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Reisen mit Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 32.858 mal)
ritza
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03.09.2007 um 15:55:13
 
Ich bin Türke und (nachdem ich die Verlaengerung verpasst habe) lebe mit einer Fiktionsbscheinigung. Ich werde in den naechsten Tagen die AE verlaengert bekommen. Ich bin 3 mal mit der FB nach der Türkei gereist, ohne probleme (ausser dass machmal Grenzbeamte unsicher waren und ihren Chefs gefragt haben). Heute aber musste ich aber von Flughafen in Istanbul von wo ich nach Köln fliegen wollte, zurückkehren weil die THY Angestellte mich mit der FB nicht fliegen lassen wollten. Auch eine Rückfrage in Deutschland ergab dass ich damit nicht einreisen könne. Die Frage ist immer noch nicht beantwortet, wie es mit dem Ein- und Ausreisen ist, können wir oder dürfen wir nicht?
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Antwort #1 - 03.09.2007 um 16:04:17
 
ritza schrieb am 03.09.2007 um 15:55:13:
Ich bin Türke und (nachdem ich die Verlaengerung verpasst habe) lebe mit einer Fiktionsbscheinigung. Ich werde in den naechsten Tagen die AE verlaengert bekommen. Ich bin 3 mal mit der FB nach der Türkei gereist, ohne probleme (ausser dass machmal Grenzbeamte unsicher waren und ihren Chefs gefragt haben). Heute aber musste ich aber von Flughafen in Istanbul von wo ich nach Köln fliegen wollte, zurückkehren weil die THY Angestellte mich mit der FB nicht fliegen lassen wollten. Auch eine Rückfrage in Deutschland ergab dass ich damit nicht einreisen könne. Die Frage ist immer noch nicht beantwortet, wie es mit dem Ein- und Ausreisen ist, können wir oder dürfen wir nicht?


Mit einem ARB-Recht darfst Du reisen, mit einer FB, die die Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels bescheinigt auch, mit allem anderen nicht. Soweit die Theorie. In der Praxis empfehlen wir grundsätzlich nicht mit einer FB zu reisen, denn die Fluggesellschaften lassen Dich ggf. trotzdem stehen.

Als Vielreisender darf man die Verlängerung der AE halt nicht verpennen.

Muleta
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Antwort #2 - 03.09.2007 um 16:15:37
 
ritza schrieb am 03.09.2007 um 15:55:13:
Ich bin 3 mal mit der FB nach der Türkei gereist, ohne probleme (ausser dass machmal Grenzbeamte unsicher waren und ihren Chefs gefragt haben). Heute aber musste ich aber von Flughafen in Istanbul von wo ich nach Köln fliegen wollte, zurückkehren weil die THY Angestellte mich mit der FB nicht fliegen lassen wollten. Auch eine Rückfrage in Deutschland ergab dass ich damit nicht einreisen könne. Die Frage ist immer noch nicht beantwortet, wie es mit dem Ein- und Ausreisen ist, können wir oder dürfen wir nicht?

1. Den Thread den du da ausgegraben hast, ist über zwei Jahre alt, seitdem hat sich einiges in dieser Hinsicht geändert...
2. Was für eine FB hast du? Mit einer FB nach §81 Abs 4 dürftest du reisen.
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Antwort #3 - 03.09.2007 um 16:19:59
 
Ich habe da mal einen eigenen Thread eröffnet.

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Antwort #4 - 03.09.2007 um 16:29:46
 
Sorry, Anfaengerfehler... Ich habe §81 Abs 3 das allerdings besagt dass "der Aufenthalt (gilt) als erlaubt"
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Antwort #5 - 03.09.2007 um 16:34:38
 
ritza schrieb am 03.09.2007 um 16:29:46:
Ich habe §81 Abs 3 das allerdings besagt dass "der Aufenthalt (gilt) als erlaubt"

Der Aufenthalt hat als erlaubt gegolten als du dich noch in D aufgehalten hattest, allerdings hast du deinen Aufenthalt durch die Ausreise selbst beendet Griesgrämig

Du wirst du wohl einen Antrag auf ein Visum bei der Botschaft stellen müssen.

Was für eine AE (§§) hattest du denn vor der FB?
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Antwort #6 - 03.09.2007 um 16:48:04
 
AE nach Para. 36, mit einer Bemerkung "Die AE berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung gemäss Para. 105 Abs. 2 AufenthG."

