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will keinen unterhalt (Gelesen: 3.396 mal)
faruk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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09.01.2008 um 18:15:52
 
guten abend.Ich hoffe das mir jemand helfen kann.Bin seit August 2005 geschieden und kriege keinen unterhalt für das kind aus diese Ehe.kann ich auf Unterhalt verzihten da ich mit meinem Ex das gemeinsame Sorgerech habe und jedes mal wenn ich reisen will die Vollmach meines Exmannes brauche.Wenn ich Unterhalt von Ex fördere habe ich Angst das er mir Schwirigkeiten macht und keine Vollmacht oder sonstiges gönt.Arbeite und verdiene nich schlech und ich will nicht sein Geld nur meine Ruhe.Ich danke im voraus
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engel2006
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(w) - CAM(m)
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Antwort #1 - 09.01.2008 um 19:37:54
 
Hallo faruk,
ist der Vater deines Kindes Deutscher? Und denke an dein Kind,dem Kind steht der Unterhalt zu,auch wenn du gut verdienen solltest. mein Kind hat einen afrikanischen Vater und ich brauche von ihm keine Vollmacht obwohl wir auch das gemeinsame Sorgerecht haben. Ich gelte als alleinerziehend und habe die volle Verantwortung für das Kind,weil sie ja bei mir wohnt. Also scheue dich nicht Unterhalt für dein Kind vom Kindesvater zu fordern,und er kann dir nicht alles verbieten was mit dem Kind zutun hat,auch wenn du mal mit dem Kind verreisen willst,du kommst ja wieder zurück oder??

LG engel2006
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leben und leben lassen
 
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barbarella
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 10.01.2008 um 11:20:03
 
Für Reisen (auch ins Ausland) braucht man keine Vollmacht vom anderen Elternteil.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 19.01.2008 um 21:37:36
 
faruk schrieb am 09.01.2008 um 18:15:52:
Bin seit August 2005 geschieden und kriege keinen unterhalt für das kind aus diese Ehe.kann ich auf Unterhalt verzihten


Nein. Du mußt ihn nicht beitreiben, aber für die Zukunft kannst Du für Dein Kind nicht auf Unterhalt verzichten.

Gruß, ULF
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 21.01.2008 um 22:29:31
 
ulf schrieb am 19.01.2008 um 21:37:36:
Nein. Du mußt ihn nicht beitreiben, aber für die Zukunft kannst Du für Dein Kind nicht auf Unterhalt verzichten.
 

Worauf begründest du deine Aussage, dass man nicht auf den KU verzichten kann?

trixie
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 21.01.2008 um 22:54:47
 
trixie schrieb am 21.01.2008 um 22:29:31:
Worauf begründest du deine Aussage, dass man nicht auf den KU verzichten kann?


ein rechtlich wirksamer Verzicht ist nicht (generell) möglich, da zumindest sittenwidrig (beispielhaft OLG Frankfurt, 6 WF 28/07).

Muleta
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 21.01.2008 um 23:39:01
 
Muleta schrieb am 21.01.2008 um 22:54:47:
ein rechtlich wirksamer Verzicht ist nicht (generell) möglich, da zumindest sittenwidrig (beispielhaft OLG Frankfurt, 6 WF 28/07).  

Das Urteil läßt sich nicht darüber aus, ob ein Verzicht möglich ist oder nicht, sondern dass bei ledigen Kindern keine Vereinbarung zwischen beiden Elternteilen geschlossen werden kann, um auf den Unterhalt zu verzichten. Ein Verzicht inform des nicht einforderns des Unterhalts ist zulässig.

Der von der TS vorgetragene Fall passt somit nicht in das Bild des zitierten Urteils.

trixie
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 22.01.2008 um 08:28:45
 
trixie schrieb am 21.01.2008 um 23:39:01:
Das Urteil läßt sich nicht darüber aus, ob ein Verzicht möglich ist oder nicht,


Wortklauberei. Eine Vereinbarung, die die Unterhaltsansprüche für die Zukunft ausschließt, kann i.d.R. nicht geschlossen werden bzw. wäre unwirksam. Insofer ist ein Verzicht auf den Unterhaltsanspruch als solchen nicht möglich. Natürlich kann ein Elternteil in der Praxis darauf verzichten, einen tatsächlich bestehenden Anspruch dann auch durchzusetzen. Dabei sollte er allerdings zwei Dinge bedenken:
1.) der Anspruch könnte auf einen Sozialleistungsträger übergehen und dann von diesem durchgesetzt werden
2.) zumindest bei knappen Verhältnissen ist damit das Kindeswohl gefährdet, so dass ein (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge durchaus in Betracht kommt um die bestehenden Unterhaltsansprüche doch noch durchzusetzen.

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trixie
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Antwort #8 - 22.01.2008 um 09:18:14
 
Muleta schrieb am 22.01.2008 um 08:28:45:
Eine Vereinbarung, die die Unterhaltsansprüche für die Zukunft ausschließt, kann i.d.R. nicht geschlossen werden bzw. wäre unwirksam.  

Das bestreitet auch keiner. Die TS schreibt aber nicht, dass sie mit dem KV eine Vereinbarung treffen möchte. Ein stillschweigender Verzicht - aus genannten Gründen der TS - kann nicht als Vereinbarung gewertet werden.

Muleta schrieb am 22.01.2008 um 08:28:45:
1.) der Anspruch könnte auf einen Sozialleistungsträger übergehen und dann von diesem durchgesetzt werden

Auch stimme ich dir uneingeschränkt zu; trifft aber im Moment nicht auf die Situation zu und ist auch nicht Kernpunkt der TS.

Muleta schrieb am 22.01.2008 um 08:28:45:
2.) zumindest bei knappen Verhältnissen ist damit das Kindeswohl gefährdet, so dass ein (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge durchaus in Betracht kommt um die bestehenden Unterhaltsansprüche doch noch durchzusetzen.  

Diese abstrakte Darstellung dürfte in der Praxis wohl irrelevant sein. Manche Kinder haben trotz Unterhaltszahlungen weniger zur Verfügung als andere, deren Unterhalt nicht gezahlt wird. Ein Kindswohlgefährdung dadurch zu sehen, dass die Finanzen knapp sind; wer sollte da die Lanze über die Mutter brechen.

trixie
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Antwort #9 - 22.01.2008 um 11:33:47
 
trixie schrieb am 22.01.2008 um 09:18:14:
Diese abstrakte Darstellung dürfte in der Praxis wohl irrelevant sein. Manche Kinder haben trotz Unterhaltszahlungen weniger zur Verfügung als andere, deren Unterhalt nicht gezahlt wird. Ein Kindswohlgefährdung dadurch zu sehen, dass die Finanzen knapp sind; wer sollte da die Lanze über die Mutter brechen.


Du vergleichst Äpfel mit Birnen: es geht nicht darum, arme mit reichen Familien zu vergleichen, sondern den nach den Umständen angemessen und damit vom Elterneinkommen abhängigen Lebensunterhalt gegen den Lebensunterhalt, den ein Elternteil durch Verzicht zu Lasten des Kindes verringert. Ein derartiges Verhalten gegen das eindeutige (wirtschaftliche) Interesse des Kindes, dürfte einen Missbrauch der Vermögenssorge darstellen - ganz so wie jede andere (vorsätzliche) Vermögensschädigung des Kindes auch.

Oder anders formuliert: die Mutter entscheidet nicht über ihr Geld, sondern über das Geld ihres Kindes. Also hat sie auch (primär) im Interesse des Kindes zu entscheiden.

Muleta
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