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Ausweisung eines Ehegattens (Gelesen: 2.995 mal)
Kyia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Ausweisung eines Ehegattens
25.01.2008 um 22:05:05
 
Hallo,
ich wurde an dieses Forum mit einer speziellen Frage verwiesen. Vorab, Ich bin gebürtige Deutsche habe aber ausländische Verwandte, Freunde, Nachbarn und Kunden. Ich arbeite bei einem Sozialamt (das kann man hier nicht wählen), also Leistungen nach SGB XII und da sind Kenntnisse im Ausländerrecht auch nicht unwichtig.
Zur Frage:
Nicht EU Bürgerin mit Niederlassungserlaubnis im SGB II Bezug heiratet Landsmann mit Studentenaufenthalt mit Arbeitsverbot. Nach der Heirat erhalten beide erstmal zusammen Hartz IV. Seine Leistungen werden eingestellt, mit der Begründung er sei ja nicht vermittelbar, Sozialgeld wurde abgelehnt. Sozialhilfe musste abgelehnt werden, da Sozialgeld in BG mit Frau vorrangig. Momentan bekommt er Sozialgeld aber es muss jetzt im Klageverfahren geklärt werden, wer wirklich zuständig ist.
Jetzt betreibt aber die Ausländerbehörde die Abschiebung. Begründung: Seine Frau kann ihn nicht unterhalten. Der Hammer dabei, er hätte eine Arbeit in Aussicht mit einem Einkommen das für beide reicht. Allerdings hat er ja ein Arbeitsverbot. Früher konnte ein Ehepartner die Arbeitserlaubnis auf den Anderen übertragen, wurde mir gesagt. Geht das nach dem neuen Ausländerrecht noch??

Gruss Kyia

PS Eventuell blöde Frage, aber ich habe wirklich keine Ahnung wie man diesem Paar helfen könnte unentschlossen
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 25.01.2008 um 22:15:31
 
Also ich hab das mal hierher verschoben. Um eine
Ausweisung geht es wohl (so schnell) nicht, sondern
eher um die Ablehung eines Aufenthaltstitels für ihn
und dazugehöriger Ausreiseaufforderung und Abschie-
bungsandrohung.

Zum Unterschied der Begriffe, empfehle ich die Lektüre
der ...

Zur Sache werden sicher noch andere antworten ...
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Kyia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #2 - 25.01.2008 um 22:38:33
 
Hallo,

eventuell hab ich mich von einer Panik anstecken lassen. Wie gesagt im Ausländerrrecht bin ich ne Niete.

Kyia
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 26.01.2008 um 11:32:58
 
Kyia schrieb am 25.01.2008 um 22:05:05:
Nicht EU Bürgerin mit Niederlassungserlaubnis im SGB II Bezug 


Hallo,

welche Hausnummer steht denn in der NE ?

Grüße
Ronny )
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Kyia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #4 - 28.01.2008 um 19:37:56
 
Hallo,

sie hat unbefristet nach 35

Gruss Kyia
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #5 - 28.01.2008 um 20:10:15
 
Kyia schrieb am 25.01.2008 um 22:05:05:
Studentenaufenthalt mit Arbeitsverbot.

Warum hat der Student Arbeitsverbot? Lt. AufenthG darf er 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr arbeiten.

trixie
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #6 - 29.01.2008 um 08:22:55
 
Kyia schrieb am 25.01.2008 um 22:05:05:
Früher konnte ein Ehepartner die Arbeitserlaubnis auf den Anderen übertragen, wurde mir gesagt.


Entscheidend ist hier, dass die Verbindung zwischen beiden ausländerrechtlich noch gar nicht als "Ehe" "anerkannt" ist- der studierende Partner verfügt ja offenkundig gerade über keine AE nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) - Hätte er eine solche AE, wäre § 29 (5) Nr. 1 AufenthG einschlägig - das heißt - da seine Partnerin eine NE hat, wäre auch er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn er über den entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen würde.

Diesen kann er aber unter den gegebenen Umständen kaum erreichen, es sei denn, man würde im vorliegenden Fall das Vorliegen einer besonderen Härte annehmen können - dann könnte § 30 (2) AufenthG greifen und im Rahmen von Ermessensausübung die AE erteilt werden.