Du magst Recht haben, aber ich verstehe trotzdem nicht wie ich 3 mal aus-und einreisen konnte. Ausserdem wurde mir im Ausländeramt klar bestätigt dass ich ausreisen und wieder einreisen könnte.
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Antwort #7 - 03.09.2007 um 16:54:46
 
ritza schrieb am 03.09.2007 um 16:48:04:
AE nach Para. 36

Hast du ein Kind in D?
Oder kam bei dir eine besondere Härte zum tragen?


Hattest du länger als 1 Jahr beim selben Arbeitgeber gearbeitet?
Mit anderen Worten, kommt bei dir ARB1/80 zum tragen?

ritza schrieb am 03.09.2007 um 16:48:04:
Du magst Recht haben, aber ich verstehe trotzdem nicht wie ich 3 mal aus-und einreisen konnte. Ausserdem wurde mir im Ausländeramt klar bestätigt dass ich ausreisen und wieder einreisen könnte.

Irren ist menschlich, die Behörden (Bundespolizei) haben einen (drei?) Fehler gemacht und dich wieder rein gelassen.
Wie die ABH dazu kommt dir das zu bestätigen verstehe ich nicht ganz...
Vielleicht ging man davon aus, das deine FB nach §81 (4) erteilt wurde.
Du hattest "Glück", aber das nutzt dir jetzt leider auch nichts mehr Griesgrämig

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Antwort #8 - 03.09.2007 um 18:37:50
 
ritza schrieb am 03.09.2007 um 15:55:13:
Ich bin Türke...

ritza schrieb am 03.09.2007 um 16:29:46:
Sorry, Anfaengerfehler... Ich habe §81 Abs 3 das allerdings besagt dass "der Aufenthalt (gilt) als erlaubt"


Du bist Türke und hast eine FB nach § 81 Abs. 3 AufenthG???  Schockiert/Erstaunt

Zitat:
§ 81 Beantragung des Aufenthaltstitels
[...]
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.


Sorry ... aber ein visumspflichtiger Ausländer kann keine FB nach § 81 Abs. 3 bekommen, da sich dieser Absatz nur auf visumsfreie bezieht. Ausstellungsfehler?
Fakt ist aber, eine FB nach § 81 Abs. 3 berechtigt nicht zur Wiedereinreise ins Schengengebiet.

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Antwort #9 - 03.09.2007 um 18:42:58
 
Daddy schrieb am 03.09.2007 um 18:37:50:
Sorry ... aber ein visumspflichtiger Ausländer kann keine FB nach § 81 Abs. 3 bekommen, da sich dieser Absatz nur auf visumsfreie bezieht. Ausstellungsfehler? 

Seine AE war abgelaufen, er hat den Antrag erst danach gestellt.

Gruß,

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Antwort #10 - 03.09.2007 um 18:51:40
 
maki schrieb am 03.09.2007 um 18:42:58:

Seine AE war abgelaufen, er hat den Antrag erst danach gestellt.

Gruß,

maki

Na und ... dann gibts trotzdem keine 81.3 ... die ist ausschließlich für visumsfreie gedacht ... schau dir bitte nochmal den Gesetztestext an ... Zitat:
Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen


Und mit abgelaufenem AT kann er kaum rechtmäßig sein.

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Antwort #11 - 03.09.2007 um 19:00:01
 
Danke für den Hinweis Daddy!

Wenn ich mir die VAH des BMI ansehe, bekomme ich den Eindruck, dass nur eine FB nach §81 Abs. 5 hätte ausgestellt werden dürfen, diese wirkt sich aber genauso wie die §81 Abs. 3 aus, zumindest was die wiedereinreise betrifft.
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Antwort #12 - 03.09.2007 um 19:07:03
 
maki schrieb am 03.09.2007 um 19:00:01:
Danke für den Hinweis Daddy!

Wenn ich mir die VAH des BMI ansehe, bekomme ich den Eindruck, dass nur eine FB nach §81 Abs. 5 hätte ausgestellt werden dürfen, diese wirkt sich aber genauso wie die §81 Abs. 3 aus, zumindest was die wiedereinreise betrifft.

Hi Maki ...

sorry wenn ich nochmal korrigiere ... 81.5 ist nur die Form, nicht aber der Inhalt ... Zitat:
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
Auch ist auf den entsprechenden Vordrucken nur 81.3 und 81.4 vorgesehen ...

