aus der Begründung zur Änderung:
Zitat:Die Neuformulierung dient der Präzisierung. Der bisherige Wortlaut ließ die Interpretation
zu, dass es einer zusätzlichen gesonderten Anordnung der Visumpflicht für
drittstaatsangehörige Familienangehörige bedarf. Die Begründung zum damaligen
Gesetzentwurf belegt, dass die Formulierung die Aussage trifft, dass die Visumpflicht
für drittstaatsangehörige Familienangehörige sich nach den allgemeinen Regeln richtet,
d.h. nach den für Drittstaater geltenden Bestimmungen zur Visumpflicht (BTDrucksache
15/420, Seite 102/103). Die Änderung nimmt dies nun ausdrücklich in
den Gesetzestext auf.
Damit wird im Einzelnen folgendes klargestellt: Die Visumpflicht ist grundsätzlich in
§ 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgeschrieben. § 6 des Aufenthaltsgesetzes
benennt die einzelnen Tatbestände. Damit gilt dann auch die Regelung zur Visumpflicht
gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 (Verordnung (EG) des Rates
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Außengrenze im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind vom 15. März 2001
ABl. L 81, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 453/2003 vom 6.3.2003,
ABl. L 69, S. 10), aus der sich die Visumpflicht der Staatsangehörigen bestimmter
Staaten ergibt. Sie gilt – über §§ 6, 4 des Aufenthaltsgesetzes - für die Einreise nach
Deutschland unabhängig davon, ob dabei eine EU-Außengrenze oder eine Schengen-
Außengrenze überschritten wird. Die Befreiungstatbestände gemäß Anhang II
der Verordnung Nr. 539/2001 sowie nach den nationalen Regelungen, insbesondere
nach der Aufenthaltsverordnung, sind bei Erfüllung der jeweiligen tatbestandlichen
Voraussetzungen ebenfalls anwendbar.
Hier wird explizit nur auf §4 und §6
AufenthG verwiesen, aber nicht auf §30 (o.ä.). Letztlich soll wohl nur (siehe Einleitung der Begründung) klargestellt werden, DASS Drittstaatler-EU-FamAng auf jeden Fall ein Visum benötigen (außer in den Ausnahmefällen). Dass die speziellen Erfordernisse des
AufenthG anzuwenden wären, steht nirgendwo drin und ist mE so auch vom Gesetzgeber nicht geplant.