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AE für bosnische Person (Gelesen: 10.189 mal)
ONeill
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Antwort #15 - 01.07.2007 um 10:30:12
 
ronny schrieb am 01.07.2007 um 10:26:28:


Du meinst sicher den § 37 Abs. 1 ??

Grüße
Ronny Zwinkernd


Ups, das stimmt. Ich meinte natürlich §37. Zusätzlich ist sogar §37 Abs. 2 gewährt, wonach von §37 Abs. 1 abgewichen werden kann, da sie ja einen Realschulabschluss gemacht hat. Seh ich das richtig?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #16 - 01.07.2007 um 10:39:31
 
ONeill schrieb am 01.07.2007 um 10:30:12:
Zusätzlich ist sogar §37 Abs. 2 gewährt, wonach von §37 Abs. 1 abgewichen werden kann, da sie ja einen Realschulabschluss gemacht hat. Seh ich das richtig?


Hi,

nicht ganz fürchte ich:

Zitat:
Von den in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.


1. ist das wegen Schulabschluß eine weitere Ermessenshürde (=kann)

2. kann wegen Schulabschluß nur von den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Nr 1

= Zitat:
1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
abgewichen werden.

Von allen  Voraussetzungen im Abs. 1  kann nicht abgewichen werden
sondern nur von Zffer 1 und 3, was aber eine besondere Härte voraussetzen würde.
Zitat:
2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden.


Die Voraussetzung in Abs. 1 Ziffer 2:

muß immer erfüllt sein:

Zitat:
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat,
.

Ob überhaupt § 37 Anwendung finden kann, hängt davon ab, welchen Status und welchen Titel sie in Deutschland hatte.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Muleta
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Antwort #17 - 01.07.2007 um 10:48:22
 
ONeill schrieb am 01.07.2007 um 00:28:55:
Mai nächsten Jahres mit dem Abitur
...
Also soweit ich das sehe, wären die die Bedingungen aus §36 Absatz 1 alle erfüllt.


Also, da hier natürlich viele Informationen fehlen:

1.) Prüfen, ob in NL eine Verlängerung realistischerweise möglich ist.
2.) Kontakt mit Flüchtlingsberatung und/oder Hilfsverein für Frauen in D aufnehmen.

Vor Ablauf der niederländischen AE muss sie sich für einen konkreten Weg (NL/D) entscheiden also muss bis dahin auch eine entsprechende Info-Grundlage geschaffen sein.

@fons: Recht auf Wiederkehr ist der Ausgangspunkt aller Überlegungen, wird aber für einen Anspruch vermutlich nicht reichen (was aber erst die ABH verbindlich festzustellen hat...). Also braucht man einen kooperativen Sachbearbeiter/Behördenleiter (da wären ein paar Sympathiepunkte recht hilfreich) und/oder einen Anwalt, der mal ganz tief in die Trickkiste greift, um Zeit zu gewinnen. Es geht ja schließlich erstmal "nur" um die Überbrückung von 11 Monaten zwecks Schulabschluss. Ist das Abi dann geschafft, wäre eine Ausreise und Antrag wegen Studienvisum auch noch eine realistische und brauchbare Perspektive.

Muleta
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Antwort #18 - 01.07.2007 um 10:53:23
 
Hallo Ronny,

hab mich wohl unklar ausgedrückt. Mir ist bewußt, dass es nur Punkte 1 und 3 sind, von denen eventuell bei besonderer Härte abgewichen werden könnte.

Aber ist der Realschulabschluß kein anerkannter Abschluß? Wo ist da der Ermessensspielraum?

Ich werde mich informieren und nachfragen, welchen Erlaubnis sie während der Zeit in Deutschland hatte.


Nach diesesm Artikel der HFK:

http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/2309/index.html

Würde sie ja schon in dieses Schema passen oder nicht? Atypische Vorraussetzungen, Humanitäre Beweggründe, keine Illegalen Aktivitäten was Aufenthalt und Einreise betrifft.
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ONeill
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Antwort #19 - 01.07.2007 um 10:57:15
 
@Muleta

Natürlich muss sie sich für einen Weg entscheiden. Als nächstes wird sie sich bei den Behörden informieren ( Schweitzer hat mir da ein paar Kontakte gegeben ).

Ob eine Verlängerung in den Niederlanden realistisch ist, ist schwer zu beurteilen. Sie ist da mit ihrer Familie mit einem Anwalt am arbeiten, aber die Niederländische Regierung sieht anscheinend keinen Grund für eine Verlängerung.

Also ganz unmöglich scheint die Sache nicht zu sein, auch wenn die Chancen sehr gering sind.

