langsam ein wenig vom Ausgangssachverhalt weg.
Fakt ist, dass für die Erteilung einer NE im vorliegenden Fall der Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe B1 bzw. der Teilnahme an einem Integrationskurs keine Voraussetzung ist! - Sollte lediglich mit Begründung des fehlenden entsprechenden Nachweises die NE - Erteilung abgelehnt werden, wäre dies schlicht und ergreifend rechtswidrig.

Das gälte übrigens selbst dann noch grundsätzlich, wenn die Ehefrau zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre. Selbst § 8 (3) AufenthG dürfte dann angesichts der hier geschilderten Einzelfallkonstellation nämlich kaum sanktionierend anwendbar sein. Aber eine Diskussion darüber ist ohnehin müßig, wenn sie, wie wohl hier, gar nicht verpflichtet worden ist.

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« Zuletzt geändert: 28.01.2008 um 10:35:02 von schweitzer »  

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Antwort #9 - 28.01.2008 um 10:40:42
 
schweitzer schrieb am 28.01.2008 um 10:24:39:
Aber eine Diskussion darüber ist ohnehin müßig, wenn sie, wie wohl hier, gar nicht verpflichtet worden ist.  


Eine grundsätzliche Nichtverpflichtung kann ich aus den Angaben des TS nicht entnehmen. Dann würde sich die ABH ja nicht so quer stellen und die Bescheinigung des I-Kurses verlangen.

Sicherlich würde ein persönliches Erscheinen der Ehefrau bei der ABH Licht ins Dunkel bringen, weil sich dann der SB von den Deutschkenntnissen der Ehefrau überzeugen kann.

trixie
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Antwort #10 - 28.01.2008 um 10:47:49
 
Blackbook schrieb am 27.01.2008 um 19:47:37:
und nun soll sie eine bescheinigung über die teilnahme am integrationskurs vorlegen !

Hast du da mal genau nachgefragt ? Oder ist das nur ein Standardverhalten deiner ABH ? Bei uns ging es zwar nicht um die NE, aber die ABH hat uns trotzdem angeschrieben, wegen einem I Kurs.

Meine Antwort war dann : Warum ? Meine Frau ist mit Deutschen verheiratet, hat Deutscher Verwandte , arbeitet quasi seit dem ersten Tag hier, im Deutschen Umfeld, und hat ein Deutsches Kind und eine DSH Befreiung.  Ob sie nicht genug integriert sei  ? Außerdem wäre neben der Arbeit (10-12 Stunden mit hin und Rückfahrt) und einem kleinen Kind, keine Zeit, sowas zu machen.

Ca. 1 Woche später haben wir dann Post bekommen, das man festgestellt habe, das sie bereits ausreichend Integriert sei, und auf den Kurs verzichtet wird.

Das es so laufen KANN, habe ich auch schon von anderen gehört. Leider habe ich auch schon genau das gegenteil gehört. Das man trotzdem auf einen Kurs bestanden hat.


Michael

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Antwort #11 - 28.01.2008 um 10:48:17
 
trixie schrieb am 28.01.2008 um 10:40:42:
Eine grundsätzliche Nichtverpflichtung kann ich aus den Angaben des TS nicht entnehmen. Dann würde sich die ABH ja nicht so quer stellen und die Bescheinigung des I-Kurses verlangen.  


Kann ich aus der Praxis leider nicht bestätigen und auch hier im Forum hatten wir ja schon öfter das Problem, dass einzelne ABH offenbar mit Blick auf die NE - Erteilung von ausländischen Ehegatten Deutscher mehr verlangen als eigentlich im Gesetz steht.

"Grundsätzliche Nichtverpflichtung" ist übrigens mal richtig niedlich - es gibt nur entweder eine Verpflichtung oder eben keine!

Aber das ist OT und alles Wesentliche wohl gesagt.

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Antwort #12 - 28.01.2008 um 13:29:51
 
hallo,
zunächst ganz lieben dank für all die informativen hinweise !
meine süsse hat heute morgen mit dem zuständigen beamten sehr freundlich gesprochen, der auch sofort auf diesen nachweis verzichtet hat.
war wohl ein formschreiben der abh.

toll, das es dieses forum gibt ! uns hat es schon sehr geholfen !

alles gute und ganz nette und freundliche abhs

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Antwort #13 - 29.01.2008 um 13:27:53
 
trixie schrieb am 28.01.2008 um 00:02:48:
A1 dürfte aber nicht aussreichen, da dieses Niveau bereits erfüllt sein muß, damit der Ausländer sein Sprachzertifikat für den Visaantrag (Heiratsvisum oder FZF) bekommt.


Diejenigen, die das bereits betrifft, betrifft es erst ab 2010 hinsichtlich der NE...
Anders formuliert, es gibt bereits nachgezogene Ehegatten, bei denen keine Sprachanforderungen gestellt wurden.

Gruß, ULF
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