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Freizügigkeit im Inland (Gelesen: 1.436 mal)
sigi-n
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07.11.2007 um 18:27:43
 
Hallo und guten abend,
ich bräuchte mal eine Hilfe / Klarstellung zum Freizügigkeitsgesetz in Bezug auf meine Ehefrau (Drittstaatlerin).
Kurzer Abriss des bisherigen Verlaufs:
Heirat 2003 in Belgien (Mein Wohnsitz damals)
Umzug nach D in 2004
AE  für meine Frau 3 Jahre nach § 28
AB 2006 bin  ich in NL als Selbständiger tätig, Unternehmen ist aber in D, halt nur meine Kunden 50% in NL. Ich selbst war auch bis Anfang 2007 in NL gemeldet.
Verlängerung der AE meiner Frau in 2007 um 3 Jahre.
In 2008 steht nun wieder ein Aufenthalt in NL an (länger 6 Monate).
Ich bin der Meinung das nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI 27.0.3 und auch nach Freizügigkeitsgesetz ich und somit meine Frau auch im Inland der Freizügigkeit unterliegen.
Mein Denken ist nun eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu beantragen (nach 03-2008) um dem Stress mit dem Erlöschen der AE zuvorzukommen.
Dankbar für Hinweise der Experten im vorab

Gruss
Siggi
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.11.2007 um 18:59:24
 
sigi-n schrieb am 07.11.2007 um 18:27:43:
Hallo und guten abend,
ich bräuchte mal eine Hilfe / Klarstellung zum Freizügigkeitsgesetz in Bezug auf meine Ehefrau (Drittstaatlerin).
Kurzer Abriss des bisherigen Verlaufs:
Heirat 2003 in Belgien (Mein Wohnsitz damals)
Umzug nach D in 2004
AE  für meine Frau 3 Jahre nach § 28
AB 2006 bin  ich in NL als Selbständiger tätig, Unternehmen ist aber in D, halt nur meine Kunden 50% in NL. Ich selbst war auch bis Anfang 2007 in NL gemeldet.
Verlängerung der AE meiner Frau in 2007 um 3 Jahre.
In 2008 steht nun wieder ein Aufenthalt in NL an (länger 6 Monate).
Ich bin der Meinung das nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI 27.0.3 und auch nach Freizügigkeitsgesetz ich und somit meine Frau auch im Inland der Freizügigkeit unterliegen.
Mein Denken ist nun eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu beantragen (nach 03-2008) um dem Stress mit dem Erlöschen der AE zuvorzukommen.
Dankbar für Hinweise der Experten im vorab


ich rätsel jetzt etwas:

- Daueraufenthalt-EG (aka § 9a AufenthG) hat erstmal nichts mit Freizügigkeit zu tun, würde aber jedenfalls das Erlöschensproblem lösen. Es fehlt aber bereits an den 5 Jahren Deutschlandaufenthalt.

- Daueraufenthalt nach 4a FreizügigkG/EU käme (wenn überhaupt) auch erst 2009 in Frage.

- Also "nur" die Aufenthaltskarte, was je nach Kenntnisstand des Sachbearbeiters mehr oder minder erklärungsbedürftig sein dürfte, womit aber damit der Status mal geklärt werden könnte.

Muleta
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sigi-n
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Antwort #2 - 07.11.2007 um 20:24:32
 
Muleta schrieb am 07.11.2007 um 18:59:24:
ich rätsel jetzt etwas:


- Also "nur" die Aufenthaltskarte, was je nach Kenntnisstand des Sachbearbeiters mehr oder minder erklärungsbedürftig sein dürfte, womit aber damit der Status mal geklärt werden könnte.

Muleta


Danke für die Antwort
war mein Fehler den Daueraufenthalt in zusammenhang zu bringen mit der Freizügigkeit.
Soganz ist mir §4a nicht verständlich 4.2.3 könnte meiner laienhaften meinung nach für mich gelten ich pendle seit 1991 als selbständiger zwischen B, NL und D.

die Aufenthaltskarte, meinst du damit §5? Würde das mein Problem mit dem erlöschen auch lösen? Mein SB ist äusserst interessiert und hilfreich und würde sich freuen wenn ich ihm ein wenig an hand geben könnte.

mfg
Sigi
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 07.11.2007 um 20:51:48
 
sigi-n schrieb am 07.11.2007 um 20:24:32:
die Aufenthaltskarte, meinst du damit §5? Würde das mein Problem mit dem erlöschen auch lösen?


die Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2) bescheinigt den Status als Familienangehöriger eines Unionsbürgers (in entsprechender Anwendung). Die Behörde gibt damit zu erkennen, dass sie ein gesetzliches(!) Aufenthaltsrecht als vorhanden ansieht. Die Karte selbst ist ja im Prinzip nur Dekoration.

Bei einer Übersiedelung nach NL müsste dort allerdings auch wieder eine Aufenthaltskarte beantragt werden, das entsprechende Recht in Deutschland würde (vermutlich?) erlöschen. Also kurzfristig kein Vorteil. Bei einer Rückkehr nach D würde es dann aber wohl leichter werden, da wieder eine Aufenthaltskarte fällig wird und keine AE 28.

Einen echten Schritt vorwärts würde m.E. nur das Auffüllen der 5 Jahre und dann ein Daueraufenthaltsrecht bringen.

Muleta
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sigi-n
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Antwort #4 - 07.11.2007 um 22:11:15
 
Muleta schrieb am 07.11.2007 um 20:51:48:
Einen echten Schritt vorwärts würde m.E. nur das Auffüllen der 5 Jahre und dann ein Daueraufenthaltsrecht bringen.

Muleta


Und hier ist das Problem, die zeiten in NL werden dann wieder nicht zu den 5 Jahren gezählt. Auch noch eine Idee wie dies Problem zu lösen ist. Diese Klimmzuege mit 2 (normal nicht möglichen Wohnsitzen D und NL) sind nicht mein Bestreben.

mfg
Sigi
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