Ach ja. Gibt es Beratungsstellen die speziell für Frauen eingerichtet sind oder wie kann ich deine Aussage mit Frauen in D deuten? Wenn ja, welche sind das?
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Muleta
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Antwort #20 - 01.07.2007 um 11:24:03
 
ONeill schrieb am 01.07.2007 um 10:57:15:
Natürlich muss sie sich für einen Weg entscheiden. Als nächstes wird sie sich bei den Behörden informieren ( Schweitzer hat mir da ein paar Kontakte gegeben ).


bei den "Behörden" informieren - naja, jeder wie er meint. Was erwartest Du davon im besten und was im ungünstigsten Fall?

Zitat:
Ach ja. Gibt es Beratungsstellen die speziell für Frauen eingerichtet sind oder wie kann ich deine Aussage mit Frauen in D deuten? Wenn ja, welche sind das?


musst Du vor Ort gucken, da sollten aber auch andere Beratungsstellen weiterhelfen können.

Muleta
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Antwort #21 - 01.07.2007 um 11:28:28
 
Naja Behörden ist wohl falscher Begriff, zB beim Flüchtlingsrat? Das ist die Einzige Anlaufstelle, die ich bisher habe.
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #22 - 01.07.2007 um 13:30:34
 
Hi ONeill,
sie braucht auf dt. Seite sofort einen Anwalt, der mit seinen Antrag zumindest 1 Jahr lang nicht untergeht. Flüchtlingsrat, Schulleiter etc. können das wohl nur mit unterstützen, mit Beratungen und allgemeinen Erörterungen dort sollte man aber nicht zuviel Zeit verlieren.

Muletas Fragen in Richtung Stressfestigkeit, Vorzeigbarkeit, Leistungsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit etc. bedeuten, dass es auch mitten in der Abiturzeit wegen unsicherer Rechtslage sehr stressig werden könnte und evtl. ein besonderes Entgegenkommen von Entscheidern benötigt wird.

Weiß der Anwalt der Familie auf der nl. Seite überhaupt, dass die Tochter ein Jahr alleine und finanziell unterstützt überbrücken will, und hat er entsprechendes bereits versucht? Dies muss sofort geklärt werden.
oder akzeptiert man dort diese Art des dt. Schulbesuchs grundsätzlich nicht als Argument?
thom

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Muleta
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Antwort #23 - 01.07.2007 um 14:08:05
 
thom schrieb am 01.07.2007 um 13:30:34:
Hi ONeill,
sie braucht auf dt. Seite sofort einen Anwalt, der mit seinen Antrag zumindest 1 Jahr lang nicht untergeht. Flüchtlingsrat, Schulleiter etc. können das wohl nur mit unterstützen, mit Beratungen und allgemeinen Erörterungen dort sollte man aber nicht zuviel Zeit verlieren.

Muletas Fragen in Richtung Stressfestigkeit, Vorzeigbarkeit, Leistungsfähigkeit, Einsichtsfähigkeit etc. bedeuten, dass es auch mitten in der Abiturzeit wegen unsicherer Rechtslage sehr stressig werden könnte und evtl. ein besonderes Entgegenkommen von Entscheidern benötigt wird.


hätte ich nicht schöner ausdrücken können. Da es aber wohl an der Kohle und an der Auswahlkompetenz für einen guten Anwalt fehlt, dürfte auch diesbzgl. Unterstützung aus dem eher karitativen Bereich hilfreich sein. Dort sind die Qualitäten verschiedener lokal tätiger Anwälte jedenfalls meistens (leider nicht immer...) einigermaßen bekannt und ggf. auch die Kostenseite in Maßen beeinflussbar.

Muleta
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ONeill
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Antwort #24 - 01.07.2007 um 17:27:44
 
Hallo muleta und die anderen,

Ich denke wir sind an einen Punkt gekommen, wo es nicht mehr viel zu sagen gibt. Ihr habt mir alle sehr geholfen und mich über das nötigste aufgeklärt. Wir werden jetzt alles versuchen was wir können und uns euren Rat zu Herzen nehmen.

Danke nochmal für eure Zeit und Geduld.

Ich werde hier mal Posten, wie alles ausgegangen ist, sofern Interese besteht.

Viele Grüße,
Christian
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #25 - 01.07.2007 um 19:06:35
 
ONeill schrieb am 01.07.2007 um 17:27:44:
Ich werde hier mal Posten, wie alles ausgegangen ist, sofern Interese besteht. 

Sicher interessiert uns das. Gerade be solch "kitzligen"
Fällen.
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ONeill
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Antwort #26 - 24.07.2007 um 13:32:22
 
Hallo zusammen,

sie hat sich also jetzt mit ihrer Familie für den holländischen Weg entschieden und es scheint was bergauf zu gehen. Sie hat mit ihrer Familie jetzt erstmal eine weitere befristete AE für ein halbes Jahr bekommen, damit alle weiter arbeiten gehen dürfen und der Weg mit dem Anwalt weitergegangen werden kann.

Am 28.8 ist ein Treffen in Zwolle, wo sich eventuell entscheiden wird, ob es sie hier bleiben dürfen oder ob es in eine weitere Runde geht.
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