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Reisen mit Fiktionsbescheinigung (Gelesen: 32.715 mal)
ritza
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Antwort #15 - 03.09.2007 um 20:35:17
 
Also, ich glaube äch habe -nach dem ich die Beiträge gelesen habe- keine andere Wahl als schnellstens das Konsulat aufzusuchen. Vielen Dank für alle Beiträge, die sehr hilfreich waren.
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albire
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Antwort #16 - 03.09.2007 um 20:36:25
 
Ich sehe es so, dass du mit FB nicht Ausreisen darfst, da du die Passpflicht nach § 3 AuflentG nicht erfüllst.
Auch ist die FB kein Passersatzpapier, dies ergibt sich wiederum aus § 4 AufenthV.

Da beim Grenzübertritt eine Mitführpflicht eines gültigen Passes (oder Passersatzes) besteht und du diese nicht erfüllst, begehst du eine Straftat nach dem AufentG.

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Daddy
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Antwort #17 - 03.09.2007 um 20:42:11
 
albire schrieb am 03.09.2007 um 20:36:25:
Ich sehe es so, dass du mit FB nicht Ausreisen darfst, da du die Passpflicht nach § 3 AuflentG nicht erfüllst.
Auch ist die FB kein Passersatzpapier, dies ergibt sich wiederum aus § 4 AufenthV.

Da beim Grenzübertritt eine Mitführpflicht eines gültigen Passes (oder Passersatzes) besteht und du diese nicht erfüllst, begehst du eine Straftat nach dem AufentG.



öhm ... von einem fehlenden Pass war nicht die Rede ... nur vom fehlenden AT ... die FB wird und wurde nie als Passersatz angesehen ... war glaube ich auch nicht die Frage ...  Schockiert/Erstaunt

Daddy
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Toren und gescheite Leute sind gleich unschädlich. Nur die Halbnarren und Halbweisen, das sind die Gefährlichsten. (Johann Wolfgang von Goethe)

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Tippi
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Antwort #18 - 03.09.2007 um 20:42:21
 
Nicht erfüllte Passpflicht?
Wieso das denn?

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Muleta
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Antwort #19 - 04.09.2007 um 12:38:29
 
Daddy schrieb am 03.09.2007 um 18:51:40:
Na und ... dann gibts trotzdem keine 81.3 ... die ist ausschließlich für visumsfreie gedacht ... schau dir bitte nochmal den Gesetztestext an ...

Und mit abgelaufenem AT kann er kaum rechtmäßig sein.


Natürlich kann das sein und bei gerade bei Türken ist das auch häufig so. ARB-Rechte führen zu einem unmittelbaren Aufenthaltsrecht, die AE hat lediglich Nachweisfunktion. Insofern ist ggf. die Einreise möglich, eine Visumspflicht für Türken besteht sowieso nur eingeschränkt (vgl. VG Darmstadt, Besch. v. 28.10.2005 – 8 G 1070/05(2) - auch wenn das niemand wahr haben will).

Beim Fragesteller dürfte jedenfalls eine Visumsbeantragung nicht nötig sein, vorausgesetzt er findet eine Fluggesellschaft, die ihn mitnimmt. Wenn die BPol bei der Einreise Schwierigkeiten machen sollte, sollte er zu diesem Zweck die Tel.Nummer eines vorab über den Sachverhalt unterrichteten Anwalts parat haben. Der muss sich dann aber mit der Rechtslage wirklich auskennen.

Muleta
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Daddy
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Antwort #20 - 04.09.2007 um 13:18:55
 
Hi,

ich hab' mir den Thread nochmal durchgelesen ... also dass ARB- Rechte vorhanden sind, kann man allenfalls mutmaßen, festgestellt wurden sie hier noch nicht.
Desweiteren sei die Frage in diesem Kontext gestattet, wieso der TS eine FB erhalten hat, da er diese eben nicht benötigen würde, wäre er ARB- berechtigt.

Die VAH BMI sehen eine FB nach 81.3 bei der erstmaligen Beantragung eines Aufenthaltstitels vor; hiervon kann im genannten Fall nicht die Rede sein.
Im Prinzip passt weder 81.4 noch 81.3 auf diesen Fall, sofern ARB-Rechte vorliegen, da der AT nur deklaratorischen Charakter hätte (wieso etwas beantragen, was eigentlich nicht benötigt würde?).
Wenn doch ARB- Rechte, so stünde einer Einreise nichts entgegen, nur die Fluggesellschaft wird das größte Problem sein.

Daddy
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ritza
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Antwort #21 - 04.09.2007 um 14:34:41
 
Also, meine gestrige Antwort ist irgendwie nicht erschienen. Ich sagte, nach soviel wertvollen Hinweisen habe ich wohl keine andere Wahl schnellstens das Konsulat hier aufzusuchen. Danke vielmals für euere Tips.
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Tunity
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Antwort #22 - 08.09.2007 um 16:29:08
 
ritza schrieb am 04.09.2007 um 14:34:41:
Also, meine gestrige Antwort ist irgendwie nicht erschienen. Ich sagte, nach soviel wertvollen Hinweisen habe ich wohl keine andere Wahl schnellstens das Konsulat hier aufzusuchen. Danke vielmals für euere Tips.