Daddy

Edit: Lies dir mal die Ziff. 81.4.2.1 ff. der VAH durch ...
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Antwort #13 - 03.09.2007 um 19:14:39
 
Danke nochmals, ich war etwas verwirrt von 81.4.2.3   Schockiert/Erstaunt



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Antwort #14 - 03.09.2007 um 19:24:53
 
maki schrieb am 03.09.2007 um 19:14:39:
Danke nochmals, ich war etwas verwirrt von 81.4.2.3   Schockiert/Erstaunt


Kann passieren, hilft aber dem TS nicht wirklich ...

Wie ich es lese, hat er die Verlängerung der AE deutlich zu spät gestellt (entgegen VAH 81.4.2.3) und die ABH hat -warum auch immer- eine FB nach 81.3 erteilt ... eigentlich war er ausreisepflichtig und maximal eine Duldung hätte erteilt werden dürfen ...

@ritza ... wie lange lag zwischen Ablauf der AE und Verlängerungsantrag?

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Antwort #15 - 03.09.2007 um 20:35:17
 
Also, ich glaube äch habe -nach dem ich die Beiträge gelesen habe- keine andere Wahl als schnellstens das Konsulat aufzusuchen. Vielen Dank für alle Beiträge, die sehr hilfreich waren.
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Antwort #16 - 03.09.2007 um 20:36:25
 
Ich sehe es so, dass du mit FB nicht Ausreisen darfst, da du die Passpflicht nach § 3 AuflentG nicht erfüllst.
Auch ist die FB kein Passersatzpapier, dies ergibt sich wiederum aus § 4 AufenthV.

Da beim Grenzübertritt eine Mitführpflicht eines gültigen Passes (oder Passersatzes) besteht und du diese nicht erfüllst, begehst du eine Straftat nach dem AufentG.

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Antwort #17 - 03.09.2007 um 20:42:11
 
albire schrieb am 03.09.2007 um 20:36:25:
Ich sehe es so, dass du mit FB nicht Ausreisen darfst, da du die Passpflicht nach § 3 AuflentG nicht erfüllst.
Auch ist die FB kein Passersatzpapier, dies ergibt sich wiederum aus § 4 AufenthV.

Da beim Grenzübertritt eine Mitführpflicht eines gültigen Passes (oder Passersatzes) besteht und du diese nicht erfüllst, begehst du eine Straftat nach dem AufentG.



öhm ... von einem fehlenden Pass war nicht die Rede ... nur vom fehlenden AT ... die FB wird und wurde nie als Passersatz angesehen ... war glaube ich auch nicht die Frage ...  Schockiert/Erstaunt

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Antwort #18 - 03.09.2007 um 20:42:21
 
Nicht erfüllte Passpflicht?
Wieso das denn?

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Antwort #19 - 04.09.2007 um 12:38:29
 
Daddy schrieb am 03.09.2007 um 18:51:40:
Na und ... dann gibts trotzdem keine 81.3 ... die ist ausschließlich für visumsfreie gedacht ... schau dir bitte nochmal den Gesetztestext an ...

Und mit abgelaufenem AT kann er kaum rechtmäßig sein.


Natürlich kann das sein und bei gerade bei Türken ist das auch häufig so. ARB-Rechte führen zu einem unmittelbaren Aufenthaltsrecht, die AE hat lediglich Nachweisfunktion. Insofern ist ggf. die Einreise möglich, eine Visumspflicht für Türken besteht sowieso nur eingeschränkt (vgl. VG Darmstadt, Besch. v. 28.10.2005 – 8 G 1070/05(2) - auch wenn das niemand wahr haben will).

Beim Fragesteller dürfte jedenfalls eine Visumsbeantragung nicht nötig sein, vorausgesetzt er findet eine Fluggesellschaft, die ihn mitnimmt. Wenn die BPol bei der Einreise Schwierigkeiten machen sollte, sollte er zu diesem Zweck die Tel.Nummer eines vorab über den Sachverhalt unterrichteten Anwalts parat haben. Der muss sich dann aber mit der Rechtslage wirklich auskennen.

