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Schengen Berechnung Aufenthaltsdauer (Gelesen: 13.158 mal)
Dominan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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19.09.2007 um 11:34:24
 
Hallo,
habe ein Problem, velleicht weiss hier jemand eine verbindliche Auskunft.
Meine Freundin ( Venezulanerin) kommt schon seit Jahren zu mir zu Besuch.
Wollten dieses Jahr hier auch heiraten, nur Ihre Papiere waren nicht komplett.    ( Appostille)
Nun möchte das Ausländeramt den Besucherstatus überprüfen.
Sie ist, wenn man die neue Regelung des Bot Art 20 I SDÜ heranzieht am
07.03.06 das erste mal eingereist - Ausreise am 06.06.06
Aufenthalt Schweiz 14.05. -05.06.06

Neue Einresie 20.08.06 - 10.11.06
Aufenthalt Schweiz 15.09. - 22.09.06

Neue Einreise 22.01.07 - 13.04.07
Aufenthalt Schweiz 25.01.07 - 08.02.07
                           01.04.07 - 12.04.07
Neue Einreise 18.06.07 - 28.10.07 geplante Rückreise
Aufenthalt Schweiz 15.07. - 20.07.07
                           23.08. - 07.09.07
Nach meiner Rechtauffassung 1 Einreise 07.03.06 - 07.09.06 180 Tage
                                                          08.09.06 - 08.03.07 "
                                                          09.03.07 - 09.09.07 "
                                                          10.09.07 - 10.03.08 "
in diesen Zeiträumnen dürfte Sie sich immer 90 Tage hier aufhalten.
Beziehe mich hier auf das Urteil Eugh 03.10.06.
Bin mir aber nicht sicher ob meine Beurteilung stimmt.
Hoffe es kann mir jemand weiterhelfen. Besten Dank im Voraus.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 19.09.2007 um 17:58:15
 
Dominan schrieb am 19.09.2007 um 11:34:24:
Nach meiner Rechtauffassung 1 Einreise 07.03.06 - 07.09.06 180 Tage
                                                          08.09.06 - 08.03.07 "
                                                          09.03.07 - 09.09.07 "
                                                          10.09.07 - 10.03.08 "
in diesen Zeiträumnen dürfte Sie sich immer 90 Tage hier aufhalten.


so mit Sicherheit nicht, da an den von Dir genannten Terminen doch (mit Ausnahme der allerersten Einreise) überhaupt keine Einreisen stattgefunden haben. Damit können diese Daten keine erneute "erste Einreise" darstellen. Demzufolge (ohne es genau zu berechnen) sieht es so aus, als ob zu Überschreitungen kam. Das Urteil Bot ist bzgl. der Übergänge aber nicht einschlägig, da der EuGH zu diesen Fragen nichts gesagt hat.

Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 19.09.2007 um 18:00:17
 
Dominan schrieb am 19.09.2007 um 11:34:24:
Hallo,
habe ein Problem, velleicht weiss hier jemand eine verbindliche Auskunft.
Meine Freundin ( Venezulanerin) kommt schon seit Jahren zu mir zu Besuch.
Wollten dieses Jahr hier auch heiraten, nur Ihre Papiere waren nicht komplett.    ( Appostille)
Nun möchte das Ausländeramt den Besucherstatus überprüfen.
Sie ist, wenn man die neue Regelung des Bot Art 20 I SDÜ heranzieht am
07.03.06 das erste mal eingereist - Ausreise am 06.06.06
Aufenthalt Schweiz 14.05. -05.06.06

Neue Einresie 20.08.06 - 10.11.06
Aufenthalt Schweiz 15.09. - 22.09.06

Neue Einreise 22.01.07 - 13.04.07
Aufenthalt Schweiz 25.01.07 - 08.02.07
                           01.04.07 - 12.04.07
Neue Einreise 18.06.07 - 28.10.07 geplante Rückreise
Aufenthalt Schweiz 15.07. - 20.07.07
                           23.08. - 07.09.07
Nach meiner Rechtauffassung 1 Einreise 07.03.06 - 07.09.06 180 Tage
                                                          08.09.06 - 08.03.07 "
                                                          09.03.07 - 09.09.07 "
                                                          10.09.07 - 10.03.08 "
in diesen Zeiträumnen dürfte Sie sich immer 90 Tage hier aufhalten.
Beziehe mich hier auf das Urteil Eugh 03.10.06.
Bin mir aber nicht sicher ob meine Beurteilung stimmt.
Hoffe es kann mir jemand weiterhelfen. Besten Dank im Voraus.

