Kyia schrieb am 25.01.2008 um 22:05:05:Früher konnte ein Ehepartner die Arbeitserlaubnis auf den Anderen übertragen, wurde mir gesagt.
Entscheidend ist hier, dass die Verbindung zwischen beiden ausländerrechtlich noch gar nicht als "Ehe" "anerkannt" ist- der studierende Partner verfügt ja offenkundig gerade über keine
AE nach § 30
AufenthG (Ehegattennachzug) - Hätte er eine solche
AE, wäre § 29 (5) Nr. 1
AufenthG einschlägig - das heißt - da seine Partnerin eine
NE hat, wäre auch er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn er über den entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen würde.
Diesen kann er aber unter den gegebenen Umständen kaum erreichen, es sei denn, man würde im vorliegenden Fall das Vorliegen einer besonderen Härte annehmen können - dann könnte § 30 (2)
AufenthG greifen und im Rahmen von Ermessensausübung die
AE erteilt werden.
Zitat:Für die Ermessensentscheidung kann abhängig von der Fallgestaltung unter anderem maßgeblich sein,
30.2.2.1 - wie lange sich der Ehegatte, zu dem der Nachzug stattfindet, bereits im Bundesgebiet
aufhält,
30.2.2.2 - insbesondere, ob der Ehegatte, zu dem der Nachzug stattfindet, im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, obwohl er keine Niederlassungserlaubnis besitzt,
30.2.2.3 - dass die Ehefrau schwanger ist oder aus der Ehe bereits ein Kind hervorgegangen ist,
...
(
Quelle: VAH BMI
)
Ob eine solche Ermessensausübung möglich ist, wäre aber eine einzelfallbezogene Entscheidung, der Begriff der "besonderen Härte" ist ein unbestimmter Rechtsbgriff und das Problem der Lebensunterhaltssicherung wäre auch nicht aus der Welt - alles in allem also Bedingungen, die nicht dazu angetan sind, allzu große Hoffnung zu verbreiten, geschweige denn eine (sichere) Prognose abzugeben. - Die
ABH scheint, da bereits die Abschiebung betrieben wird, wie die
TS schreibt, eine Ermessensausübung, wie angedeutet im vorliegenden Fall jedenfalls für nicht möglich zu halten.
Die Tatsache, dass die Ehe ausländerrechtlich bislang nicht "anerkannt" ist (es am entsprechenden Aufenthaltstitel für den Mann fehlt), dürfte auch der Grund sein, weshalb keine Sozialleistungen an den Partner gezahlt werden. M.E. kann er als ausländischer Student, und der ist er seiner
AE nach ja offensichtlich, keinerlei Sozialleistungsansprüche (weder Sozialgeld noch Sozialhilfe) geltend machen. Sollte er bereits lediglich über eine Duldung verfügen, wäre er ohnehin ausreisepflichtig und könnte allenfalls noch Leistungen nach dem AsylbLG erhalten.
trixie schrieb am 28.01.2008 um 20:10:15:Warum hat der Student Arbeitsverbot? Lt.
AufenthG darf er 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr arbeiten.
Eine weitergehende Arbeitsgenehmigung kann er aber als Student in der Tat nicht erlangen, und mit einer Tätigkeit im Rahmen der 90/180 - Tage Regelung dürfte kaum die erforderliche (nachhaltige) Lebensunterhaltssicherung nachzuweisen sein.
Anders sähe es aus, wenn das Studium bereits abgeschlossen wäre oder unmittelbar vor dem Abschluss steht - dann stünde 1 Jahr zur Arbeitssuche zur Verfügung, und wenn während dieser Zeit ein dem Studienabschluss adäquater Job gefunden würde, könnte eine Arbeitserlaubnis erteilt und die Lebensunterhaltssicherung erreicht werden.
Diese Bedingungen sind hier aber wohl nicht erfüllt.
=schweitzer=