Guten Morgen, Pysia -
na, dann will ich auch bei Deinen neuen bzw. ergänzenden Fragen "mein Glück" versuchen:
Pysia schrieb am 29.01.2008 um 19:30:20:Ich bin mir aber nicht so sicher, ob ich mich bei den Personaldienstleistungsfirmen bewerben darf
Deine Zweifel sind berechtigt - siehe dazu noch einmal die Antwort von salute:
salute schrieb am 28.01.2008 um 13:36:47:Eine Arbeitsgenehmigung bei Personldienstleistern ist nur möglich wenn es sich um keine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer handelt siehe § 40
AufenthG.
Pysia schrieb am 29.01.2008 um 19:30:20:Noch eine kleine Frage: wie wird mein 6 Jahriger Aufenthalt in Deutschland (zwecks Studium) behandelt? Bekommt man immer noch unbefristetes Arbeitsrecht oder nicht mehr?
Bezogen auf Dein Studium und die Arbeitssuche bzw. Arbeitsfindung danach gilt für Dich zunächst mal § 16 (4)
AufenthG:
Zitat:(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19 und bis 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. § 9 findet keine Anwendung.
Dabei findet entsprechend der Hochschulabsolventenzugangsverordnung nunmehr keine Vorrangprüfung mehr statt - es kommt lediglich darauf an, dass Du einen "angemessenen" (also einen deiner Qualifikation entsprechenden) Arbeitsplatz nachweisen kannst.
Ein unbefristetes Arbeitsrecht, leitet sich
daraus IMHO aber noch nicht ab. (Die
AE nach § 18
AufenthG - zum Zwecke der Beschäftigung - ist wie jede
AE befristet - sie kann jeweils verlängert werden, wenn die Voraussetzungen dafür weiterhin gegeben sind - Verfestigung in einen Daueraufenthalt EG bzw. eine
NE wären entsprechend den Bedingungen , die in den §§ 9 bzw. 9a - c
AufenthG genannt sind, möglich.)
Da Du aber "Neu-EUle" bist, könntest Du nach 12 Monaten unselbständiger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung eine Arbeitsberechtigung-EU beantragen und auch erhalten. - Damit hättest Du dann uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland und könntest aufgrund Deiner EU-Zugehörigkeit sodann ohne weitere Prüfungen durch die Arbeitsagentur oder
ABH jede Tätigkeit aufnehmen und ausüben! Volle Freizügigkeit hinsichtlich Einreise und Aufenthalt in Deutschland genießt Du als polnische Staatsangehörige ja bereits jetzt.
Damit ist im Wesentlichen auch Deine letzte Frage:
Pysia schrieb am 29.01.2008 um 19:30:20:Was ist wenn ich keine Arbeit innerhalb eines Jahres finde?
schon beantwortet. -
Du könntest aufgrund Deiner Freizügigkeit in Deutschland bleiben und Dir weiterhin eine Arbeit suchen (Anspruch auf Sozialleistungen hättest Du zunächst aber nicht!), würdest aber eben dann nach wie vor der eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit für "Neu-EUlen" unterliegen. Das bedeutet, dass Du dann für eine nichtselbständige Tätigkeit, die Du ausüben möchtest, jeweils der Vorrangprüfung durch die Arbeitsagentur unterliegen würdest. (Im Zweifel eine nicht geringe Hürde! - selbständig machen dürftest Du Dich übrigens ohne Zustimmung der Arbeitsagentur, allerdings führt selbständige Arbeit nach 12 Monaten nicht zum Erhalt der Arbeitsberechtigung -EU!)) Hättest Du die überstanden, würdest Du für die jeweilige, konkrete Tätigkeit zunächst eine Arbeitserlaubnis-EU erhalten, die dann, wenn Du 12 Monate unselbständig sozialversicherungspflichtig gearbeitet hättest, wieder in eine Arbeitsberechtigung-EU "umgetauscht" werden könnte, mit der Du sodann ohne weitere Prüfung jede Tätigkeit ausüben dürftest.
Ich hoffe, es ist nicht zu verwirrend - dass ich mit meinen Antworten richtig liege (sonst, Experten, bitte korrigieren!) und ich Dir ein wenig weiter helfen konnte.
=schweitzer=