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Migrationskurs trotz A1 Nachweiß (Gelesen: 6.267 mal)
Mahalo
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10.09.2007 um 09:43:16
 
Hallo,

seid dem 27.8. wird nun auch in Indonesien der Nachweiß A1 des Goetheinstitut gefordert. Ohne Nachweiß kein Visa, knallhart habe heut die Antwort per Mail erhalten. Mal abgesehen das es dort nicht überall ein Goetheinstitut gibt aber egal.
Meine Frage: Ich habe unterschiedliche Aussagen von der Außländerbehörde in Freiburg. Muß nachdem der Sprachkurs A1 nachgewiesen wird auch noch der Migrationskurs hier gemacht werden? Wer hat genaue Info darüber? Mir scheint es das es da keine Gesetzesgrundlage gibt sondern nach belieben entschieden wird?
Danke für Antworten.
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jetflyer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 10.09.2007 um 09:53:09
 
Die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs regelt der §44a:


Zitat:
§ 44a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und

a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder

b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder

2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder

3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme verpflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Verpflichtung durch die Ausländerbehörde im Regelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abweichende Entscheidung trifft, hat er dies der Ausländerbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.

(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,

1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,

2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder

3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am Orientierungskurs sind Ausländer ausgenommen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integrationsmaßnahmen
teilgenommen haben.

(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahmepflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Ausländerbehörde vor der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Ausländerbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner  Teilnahmepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag auch vorab in einer Summe durch Gebührenbescheid erhoben werden.


Die beim  FZF Visum Antrag nachzuweisenden Deutsch Grundkenntnisse sind nur auf dem Level "Deutsch Start A1".  Darauf baut der I Kurs auf, der in der Regel mit dem Niveau B1 (600h) abschließen soll

(Auch wenn dies Niveau bisher nicht viele in der Zeit geschafft haben, da eben viele Teilnehmer keinerlei Grundkenntnisse hatten. Insofern ist die Teilnahme am I Kurs mit dem Augangslevel A1 in der ZUkunft deutlich erfolgsversprechender)

Einen Anspruch auf Teilnahme hat der nachziehende Ehegatte nach §44 sowieso, dieser zitierte § regelt die Verpflichtung.

Grüße
Jetflyer

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Antwort #2 - 10.09.2007 um 09:58:48
 
Hallo Mahalo,

so richtig passt Dein Post nicht in diese Rubrik hier, aber ich will trotzdem versuchen, Dir zu antworten. Dazu zitiere ich Dich:

Zitat:
Muß nachdem der Sprachkurs A1 nachgewiesen wird auch noch der Migrationskurs hier gemacht werden? Wer hat genaue Info darüber? Mir scheint es das es da keine Gesetzesgrundlage gibt sondern nach belieben entschieden wird?


Zuerst: Du meinst nicht den Migrationskurs (sowas gibt es nämlich gar nicht), sondern den Integrationskurs. Während für die Einreise eines Ehepartners Sprachkenntnisse der Stufe A 1 verlangt werden, vermittelt der Integrationskurs solche der Stufe B 1, also ein erhhebnlich höheres Niveau.

Ehegatten, die mit A 1 - Kenntnissen eingereist sind haben laut Gesetzeslage (deshalb) dennoch Anspruch auf einen Integrationskurs. (siehe § 44 Abs. 1 AufenthG )

Darüber hinaus kann eine Verpflichtung zum Integrationskurs durch die ABH erfolgen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

§ 44a AufenthG

Zitat:
1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet, wenn

1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme hat und

a) sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann oder

b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder

2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die Teilnahme am Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist oder

3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert.


Inwieweit bzw. wann eine Unterscheidung zwischen "einfachen" (Nr.1) und ausreichenden (Nr.2) Sprachkenntnissen vorgenommen werden kann und woran diese festgemacht wird, lässt sich schwer sagen, da es noch keine Anwendungshinweise zum Gesetz gibt. Einfache Sprachkentnisse dürften aber nun in der Regel (da Voraussetzung für die Visaerteilung) eigentlich nicht mehr zur Diskussion stehen.

=schweitzer=

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Diesmal war jetflyer ein bisserl schneller - jet, jetzt steht es 1:1  Zwinkernd
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Antwort #3 - 10.09.2007 um 11:12:58
 
Also kommt der zuziehende Partner einfach nicht umher, erst im Außland seinen Kurs A 1 zu machen, wird natürlich schwierig wenn es die Möglichkeit dort nicht gibt. Zudem muß er dann auch noch hier den Imigrationskurs belegen, trotz des Nachweises.
Ich sehe es aber richtig wenn er den Nachweiß B1 bringen würde muß er hier nicht mehr an dem Kurs teilnehmen?
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Antwort #4 - 10.09.2007 um 11:18:26
 
Zitat:
Ich sehe es aber richtig wenn er den Nachweiß B1 bringen würde muß er hier nicht mehr an dem Kurs teilnehmen?


Das ist richtig, das muß natürlich ein anerkanntes Zertifikat sein.

Zum I- Kurs gehört aber noch ein 2.Teil (Dauer ca. 2 Wochen, ca 60€ Eigenanteil)

Dort werden Grundkenntnisse über Deutschland vermittelt (Demokratie, polit. System, etc)  Diesen Kurs kann Mann/Frau dann ggf. auch einzeln noch absolvieren. ZUsammen mit dem Deutsch Zertifikat erhält man dann vom BAMF die Bescheinigung: "Am I-kurs erfolgreich teilgenommen"

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Antwort #5 - 10.09.2007 um 11:20:44
 
Zitat:
Also kommt der zuziehende Partner einfach nicht umher, erst im Außland seinen Kurs A 1 zu machen, wird natürlich schwierig wenn es die Möglichkeit dort nicht gibt.


Wenn es keine Möglichkeit gibt, den Kurs über ein Goetheinstitut zu machen bzw. zumindest prüfen zu lassen, sollte sich der/die Betreffende direkt an die deutsche Botschaft wenden, da dann dort Alternativen aufgezeigt werden bzw. die Prüfung dort erfolgt.

Zitat:
Zudem muß er dann auch noch hier den Imigrationskurs belegen, trotz des Nachweises.


Muss er nicht unbedingt, nur, wenn er/sie verpflichtet wird - die Bedingungen, unter denen eine Verpflichtung möglich wäre, hatte ich Dir schon gepostet.

Zitat:
Ich sehe es aber richtig wenn er den Nachweiß B1 bringen würde muß er hier nicht mehr an dem Kurs teilnehmen?


Dann grundsätzlich nicht - Aber wie will er/sie einen B 1 Nachweis erbringen können, wenn es, wie Du schreibst, schon mit einem A 1 -Nachweis so große Probleme gibt?  unentschlossen

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Antwort #6 - 08.10.2007 um 15:55:29
 
Mahalo schrieb am 10.09.2007 um 11:12:58:
den Imigrationskurs belegen

Imigrationskurs gibts nicht - es heißt richtig Integrationskurs


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