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Erlöscht die AE bei längerem Auslandsaufenthalt? (Gelesen: 1.665 mal)
katshumbari
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Erlöscht die AE bei längerem Auslandsaufenthalt?
24.07.2007 um 09:55:17
 
Hallo,

mein Mann hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, ich bin Deutsche. Wir wollen jetzt eine längere Zeit in seinem Heimatland Kenia verbringen (während der Elternzeit, 1 bis 2 Jahre).
Jetzt haben wir gehört, daß seine AE erlischt, wenn er länger als 6 Monate nicht in Deutschland ist. Über die Suche habe ich auch was gefunden hier im Forum, allerdings bezog sich dies auf befristete AEs.
Wie ist die Sachlage bei einer unbefristeten AE? Und wenn die 6 Monate gelten, wie kann man diese ggf. verlängern?

Und wie ist der Sachverhalt, wenn er statt einer unbefristeten AE eine Niederlassungserlaubnis hat bzw. ist seine unbefristete AE nicht eine Niederlassungserlaubnis? Ich habe den Begriff erst neu gehört....
Grüße und Danke im Voraus für die Antworten.
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maki
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laie!


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Sydney, New South Wales, Australia
Sydney
New South Wales
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 24.07.2007 um 10:08:44
 
unbefr. AE = NE Zwinkernd

AufenthG §51:
Zitat:
§ 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

...
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,

...

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Das heisst, wenn ihr zusammen ins Ausland geht und eure eheliche Lebensgemeinschaft dort fortgeführt wird, erlischt die NE deines Mannes nicht.
Ihr solltet zur ABH und euch das bescheinigen lassen.

Gruß,

maki
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 24.07.2007 um 11:08:49
 
katshumbari schrieb am 24.07.2007 um 09:55:17:
wenn er statt einer unbefristeten AE eine Niederlassungserlaubnis hat bzw. ist seine unbefristete AE nicht eine Niederlassungserlaubnis?  

Nach dem AuslG wurde eine unbefristete AE erteilt, welche heute NE heißt.

trixie
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katshumbari
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 25.07.2007 um 08:34:30
 
Danke für die Antworten!

Smiley

Dann werden mein Mann und ich mal zur ABH gehen und die längere Abwesenheit ankündigen.

Grüße,
katshumbari
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