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Aufenthaltserlaubnis-EU fur die lebenspartner? (Gelesen: 11.217 mal)
007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 10.07.2007 um 19:12:53
 
richtlinie 38/2004: das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. «Unionsbürger» jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2. «Familienangehöriger»

a) den Ehegatten;

b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfuellt sind;

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004L0038R(01):de:H...


(6) Um die Einheit der Familie im weiteren Sinne zu wahren und unbeschadet des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sollte die Lage derjenigen Personen, die nicht als Familienangehörige im Sinne dieser Richtlinie gelten und die daher kein automatisches Einreise- und Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat genießen, von dem Aufnahmemitgliedstaat auf der Grundlage seiner eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften daraufhin geprüft werden, ob diesen Personen die Einreise und der Aufenthalt gestattet werden könnte, wobei ihrer Beziehung zu dem Unionsbürger sowie anderen Aspekten, wie ihre finanzielle oder physische Abhängigkeit von dem Unionsbürger, Rechnung zu tragen ist.


007
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« Zuletzt geändert: 10.07.2007 um 19:25:27 von 007 »  
 
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 10.07.2007 um 20:09:14
 
007 schrieb am 10.07.2007 um 19:12:53:
richtlinie 38/2004: ...


Zitat:
Artikel 2

Definities

Voor de toepassing van deze richtlijn wordt verstaan onder:

1. ...

2. «familielid» :

...

b) de partner, met wie de burger van de Unie overeenkomstig de wetgeving van een lidstaat een geregistreerd partnerschap heeft gesloten, voorzover de wetgeving van het gastland geregistreerd partnerschap gelijk stelt met huwelijk en aan de voorwaarden van de wetgeving van het gastland is voldaan;
...


Hervorhebungen nach meinem unzulänglichen Verständnis des Niederländischen gesetzt.

Das EU-Aufenthaltsrecht für den Lebenspartner setzt die nationale Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft im Gastland voraus. Die Richtlinie schreibt den Ländern aber keine Gleichstellung vor. Und in Deutschland sind Ehe und Lebenspartnerschaft nicht gleichgestellt, also auch kein Aufenthaltsrecht aus der Richtlinie.

Muleta
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lifeart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #17 - 11.07.2007 um 01:21:26
 
Wie ist es moeglich, dass einem Lebenspartner eines nicht-deutschen EU-Buergers ein Aufenthalt nach Paragraph 28 Aufenthaltsgesetz gegeben werden kann, aber kein Aufenthalt EU?

Soweit ich weiss regelt dieser Paragraph den Familienzuzug von drittstaatlichen Familienangehoerigen zu Deutschen, nicht aber zu Drittstaatlern, die schon in Deutschland sind, auch nicht EU-Auslaendern (obschon diese einem Deutschen rechtlich gleich gestellt sind).

Im uebrigen unterstehen EU-Buerger in Deutschland der nationalen Version des Freizuegigkeitsgesetzes-EU, nicht dem Aufenthaltsgesetz.
Von daher muesste die Rechtsgrundlage eines Aufenthaltes der obigen Konstellation (nicht-deutscher EU-Buerger sponsert seinen drittstaatlichen eingetragenen Lebenspartner) doch im Freizuegigkeitsgesetz-EU zu suchen sein.

Wenn dem so ist, muesste der zuziehende Lebenspartner des hollaendischen EU-Buergers doch einen 5-jaehrigen Aufenthalt-EU erhalten?

