Muleta schrieb am 10.07.2007 um 15:45:21:ich hab' die Markierung mal auf das Wesentliche geändert. Aus der Richtlinie geht das von Dir behauptete Recht auf eine einen EU-Aufenthalt nicht hervor. Eine "Erleichterung" ist durch den Verweis auf den Familiennachzug zu Deutschen(!) m.E. durchaus genüge getan.
Muleta
Das europäische parlement haben das gemacht sowie Länder nicht zwischen ihren eigenen Bürgern und Eu-bürgern konnen diskrimineren. Eu-bürger sollten die gleichen Rechte haben, um mit ihrem Partner im EU-Land zu leben, das sie auf verschieben. Die Frage ist: welcher Aufenthaltserlaubnis gibt diese lebenspartner von ein Eu burger?
Im Zweden, Holland, UK, und Belgie die lebenspartner von Eu burgers gibt ein Aufenthaltserlaubnis-
EU. Richtlinie 38/2004 ist da eingeführt im staatlichen Recht.
In Deutsland die lebenspartner läßt in national Recht die gleichen Rechte für nazug wie die ehepartner. Folglich ist es merkwürdiges das Deutschland das lebenspartner von die EU burger nicht dieselben behandelt wie der ehepartner von die EU burger. Richtlinie 38/2004 gibt Raum für das in Artikel 2.
Ich denke nicht, daß Duisburg die lebenspartner von EU-Bürgern eine "Aufenthaltserlaubnis gem. 28 I Nr. 1 AufenthG" geben kann. Ich denke dass Duisburg die deutsches Gesetz mussen verwenden zu Geben ein Aufenthaltserlaubnis-EU. Andernfalls messen sie mit zwei Massen.
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(sorry, wenn mein Deutsch schwierig zu folgen ist...)