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Integrationskurs und Kinderbetreuung (Gelesen: 6.240 mal)
Papabaer
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22.07.2007 um 20:51:08
 
Hallo,

ich habe mich eben mal durch die ganzen Artikel zum Integrationskurs durchgearbeitet, aber nicht für mich das richtige gefunden, oder vielleicht doch überlesen.

Desahlb mal hier meine Frage in die Runde:

Meine Frau hat die Bescheinigung zur Teilnahme an einen Integrationskurs von der ABH erhalten und möchte ihn  ihn gerne machen.

1. Da wir ein kleines Kind haben, was noch nicht in den Kindergarten gehen kann und es hier keine Krippenplätze gibt, bliebe für uns nur noch der Weg über eine Tagesmutter. (Eltern und Verwandte nicht vor Ort vorhanden). Nun die Frage. Gibt es hierzu eine Regelung im Gesetz, zweck Kostenbeteiligung oder Übernahme, oder ist es im diesen Fall eine "Privatangelegenheit".

2. Da meine Frau schon Deutsch spricht, gibt es eine Einstufung vor dem Kurs oder müssen alle 600 Stunden "gebucht" werden?
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trixie
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Antwort #1 - 22.07.2007 um 21:19:49
 
Deine Frage ist höchst interessant. Eine Antwort habe ich darauf leider nicht. Aber was spricht dagegen, den I-Kurs dann zu machen, wenn euer Kind in den Kindergarten gehen kann?

trixie
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edge
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Antwort #2 - 22.07.2007 um 22:08:12
 
Hallo,

habt ihr eine Frist bekommen? Bis wann muss der Kurs angefangen werden? Vielleicht passts ja mit dem Kindergarten...

1. Frage: Kinderbetreuung wird in dieser Form nicht übernommen. In einigen Regionen gibt es I-Kurse mit Kinderbetreung, die teilweise über das Bamf finanziert werden. Vielleicht auch bei Euch?

Die Regelungen zum Integrationskurs stehen im AufenthG und in der Integrationskursverordnung (größtenteils). Aber wenn kein Kurs mit Kinderbetreuung vorhanden ist, bleibt es tatsächlich "Privatangelegenheit"

2. JE nach Einstufung wird der Test begonnen. Bei vorhandenen Deutschkenntnissen ist eine höhere Einstufung möglich und man muss nicht volle 600 Stunden machen!

2.
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Ein Handtuch ist so ungefähr das Nützlichste, was der
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Papabaer
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Antwort #3 - 22.07.2007 um 22:09:30
 
Das würde ja noch knapp 1 1/2 Jahre dauern und wer weiß, was dann wieder alles für neue Gesetze gelten. Man kommt ja jetzt bei den laufenden Änderung kaum noch nach, diese alle aufzuarbeiten und zu verstehen. Desweiteren wüprde meine Frau natürlich auch irgendwann arbeiten gehen und da hiolft es schon, sich in der deutschen Sprache auszukennen und soweit ich weiß, brauch sie diesen Kurs um Deutsche werdedn zu können. Die Zeiten sind ja schon erfüllt.

Deutsche zu werden, hätte so den Vorteil, dass ich mit meiner Frau unbeschwert vereisen könnte und dieses auch mal eben so. Denn zur Zeit ist es so, dass überall wo ich ohne Visum hin komme, brauch sie eins un d wo sie ohne Visum hinkann, brauche ich eins.

Mein gedanke war, wenn ein Gesetz, diesen Kurs vorschreibt, was bestimmt nicht verkehrt ist, gibt es bestimmt auch Begleitgesetze, die so etwas regeln oder Ausführungsbestimmungen. Nur habe ich bis jetzt noch nichts gefunden.
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Papabaer
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Antwort #4 - 22.07.2007 um 22:17:38
 
edge schrieb am 22.07.2007 um 22:08:12:
Hallo,

habt ihr eine Frist bekommen? Bis wann muss der Kurs angefangen werden? Vielleicht passts ja mit dem Kindergarten...



So richtig nicht, nur meinte der zuständige Sachbearbeiter, bei der diesmaligen AE- Verlängerung, dass es bei der nächsten Verlänerung bzw. bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis (wenn es so heißt) wäre es gut, wenn meine Frau ihn hätte. Somit hätten wir entweder ein Jahr (Beantragung Niederlassungserlaubniss) oder drei Jahre bis zum Ablauf der AE.
Aber wie ich kurz vorher geschreiben habe, bevor ich diesen Beitrag gelesen habe, kommen noch andere Gründe für mich zum tragen.

Danke aber schon mal für die Antwort.

Und es wird wie ich es schon vermutet habe, wohl dann doch "Privatsache bleiben". Mal sehen, wieviele an dem Kurs teilnehmen, vielleicht können wir dann ja unsere eigene Betreuung aufmachen.
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Antwort #5 - 23.07.2007 um 07:40:59
 
Anderer Thread:
Zitat:
Ich bin seit knapp zwei Jahren mit einer Usbekin verheiratet, was ja so in Deine Richtung ist


Hier:
Zitat:
Meine Frau hat die Bescheinigung zur Teilnahme an einen Integrationskurs von der ABH erhalten

Lt §44 AufenthG ensteht eine Teilnahmeberechtigung nur bei erstmaliger Erteilung einer AE zum Daueraufenthalt. Auch erlischt der Anspruch zwei Jahre nach Entstehen.
Warum wurde deine Frau also erst jetzt zur Teilnahme aufgefordert?
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Papabaer
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Antwort #6 - 23.07.2007 um 22:34:11
 
Eine gute Frage. Der Sachbearbeiter bei unserer neuen ABH war auch sehr erstaunt darüber.

Ich kann nur Vermutungen anstellen. Vielleicht liegt es ja daran, dass meine Frau sich relativ normal verständigen kann auf Deutsch, nur mit dem Verstehen bzw. Umsetzen klappt es oft nicht. Wie gesagt nur eine Vermutung.

Es kam auch erst richtig zur Sprache als um um den Daueraufenthalt ging, den sie ja nächstes Jahr beantragen könnte, da die 3 Jahre dann rum sind. Da war die Bemerkung, dass sie bis dahin den Kurs gemacht haben sollte.
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Antwort #7 - 23.07.2007 um 22:47:12
 
Ich habe eine Frage.
Meine Frau kam 2006 hierher und wir haben in der zwischenzeit ein Kind bekommen und meine Frau kann deswegen nicht zu Integrationskurs. Sie hat Stufe 1 absolviert, danach konnte sie wegen Schwangerschaftsprobleme nicht mehr in die Intekurs.
Nun wird die Berechtigung der Intekurs 2008 ablaufen. Besteht die Möglichkeit dieses Datum zu verlängern? Also anstelle von 2008 auf 2009 oder sowas.
Denn sie kann ja wegen dem Kind schlecht in die Schule gehen.
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trixie
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Antwort #8 - 23.07.2007 um 23:07:13
 
Zitat:
Besteht die Möglichkeit dieses Datum zu verlängern?


Zitat:
§ 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
...
(4) Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.


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salihbey
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Antwort #9 - 23.07.2007 um 23:28:17
 
Ist also kann und nicht muss Geschichte.
Ok, danke
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