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änderungen im FreizügG (Gelesen: 4.186 mal)
hansedk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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22.07.2007 um 11:09:47
 
..."Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums, nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt....."

Hallo an die spezialisten.

Der oben zitierte Auschnitt steht demnächst in der änderung zum FreizüG. Folgende Frage jetzt: Normalerweise geniessen drittstaatsangehörige von EU-Bürgern auch eine abgeleitetete Freizügigkeit. Deren Aufenthalt wird nach dem FreizügG geregelt. Wieso jetzt diese formulierung oben? Müssen Angehörige aus Drittstaaten jetzt doch Sprachenkenntnisse vorweisen beim FZF? Dürfte man eigentlich so nicht machen, oder?
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ChicaLoca
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 23.07.2007 um 11:06:54
 
Wenn es so in der Änderung des FreizügG/EU steht (kenne noch nicht alle Änderungen), dann wird das wohl so sein. Auch das mit den Sprachkenntnissen.

Natürlich darf der Gesetzgeber das so machen. Wer sollte es ihm verbieten.

M.E. wäre es nur eine Angleichung an z.B. deutsch Verheiratete. Denn nach den jetzigen Bestimmungen haben Angehörige von EU-Bürgern mehr Rechte als ausländische Ehegatten von Deutschen (= sog. Inländerdiskriminierung), was ja eigentlich so auch nicht richtig sein kann.
Aber das ist nur meine persönliche Meinung.
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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 23.07.2007 um 11:30:05
 
Zitat:
Wer sollte es ihm verbieten

Der EUGH?

Zitat:
(= sog. Inländerdiskriminierung), was ja eigentlich so auch nicht richtig sein kann.

Der Gesetzgeber hat deswegen aber nicht die Möglichkleit, die Bedingungen für EU-Bürger zu verschlechtern (weil die RL keine Sprachkenntnisse für EU-FamAng auf Drittstaaten vorsieht!). Wenn er die Inländerdiskriminierung vermeiden WOLLTE, müsste er stattdessen die Rechte für Deutsche verbessern.

Außerdem: Auf was wird überhaupt "verwiesen"? Ein (langfristiges) Visum wird unter den Voraussetzungen erteilt, die auch für die Erteilung des AufenthaltsTITELS gelten. Die Voraussetzung für die Erteilung einer AufenthaltsKARTE sind dann aber ja wieder in FreizügG definiert.
Damit gilt dann:
Zitat:
(2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen für die Ausstellung
der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte
einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz
und zusätzlich
1. einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten
in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen
Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,
2. eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen
begleiten oder dem sie nachziehen,
3. einen Nachweis über die Lebenspartnerschaft im Falle des § 3 Abs. 6 oder
des § 4 Satz 1
verlangen.“

Was dann auch gleichzeitig die Bedingungen für die Erteilung des Visums wären.
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Schleswiger
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Antwort #3 - 23.07.2007 um 14:39:07
 
Zitat:
Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums, nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt....." 


@inge,

ich teile deine Ansicht, jedoch ist die Formulierung in dieser Änderung zum Gesetz etwas unklar wie auch oben zu sehen ist. Sie lässt viel mehr darauf schliessen, dass man das Aufenthaltsgesetz anwendet als das FreiügG/EU. Würdest du das nicht auch so sehen?

Gruss
Slesviger
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 23.07.2007 um 14:52:02
 
