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Arbeiten mit Duldung (Gelesen: 5.737 mal)
schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Antwort #15 - 26.06.2007 um 07:58:14
 

Zitat:
Im Übrigen will ich mal am Rande den § 11 BeschVerfVO andeuten, dessen Option man ggfs. auch noch mal prüfen müßte im Rahmen der Arbeitsaufnahme.


Das dürfte im vorliegenden Fall in hinreichender Weise passiert sein, sonst hätte es jetzt wohl kaum die Erteilung der Arbeitgenehmigung gegeben. Und das dies passiert ist, ergibt sich aus dem Ausgangspost:

Zitat:
Sie haben jetzt endlich!!! die Erlaubnis bekommen, hier zu arbeiten (obwohl sie vorher nie kriminell waren oder jemals eine Mitwirkung an irgendetwas verweigert haben).


=schweitzer=
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