Ist sie sehr wohl, doch ist es für die anderen wertvoll die Thematik für alle zufriedenstellend zu erörtern Zwinkernd

Zum Thema:

Imho kann nach § 81 IV AufenthG kein Ausländer mit AT bei Verspäteter Antragstellung eine Verlängerung dessen oder einen anderen AT beantragen.

Somit ist § 81 III AufenthG hier eindeutig nicht richtig. Das erklärt auch die Unsicherheit der Bundespolizei bei vorangegangenen Grenzübertritten.

Wobei der geneigte Bundespolizist wissen sollte, das nur FB gem. § 81 IV AufenthG zur Einreise berechtigen.
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ritza
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Antwort #23 - 16.09.2007 um 22:12:38
 
Nun ist aber der Besitzer des FB der Leittragende, denn ein Ausländer, auch wenn er noch so gut Deutsch spricht, kann den Unerschied zwischen "...der Aufenthalt gilt als erlaubt" und "... die Aufenthaltserlaubnis gilt als fortbestehend" wissen, noch dazu in Verbindung mit den Aus- und Einreisebestimmungen. So werden sie von Fluggesellschaften zurückgewiesen, womöglich werden sie von der Grenzpolizei zurückgeschickt, Gelder gehen verloren, möglicherweise verlieren sie ihre Arbeit. Meiner Meinung nach gehört auf der FB eine Bemerkung, wie es sich mit der Aus- und Wiedereinreise mit den einzelnen Optionen verhält. Oder aber sollten sie bei der Ausländerbehörde darüber weitgehend beraten werden.

Übriens, ich habe mit einer anderen Fluglinie (DLH) problemlos in Deutschland eingereist und meine AE verlängert.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #24 - 17.09.2007 um 00:04:54
 
Hi,

es ist, wie es ist...

Und damit sind wir beim Thema des Boards:
Wir stellen die Rechtslage dar, diskutieren
nicht die Sinnhaftigkeit, Vor- und/oder Nach-
teile etc.
Die Diskussion darüber, wer der Leidtragende
ist, oder wie es besser gemacht werden könnte,
bitte woanders führen. Danke.

Aber juut, Du hast das Problem ja nun lösen
können. Alles Gute weiterhin.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Mia
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Antwort #25 - 17.09.2007 um 13:03:19
 
Hallo,

ich häng' meine Frage einfach mal mit hier an und hoffe, dass es so richtig ist.

Mein Mann (Türke) ist im Februar 2005 hier im Zuge des FZV zu mir (Deutsche) eingereist.

Im August haben wir fristgerecht die Verlängerung seines Aufenthalts beantragt.
Nun ist der Pass bei der ABH, der Aufenthalt für meinen Mann schon am 12. September abgelaufen.
Wir haben eine Fiktionsbescheinigung bekommen, worin steht, dass der Aufenthalt damit wie bisher bis auf Weiteres fortbesteht.

Bereits im Frühjahr haben wir unseren Urlaub nach Marmaris/Türkei gebucht. Am 08. Oktober soll's losgehen.

Beim heute mit der ABH geführten Telefongespräch stellte sich heraus, dass es wahrscheinlich bis zum Abreisetermin mit der Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht klappt.  Ärgerlich
Die Mitarbeiterin sagte aber, dass eine Aus- und (ganz wichtig!) wieder Einreise mit der Fiktionsbescheinigung "kein Problem" und somit möglich ist.

Nach dem Lesen dieses Treads kommen mir doch erhebliche Zweifel!
Was stimmt denn nun?
Sollen wir unsere Reise lieber Stornieren?

Auf baldige, fachkundige Antwort hofft

Mia
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Antwort #26 - 17.09.2007 um 13:07:04
 
Mia,

was ist denn angekreuzt in der FB deines Mannes?

maki schrieb am 03.09.2007 um 16:15:37:
2. Was für eine FB hast du? Mit einer FB nach §81 Abs 4 dürftest du reisen.
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Mia
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Antwort #27 - 17.09.2007 um 13:15:29
 
Hallo,

müsste ich mich nachher mal erkundigen.
Habe die FB meines Mannes nicht vorliegen.

Melde mich später dann noch mal.

Vielen Dank schon mal.

Mia
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Antwort #28 - 17.09.2007 um 13:18:52
 
Mia schrieb am 17.09.2007 um 13:03:19:
Im August haben wir fristgerecht die Verlängerung seines Aufenthalts beantragt. 
Nun ist der Pass bei der ABH, der Aufenthalt für meinen Mann schon am 12. September abgelaufen. 


Hallo,

wenn der zeitliche Ablauf so wie oben zitiert zutrifft, dann steht mit Sicherheit ein § 81 Abs. 4 drin Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #29 - 17.09.2007 um 13:34:32
 
Vielen Dank @Ronny, ich habe nicht gelogen!  Augenrollen
Können wir bzw. kann er denn nur mit dem "Zettel" verreisen? Weil der (gültige) Pass liegt ja momentan bei der ABH. Oder müssen wir den dann für den Urlaub erst wieder abholen?

Weil im vorausgegangenen Austausch stand ja was wegen der Nichterfüllung der Passpflicht. ?

Mia
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