aus der Begründung zur Änderung:
Zitat:
Die Neuformulierung dient der Präzisierung. Der bisherige Wortlaut ließ die Interpretation
zu, dass es einer zusätzlichen gesonderten Anordnung der Visumpflicht für
drittstaatsangehörige Familienangehörige bedarf. Die Begründung zum damaligen
Gesetzentwurf belegt, dass die Formulierung die Aussage trifft, dass die Visumpflicht
für drittstaatsangehörige Familienangehörige sich nach den allgemeinen Regeln richtet,
d.h. nach den für Drittstaater geltenden Bestimmungen zur Visumpflicht (BTDrucksache
15/420, Seite 102/103). Die Änderung nimmt dies nun ausdrücklich in
den Gesetzestext auf.
Damit wird im Einzelnen folgendes klargestellt: Die Visumpflicht ist grundsätzlich in
§ 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgeschrieben. § 6 des Aufenthaltsgesetzes
benennt die einzelnen Tatbestände. Damit gilt dann auch die Regelung zur Visumpflicht
gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 (Verordnung (EG) des Rates
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Außengrenze im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind vom 15. März 2001
ABl. L 81, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 453/2003 vom 6.3.2003,
ABl. L 69, S. 10), aus der sich die Visumpflicht der Staatsangehörigen bestimmter
Staaten ergibt. Sie gilt – über §§ 6, 4 des Aufenthaltsgesetzes - für die Einreise nach
Deutschland unabhängig davon, ob dabei eine EU-Außengrenze oder eine Schengen-
Außengrenze überschritten wird. Die Befreiungstatbestände gemäß Anhang II
der Verordnung Nr. 539/2001 sowie nach den nationalen Regelungen, insbesondere
nach der Aufenthaltsverordnung, sind bei Erfüllung der jeweiligen tatbestandlichen
Voraussetzungen ebenfalls anwendbar.

Hier wird explizit nur auf §4 und §6 AufenthG verwiesen, aber nicht auf §30 (o.ä.). Letztlich soll wohl nur (siehe Einleitung der Begründung) klargestellt werden, DASS Drittstaatler-EU-FamAng auf jeden Fall ein Visum benötigen (außer in den Ausnahmefällen). Dass die speziellen Erfordernisse des AufenthG anzuwenden wären, steht nirgendwo drin und ist mE so auch vom Gesetzgeber nicht geplant.
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Zeppelin
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Antwort #5 - 23.07.2007 um 19:10:49
 
Wenn ich das mal kurz einflechten darf - trotz der Option EuGH - solange wir keine EU-Verfassung (oder neuerdings auch Grundlagenvertrag genannt) haben, scheint sich kein(e) europ. Parlament / Regierung so recht an EU-Normen halten zu wollen, sondern kocht lieber das eigene nationale Süppchen.
Zumindestens kann man das für alle Bereiche ausmachen, bei denen keine finanziellen Sanktionen drohen.
Was die abgeleitete FreiZüg von Drittstaats-EU-Bürger/innen Gatten/-innen angeht, müssten Kommision und Rat wohl schon mit ähnlichen Sanktionen drohen, wie z.B. beim Euro oder anderen Wirtschaftsfragen.
Nur ist da leider die erforderliche Lobby nicht in Sicht.

Wie aber eine europäische Salatgurke auszusehen hat, ist bis ins kleinste Detail geregelt...


Zeppelin
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Schleswiger
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Antwort #6 - 23.07.2007 um 19:22:59
 
@Zeppelin,

ich sehe jetzt nicht was dein Kommentar zur Fragestellung beträgt.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #7 - 23.07.2007 um 20:53:55
 
Schleswiger schrieb am 23.07.2007 um 19:22:59:
@Zeppelin,

ich sehe jetzt nicht was dein Kommentar zur Fragestellung beträgt.

Hi,
ja, der Kommentar passt nicht, schon allein deshalb,
weil auch die EU-Richtlinien eine Visumspflicht für Dritt-
staatsangehörige von Unionsbürgern nicht abschaffen.
Zum Thema noch: Der Nachzug an sich wird weiterhin
nach dem FreizügG/EU entschieden. Es geht nur um die
Visapflicht an sich (wie inge schon bemerkte).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Schleswiger
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Antwort #8 - 23.07.2007 um 21:03:35
 
Danke für deine Bemerkung, Mick..........Damit hat sich das Thema ausdebatiert.



