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Expat, FZF und Sprachtest (Gelesen: 6.870 mal)
Gonzo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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06.01.2008 um 09:01:15
 
Hallihallo,

nun der xx-te Thead zum Thema FZF und Sprachtest - aber ich denke ein neuer Aspekt.

Zur Lage: Ich arbeite seit fast 6 Jahren fuer eine Deutsche Firma in China und lebe seit 5 Jahren mit einer Chinesin zusammen. Unsere gemeinsame Sprache ist Englisch.

Nun werde ich, leider ziemlich ueberraschend, bald eine neue Aufgabe in unserem Stammhaus in Deutschland uebernehmen und moechte vorher meine Freundin in China heiraten. Dann ist das FZF-Visum zu beantragen und - genau, jetzt kommts - dazu benoetigt sie ein einen Sprachtest A1.

Nun ist da Lernen von Fremdsprachen nicht unbedingt ihre Staerke, ueber mehr als einfachste Kenntnisse (hoeren) verfuegt sie noch nicht.

Ich denke, dass ihr das Deutsch-Lernen in Deutschland erheblich leichter fallen wird (in China sprechen wir auch im sozialen Umfeld Englisch) und suche nach Moeglichkeiten, den Sprachtest vor Visa-Beantragung zu umgehen.

Beim Googeln stiess ich auf Euer Forum (Suuuper Infos - heissen Dank an alle!) und hab mich erstmal ins Thema eingelesen - leider war das Ergebnis ernuechternd. Geht nicht unentschlossen

Dann habe ich den Link http://infonet-frsh.de/fileadmin/infonet/pdf/BMI_HinweiseAendGesetz.pdf gefunden.

Auf Seite 52, Thema Nummer 202 steht:
Zitat:
Wenn ein gewöhnlich im Ausland aufhältiger Deutscher mit seinem ausländischen Ehegatten seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründen möchte, findet § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (Hochqualifizierte, Selbständige) entsprechende Anwendung. Darüber hinaus ist allgemein in derartigen „Rückkehrerfällen“ regelmäßig vom Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG (erkennbar geringer Integrationsbedarf, s. u.) auszugehen, sofern der Deutsche die deutsche Sprache beherrscht (Sprachstandsniveau der Stufe C 1 GER). Hintergrund ist das gesamtpolitische Interesse an der Rückkehr von zumeist hoch- und höherqualifizierten Deutschen aus dem Ausland nach Deutschland.


Das sieht interessant aus, aber mir stellen sich folgende Fragen:

a) Sind nahezu 6 Jahre qualifiziert fuer "gewoehnlich im Ausland aufhaeltig"?
b) Waere es ein Ausschlussgrund, wenn die Heirat erst kurz vor der Ausreise erfolgt?
c) Waere es ein Ausschlussgrund, wenn ich waehrend meiner Zeit hier noch in Deutschland gemeldet war?

Meine Qualifikation als "Hochqualifizierter" sollte dank Dipl.-Ing (FH) ja (formal  Smiley) kein Problem sein.

Hat der Ansatz Chancen, oder veraergert man die Mitarbeiter der Botschaft / des Konsulats nur durch sinnlose Zeitverschwendung?

Gibt es schon irgendwelche Erfahrungen mit diesem Ansatz (hab leider im Forum nichts passendes gefunden)?

Was meint Ihr dazu?

Noch ein kurzer Einwurf: Ich habe zusammenfassend verstanden, dass ein Visum fuer einen Sprachkurs oder ein Besuchsvisum zum Zweck der Vorbereitung auf eine spaetere Heirat (natuerlich mit Rueckreise, FZF etc.) regelmaessig abzulehnen ist, da trotz neuer AE-Regelung die Rueckkehrbereitschaft anzuzweifeln ist - richtig?
Damit faellt leider auch Plan B ins Wasser  weinend


Herzlichen Dank bereits jetzt fuer Eure Beteiligung!

Bis neulich

Gonzo
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 06.01.2008 um 12:05:20
 
Gonzo schrieb am 06.01.2008 um 09:01:15:
...


sie braucht keinen Sprachtest.

a.) ja
b.) nein
c.) nein (evtl. ist die fehlende Abmeldung in D eine Ordnungswidrigkeit)

Muleta

P.S. als Dipl.-Ing bist Du keineswegs automatisch ein "Hochqualifizierter". Darauf kommt es hier aber überhaupt nicht an.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 06.01.2008 um 13:12:13
 
ich bin da anderer Meinung als Muletta. Lt. SV sind beide nicht hochqualifiziert und sie sind nicht verheiratet. Da wären schon viele Nachweise nötig, um die Kollegen in den dortigen Visastellen von einem Ausnahmetatbestand zu überzeugen. In diesem Fall bin ich der Meinung, dass der Nachweis der Deutschkenntnise durchaus gefordert werden kann. Gerade der Hinweis, dass die Dame Probleme beim erlernen von Fremdsprachen hat.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.01.2008 um 14:16:31
 
Zitat:
ich bin da anderer Meinung als Muletta. Lt. SV sind beide nicht hochqualifiziert und sie sind nicht verheiratet.


aber hat doch geschrieben, dass noch geheiratet werden soll - vorher wäre doch gar keine erkennbare Grundlage für irgendein Visum vorhanden. Nach der (rechtzeitigen) Eheschließung wären dann aber keine Sprachkenntnisse mehr erforderlich (§ 28 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG).

