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Namensänderung (Gelesen: 5.652 mal)
maria_1
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24.06.2007 um 17:37:24
 
Hallo Leute,

ich hoffe doch, dass ihr mir meine Frage bzgl. Namensänderung beantworten könnt.

Problemstellung:
Frau kam mit Kind (Tochter) und Mutter kommt in den 90er als Spätaussiedler nach Deutschland (Rastatt, später nach Lörrach/Grenzach-Wyhlen). Dort verblieb die Familie 6 Mon.
Die Mutter vollzog noch ihre Namensänderung und nahm hierbei ihren Mädchennamen an.
Der Tochter (Frau und Kind) war es zeitlich nicht mehr möglich, da sie wg. familiärer Ereignisse (Gesundheitszustand der hier in BW lebenden Großmutter) nach Lahr(Schwarzwald) umziehen mussten.
In Lahr, aber auch beim Reg.Präs. Freiburg, versuchte die Frau für sich und ihr Kind die Namensänderung (Mädchenname ihrer Mutter anzunehmen) möglich zu machen, was jedoch jedesmal misslang.

Das Kind (Tochter) leidet immens unter ihrem russ. Familiennamen. Ihr wurde zur Antwort gegeben, dass sie ja bei einer evtl. Heirat den Namen ändern kann. Dies ist doch keine Lösung!

Welche Möglichkeiten haben die Frau und das Kind (Tochter), um die Namensänderung durchzuführen.?

Für eure Hilfe im Voraus vielen Dank
Maria
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ronny
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Antwort #1 - 24.06.2007 um 19:05:52
 
maria_1 schrieb am 24.06.2007 um 17:37:24:
Welche Möglichkeiten haben die Frau und das Kind (Tochter), um die Namensänderung durchzuführen.?


Hallo,

eine normale Namensänderung, nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen NamÄndG. Diese setzt aber das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus und kostet je Antrag bis zu 1022 € .

Nur ergänzend:

Dass die Oma einen anderen Namen führt (auch wenn es ein deutscher Name ist) ist im allgemeinen kein wichtiger Grund, ebensowenig die Tatsache dass der Familienname der Tochter "nicht deutsch " klingt .

Der wichtige Grund muss sich aus objektiven Behinderungen und Problemen mit dem akutell zu führenden Namen ergeben, subjektive Empfndungen sind da zweitrangig.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #2 - 24.06.2007 um 20:53:35
 
Hey Ronny,

das mit dem wichtigen Grund hatte ich auch schon im Internet nachgelesen. Wir hatten es auch schon auf psychologischer Ebene versucht, allerdings Fehlanzeige - dies hast du ja als ´subjektive Empfindungen` sehr gut ausgedrückt.
Gibt es denn sonst noch eine andere Möglichkeit. Und was spricht dagegen, wenn die Tochter den Mädchennamen ihrer Mutter annimmt, oder ist dies auch nicht so einfach? Und welche Aussage wird denn vom Amt als ´wichtiger Grund` akzeptiert?

Gruß
Maria
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Antwort #3 - 24.06.2007 um 21:03:59
 
maria_1 schrieb am 24.06.2007 um 20:53:35:
Und was spricht dagegen, wenn die Tochter den Mädchennamen ihrer Mutter annimmt, oder ist dies auch nicht so einfach? 

Ohne mich da echt auszukennen. Aber das als Grund
bzw. Argumentation reicht eben nicht. Es muss was
dafür sprechen!
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maria_1
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Antwort #4 - 24.06.2007 um 21:53:47
 
Ja, das kann ich mir denken, aber was?

Was sieht die Rechtsprechung eigentlich bei Spätaussiedlern vor? Oder können hierbei die Namenserklärungen nur im Rahmen der Verteilungsverfahren abgegeben werden?
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ronny
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Antwort #5 - 24.06.2007 um 21:57:39
 
maria_1 schrieb am 24.06.2007 um 21:53:47:
Was sieht die Rechtsprechung eigentlich bei Spätaussiedlern vor? Oder können hierbei die Namenserklärungen nur im Rahmen der Verteilungsverfahren abgegeben werden?


Hallo,

die von der Tochter angestrebte Namensänderung an die Wiederannahme des Geburtsnamens ihrer Mutter ist von den Erklärungsmöglichkeiten des § 94 BVFG nicht erfasst.

Es geht also nur über den wichtigen Grund ..

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #6 - 24.06.2007 um 22:06:56
 
Ok, hab ich verstanden.
Vielen Dank noch für eure Hilfe.

Eure Seite ist sehr informativ. Hat mir auch vom Aufbau sehr gefallen. Aber auch die Hilfestellungen sind sehr angerend.
Werde mich betimmt öfters bei euch einloggen.
Danke nochmals
Grüße
Maria
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ronny
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Antwort #7 - 25.06.2007 um 08:16:18
 
ronny schrieb am 24.06.2007 um 21:57:39:
Es geht also nur über den wichtigen Grund .. 