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Antwort #20 - 04.09.2007 um 13:18:55
 
Hi,

ich hab' mir den Thread nochmal durchgelesen ... also dass ARB- Rechte vorhanden sind, kann man allenfalls mutmaßen, festgestellt wurden sie hier noch nicht.
Desweiteren sei die Frage in diesem Kontext gestattet, wieso der TS eine FB erhalten hat, da er diese eben nicht benötigen würde, wäre er ARB- berechtigt.

Die VAH BMI sehen eine FB nach 81.3 bei der erstmaligen Beantragung eines Aufenthaltstitels vor; hiervon kann im genannten Fall nicht die Rede sein.
Im Prinzip passt weder 81.4 noch 81.3 auf diesen Fall, sofern ARB-Rechte vorliegen, da der AT nur deklaratorischen Charakter hätte (wieso etwas beantragen, was eigentlich nicht benötigt würde?).
Wenn doch ARB- Rechte, so stünde einer Einreise nichts entgegen, nur die Fluggesellschaft wird das größte Problem sein.

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Antwort #21 - 04.09.2007 um 14:34:41
 
Also, meine gestrige Antwort ist irgendwie nicht erschienen. Ich sagte, nach soviel wertvollen Hinweisen habe ich wohl keine andere Wahl schnellstens das Konsulat hier aufzusuchen. Danke vielmals für euere Tips.
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Antwort #22 - 08.09.2007 um 16:29:08
 
ritza schrieb am 04.09.2007 um 14:34:41:
Also, meine gestrige Antwort ist irgendwie nicht erschienen. Ich sagte, nach soviel wertvollen Hinweisen habe ich wohl keine andere Wahl schnellstens das Konsulat hier aufzusuchen. Danke vielmals für euere Tips.


Ist sie sehr wohl, doch ist es für die anderen wertvoll die Thematik für alle zufriedenstellend zu erörtern Zwinkernd

Zum Thema:

Imho kann nach § 81 IV AufenthG kein Ausländer mit AT bei Verspäteter Antragstellung eine Verlängerung dessen oder einen anderen AT beantragen.

Somit ist § 81 III AufenthG hier eindeutig nicht richtig. Das erklärt auch die Unsicherheit der Bundespolizei bei vorangegangenen Grenzübertritten.

Wobei der geneigte Bundespolizist wissen sollte, das nur FB gem. § 81 IV AufenthG zur Einreise berechtigen.
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Antwort #23 - 16.09.2007 um 22:12:38
 
Nun ist aber der Besitzer des FB der Leittragende, denn ein Ausländer, auch wenn er noch so gut Deutsch spricht, kann den Unerschied zwischen "...der Aufenthalt gilt als erlaubt" und "... die Aufenthaltserlaubnis gilt als fortbestehend" wissen, noch dazu in Verbindung mit den Aus- und Einreisebestimmungen. So werden sie von Fluggesellschaften zurückgewiesen, womöglich werden sie von der Grenzpolizei zurückgeschickt, Gelder gehen verloren, möglicherweise verlieren sie ihre Arbeit. Meiner Meinung nach gehört auf der FB eine Bemerkung, wie es sich mit der Aus- und Wiedereinreise mit den einzelnen Optionen verhält. Oder aber sollten sie bei der Ausländerbehörde darüber weitgehend beraten werden.

Übriens, ich habe mit einer anderen Fluglinie (DLH) problemlos in Deutschland eingereist und meine AE verlängert.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #24 - 17.09.2007 um 00:04:54
 
Hi,

es ist, wie es ist...

Und damit sind wir beim Thema des Boards:
Wir stellen die Rechtslage dar, diskutieren
nicht die Sinnhaftigkeit, Vor- und/oder Nach-
teile etc.
Die Diskussion darüber, wer der Leidtragende
ist, oder wie es besser gemacht werden könnte,
bitte woanders führen. Danke.

Aber juut, Du hast das Problem ja nun lösen
können. Alles Gute weiterhin.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #25 - 17.09.2007 um 13:03:19
 
Hallo,

ich häng' meine Frage einfach mal mit hier an und hoffe, dass es so richtig ist.

Mein Mann (Türke) ist im Februar 2005 hier im Zuge des FZV zu mir (Deutsche) eingereist.

Im August haben wir fristgerecht die Verlängerung seines Aufenthalts beantragt.
Nun ist der Pass bei der ABH, der Aufenthalt für meinen Mann schon am 12. September abgelaufen.
Wir haben eine Fiktionsbescheinigung bekommen, worin steht, dass der Aufenthalt damit wie bisher bis auf Weiteres fortbesteht.