Muleta
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Gonzo
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Antwort #4 - 07.01.2008 um 01:23:40
 
Hallihallo,

interessant - zwei ziemlich verschiedene Ansichten.  Smiley

Zum Prozess: hier hat Muleta besser gelesen  Zwinkernd
Wir wuerden
- zuerst heiraten
- dann die ZFZ beantragen.

Was mir in dem oben verlinkten Dokument schwammig vorkommt:

Zitat:
"Darüber hinaus ist allgemein in derartigen „Rückkehrerfällen“ regelmäßig
vom Ausnahmetatbestand [...] auszugehen [...]"


Speziell "regelmaessig" wuerde ich erstmal mit "fast immer" uebersetzen, es sind also sehr tragfaehige Argumente erforderlich um davon abzuweichen.
Dies wird allerdings durch das "allgemein" aus meiner Sicht wieder aufgeweicht.  hä?

Wie versteht / interpretiert Ihr die Aussage?


Ernas: Generell teile ich Deine Ansicht. Jedoch scheint mir in diesem Fall (unerwartete Rueckkehr), speziell bei Fremdsprachen-Lernschwaeche, ein Lernen im Zielland zielfuehrender. Aber diese Option ist gesetzlich nicht sanktioniert und dehalb bin ich jetzt auch ruhig dazu Cool

Zum "Hochqualifizierten: Sorry, Asche auf mein Haupt! Das hab' ich mit den Bedingungen fuer den "geringen Integrationsbedarf" vermischt.  Traurig
Es stimmt immer wieder: Lesen bildet...


Beste Gruesse

Gonzo
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Einbeck
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Antwort #5 - 07.01.2008 um 02:27:49
 
@Gonzo
Leider ist dies in bezug auf Rückkehrfamilien schwammig

§ 30 Abs. 1 Satz 3:
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,

3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder

4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.

zitiere
a, aus deinen eigenen Posting: Rückkehrerfällen“ regelmäßig vom Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3
Nr. 3
AufenthG

und b: Muleta: § 30 Abs. 1 Satz 3
Nr. 1
AufenthG

während Muleta meint Nr. 1 findet Anwendung
wird in Deinen eigen Zitat Nr. 3 angewendet

Da mir hier Erfahrung und Praxis fehlt,  wichtige Unterlagen zu Hause nicht zur Verfügung stehen,
will und muss ich es mit diesen Aufzeigen von unterschieden belassen.

Wie gesagt mir fehlt im Moment der Zugang zu meinen Unterlagen, daher:
Interessant wäre auch noch, ob es irgendwo Bestimmung gibt, wie lange die Ehe vor Übersiedlung im Ausland bestehen sollte.
Weiß aus dem Kopf nicht, ob und wie das der Gesetzgeber geregelt hat, § 30 selber sagt ja nichts dazu, wie lange die Eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland bestanden haben muss und ob diese Dauer irgendwie von belang ist.

Beachte Du heiratest erst kurz vor der Übersiedlung, Ihr seit nicht schon seit Jahren verheiratet, wie gesagt kann hierzu im Moment meine Unterlagen nicht prüfen.

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Einbeck
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Antwort #6 - 07.01.2008 um 02:49:07
 
Gonzo schrieb am 06.01.2008 um 09:01:15:
c) Waere es ein Ausschlussgrund, wenn ich waehrend meiner Zeit hier noch in Deutschland gemeldet war? 


Vergass hierzu wollte ich noch bemerken in diesem Falle ist es  vielleicht besser evtl Unterlagen mitzunehmen die Belegen können das der Lebensmittelpunkt der letzten 6 Jahre in China war,
dies besonders wenn nie ein Pass im Ausland beantragt wurde oder der Wohnsitz auf China im Pass geändert wurde.
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Mick
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Antwort #7 - 07.01.2008 um 07:34:10
 
Muleta schrieb am 06.01.2008 um 14:16:31:
Nach der (rechtzeitigen) Eheschließung wären dann aber keine Sprachkenntnisse mehr erforderlich (§ 28 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AufenthG).  


Hoi,

sehe ich anders. Satz 3 Nr. 1 ist ein Spezialfall
für den Nachzug zu Ausländern mit bestimmten
Aufenthaltstiteln. Diese Norm kann nicht "ent-
sprechend" angewendet werden.

Mit den Hinweisen zum Richtlinienumsetzungsge-
setz ist eine Möglichkeit aufgezeigt, wie mit der
Sache umgegangen werden kann. Da die Hinweise
nicht (oder selten?) verbindlich sind, werden wir
die Lösung hier nicht bieten können.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Muleta
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Antwort #8 - 07.01.2008 um 08:41:36
 
Mick schrieb am 07.01.2008 um 07:34:10:
sehe ich anders. Satz 3 Nr. 1 ist ein Spezialfall
für den Nachzug zu Ausländern mit bestimmten
Aufenthaltstiteln. Diese Norm kann nicht "ent-
sprechend" angewendet werden.


das sehe ich nicht so, § 28 Abs. 1 Satz 4 lautet:
"§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden."

