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Neuer Asylantrag nach 5 Jahren? (Gelesen: 7.202 mal)
Miki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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29.10.2007 um 20:40:57
 
Hallo alle zusammen!  Cool Ich hab da mal ne Frage  Augenrollen

Was bisher geschah:

- Iraker
- 2001 illegale Einreisen nach Italien, dort Asylantrag
- während des Verfahrens 2001 illegale Einreise nach Deutschland, dort wohnt Bruder seit zehn   Jahren mit deutschem Pass
- 2001 Asylantrag in Deutschland
- 2002 wird in Deutschland festgestellt, dass Einreise über und Asylantrag in Italien
- Anfang 2003 Zurückschiebung nach Italien
- Rückschiebekosten sind beglichen, es liegen in Deutschland keine Strafen vor
- lt. Rechtsanwalt in Italien keine Chance auf Asyl in Italien (kein Regim mehr in Irak)
- italienisches Aufenthaltspapier (Premesso di Soggiorno per Stranieri ???) seit August 2006 abgelaufen
- es liegt wahrscheinlich jedoch keine Entscheidung zum Asylantrag vor
- Ersatzpass der irakischen Botschaft in Rom läuft im März 2008 aus

Fragen:

Macht es Sinn (mal unabhängig vom weggefallenen Asylgrund), in Deutschland erneut Asyl zu beantragen (6 oder 7 Jahre nach dem ersten Antrag - zumal Deutschland ja damals nicht entschieden hat)?
Oder anders: Kann man überhaupt in einem anderen "Schengen-Land" nochmal Asyl beantragen, wenn das erste "negativ" entscheidet?

Welche legalen Möglichkeiten gäbe es sonst noch für einen Aufenthalt in Deutschland, z.B. beim Bruder (die anderen Familienangehörigen sind im Irak unter Sadam umgekommen)?

Vornweg schon mal Danke!
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 29.10.2007 um 21:18:07
 
Man kann in keinem anderen Land einen Asylantrag stellen. Italien ist ud bleibt für dich zuständig. Es ist egal, ob bereits ein und fünf Asylanträge abgelehnt wurden.

Aufenthalt in Deutschland ist nur im Rahmen eines Visaantrages möglich, dessen Aussichten auf Erfolg jedoch als gering einzustufen wären.

proll
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Miki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 30.10.2007 um 18:02:50
 
Danke Proll!

Hab´ ich mir schon so gedacht. Wir werden´s jetzt doch über Visum oder Verpflichtungserklärung versuchen, damit wenigstens mal Besuch möglich wird.

Ciao
Miki
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proll
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 30.10.2007 um 18:06:33
 
Das wird aber erst klappen, wenn er einen gültigen Pass und eine gültige italienische schengenfähige Aufenthaltserlaubnis besitzt.
Also zuerst ab zum irak. Konsulat in Italien und irak. Pass der G-Serie beantragen.
Dann zur ital. Ausländerbehörde und Aufenthaltstitel beantragen.

Sind denn neben der Erstattung der Abschiebekosten auch die Abschiebungswirkung auf Antrag befristet worden ?

Bitte nicht illegal kommen. Der Bekannte wird mit Sicherheit identifiziert und nach Italien erneut abgeschoben werden.

Viel Erfolg
Proll
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Antwort #4 - 30.10.2007 um 18:36:24
 
letztlich hab ich was von Dubliner Übereinkommen hier im Forum gelesen  i4a is great

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1193653559

kann man hier vielleicht was von profitieren  Fragezeichen Fragezeichen Fragezeichen

Grüße,
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 30.10.2007 um 19:21:57
 
Me4Ever schrieb am 30.10.2007 um 18:36:24:
kann man hier vielleicht was von profitieren 


in welcher Hinsicht ?


DC
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Antwort #6 - 31.10.2007 um 18:34:22
 
dass er wieder hier in Deutschland Asyl beantragen dürfte !!!
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Mick
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Antwort #7 - 31.10.2007 um 18:37:57
 
Me4Ever schrieb am 31.10.2007 um 18:34:22:
dass er wieder hier in Deutschland Asyl beantragen dürfte !!!

Hoi,
ne, eben nicht. Für Asylverfahren ist Italien
zuständig.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Miki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 04.11.2007 um 18:30:35
 
Sorry, dass ich mich erst heute wieder melde.

Vielen Dank an alle.

An Proll: " ...  Sind denn neben der Erstattung der Abschiebekosten auch die Abschiebungswirkung auf Antrag befristet worden ? ..."