Bereits im Frühjahr haben wir unseren Urlaub nach Marmaris/Türkei gebucht. Am 08. Oktober soll's losgehen.

Beim heute mit der ABH geführten Telefongespräch stellte sich heraus, dass es wahrscheinlich bis zum Abreisetermin mit der Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht klappt.  Ärgerlich
Die Mitarbeiterin sagte aber, dass eine Aus- und (ganz wichtig!) wieder Einreise mit der Fiktionsbescheinigung "kein Problem" und somit möglich ist.

Nach dem Lesen dieses Treads kommen mir doch erhebliche Zweifel!
Was stimmt denn nun?
Sollen wir unsere Reise lieber Stornieren?

Auf baldige, fachkundige Antwort hofft

Mia
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Antwort #26 - 17.09.2007 um 13:07:04
 
Mia,

was ist denn angekreuzt in der FB deines Mannes?

maki schrieb am 03.09.2007 um 16:15:37:
2. Was für eine FB hast du? Mit einer FB nach §81 Abs 4 dürftest du reisen.
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Mia
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Antwort #27 - 17.09.2007 um 13:15:29
 
Hallo,

müsste ich mich nachher mal erkundigen.
Habe die FB meines Mannes nicht vorliegen.

Melde mich später dann noch mal.

Vielen Dank schon mal.

Mia
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Antwort #28 - 17.09.2007 um 13:18:52
 
Mia schrieb am 17.09.2007 um 13:03:19:
Im August haben wir fristgerecht die Verlängerung seines Aufenthalts beantragt. 
Nun ist der Pass bei der ABH, der Aufenthalt für meinen Mann schon am 12. September abgelaufen. 


Hallo,

wenn der zeitliche Ablauf so wie oben zitiert zutrifft, dann steht mit Sicherheit ein § 81 Abs. 4 drin Zwinkernd

Grüße
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Antwort #29 - 17.09.2007 um 13:34:32
 
Vielen Dank @Ronny, ich habe nicht gelogen!  Augenrollen
Können wir bzw. kann er denn nur mit dem "Zettel" verreisen? Weil der (gültige) Pass liegt ja momentan bei der ABH. Oder müssen wir den dann für den Urlaub erst wieder abholen?

Weil im vorausgegangenen Austausch stand ja was wegen der Nichterfüllung der Passpflicht. ?

Mia
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Antwort #30 - 17.09.2007 um 13:47:32
 
Mia schrieb am 17.09.2007 um 13:34:32:
Können wir bzw. kann er denn nur mit dem "Zettel" verreisen? Weil der (gültige) Pass liegt ja momentan bei der ABH. Oder müssen wir den dann für den Urlaub erst wieder abholen? 


Der Pass (samt abgelaufener AE) muss dabeisein, sonst hilft die FB gar nix.
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Antwort #31 - 17.09.2007 um 14:48:21
 
So,

also, mein Mann hat in der FB § 81 Abs. 4 AufenthG stehen.

Das schaut doch gut aus, oder.?

Wir müssen also jetzt den gültigen Pass mit abgelaufenem Aufenthalt bei der AB wieder abholen und diesen sowie diese FB mit dem og. Paragraph/Abs. 4 bereithalten und bekommen dann weder bei der Einreise noch bei der Ausreise Probleme???  :zweifel

Mia
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Antwort #32 - 17.09.2007 um 14:51:19
 
Mia schrieb am 17.09.2007 um 14:48:21:
Wir müssen also jetzt den gültigen Pass mit abgelaufenem Aufenthalt bei der AB wieder abholen und diesen sowie diese FB mit dem og. Paragraph/Abs. 4 bereithalten und bekommen dann weder bei der Einreise noch bei der Ausreise Probleme???