Die Deutschen sind daher Ausländern mit bestimmten Aufenthaltstiteln gleichgestellt. Andernfalls hätte es keiner "entsprechenden" Anwendung bedurft, sondern nur einer "Anwendung".

Muleta
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Antwort #9 - 08.01.2008 um 23:11:50
 
Hallihallo,

zusammenfassend entnehme ich der bisherigen Diskussion:

- Muleta (RA'in?) sieht eindeutig eine Ausnahme vom Sprachtest
- Ernas und Einbeck (MA in Botsch/Kons) sehen dies anders
- Mick (MA ABH) weist darauf hin dass die zitierten Hinweise nicht verbindlich sind
- Es ist unklar ob die Bestandsdauer der Ehe zu beruecksichtigen ist

Also stellt der zitierte Text eine Moeglichkeit dar, die jedoch weder klar formuliert noch fuer den "Kunden" verbindlich ist.

Sieht nicht so einfach aus...

Sorry, deshalb nochmal die Frage: was bedeuten die Worte "Darüber hinaus ist allgemein in derartigen „Rückkehrerfällen“ regelmäßig [...]" in Umsetzungshinweisen?

Hat noch irgendjemand Ideen zu dem Thema?



Danke fuer alle die sich bisher beteiligt haben!

Bis neulich

Gonzo
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Antwort #10 - 08.01.2008 um 23:27:07
 
Gonzo schrieb am 08.01.2008 um 23:11:50:
Sieht nicht so einfach aus...

...

Hat noch irgendjemand Ideen zu dem Thema?


- die Mitarbeiter der Botschaft werden das Thema höchstwahrscheinlich mit Dir sowieso nicht diskutieren.
- also stellt Deine Frau den Antrag mit dem, was sie vorweisen kann. Naja, sie wird es zumindest versuchen...
- wenn's klappt: super!
- wenn's Schwierigkeiten gibt: Anwalt(?!?)

ernsthafte Alternativen sehe ich sowieso nicht.

Muleta

P.S. wer hat denn behauptet, dass es auf die Dauer der Ehe ankommen würde?
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Antwort #11 - 08.01.2008 um 23:53:31
 
Hi Muleta,

zur Ehedauer:

Einbeck schrieb:
Zitat:
Interessant wäre auch noch, ob es irgendwo Bestimmung gibt, wie lange die Ehe vor Übersiedlung im Ausland bestehen sollte.
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Zur einzigen Alternative:
Weiter allein Deutsch lernen (keine deutschsprachige Bezugsperson mehr wenn ich in DE bin) bis zum Bestehen des Tests, dann erst Antrag auf FZF  Griesgrämig

Danke.

Gonzo
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Antwort #12 - 09.01.2008 um 00:05:05
 
Gonzo

Zum Thema wie lange die Ehe bestehen muss, habe ich leider trotz suchens  bisher nichts gefunden,
§ 30 oder § 28 sagen dazu selber nichts

Auch hier

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1192097516

und den in Bezug genannten BMI Dokument wird man nicht schlauer.
Bitte bei diesen Thread besonders die Aussage von Mick beachten.
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Gonzo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 11.01.2008 um 14:30:20
 
Hallihallo,

in einem anderen Thread (http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1192097516, Antwort 13) verweist SigSag auf http://www.berlin.de/imperia/md/content/labo/auslaenderangelegenheiten/vaabhbln.....

Daraus auf Seite 160, erster roter Absatz:
Zitat:
Weiter ist unter Berücksichtigung der Hinweise des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 02.10.2007 (Nr. 202) von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf auszugehen, wenn der Ehegatte, der bisher mit seinem deutschen Ehegatten im Ausland lebte nun gemeinsam mit diesem seinen dauerhaften Aufenthalt ins Bundesgebiet verlagern möchte, sofern der Deutsche die deutsche Sprache beherrscht (Sprachstandniveau der Stufe C 1 Ger; sog. Rückkehrerfälle). Ob dies der Fall ist, prüft im Eineiseverfahren die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung.


Scheint so, als ob die ABH Berlin die "Expat-Ausnahme" auch zugunsten des auslaendischen Ehegatten interpretiert und eine Ausnahme fuer die Sprachtestpflicht definiert.

Jedoch muss der Deutsche "Rueckkehrerfall" seine Sprachkenntnisse nachweisen - oder verstehe ich den letzten Satz in Verbindung mit dem letzten Teil des ersten Satzes falsch?  hä?

Beste Gruesse

Gonzo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 11.01.2008 um 19:57:16
 
Zitat:
wenn der Ehegatte, der bisher mit seinem deutschen Ehegatten im Ausland lebte


wie Du selbst zitierst, heist es der Ehegatte. Ich bezweifele ert einmal, dass die von Dir angekündigte, kurz vor der Einreise vollzogene Eheschliessung, ausreichend sein wird. Haltu uns aber bitte weiter auf dem Laufendem, wie es weiter geht.
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