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Hochschulabsolventen EU Länder (Gelesen: 4.500 mal)
Pysia
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27.01.2008 um 15:31:11
 
Lieber Jimi! Habe ein paar Fragen, die mir bis jetzt Keiner eindeutig beantwortet hat und Du scheinst der richtige Ansprechpartner zu sein. Es geht  mir um die neue Regelung fur die Absolventen deutscher Hochshulen.Ich (Polin)habe vor Kurzem mein Studium an der Hochschule mit dem Diplom als Wirtschaftsingenieurin mit Fachrichtung Wohnungs- und Immobilienwirtschaft abgeschlossen. Wahrend meines Studiums habe ich mehrmals als Werkstudentin bei bekannter Firma in Munchen in der Abteilung Logistik/ Vertriebsinnendienst gearbeitet. Darf ich in dem Bereich als Vertriebsassistentin einen Job suchen oder muss es im Immobilienbereich sein?Darf ich mich bei den Personaldienstleistungsfirmen bewerben? Fur die 90 Tage, die mir erlaubt werden fur die Arbeitssuche bekomme ich ein Arbeitserlaubnis , was muss ich da bei der Agentur fur die Arbeit voprlegen? Vielen Dank im Voraus. Smiley
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schweitzer
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Antwort #1 - 28.01.2008 um 09:19:14
 
Hallo Pysia,

ich bin zwar nicht Jimi - der mag Dir auch noch antworten, zumal er zweifelsohne auf dem gebiet, das Du hier ansprichst, Experte ist - aber ein paar Hinweise kann ich Dir, hoffe ich, auch geben.

Pysia schrieb am 27.01.2008 um 15:31:11:
Es geht  mir um die neue Regelung fur die Absolventen deutscher Hochshulen.


Diese neue Regelung findest Du
hier
. (Blaues bitte anklicken!)

Pysia schrieb am 27.01.2008 um 15:31:11:
Fur die 90 Tage, die mir erlaubt werden fur die Arbeitssuche  


Wie kommst Du darauf? - Du hast ein Jahr Zeit für die Arbeitssuche! Solange Du noch keinen angemessenen Arbeitsplatz gefunden hast, gilt allerdings für Dich die 90/180 - Tage Regelung weiter, das hast Du wahrscheinlich verwechselt.

Pysia schrieb am 27.01.2008 um 15:31:11:
Darf ich mich bei den Personaldienstleistungsfirmen bewerben?


Ja, warum nicht?

Pysia schrieb am 27.01.2008 um 15:31:11:
Darf ich in dem Bereich als Vertriebsassistentin einen Job suchen oder muss es im Immobilienbereich sein?


Dazu wird unter dem oben erwähnten Link formuliert:

Zitat:
Lohn und Tätigkeit müssen jedoch dem Hochschulabschluss entsprechen. Auch eine den Lebensunterhalt sicherstellende, aber angemessen entlohnte entsprechende Teilzeittätigkeit dürfte ausreichen.


Ob die Tätigkeit, für die Du Dich jetzt bewerben möchtest, Deinem Abschluss entspricht, wird einzelfallbezogen durch die Arbeitsagentur bzw. ABH zu prüfen und zu entscheiden sein - Reiche Deinen Abschluss und die Stellenbeschreibung  ein - dann wirst Du es erfahren!

Viel Erfolg!

(Jimi mag gern noch ergänzen, korrigieren usw. ... )

=schweitzer=
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salute
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Antwort #2 - 28.01.2008 um 13:36:47
 
Bin auch nicht der_Jimi, habe aber trotzdem was  zu ergänzen Zwinkernd

Eine Arbeitsgenehmigung bei Personldienstleistern ist nur möglich wenn es sich um keine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer handelt siehe § 40 AufenthG.

Ist für die Stelle Vertriebsassistentin ein Studium erforderlich? Wenn nicht, dann kann die HochschulZuV nicht angewandt werden und es erfolgt eine reguläre Arbeitsmarktprüfung incl. ob keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.

Grüße salute
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Ulf
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Antwort #3 - 28.01.2008 um 14:17:29
 
schweitzer schrieb am 28.01.2008 um 09:19:14:
Wie kommst Du darauf? - Du hast ein Jahr Zeit für die Arbeitssuche! Solange Du noch keinen angemessenen Arbeitsplatz gefunden hast, gilt allerdings für Dich die 90/180 - Tage Regelung weiter, das hast Du wahrscheinlich verwechselt.



Das sollte mich jetzt überraschen. 90/180 Tage gibt es m.W. nur während des Studiums.

Gruß, ULF
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 28.01.2008 um 14:38:50
 
ulf schrieb am 28.01.2008 um 14:17:29:
90/180 Tage gibt es m.W. nur während des Studiums.


Ich lag daneben.
Absatz 3 gilt entsprechend

Gruß, ULF
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Pysia
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Antwort #5 - 29.01.2008 um 19:30:20
 
Vielen Dank schweitzer fur die Antwort Durchgedreht. Mit den 90 Tagen habe ich die 90 Arbeitstage gemeint wahrend der Arbeitssuche. Ich bin mir aber nicht so sicher, ob ich mich bei den Personaldienstleistungsfirmen bewerben darf (sie meinen nein).. Noch eine kleine Frage: wie wird mein 6 Jahriger Aufenthalt in Deutschland (zwecks Studium) behandelt? Bekommt man immer noch unbefristetes Arbeitsrecht oder nicht mehr? Was ist wenn ich keine Arbeit innerhalb eines Jahres finde? hä?
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schweitzer
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Antwort #6 - 30.01.2008 um 09:07:08
 
Guten Morgen, Pysia -

na, dann will ich auch bei Deinen neuen bzw. ergänzenden Fragen "mein Glück" versuchen:

Pysia schrieb am 29.01.2008 um 19:30:20:
Ich bin mir aber nicht so sicher, ob ich mich bei den Personaldienstleistungsfirmen bewerben darf  


Deine Zweifel sind berechtigt - siehe dazu noch einmal die Antwort von salute:

salute schrieb am 28.01.2008 um 13:36:47:
Eine Arbeitsgenehmigung bei Personldienstleistern ist nur möglich wenn es sich um keine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer handelt siehe § 40 AufenthG.  