Ganz genau Smiley

Gruß,

maki
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Antwort #33 - 26.09.2007 um 16:12:15
 
Hallo Mia,
es kann sein dass ihr in der Türkei erst bei der Abresie Probleme bekommt. Sie werden sich dumm anstellen und die Fiktionsbescheinigung nicht akzeptieren. Klärt es bitte zuerst beim Konsulat und verlangt was schriftliches bevor ihr in die Türkei einreist
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Antwort #34 - 04.11.2007 um 13:08:37
 
Hallo . Ich nabe das gleische probleme . Fiktionsbescheinigung §81 abs 3 ,
Ich muss dringend reisen nah Ukraine aber habe angst - ich denke ich krige probleme bei wider einreisen in deutchland .
Ich habe noh mal telefoniert mit ausladerbehörde und habe antvont von schef auslanderbehörde- Was ich kann ausreisen mit diese paragraf .
Aber ich muss meine kind lasen hier in deutchland ,.
Was sol ich mahen wais ich nicht .  Traurig
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Antwort #35 - 05.11.2007 um 09:25:35
 
arakna schrieb am 04.11.2007 um 13:08:37:
Was sol ich mahen wais ich nicht . 


Hallo,

welchen Aufenthaltstitel hast Du gehabt, und wann ist dieser abgelaufen ?

Wann hast Du einen Verlängerungsantrag gestellt ?

Grüße
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Antwort #36 - 26.11.2007 um 22:41:36
 
:moin alle zusammen,

erstmal möchte ich ein Kommentar zu der Webseite hinzüfügen : es ist einfach toll was hier geleistet wird und das so viel Tipps und Hilfe angeboten wird  [beifall=beifall.gif]

Ich bin neu hier und habe ein ähnliches Problem, ich habe nun mehrere Themen über die FB gelesen, es geht um meine Hochzeit in Italien, die allerdings  in Januar geplant ist , nun hat meine Mutter eine FB bekommen in das angekreuzte Feld folgendes besagt: der Aufenthaltstitel gilt als fortbestehend §81 Abs.4 AufenthG. die FB gilt für die nächsten 6 Monate. Sie lebt und arbeitet schon über 6 Jahre in Deutschland und zahlt brav ihre Steuern Smiley nun hat sie einen Antrag auf Niederlassungerlabnis gestellt und muss jetzt warten bis die AB darüber entschieden hat.

So wie ich es verstanden habe, heisst es den Postings nach, gilt ihre Fiktionsbescheinung nur in Verbindung mit ihren Reisepass, mit dem sie nur in ihr Heimatland reisen darf. Da aber unser Heimatland nicht Italien ist, wird das wohl ein Problem, bei der Einreise wieder in Deutschland oder Abreise..
Das heisst es gibt keine andere Möglichkeiten , ausser ein Antrag auf Verlängurng der AE zu stellen für den zweitägigen Aufenthalt in Italien??

Lg und Danke für jede Antwort Smiley

:bisbald

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Antwort #37 - 26.11.2007 um 22:48:19
 
Hi ...

die FB nach 81.4 gilt als schengenwirksamer Titel in allen Schengenländern ... unabhängig, welches das Heimatland ist...

Einzige Bedingung ist, dass der Reisepass und der bisherige Aufenthaltstitel neben der FB mitgeführt werden ...

Gruß
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Antwort #38 - 26.11.2007 um 23:00:36
 
Hi Daddy ,

vielen Dank für die schnelle Antwort Smiley
eine Frage habe ich noch, deshalb habe ich meine Antwort geändert, weil ich zuvor vergessen hatte zu fragen ob sie in Italien nur per Flug einreisen kann oder kann sie  auch mit dem Auto einreisen?


Gruß

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Antwort #39 - 27.11.2007 um 18:38:44
 
Hi ...

Das ist vollkommen egal ... nur um die Schweiz müsstet ihr einen Bogen machen, die erkennt die FB nicht an.

Gruß
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Antwort #40 - 28.11.2007 um 18:55:05
 
Zitat:
Inhaber einer Duldung zur Aussetzung der Abschiebung, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Fiktionsbescheinigung (vorläufige Aufenthaltsgenehmigung) müssen ein Visum beantragen.


Quelle http://www.botschaft-frankreich.de/konsulate/article.php3?id_article=81

Ist die Info eigentlich veraltet?

(Wie auch die anderen Aufenthaltstitel, die da auf der Seite erwähnt werden.)
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Daddy
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Antwort #41 - 28.11.2007 um 18:59:38
 
Abrakadabra schrieb am 28.11.2007 um 18:55:05:
Ist die Info eigentlich veraltet? 


Hi ... die Info ist definitiv veraltet ... erstens fehlt die NE als AT und 2. ist die FB nach 81.4 seit Mitte 2005 als schengenwirksamer AT anerkannt.