Gruss
Slesviger
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hansedk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 31.07.2007 um 17:53:12
 
@alle, speziell aber an inge Zwinkernd

folgende Nachricht habe ich Heute nach einem Telefonat mit dem Zuständigen Referat des AA erhalten:

"Auswärtiges AmtGz. 508-2-350.81  Sehr geehrter Herr ....., vielen Dank für Ihre Anfrage zum Visumverfahren zur Einreise von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen (Libanesin) von Unionsbürgern (Däne) nach Deutschland.Der Bürgerservice des Auswärtigen Amts hat mich gebeten, Ihnen seitens des für Visumfragen zuständigen Referats unmittelbar auf Ihre Anfrage zu antworten. Sinn und Zweck der abgeleiteten Aufenthaltsrechte für Familienangehörige nach dem europäischen Freizügigkeitsrecht ist es,  freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger nicht dadurch bei der Ausübung ihrer Freizügigkeit innerhalb des Gebiets der EU-Mitgliedstaaten zu behindern, dass die Begleitung bzw. Nachzug seiner Familie beschränkt wird. Diese Situation ist allerdings nicht gegeben, wenn der drittstaatsangehörige Familienangehörige sich bislang gar nicht mit dem Unionsbürger in der EU aufgehalten hat, sondern (getrennt) erstmals in die EU bzw. nach Deutschland einreisen möchte, um erst dort mit dem Unionsbürger zusammenzuziehen.Auf diese Fälle des "Erstzuzugs" aus einem Drittstaat in die EU sind die EU-Freizügigkeitsrichtlinie und das entsprechende deutsche Freizügigkeitsgesetz-EU von vornherein nicht anwendbar. Die Zuständigkeit für derartige Ersteinreisen liegt weiterhin bei den EU-Mitgliedstaaten und richtet sich folglich nach deren nationalem Ausländerrecht. Daher findet in diesen Fällen des Zuzugs nach Deutschland das deutsche Aufenthaltsgesetz in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn der bzw. die Familienangehörige selbst Unionsbürger(in) ist und damit als Freizügigkeitsberechtigte(r) dem Freizügigkeitsgesetz-EU unterfällt. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben. Mit freundlichem Gruß,i.A. Guido Genrich Auswärtiges AmtReferat 508Grundsatzfragen Visumrecht und AusländerpolitikTel. 030 5000 3774Fax. 030 5000 3953"

So, mal sehen was die Experten davon halten.

LG
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Antwort #10 - 31.07.2007 um 18:02:54
 
Zitat:
Mit freundlichem Gruß,i.A. ********* Auswärtiges AmtReferat 508Grundsatzfragen Visumrecht und Ausländerpolitik"


mit Verlaub, da könntest Du genauso gut den Mann im Mond fragen und seine Antworten hier zur Debatte stellen. Was erwartest Du von jemanden, der sich bis vor kurzem noch um die kulturellen Belange Deutschlands in Bangladesh gekümmert hat? Oder glaubst Du, das AA setzt ihre Spitzen-Juristen in den Bürgerservice?

Muleta
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hansedk
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Antwort #11 - 31.07.2007 um 18:04:26
 
@Muleta,

wenn ich nicht ganz irre, habe ich beim zuständigen REFERAT nachgefragt und NICHT beim Bürgerservice. Hat lange genug gedauert, biss ich den Mann erreichen konnte.
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Schleswiger
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Antwort #12 - 01.08.2007 um 08:11:02
 
Na mal sehen was der EUGH dazu sagen wird.........
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Muleta
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Antwort #13 - 01.08.2007 um 08:29:48
 
Schleswiger schrieb am 01.08.2007 um 08:11:02:
Na mal sehen was der EUGH dazu sagen wird.........


gute Idee, da sitzen die, die es wirklich wissen.

Ich hab' mir den Thread mal auf WV 5J gelegt...

Muleta
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