im ersten Zeitraum hat sie die 90 Tage/Halbjahr bereits überzogen.
Der zweite Zeitraum musste auf alle Fälle frei bleiben, keine Einreise.
im dritten Zeitraum konnte sie wieder 90 Tage/Halbjahr einreisen.
Der vierte Zeitraum muss wieder entsprechend frei bleiben.

Die Unterbrechungen in der Schweiz haben wohl nichts genutzt, sie hat die Aufenthalte, 90 Tage/Halbjahr überzogen.
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Daddy
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Antwort #3 - 19.09.2007 um 19:16:24
 
Hi ...

wenn ich das mal so nachrechne, dann stimmt deine Einschätzung so nicht ganz ...
Vorab ... dass von dir genannte Urteil des EuGH in Sachen BOT erlaubt einen Aufenthalt von bis zu 3 Monate (90 Tagen bei gesplitteten Aufenthalten) nach einer ersten Einreise. Eine sog. erste Einreise ist die zeitlich erste Einreise oder jede weitere Einreise, die mindestens 6 Monate nach der vorherigen ersten Einreise erfolgt. Jede Einreise innerhalb der 6- Monatsfrist ist keine neue erste Einreise und begründet kein neues Halbjahr. Ebenso findet kein Übergang in den nächsten Halbjahresbezugszeitraum kraft Datumswechsel statt, da hier das Merkmal der ersten Einreise fehlt.
Klingt etwas verwirrend, aber im Laufe der Zeit kann es mehrere erste Einreisen geben.
Zu deinen Zeiten ... ich hab' sie mal etwas anders dargestellt (und was zusammengehört farblich markiert)

07.03.2006 - 14.05.2006 = 68 Tage (jede Einreise bis zum 06.09.2006 ist keine neue erste Einreise)
05.06.2006 - 06.06.2006 =  2 Tage
20.08.2006 - 15.09.2006 = 36 Tage (der Bezugszeitraum verlängert sich, da keine neue erste Einreise, ein Wechsel in ein neues Halbjahr erfolgt somit nicht kraft Datumswechsel am 06./07.09.2006) Addiert komme ich auf 106 Tage, somit 16 illegal.


22.09.2006 - 10.11.2006 = 49 Tage (jede Einreise bis zum 21.03.2007 ist keine neue erste Einreise)
22.01.2007 - 25.01.2007 =  4 Tage
09.02.2007 - 01.04.2007 = 51 Tage
Ergebnis: 104 Tage ... 14 illegal.


12.04.2007 - 13.04.2007 =  2 Tage (jede Einreise bis zum 11.10.2007 ist keine neue erste Einreise)
18.06.2007 - 15.07.2007 = 27 Tage
20.07.2007 - 23.08.2007 = 34 Tage
07.09.2007 - 28.10.2007 = 52 Tage
Ergebnis: 115 Tage ... 25 illegal


... also ratsam bereits am 03.10.2007 auszureisen.

Gruß
Daddy

P.S.: Ich weiß um die differierende Auffassung, ob der Tag der ersten Einreise zur Aufenthaltsdauer hinzugerechnet wird oder nicht (lt. BGB) ... hier hat das BMI klar dargelegt, dass der Tag hinzuzurechnen ist. Macht im beschriebenen Fall den Kohl aber auch nicht fett.