Ich bin verwirrt...
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lifeart
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 11.07.2007 um 07:19:16
 
lifeart schrieb am 11.07.2007 um 01:21:26:
Im uebrigen unterstehen EU-Buerger in Deutschland der nationalen Version des Freizuegigkeitsgesetzes-EU, nicht dem Aufenthaltsgesetz. 

eben... und die Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufenthalts ist der § 3 Abs. 6 FreizügG/EU. Danach sind die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des AufenthG anzuwenden... daher wird die AE dann  nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt (i.V.m. § 3 Abs. 6 FreizügG/EU)Zwinkernd
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #19 - 11.07.2007 um 07:44:14
 
ähmmm

Ist das FreizügG/ EU nicht die Umsetzung der RL 2004/ 38 EG ???
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 11.07.2007 um 12:12:35
 
ronny schrieb am 11.07.2007 um 07:44:14:
ähmmm

Ist das FreizügG/ EU nicht die Umsetzung der RL 2004/ 38 EG ???


nein, die Umsetzung der RL hat der Gesetzgeber verpennt (Ablauf der Umsetzungsfrist war 30.04.2006) und wird sie nun mit dem Änderungsgesetz nachholen. Zumindest den Versuch dazu hat er jedenfalls unternommen.

Das ist der Grund, warum einige kundige Anwälte seit Mai 2006 bevorzugt mit dem Richtlinientext argumentieren und das FreizügigkG/EU im Schrank verstaubt.

Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 11.07.2007 um 15:20:32
 
Zitat:

eben... und die Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufenthalts ist der § 3 Abs. 6 FreizügG/EU. Danach sind die für den Lebenspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des AufenthG anzuwenden... daher wird die AE dann  nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt (i.V.m. § 3 Abs. 6 FreizügG/EU)Zwinkernd


Stimmt. Aber mein partner haben kein eigenes aufenthaltsrecht. Er haben ein "abgeleitetes" Aufenthaltsrecht. Andernfalls könnte er nicht mit mir in Deutschland leben. Und mein Aufenthaltsrecht is die EU recht, nicht die AufenthG Gesetze.

Endet meinem Grund, so endet auch das abgeleitete Recht meiner partner.

Das deutsche Ausländergesetz für nicht Eu bürgers , können dan doch nicht die Grund bekommen für sein Aufenthaltsrecht?

Das Verwenden von dieses nationales AufenthG Gesetze sollte (ich denke) resultieren in ein Aufenthaltserlaubnis-EU. Wie in Holland und Belgien geschieht.

Auch:
Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits eingeräumt, daß ein Mitgliedstaat, der es seinen eigenen Staatsangehörigen ermöglicht zu erreichen, daß ihre ledigen nichteheliche Partner, die nicht Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, Wanderarbeitnehmern, die Staats angehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diese Vergünstigung nicht versagen darf. Rechtssache 59/85: Niederländischer Staat/Ann Florence Reed vom 17. April 1986, Slg. 1986, S. 1283.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61985J0059:de:NOT
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inge
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Antwort #22 - 11.07.2007 um 16:12:19
 
Zitat:
ihre ledigen nichteheliche Partner, die nicht Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten

Tut D aber NICHT!
Entweder "Ehe" (m+f) oder EINGETRAGENE Lebenspartnerschaft (m2 oder f2).
Für einen "langjährigen Lebensabschnittsgefährten" (LLAG) gibt's ausländerrechtlich in D KEINE Vorteile/Vergünstigungen.

Muleta hat dir in #11 doch schon die Antwort gegeben: D folgt dem EU-Recht und ERLEICHTERT einem eingetragenen LP den Aufenthalt. Nämlich indem man §28 AufenthG anwendet. NICHT erleichert wäre zB §30 (Nachzug zu Ausländern) oder §36 ("sonstige").

-> Der Weg der Klage beim EUGH steht dir selbstverständlich offen.
Da in D aber die LP der Ehe nur ähnlicvh, aber nicht völlig gleich ist, stehen die Buchstaben der RL da klar entgegen. Falls es in Belgien oder Holland besser ist ... schön. Um das zu nutzen brauchst du nur dort hingehen.
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hansedk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 11.07.2007 um 16:59:01
 
Der letzte Satz war wohl unangebracht. Der man schildert nur sein Problem.
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inge
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Antwort #24 - 11.07.2007 um 17:44:44
 
Zitat:
Der man schildert nur sein Problem

Und er sagt, dass er das in Belgien oder Holland nicht hätte. Was soll ihm das helfen? Er will nach D und da kann er schlecht sagen "aber in Belgien" ... Das interessiert hier nämlich keinen. Die EU-RLs lassen den einzelnen Nationen immer noch etwas Spielraum (s. zB auch Beitrittsländer und Übergangsregelungen), so dass man nicht erwarten kann, in jedem Land exakt die gleichen Bedingungen vorzufinden. Und falls die Rechtslage so ist wie oben geschildert, dann ist das halt so.