Ja, ich denke. Mir liegt der Bescheid der Zentralen Ausländerbehörde vor. Darin heißt es: ".. Die ausländerrechtliche Sperrwirkung der Abschiebung ... (Name) ... wird hiermit auf den Ablauf des 30.10.2006 befristet."

--> Also Einreise mit diesem Pass der G-Serie wieder möglich?

Nochmal Danke an alle! Wir versuchen jetzt den besagten Pass zu bekommen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 05.11.2007 um 10:36:19
 
Miki schrieb am 04.11.2007 um 18:30:35:
--> Also Einreise mit diesem Pass der G-Serie wieder möglich? 

Noch mal zur Wiederholung:

Neben dem gültigen Pass muss noch ein schengenfähiger ital. Aufenthaltstitel vorliegen. Nicht jeder ital. Aufenthaltstitel ist schengenfähig ! Bitte vorher erkundigen.

schengenfähig=Einreise mit diesem Titel in andere Schengenstaaten ist ohne separates Visum für drei Monate als Tourist möglich.

Darüber hinaus muss er die Voraussetzungen des Artikel 5 des Schengener Grenzkodex erfüllen (hier: http://www.info4alien.de/doc/vo_eu/562_2006.pdf), also
genügend Geld haben, keine Gefahr für Sicherheit und Ordnung ....

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Miki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 08.11.2007 um 18:32:18
 
Ja, die selbe Antwort habe ich auch schriftlich von der deutschen Botschaft in Rom bekommen.
Also "gültiger Reisepass" + "gültige italienische Aufenthaltserlaubnis".
Dann ist ein besuchsweiser Aufenthalt von bis zu 90 Tagen im Halbjahr möglich.

Jetzt geht es darum, herauszufinden, warum die ital. Aufenthaltsgenehmigung (Premesso di Soggiorno) noch nicht verlängert wurde. Aber das schaffen wir auch noch.

Nochmals Vielen Dank!  Smiley

Miki
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Antwort #11 - 08.11.2007 um 21:35:10
 
Miki schrieb am 08.11.2007 um 18:32:18:
Jetzt geht es darum, herauszufinden, warum die ital. Aufenthaltsgenehmigung (Premesso di Soggiorno) noch nicht verlängert wurde. Aber das schaffen wir auch noch. 

Nur zur Info ... diese Pemessos sind nicht schengenfähig ... egal wie lang die noch gültig sind ...

- Permesso di soggiorno provvisorio per richiesta di asilo politico
- Permesso di soggiorno per cure mediche
- Permesso di soggiorno per motivi di giustizia

Gruß
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Antwort #12 - 08.11.2007 um 22:25:02
 
mmmhhh ...  Traurig

Und warum diese Auskunft von der deutschen Botschaft in Rom? Immerhin waren alle Dokumente (auch "Permesso di soggiorno ...") bei meiner Anfrage in Kopie begefügt.

Wie müsste denn dann eine solche italienische "schengenfähige" Aufenthaltserlaubnis aussehen, bzw. wie heißt die?

Na ja, wird schwierig werden, dass alles von Deutschland aus zu regeln ....  unentschlossen

Miki
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Antwort #13 - 09.11.2007 um 09:45:13
 
Miki schrieb am 08.11.2007 um 22:25:02:
Wie müsste denn dann eine solche italienische "schengenfähige" Aufenthaltserlaubnis aussehen


Hi ...
es gibt 3 verschiedene Muster, die in ihrer Rechtswirkung jedoch identisch sind.
Diese Muster werden für alle Aufenthaltsarten verwendet; ob die Schengenwirksamkeit gegeben ist, entscheidet der eingetragen Aufenthaltsgrund.

Sofern unter "Motivo del soggiorno" keiner der o.g. Gründe (provvisorio per richiesta di asilo politico, per cure mediche, per motivi di giustizia) steht, ist der Titel schengenwirksam.

Gruß
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Antwort #14 - 10.11.2007 um 13:48:23
 
Daddy schrieb am 08.11.2007 um 21:35:10:

Nur zur Info ... diese Pemessos sind nicht schengenfähig ... egal wie lang die noch gültig sind ...

- Permesso di soggiorno provvisorio per richiesta di asilo politico
- Permesso di soggiorno per cure mediche
- Permesso di soggiorno per motivi di giustizia 

Gruß
Daddy



Nur zu Info und mit eigenen Worten und Google übersetzt:

Permesso di soggiorno ist allgemein die Aufenthaltserlaubnis

provvisorio per richiesta di asilo politico: provisorischer Antrag auf politisches Asyl
per cure mediche: zur medizinischen Behandlung
per motivi di giustizia: aus Gründen der Justiz

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