Zitat:
Für die Ermessensentscheidung kann abhängig von der Fallgestaltung unter anderem maßgeblich sein,

30.2.2.1 - wie lange sich der Ehegatte, zu dem der Nachzug stattfindet, bereits im Bundesgebiet
aufhält,

30.2.2.2 - insbesondere, ob der Ehegatte, zu dem der Nachzug stattfindet, im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, obwohl er keine Niederlassungserlaubnis besitzt,

30.2.2.3 - dass die Ehefrau schwanger ist oder aus der Ehe bereits ein Kind hervorgegangen ist,
...

(
Quelle: VAH BMI
)

Ob eine solche Ermessensausübung möglich ist, wäre aber eine einzelfallbezogene Entscheidung, der Begriff der "besonderen Härte" ist ein unbestimmter Rechtsbgriff und das Problem der Lebensunterhaltssicherung wäre auch nicht aus der Welt - alles in allem also Bedingungen, die nicht dazu angetan sind, allzu große Hoffnung zu verbreiten, geschweige denn eine (sichere) Prognose abzugeben. - Die ABH scheint, da bereits die Abschiebung betrieben wird, wie die TS schreibt, eine Ermessensausübung, wie angedeutet im vorliegenden Fall jedenfalls für nicht möglich zu halten.

Die Tatsache, dass die Ehe ausländerrechtlich bislang nicht "anerkannt" ist (es am entsprechenden Aufenthaltstitel für den Mann fehlt), dürfte auch der Grund sein, weshalb keine Sozialleistungen an den Partner gezahlt werden. M.E. kann er als ausländischer Student, und der ist er seiner AE nach ja offensichtlich, keinerlei Sozialleistungsansprüche (weder Sozialgeld noch Sozialhilfe) geltend machen. Sollte er bereits lediglich über eine Duldung verfügen, wäre er ohnehin ausreisepflichtig und könnte allenfalls noch Leistungen nach dem AsylbLG erhalten.

trixie schrieb am 28.01.2008 um 20:10:15:
Warum hat der Student Arbeitsverbot? Lt. AufenthG darf er 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr arbeiten.


Eine weitergehende Arbeitsgenehmigung kann er aber als Student in der Tat nicht erlangen, und mit einer Tätigkeit im Rahmen der 90/180 - Tage Regelung dürfte kaum die erforderliche (nachhaltige) Lebensunterhaltssicherung nachzuweisen sein.

Anders sähe es aus, wenn das Studium bereits abgeschlossen wäre oder unmittelbar vor dem Abschluss steht - dann stünde 1 Jahr zur Arbeitssuche zur Verfügung, und wenn während dieser Zeit ein dem Studienabschluss adäquater Job gefunden würde, könnte eine Arbeitserlaubnis erteilt und die Lebensunterhaltssicherung erreicht werden.

Diese Bedingungen sind hier aber wohl nicht erfüllt.


=schweitzer=
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« Zuletzt geändert: 29.01.2008 um 09:59:19 von N/V »  

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #7 - 29.01.2008 um 09:42:30
 
schweitzer schrieb am 29.01.2008 um 08:22:55:
Hätte er eine solche AE, wäre § 30 (5) Nr. 1 AufenthG einschlägig 


Sorry, ein Verschreiber, auf den mich soeben eine aufmerksame userin per PN hingewiesen hat.

Es muss natürlich § 29 (5) Nr. 1 AufenthG heißen!


=schweitzer=

fons: Änderung:
hab's gleich oben mal im Post # 6 geändert, damit es gleich passt  Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 29.01.2008 um 10:00:26 von N/V »  

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 29.01.2008 um 13:24:07
 
schweitzer schrieb am 29.01.2008 um 08:22:55:
Entscheidend ist hier, dass die Verbindung zwischen beiden ausländerrechtlich noch gar nicht als "Ehe" "anerkannt" ist- der studierende Partner verfügt ja offenkundig gerade über keine AE nach § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) -


Auf Deine zutreffende Anmewrkung hin: Wissen wir, ob die Umschreibung der AE in sachdienlicher Form beantragt wurde und was die ABH mit dem Antrag gemacht hat? Andere Behörden haben die Ehe offenbar als gegeben behandelt.

Gruß, ULF
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