Außerdem sehe ich das "Problem" nicht. Der LP bekommt ne LP nach 28 -> das ist schon mal ziemlich gut. Bliebe nur noch zu fragen, ob 28.2 dann auch gelten wird.?
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hansedk
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Antwort #25 - 11.07.2007 um 17:50:20
 
Ich sehe auch nicht, wie dein letzter Satz ihm weiterhelfen soll in D?
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Antwort #26 - 11.07.2007 um 17:55:08
 
Zitat:
Ich sehe auch nicht, wie dein letzter Satz ihm weiterhelfen soll in D?

Warum "helfen"?
Sein LP DARF kommen. UND bekommt eine AE. UND darf arbeiten. WO ist das Problem?

Wie Muleta ja schon ausgeführt hat: In D herrscht keine Gleichheit zwischen Ehe und ELP, ergo gibts auch "nur" Erleichterungen und nicht volle Freizügigkeit.
Nicht dass ich mit Muleta immer einer Meinung bin, aber wenn ER schon keinen rechtlichen Einwand gegen diese Auslegung hat, vermute ich mal stark, dass es bei EUGH dann eher mau aussehen würde.
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Antwort #27 - 11.07.2007 um 18:31:49
 
?

Der Punkt ist: Holland und Belgien, Großbritannien und Schweden haben EU-Gesetz in ihrem staatlichen Recht eingeführt. Dieses hat Konsequenzen für die Definition der "Familie" von EU burgers und sein EU Recht. Deutschland scheint nicht, das umsetzung vollständig getan zu haben.

Dieses führt zu sehr unterschiedliche Erklärungen. Ihre sind z.B. deutsche Städte, die "duldungs" zum die ehe von Eu-bürger geben etc. Alles kann dieses an den holländischen Website der Holländer mit einem auslanderpartner gelesen werden, die nach Deutschland kommen.

Unterschiedliche Städte in Deutschland geben auch unterschiedliche Erklärungen ; Berlin, Stuttgart, sagen noch etwas anders als Duisburg gibt an. Sie können mein Beispiel der Broschüre von Berlin lesen (message 1).

Und der letzte Punkt: EU-Rechte in Deutschland zu haben ist eine sehr andere Position als, dort leben unter staatlichem Recht erlaubend.

Und, ja das ist für uns ein problem.

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Antwort #28 - 11.07.2007 um 18:43:09
 
Zitat:
Deutschland scheint nicht, das vollständig getan zu haben

DOCH (zumindest seit/in ein paar Tagen)
Lies doch die Richtlinie. Insbesondere auch das, was MULETA dazu gesagt hat. Was in D anders ist: LP und Ehe sind NICHT gleichgestellt. Die Rechte aus der LP ergeben sich aber aus der gesetzlichen Stellung der LP im AUFNAHMESTAAT. Ergo folgt der Herr in Duisburg der RL sehr konsequent und offensichtlich kompetent.

Zitat:
Und, ja das ist für uns ein problem.

Dann schildere doch mal dein PRAKTISCHES Problem, da ich (!) ansonsten eher nur ein AKADEMISCHES Problem sehe.

ETC: Der Gang zum EUGH steht dir immer offen!
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Antwort #29 - 11.07.2007 um 18:46:38
 
@007:
was willst du uns jetzt sagen?
wo ist die Frage in deinem letzten Posting versteckt?

zur rechtlichen Bewertung ist das wesentliche gesagt, wenn du noch konkrete Fragen hast, formulier sie bitte verständlich und als Frage

ansonsten kommt bald das Schild  geschlossen

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