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Antwort #42 - 28.11.2007 um 23:33:00
 
Daddy schrieb am 28.11.2007 um 18:59:38:

FB nach 81.4 seit Mitte 2005 als schengenwirksamer AT anerkannt.


das ist gut zu wissen... die Seite der französischen Nachbarn hat mich etwas verunsichert.  Augenrollen
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Antwort #43 - 29.11.2007 um 00:24:55
 
Daddy schrieb am 27.11.2007 um 18:38:44:
Hi ...

Das ist vollkommen egal ... nur um die Schweiz müsstet ihr einen Bogen machen, die erkennt die FB nicht an.

Gruß



hi Daddy,

Dankeschön! Smiley

ich möchte ja nicht nerven, aber kann man sich denn diese Bestimmung irgendwo schriftlich geben lassen? Beglaubigen lassen , so dass es deutlich wird , das diese Reglung auch rechtskräftig ist? Falls die italiener es nicht verstehen.. ich habe irgendwie bedenken , mag sein das rechtlich das Reisen gestattet ist , aber was wenn es nicht klappt und dann können sie nicht zur meine Hochzeit erscheinen , absagen ist wohl schlecht, ist ja kein Termin beim Zahnarzt  Smiley alternativ wäre  wohl nur das abwarten da.. bis sich ihr Aufenthaltstitel gergelt hat, aber wer weiß wohl wie lang das noch dauert?  Griesgrämig

so wie ich es jetzt erfahren habe ist mein kleiner Bruder auch davon betroffen , weil nämlich auch er die selbe FB bekommen hat  Griesgrämig
Zweites Problem ,jetzt steht auch Weihnachten vor der Tür und sie möchten auch die Familie besuchen und über Slowenien kommt man nicht drum herrum um ans gewünschte Ziel zu gelangen..bzw. Bosnien & Makedonien, so wie vielen balkanern wird es denen wohl bekannt sein , dass  an der slowenischen Grenze sich die Beamten immer komisch anstellen.. ich weiss ja net, ich möchte die beiden nicht einfach ins offene Messer laufen lassen..

ich werd einfach nicht klug, ich weiss das die ABH alles nachprüfen muss , bevor das langfristige Visum kommt, aber mit der FB haben sie Angst zu reisen , wenn sie dann an der Grenze stehen und dann es plötlich heißt "NÖ hier kommste ned rein" und dann dürfen sie 1000 von km wieder zurück fahren ..dann kann man sich meine Hohzeit und ihren Urlaub abschmincken.. Gäbe es doch eine andere Alternitve dazu ,sowas ähnliches wie ein Reisevisum dann gäbe es diese Probleme gar nicht..

So genug gejammert hoffe auf Antworten Durchgedreht

LG

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Antwort #44 - 29.11.2007 um 11:26:33
 
GaDDy schrieb am 29.11.2007 um 00:24:55:
..., aber kann man sich denn diese Bestimmung irgendwo schriftlich geben lassen? Beglaubigen lassen , so dass es deutlich wird , das diese Reglung auch rechtskräftig ist? Falls die italiener es nicht verstehen..

Also wenn du schriftlich bestätigt haben möchtest, dass Italien die Bestimmungen des SDÜ / SGK nebst dessen Anlagen anwendet, dann solltest du am besten eine italienische Auslandsvertretung kontaktieren (gibt jede Menge GKs). Zwinkernd

GaDDy schrieb am 29.11.2007 um 00:24:55:
Zweites Problem ,jetzt steht auch Weihnachten vor der Tür und sie möchten auch die Familie besuchen und über Slowenien kommt man nicht drum herrum um ans gewünschte Ziel zu gelangen..bzw. Bosnien & Makedonien, so wie vielen balkanern wird es denen wohl bekannt sein , dass  an der slowenischen Grenze sich die Beamten immer komisch anstellen.. ich weiss ja net, ich möchte die beiden nicht einfach ins offene Messer laufen lassen..

Wenn die fast vollständige Anwendung des Schengenbesitzstandes für die Beitrittsstaaten tatsächlich zum 21.12.07 kommt, dann kann man mit der FB auch via Slowenien reisen.
Die schriftliche Bestätigung müsstest du dir dann eben von einer slowenischen Auslandsvertretung besorgen.

Gruß
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