Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner? (Gelesen: 11.103 mal)
007
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 11
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: NL
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
09.07.2007 um 19:28:54
 
Ich bin ein Unionsbürger von Holland und plane nach Deutsland zu kommen mit mein eingetragene partner (er habe nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats).

Aber Ich verstehe nicht, wie Deutschland EU richtlinie 38/2004 in national Recht haben übersetzt.

Die Ausländerbehörde in Duisburg, sagt, daß mein eingetragene partner nicht die Aufenthaltserlaubnis-EU erhalten kann. Die Ausländerbehörde sagt: "Ihr Lebenspartner kann eine Aufenthaltserlaubnis gem. 28 I Nr. 1 AufenthG beantragen. Eine Aufenthaltserlaubnis-EU kommt nicht in Betracht."

Und Sie sagen: "Ich kann nicht ausschließen, dass andere Stellen oder Institutionen eine andere Rechtsauffassung vertreten. Ich bitte jedoch um Verständnis, dass ich diesen Umstand nicht kommentieren werde."

Wie ist dieses mögliches?  

Des Beauftragten für Integration und Migration des Senates von Berlin schreiben in die Broschüre "DAS NEUE AUFENTHALTSRECHT, Fragen und Antworten zum Zuwanderungsgesetz", am Seite 46 der Broschüre,
das die lebenspartner:  
1) nachzugsrecht haben,
2) ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben wenn sie bei dem EU- Bürger wohnen, und
3) die Aufenthaltserlaubnis-EU erhalten.

www.stuttgart.de/sde/global/images/mdb/publ/9447/2975.pdf

Mein Fräge:
Wer weiß gut? Ich möchte gerne wissen, wie EU richtlinie 38/2004 in Deutschland genau is übersetzt, wenn es zu das 'eingetragene partnerschaft' kommt.

danke,
007
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
sunnysunshine
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Antwort #1 - 09.07.2007 um 19:46:48
 
Hallo 007,
hast zu vielleicht zusätzlich noch die deutsche Staatsangehörigkeit?
Anders kann ich mir die Aussage deiner ABH nicht erklären.

Grüße
sunnysunshine
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
007
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 11
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: NL
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Antwort #2 - 09.07.2007 um 20:00:08
 
Zitat:
Hallo 007,
hast zu vielleicht zusätzlich noch die deutsche Staatsangehörigkeit?
Anders kann ich mir die Aussage deiner ABH nicht erklären.

Grüße
sunnysunshine


Nein, Ich bin holländisch. Duisburg schreibt auch:

"Im § 3 VI Freizügigkeitsgesetz/EU ist geregelt, dass auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizügigkeitsberechtigten Lebenspartners eines Unionsbürgers, der sich z.B. als Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufhält oder aufhalten möchte, die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden sind.

Gem. § 27 II Aufenthaltsgesetz (AufenthG) findet für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet unter anderem der § 28 AufenthG entsprechend Anwendung.
Der § 28 I Nr.1 AufenthG regelt den Ehegattennachzug eines Deutschen. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift kann Ihr Lebenspartner einen Anspruch Nachzug geltend machen."


Welchen deutschen Text des Gesetzes kann ich Duisburg geben, der sie falsch prüft?

Grüße und Danke, 007
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
sunnysunshine
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Antwort #3 - 09.07.2007 um 20:02:43
 
Ok, hab nochmal nachgeschaut
für drittstaatsangehörige Familienangehörige für EUlen gilt erst einmal das FreizüG/EU
nach § 3 Abs. 6 AufenthG gilt folgendes:
Zitat:
(6) Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizügigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigten Person sind die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes anzuwenden.


demnach wäre die Erteilung der AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gar nicht so abwegig Zwinkernd
muss ehrlich gestehen, dass mir so eine Konstellation noch nicht untergekommen ist
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
inge
Gold Member
****
Offline




Beiträge: 4.002
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: D(m) + UA(f)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Antwort #4 - 09.07.2007 um 20:14:34
 
Gibt's in NL nicht "zwei" Lebenspartnerschaften? Eine genau wie Ehe und die anderes so'ne Art LP-light?
(kann mich irren!)
Dann wäre die Rechtsauslegung OK. Denn lt. EU-RL muss ja die LP im AUFNAMESTAAT der Ehe gleichgestellt sein. Gäbe es also in NL tatsächlich zwei Formen, wäre vermutlich nur die eine davon der deutschen Ehe gleichgestellt, oder?
Zum Seitenanfang
  

If you can't stand the heat, get out of the kitchen!
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Antwort #5 - 09.07.2007 um 20:29:51
 
inge schrieb am 09.07.2007 um 20:14:34:
Gibt's in NL nicht "zwei" Lebenspartnerschaften? Eine genau wie Ehe und die anderes so'ne Art LP-light?
(kann mich irren!)
Dann wäre die Rechtsauslegung OK. Denn lt. EU-RL muss ja die LP im AUFNAMESTAAT der Ehe gleichgestellt sein. Gäbe es also in NL tatsächlich zwei Formen, wäre vermutlich nur die eine davon der deutschen Ehe gleichgestellt, oder?


