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Einbürgerung während der Probezeit (Gelesen: 8.256 mal)
simply me
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21.10.2007 um 20:56:46
 
Hallo allerseits,
ich wollte mich im nächsten Januar hier in Deutschland einbürgern (Anspruchseinbürgerung).

Ich besitze im Moment eine Aufenthaltserlaubnis zur BEschäftigung nach §18. Meine Frag lautet: Kann ich während der Probezeit mich einbürgern, oder spricht etwas dagegen während der Probezeit ein Einbürgerungsantrag zu stellen?

VLG und vielen Dank
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lacrima
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Antwort #1 - 21.10.2007 um 23:59:25
 
simply me schrieb am 21.10.2007 um 20:56:46:
spricht etwas dagegen während der Probezeit ein Einbürgerungsantrag zu stellen?


Lebensunterhalt nicht gesichert ??
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Ralf
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Antwort #2 - 22.10.2007 um 00:08:39
 
simply me schrieb am 21.10.2007 um 20:56:46:
Anspruchseinbürgerung


Also § 10. Hier kommt es einzig darauf an, ob öffentliche
Mittel nach SGB II oder XII bezogen werden. Wenn das
nicht der Fall ist, ist diese Voraussetzung erfüllt. Auch
in der Probezeit.
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simply me
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 22.10.2007 um 20:57:48
 
@ lacrima

danke für Deine Antwort...WO steht das im Gesetz, dass durch die Probezeit in einem BEschäftigungsverhältnis der LEbensunterhalt nicht gesicher wäre?

Wäre Dir dankbar, wenn Du mir einen Hinweis gibst, wo ich den Artikel dafür im Gesetz nachgucken kann

Danke


Änderung:
Ich füge hier dein Folgepost ein        Tippi


Danke Ralf für Deine nette Antwort:O)

Gruss

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« Zuletzt geändert: 22.10.2007 um 21:09:46 von Tippi »  
 
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Ralf
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Antwort #4 - 22.10.2007 um 22:37:51
 
simply me schrieb am 22.10.2007 um 20:57:48:
WO steht das im Gesetz, dass durch die Probezeit in einem BEschäftigungsverhältnis der LEbensunterhalt nicht gesicher wäre?

Nirgends. Das hat aber Bedeutung bei einer Ermessens-
einbürgerung, dann hier muss nach der Verwaltungs-
vorschrift der Lebensunterhalt "nachhaltig und auf Dauer"
aus eigenen Mitteln bestritten werden können. Daran
fehlt es, wenn sich der Bewerber in der Probezeit
befindet, also kurzfristig gekündigt werden kann.

Aber wie gesagt: Dies spielt nur bei den §§ 8 und 9 eine
Rolle, nicht bei § 10.
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simply me
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 23.10.2007 um 20:33:06
 
Danke nochmal Ralf ...Dies hat mir sehr geholfen Schockiert/Erstaunt)
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ting
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Antwort #6 - 24.12.2007 um 23:56:04
 
Zuerst frohe Weihnachten an allen.

Zu diesem Thema habe ich doch noch 3 Fragen an Ralf:
Ich beantrage die Einbuergerung nach §8.
Status: Einbuergerungszusicherung seit Mai 2007. Ausbuergerung aus Taiwan seit 2 Wochen. Ausbuergerungsbestaetigung habe ich letzte Woche bei Kreisverwaltungsreferat Muenchen abgegeben.
Wegen sehr guten Konditionen werde ich zu einer anderen Firma wechseln. Den Vertrag habe ich letzte Woche unterschrieben. Zwischen jetzige Taetigkeit (bis 29.02.2008) und dem neuen Job (ab 01.03.2008) gibt es auch keine zeitliche Luecke. Ich habe diese Information bei der Abgabetermin letzte Woche auch schriftlich KVR Muenchen mitgeteilt (auch mit Kopie von neuem Vertrag, usw...). Die Beamtin hat die Info zur Kenntnis genommen und mir weiterhin gesagt, dass ich in etwa 6 Wochen die Einbuergungsurkunde bekommen werde.

Laut den Beitraegen hier ist die Probezeit wohl unguenstig fuer die Einbuergrung nach §8. Aber 6 Monaten Probezeit ist fast Standard fuer jedes neuen Job (leider bei meinem Fall auch keine Ausnahme). Waere es bei mir ein Eigentor, dass ich so frueh der Behoerde schon Bescheid sage (eigentlich ist es nicht unbedignt notwendig, da ich die Einbuergerungsurkunde frueher als das neue Job bekommen werde. Aber verpflicht bin ich doch, Update zu geben).

Frage 1: Muss ich jetzt um meine Einbuergerung doch zittern?
Frage 2: Bei meinem Vertrag steht es fuer Probezeit zwei Wochen Kuendigungsfrist und nach Probezeit 4 Wochen Kuendigungsfrist. Einen grossen Unterschied bzgl. "Lebensunterhalt nachhaltig und auf Dauer aus eigenen Mitteln bestritten" sehe ich hier eigentlich nicht, oder?
Frage 3: Liegt es wahrscheinlich dann doch an die Ermessung von dem Sachbearbeiter?

Gruesse

Ting
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Ralf
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Antwort #7 - 25.12.2007 um 23:07:06
 
Wenn die jetzige Tätigkeit noch bis Ende Februar
geht und die Entlassungsbescheinigung schon
abgegeben wurde, sehe ich hier keine Probleme.
Bis dahin sollte das Verfahren abgeschlossen sein.

Selbst wenn es doch länger dauern sollte: Wenn
übergangslos ein neuer Job angetreten wird, wird
man die Probezeit wohl auch nicht überbewerten.
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ting
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Antwort #8 - 25.12.2007 um 23:52:30
 
Hallo Ralf,

vielen vielen Dank fuer die Antwort und gute Nachrichten (ich habe echt seit gestern Sorge gehabt).
Ja, das Jobwechsel ist uebergangslos. Auch die Taetigkeit bleibt fast gleich. Die neue Firma hat wirklich Muehe gegeben, mich zu erwerben. Deswegen ist es sehr sehr unwahrscheinlich, dass sie mich dann waehrend der Probezeit rauswirft. Wenn das Wechsel doch meinen Einbuerungsverfahren in der letzten Phase verhindern wuerde (gerade noch jetzt, wo ich eigentlich voruebergehend "staatlos" bin), waere es super dumm.

Jetzt kann ich aufatmen und besser schlafen...

Noch mal danke und frohe Weihnachten

Ting
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reinhard
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Antwort #9 - 27.05.2022 um 17:41:12
 
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