Edit: In diesem Fred http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1182511976 findest du auch einige Hinweise auf die Berechnung.
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Dominan
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Antwort #4 - 19.09.2007 um 20:37:34
 
Möchte mich bei Muleta und  Ernas bedanken, die geholfen haben Licht ins Dunkel zu bringen, besonders aber Daddy.
Diese Ausführung ist für mich am deutlichsten.
Hallo Daddy,
erstmal vielen Dank für deine Bemühung und detailierte Ausführung.
Da ich nun davon ausgehen muss, dass meine Berechung falsch ist - wäre die Frage nach der Strafe, bzw. wie man sich beim Amt verhalten sollte.
Mir war auch in 2006 die Berechung nicht bekannt, da ich erstmals im April 2007 davon erfuhr.
Veröffentlichung hier:  Stoppe- Westphal vom Januar .07
Da wir in Venezuela dieses Jahr noch heiraten wollen, möchten wir natürlich keine Fehler machen, die den späteren Aufenthalt  meiner Freundin in der BRD gefärden würde.

Bin über jede Auskunft, auch von anderen Lesern dankbar.
Gruss
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Antwort #5 - 19.09.2007 um 20:45:23
 
Daddy schrieb am 19.09.2007 um 19:16:24:
..Ebenso findet kein Übergang in den nächsten Halbjahresbezugszeitraum kraft Datumswechsel statt, da hier das Merkmal der ersten Einreise fehlt.


die Ansicht kann man zwar vertreten, ist aber keineswegs durchgängig herrschende Meinung. Das Problem haben Westphal/Stoppa im Report Nr. 15 sehr gut beschrieben.

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Antwort #6 - 19.09.2007 um 20:50:41
 
Hallo Muletta,
hast Du einen Tipp wie ich mich verhalten soll.
Wäre mir wichtig.
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Antwort #7 - 19.09.2007 um 20:56:14
 
Dominan schrieb am 19.09.2007 um 20:50:41:
Hallo Muletta,
hast Du einen Tipp wie ich mich verhalten soll.
Wäre mir wichtig.


nö, zu wenig Informationen und zu gravierende Auswirkungen falls es schief geht. Aus welchem Grunde will die ABH den überhaupt etwas prüfen? Haben die einen Tipp bekommen? Oder woher wissen die überhaupt von der Anwesenheit der Dame?

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Antwort #8 - 19.09.2007 um 22:53:25
 
Muleta schrieb am 19.09.2007 um 20:45:23:
die Ansicht kann man zwar vertreten, ist aber keineswegs durchgängig herrschende Meinung. Das Problem haben Westphal/Stoppa im Report Nr. 15 sehr gut beschrieben.

Muleta

Ich kenn den Report ... nur vertreten die Herren eben oben beschriebene Berechnungsmodalitäten ... die des "erweiterten" Bezugszeitraums ... nichts anderes hab' ich gesagt ... das kann zum Vorteil und u. U. auch zum Nachteil gereichen ...

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Antwort #9 - 20.09.2007 um 14:30:59
 
Hallo Muletta,
das ABH habe ich informiert, da wir zuerst in BRD heiraten wollten.
Welche infos wären nötig, um den Sachverhalt besser beurteilen zu können?
Wie könnte die Strafe aussehen?
Was passiert bei Selbstanzeige?
Werden rückwirkende Zeiträume (06)auch beurteilt?
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Antwort #10 - 20.09.2007 um 21:28:54
 
Dominan schrieb am 20.09.2007 um 14:30:59:
Hallo Muletta,
das ABH habe ich informiert, da wir zuerst in BRD heiraten wollten.
Welche infos wären nötig, um den Sachverhalt besser beurteilen zu können?
Wie könnte die Strafe aussehen?
Was passiert bei Selbstanzeige?
Werden rückwirkende Zeiträume (06)auch beurteilt?


ich würde zu einer klassischen Strafrechtsstrategie tendieren: Maul halten und nicht kooperieren. Die Behörden müssen den Nachweis führen und am Ende bleibt außer zwei oder drei Ordnungswidrigkeiten nichts übrig - wenn überhaupt.

Bei der Visumsbeantragung kann das aber zu (erheblichen) Verzögerungen führen.

Insofern ist ein klarer Rat gar nicht möglich und auch im realen Leben würde ein Rat wohl nicht ohne vorherige Akteneinsicht und Einsicht in den Pass (inkl. aller Stempel) schlichtweg unseriös sein.

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Antwort #11 - 21.09.2007 um 17:22:47
 
Möchte mich bei allen bedanken die infos geliefert haben.
Vorsprache beim ABH  ohne Probleme.
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Antwort #12 - 22.08.2013 um 12:45:24
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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