Pysia schrieb am 29.01.2008 um 19:30:20:
Noch eine kleine Frage: wie wird mein 6 Jahriger Aufenthalt in Deutschland (zwecks Studium) behandelt? Bekommt man immer noch unbefristetes Arbeitsrecht oder nicht mehr?


Bezogen auf Dein Studium und die Arbeitssuche bzw. Arbeitsfindung danach gilt für Dich zunächst mal § 16 (4) AufenthG:

Zitat:
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19 und bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwendung.


Dabei findet entsprechend der Hochschulabsolventenzugangsverordnung nunmehr keine Vorrangprüfung mehr statt - es kommt lediglich darauf an, dass Du einen "angemessenen" (also einen deiner Qualifikation entsprechenden) Arbeitsplatz nachweisen kannst.

Ein unbefristetes Arbeitsrecht, leitet sich daraus IMHO aber noch nicht ab. (Die AE nach § 18 AufenthG - zum Zwecke der Beschäftigung - ist wie jede AE befristet - sie kann jeweils verlängert werden, wenn die Voraussetzungen dafür weiterhin gegeben sind - Verfestigung in einen Daueraufenthalt EG bzw. eine NE wären entsprechend den Bedingungen , die in den §§ 9 bzw. 9a - c AufenthG genannt sind, möglich.)

Da Du aber "Neu-EUle" bist, könntest Du nach 12 Monaten unselbständiger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung eine Arbeitsberechtigung-EU beantragen und auch erhalten. - Damit hättest Du dann uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland und könntest aufgrund Deiner EU-Zugehörigkeit sodann ohne weitere Prüfungen durch die Arbeitsagentur oder ABH jede Tätigkeit aufnehmen und ausüben! Volle Freizügigkeit hinsichtlich Einreise und Aufenthalt in Deutschland genießt Du als polnische Staatsangehörige ja bereits jetzt.

Damit ist im Wesentlichen auch Deine letzte Frage:

Pysia schrieb am 29.01.2008 um 19:30:20:
Was ist wenn ich keine Arbeit innerhalb eines Jahres finde?  


schon beantwortet. -

Du könntest aufgrund Deiner Freizügigkeit in Deutschland bleiben und Dir weiterhin eine Arbeit suchen (Anspruch auf Sozialleistungen hättest Du zunächst aber nicht!), würdest aber eben dann nach wie vor der eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit für "Neu-EUlen" unterliegen. Das bedeutet, dass Du dann für eine nichtselbständige Tätigkeit, die Du ausüben möchtest, jeweils der Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur unterliegen würdest. (Im Zweifel eine nicht geringe Hürde! - selbständig machen dürftest Du Dich übrigens ohne Zustimmung der Arbeitsagentur, allerdings führt selbständige Arbeit nach 12 Monaten nicht zum Erhalt der Arbeitsberechtigung -EU!)) Hättest Du die überstanden, würdest Du für die jeweilige, konkrete Tätigkeit zunächst eine Arbeitserlaubnis-EU erhalten, die dann, wenn Du 12 Monate unselbständig sozialversicherungspflichtig gearbeitet hättest, wieder in eine Arbeitsberechtigung-EU "umgetauscht" werden könnte, mit der Du sodann ohne weitere Prüfung jede Tätigkeit ausüben dürftest.

Ich hoffe, es ist nicht zu verwirrend - dass ich mit meinen Antworten richtig liege (sonst, Experten, bitte korrigieren!) und ich Dir ein wenig weiter helfen konnte.

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Antwort #7 - 30.01.2008 um 10:38:28
 
Zitat:
allerdings führt selbständige Arbeit nach 12 Monaten nicht zum Erhalt der Arbeitsberechtigung -EU!


Ein Jahr nach dem Studium würde § 9 Nr. 2 BeschVerfV greifen (und trotz der selbständigen Tätigkeit oder lediglich dem Aufenthalt) ein Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung bestehen auf Grund der anrechenbaren 2 Jahre des Studiums nach § 9 (3) BeschVerfV und dem zusätzlichem Jahr Aufenthalt.

Grüße Salute

PS:
Für eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer, um die es sich bei Zeitarbeitsfirmen und Personaldienstleistern meistens handelt, gibt es KEINE Arbeitsgenehmigung!!!!!
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Pysia
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Antwort #8 - 30.01.2008 um 12:35:02
 
Leute , vielen Dank fur die Antworten Smiley. Ich Habe vorher gefragt, ob ich mich ohne Vorrangsprufung im Vertriebsinnendienst/ Logistik (habe in dem Bereich viel mehr Erfahrung) bewerben darf, wenn mein Titel Wirtschaftsingenieur mit Fachrichtung Wohnungs- und Immobilienwirtscvhaft  lautet:-/.
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Antwort #9 - 30.01.2008 um 12:40:41
 
Lesen hilft Zwinkernd Siehe Antwort Nr. 2

Zitat:
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Der_Jimi
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Antwort #10 - 31.01.2008 um 19:58:10
 

Grüsse,

entschuldigt, dass ich mich zur Frage von Pysia nicht geäussert habe. Im Moment weile ich im Urlaub und schaue nur sporadisch herein.

Jimi
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