Die Auslegung der Duisburger Behörde ist völlig korrekt. § 3 Abs. 6 FreizkeitsG/EU verweist auf das AufenthG. Und aus der Unionsbürgerrichtlinie lässt sich auch nicht mehr herleiten, da es auf die Gleichstellung der Partnerschaft im Aufnahmeland (also Deutschland) ankommt - und hier herrscht grundsätzlich keine Gleichstellung, egal wie es im Herkunftsstaat aussieht.

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
007
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 11
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: NL
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Antwort #6 - 09.07.2007 um 20:32:46
 
Aber warum wird mein Partner nur im deutschen staatlichen Recht angenommen? Wie Deutschland das Eu-gesetz in ihrem staatlichen Recht eingeführt haben sollte.

Während es ist ein Gesetz seit 1-05- 2006.

Und wie ist es möglich, daß in andere Städte (Stuttgart, Berlin, Hamburg) die lebenspartner "EU freizugrechtig" ist.

Und was über den Text in der Berliner Broschüre, seite 46? www.stuttgart.de/sde/global/images/mdb/publ/9447/2975.pdf ;


Ich verstehe das nicht.... unentschlossen
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 09.07.2007 um 20:44:54 von 007 »  
 
IP gespeichert
 
007
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 11
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: NL
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Antwort #7 - 09.07.2007 um 21:19:54
 
Richtlinie 38/2004 sagt:

Artikel 3

Berechtigte

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.


(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:


a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.  

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0038R(01):de:H...                                                
*

So ich sehe nicht, warum Dduisburg ist recht...


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Schleswiger
Senior Member
****
Offline


i love i4a


Beiträge: 122
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Dänisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Antwort #8 - 09.07.2007 um 21:30:30
 
Hallo,

mir kommt das irgendwie spanisch vor. Ich meine, dass die günstigste Ausgangslage immer angewendet wird. In diesem Fall erscheint mir das EU-Recht am günstigsten für 007. Auf jeden Fall kann er sich sich auf EU-Recjt berufen, wenn er die Freizügigkeit wahrnimmt.


Gruss
Slesviger
Zum Seitenanfang
  

Alles wird gut.
 
IP gespeichert
 
lifeart
Senior Member
****
Offline


i love i4a


Beiträge: 112

Puerto Vallarta, Mexico
Puerto Vallarta
Mexico
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Antwort #9 - 09.07.2007 um 22:10:53
 
Es scheint mir, dass hier "SOLVIT" zu Rate gezogen werden sollte. Dies ist eine Stelle der EU-Komission, die Hilfe in europarechtlichen Fragen gewaehrt, gerade in einwanderungsrechtlichen Fragen. Googele mal danach, sie haben eine sehr gute Erfolgsquote und werden auch fuer Dich mit den zustaendigen Regierungsstellen verhandeln, wie gesagt, meist erfolgreich.
Als hollaendischer EU-Buerger hast Du unzweifelhaft das Recht, Dich in Deutschland mit Deinem eingetragenen Lebenspartner niederzulassen, sofern der Lebensunterhalt gesichert ist und eine Krankenversicherung, die in D gueltig ist, abgeschlossen wurde.
Juristisch gesehen geht EU-Recht immer nationalem Recht vor. Selbst wenn die entsprechende EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde, muss diese umgesetzte Version in den wichtigsten Punkten der EU-Richtlinie entsprechen und darf nicht kontraer zum Gesit des EU-Gesetzes stehen.
Hierbei wird, jedenfalls der Richtlinie zu Folge, eine Aufenthaltserlaubnis-EU fuer den Drittstaatler ausgestellt. Er hat dieselben Rechte wie Du.
Laat je niet bang maken. Regels zijn regels, ook in Duitsland...
Zum Seitenanfang
  

lifeart
kliebetanz  
IP gespeichert
 
007
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 11
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: NL
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Antwort #10 - 09.07.2007 um 22:47:36
 
Danke allen fur ihnen antworten und rat.