Hallo maria,

ist mir heute Nacht noch eingefallen :

Ist denn der Familienname der Tochter evtl. übersetzungsfähig ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 25.06.2007 um 19:10:30
 
Hallo Ronny,

das ist aber lieb von dir, dass du dir darüber Gedanken gemacht hast.
Den Passus mit der Übersetzung hatte ich auch schon im Gesetz gelesen. Allerdings kann ich dir derzeit keine Antwort darauf geben; ich habe meine Sammlung an Wörterbüchern im Geschäft und befinde mich derzeit im Urlaub. Nächste Woche weiß ich mehr und werde dir auf jeden Fall eine Antwort geben können.

Vielen Dank nochmals,
bis dann,
Maria
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Antwort #9 - 27.06.2007 um 11:47:31
 
Hallo Ronny,

das Problem mit der Namensänderung geht mir immer noch durch den Kopf. Habe ein wenig rumgestöbert und en ähnliches Thema bei Anna.K. entdeckt. Hierbei verweist du auf Artikel 47 EGBGB Vor- und Familiennamen,
(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen
erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht.

1. Frage: Ist dieser Art. auch auf Spätaussiedler, die seit 1994 in Deutschland sind, anzuwenden?
falls ja, dann
2. Frage: Was ist genau mit ´Bestandteile des Namens ablegen` gemeint?

Der Familiennamen lautet: KRAWTSCHENKO

Gruß
Maria
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Antwort #10 - 27.06.2007 um 12:18:56
 
zu 2: Für Russland et al wäre das (AFAIK) zB der "Vatersname", den es im dt. ja nicht gibt. Bei den Lateinamerikanern gibt's mW auch ein paar "Gebilde" die im dt. so nicht möglich sind (Kombinationen zweier Doppelname wie "Sachenz-Rodrigues de Martinez-Müller" oder so ...)
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Antwort #11 - 27.06.2007 um 12:56:13
 
maria_1 schrieb am 27.06.2007 um 11:47:31:
1. Frage: Ist dieser Art. auch auf Spätaussiedler, die seit 1994 in Deutschland sind, anzuwenden?
falls ja, dann
2. Frage: Was ist genau mit ´Bestandteile des Namens ablegen` gemeint? 


Hallo,

zu 1. Nein der Art 47 EGBGB gilt für Ausländer, für Spätaussiedler gibt es den sogar noch weitere Möglichkeiten (Übersetzung Familienname) bietenden § 94 BVFG.

zu 2. Hat Inge zutreffend auf den Vatersnamen verwiesen, der in § 94 BVFG ebenfalls abgelegt werden kann.

Krawtschenko heißt auf Deutsch ??

Wenn es keine Übersetzung gibt, scheidet die Möglichkeit aus .

Dann geht nur die öffentlich- rechtliche NÄ

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Antwort #12 - 27.06.2007 um 13:19:46
 
Da "enko" anscheinend (lt allwissendem Internet) im ukrainischen "Sohn von" bedeutet, wäre dann "Krawtsen" schon eine gültige "Übersetzung" oder muss der gesamte Name übersetzbar sein.
Wäre ein ukranischer "Janenko" ein deutscher Janssen (oder Jansen, Janßen, ....) ?
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Antwort #13 - 27.06.2007 um 13:35:00
 
inge schrieb am 27.06.2007 um 13:19:46:
Da "enko" anscheinend (lt allwissendem Internet) im ukrainischen "Sohn von" bedeutet, wäre dann "Krawtsen" schon eine gültige "Übersetzung" oder muss der gesamte Name übersetzbar sein.
Wäre ein ukranischer "Janenko" ein deutscher Janssen (oder Jansen, Janßen, ....) ?


Echt noch keine Ahnung wie weit die Übersetzbarkeit gehen muß Zwinkernd

Das Ganze wurde ja überstürzt und vorzeitig in Kraft gesetzt (Bayern sei Dank  Zunge  ) aber ich werde sicher nach den Herbstdienstbesprechungen mehr wissen Zwinkernd

Gedacht war ursprünglich an solche Namen wie

Volkow = Wolf (???) etc. pp.

Jelzin = Wodka *scherz*

Aber Krawtsen oder Krawtschenko nehmen sich ja nich wirklich viel...

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Antwort #14 - 27.06.2007 um 14:02:50
 
Wenn ich mich ein bißchen umschaue, scheint es durchaus möglich zu sein, dass "Kravt" bzw "Krawt" ursprünglich aus dem deutschen übernommen wurde (Auswanderer?). Jedenfalls gibt's wohl tatsächlich (auch aus dem 18./19. Jahrundert Russen mit Name "Kraft"/"Крафт")
So gesehen könnte es hier tatsächliche eine "deutsche Foom" des Namens geben: Kraftsen.

Oder aber das ist alles Blödsinn, weil sich nur ein Sprachwissenschaftler mit so was auskennt. Wobei die beurteilende Behörde dann ggfs aber auch wohl etwas überfordert wäre ...

Nachtrag:
Alternativ, einen Umzug nach Frankreich in's Auge fassen:
http://www.nom-famille.com/nom-krawtchenko.html Zwinkernd
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