Ich emailed Duisburg Informationen und leitete ihre Antwort an 'Des Beauftragten für Integration und Migration des Senates von Berlin'.

Ich sehe, wie sie reagieren.

Nogmals Danke,
007


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Antwort #11 - 10.07.2007 um 15:45:21
 
007 schrieb am 09.07.2007 um 21:19:54:
Richtlinie 38/2004 sagt:

Artikel 3

Berechtigte

(1) ...

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a) ...

b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.


ich hab' die Markierung mal auf das Wesentliche geändert. Aus der Richtlinie geht das von Dir behauptete Recht auf eine einen EU-Aufenthalt nicht hervor. Eine "Erleichterung" ist durch den Verweis auf den Familiennachzug zu Deutschen(!) m.E. durchaus genüge getan.

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
lifeart
Senior Member
****
Offline


i love i4a


Beiträge: 112

Puerto Vallarta, Mexico
Puerto Vallarta
Mexico
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Antwort #12 - 10.07.2007 um 18:40:52
 
Er ist aber kein Deutscher, sondern holländischer EU-Bürger. Das heisst, er UND sein Lebenspartner geniessen völlige Freizügigkeit in der EU, solange sie entweder  Arbeit suchen, einen Job haben, eine Rente beziehen, oder sonstiges Vermögen haben oder selbständig arbeiten wollen oder Dienstleistungen erbringen oder empfangen wollen. In anderen Worten: fast jeder Alt-EU Bürger und seine Ehefrau/Ehemnann, eingetragene(r) Lebenspartner(in), ungeachtet deren Staatsbürgerschaft, sind freizügig und somit berechtigt (unter obigen Voraussetzungen) sich in einem anderen Mitgliedsstaat ohne weitere Hindernisse (KV muss auch da sein) und Verzögerungen niederzulassen
Zum Seitenanfang
  

lifeart
kliebetanz  
IP gespeichert
 
007
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 11
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: NL
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Antwort #13 - 10.07.2007 um 18:57:19
 
Muleta schrieb am 10.07.2007 um 15:45:21:
ich hab' die Markierung mal auf das Wesentliche geändert. Aus der Richtlinie geht das von Dir behauptete Recht auf eine einen EU-Aufenthalt nicht hervor. Eine "Erleichterung" ist durch den Verweis auf den Familiennachzug zu Deutschen(!) m.E. durchaus genüge getan.

Muleta


Das europäische parlement haben das gemacht sowie Länder nicht zwischen ihren eigenen Bürgern und Eu-bürgern konnen diskrimineren. Eu-bürger sollten die gleichen Rechte haben, um mit ihrem Partner im EU-Land zu leben, das sie auf verschieben. Die Frage ist: welcher Aufenthaltserlaubnis gibt diese lebenspartner von ein Eu burger?

Im Zweden, Holland, UK, und Belgie die lebenspartner von Eu burgers gibt ein Aufenthaltserlaubnis-EU. Richtlinie 38/2004 ist da eingeführt im staatlichen Recht.

In Deutsland die lebenspartner läßt in national Recht die gleichen Rechte für nazug wie die ehepartner. Folglich ist es merkwürdiges das Deutschland das lebenspartner von die EU burger nicht dieselben behandelt wie der ehepartner von die EU burger. Richtlinie 38/2004 gibt Raum für das in Artikel 2.

Ich denke nicht, daß Duisburg die lebenspartner von EU-Bürgern eine "Aufenthaltserlaubnis gem. 28 I Nr. 1 AufenthG" geben kann. Ich denke dass Duisburg die deutsches Gesetz mussen verwenden zu Geben ein Aufenthaltserlaubnis-EU. Andernfalls messen sie mit zwei Massen.      

007

(sorry, wenn mein Deutsch schwierig zu folgen ist...)  
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Muleta
i4a-Ehrenmitglied
*****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.275

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner?
Antwort #14 - 10.07.2007 um 19:07:40
 
lifeart schrieb am 10.07.2007 um 18:40:52:
Er ist aber kein Deutscher, sondern holländischer EU-Bürger. Das heisst, er UND sein Lebenspartner geniessen völlige Freizügigkeit in der EU, solange sie ...


ich lass mich ja gern überzeugen - zeig' mir einfach wo das hinsichtlich des Lebenspartners geschrieben steht.

Muleta
Zum Seitenanfang
  

Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema