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Dringend: Aufenthaltsdauer - ich blick nicht mehr durch! (Gelesen: 38.796 mal)
Oban
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Dringend: Aufenthaltsdauer - ich blick nicht mehr durch!
22.06.2007 um 13:32:56
 
Hallo zusammen!

Bitte um schnellstmögliche Hilfe. Mir rennt die Zeit davon und ich verliere etwas den Überblick.

Ich brauche Auskunft zur Berechnung der maximalen Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum (90 Tage innerhalb 180 Tage).

Hier eine Liste der Einreisedaten (in die BRD) meiner Verlobten:

03.06.2006 bis 06.07.2006 (Ausreise nach Ungarn; kein Schengen Staat; Kurztrip)
09.07.2006 bis 25.07.2006 (Ausreise zurück in die USA)
23.12.2006 bis 10.01.2007 (Ausreise zurück in die USA)
28.03.2007 bis 08.04.2007 (Ausreise zurück in die USA)
28.05.2007 bis heute

Ich bin schlichtweg zu blöd um die maximale Aufenthaltsdauer zu berechnen (Hintergrund: die Behörden in Dänemark (-> Heirat) meinen nun das sie am 03.07.2007 den Schengen-Raum zu verlassen hat).

Wir wolle nicht Illegales machen und ich will nur Klarheit besitzen! Wann muss meine Verlobte (siehe Daten oben) ausreisen?

Hat sie Anrecht volle 90 Tage hier zu bleiben? Sprich bis 26.08.2007, oder wie verhält sich die Situation?

Man rechnet ja immer von der Ersten Einreise 180 Tage, aber wie gesagt, ich bin für diese Berechnung einfach zu blöd! Bitte, ich hoffe mir kann jemand Auskunft geben!

DANKE!!!

Mit freundlichen Grüßen

Oban
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Antwort #1 - 22.06.2007 um 13:56:33
 
Die Aussage ist korrekt. Bei der ersten Einreise werden 180 Tage nach vorne gerechnet. Wird aber die Reise früher beendet, hat noch ein "Guthaben an Tagen". Wird später wieder eingereist, muß man 180 Tage, beginnend vom Tag der Wiedereinreise nach hinten zählen, um festzustellen, wieviel Tage noch noch frei, also nicht verbraucht worden sind.

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Antwort #2 - 22.06.2007 um 14:05:48
 
@Trixie:
Vorsicht! Urteil BOT beachten. "Wiedereinreise" ist SO einfach nicht definiert. Lt. Vorschrift gibt es nur eine "Erste Einreise" die bei der Berechnung des Bezugszeitraums zu beachten ist.

Nach meiner Rechnung (ich unterschlag die mal ...) dürfte das Problem evtl schon bei der fehlenden "Ersten Einreise" liegen, die am oder nach dem 23.6. erfolgen müsste (weil die letzte "erste" einreise am 23.12. war).

Ich persönlich halt mich da aber lieber erstmal zurück. Vlt opfert sich ja einer unser BPols ... ?


Nachtrag:
Nur mal als Versuch zu werten, um die Komplexität zu zeigen:

EUGH, Urteil Bot
Zitat:
Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 20 Absatz 1 des Durchführungsübereinkommens dahin auszulegen ist, dass der
Begriffe "erste Einreise" im Sinne dieser Bestimmung außer der zeitlich ersten Einreise in den Schengen-Raum auch die erste Einreise
dorthin nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dieser zeitlich ersten Einreise sowie jede weitere erste Einreise umfasst, die nach
Ablauf jeder neuen Frist von sechs Monaten ab einem vorangegangenen Datum der ersten Einreise erfolgt.


theoretisch (!) und ohne Gewähr:
Erste Einreise (EE) 3.6, Bezugszeitraum (BZ) 4.6 - 3.12.
Also neue EE am 23.12.06 (weil alter BZ abgelaufen), BZ 24.12. - 23.06.
18 + 11 + 26  = 45 -> OK (wobei ich mir bei Berechnung der Tage nicht sicher bin)
ABER! Jetz erfolgte ja keine Ausreise und damit keine neue EE. Der EUGH hat DAS nicht beschieden! Hier wird evtl bereits angenommen, dass

es einen "erweiterten" BZ gibt
Also vom akutellen Daten 180 Tage zurück (nehmen wir mal an, wir betrachen 1.1 - 30.6)
10 + 11 + 33 => 55
Wäre also auch noch OK.
So oder so wäre sie nach meiner Rechnung nicht über 90 Tage.
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« Zuletzt geändert: 22.06.2007 um 14:20:56 von inge »  

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Antwort #3 - 22.06.2007 um 14:05:56
 
Daher:

Ich muss vom 28.05.2007 zurück rechnen (-180 Tage; = ca. 29.11.2006; Basis Microsoft Excel).

Und alle Aufenthalte ab dem 29.11.2006 würden dann zählen? Sprich der über Weihnachten, und der in März?

Das sind dann in diesen 180 Tagen ungefähr 31 Tage. Aber das wäre dann ja schon in 180 Tagen. Zählt das jetzt also von neuem?

Weil sonst würde sich das ja immer und ewig auf addieren laut deiner Aussage? Ich glaube ich verstehe es nur nicht... AHHH!!!
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Antwort #4 - 22.06.2007 um 14:24:32
 
inge schrieb am 22.06.2007 um 14:05:48:
Nach meiner Rechnung (ich unterschlag die mal ...) dürfte das Problem evtl schon bei der fehlenden "Ersten Einreise" liegen, die am oder nach dem 23.6. erfolgen müsste (weil die letzte "erste" einreise am 23.12. war).


Würde das deiner Meinung nach bedeuten, nach dem 23.06. auszureisen, nach ein paar Tage wieder einreisen, damit die 180-Tage-Frist wieder von neuem beginnen kann?

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Antwort #5 - 22.06.2007 um 14:25:45
 
@trixie ... Rückwärtsberechnung war nur möglich bis zu dem von inge erwähnten EuGH- Urteil in Sachen BOT.

03.06.2006 bis 06.07.2006
Wenn der 03.06.2006 der Tag der zeitlich ersten Einreise ist, so wird ab hier ein halbes Jahr nach vorne gerechnet. In diesem Zeitraum darf man sich 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten. Ende des Bezugszeitraums wäre dann der 02.12.2006

09.07.2006 bis 25.07.2006
Bei dieser einreise handelt es sich um keine erste Einreise, die Aufenthaltstage sind zum ersten Aufenthalt zu addieren.

23.12.2006 bis 10.01.2007
Die Einreise am 23.12.06 liegt über 6 Monate nach der zeitlich ersten Einreise und stellt folglich eine neue erste Einreise dar, ab der 6 Monate zu rechnen sind. Ergo geht der Bezugszeitraum bis zum 22.06.2007

28.03.2007 bis 08.04.2007
Keine neue erste Einreise ... auf den ersten Aufenthalt in diesem Bezugszeitraum zu addieren.

28.05.2007 bis 22.06.2007
Keine neue erste Einreise ... auf den ersten Aufenthalt in diesem Bezugszeitraum zu addieren.

Wenn ich jetzt richtig gerechnet habe, sind 54 Tage in diesem Zeitraum verbraucht und 36 Tage verblieben noch, also möglicher Aufenthalt bis zum 28.07.2007 ... (für Rechenfehler ohne Haftung).
Durch die fehlende erneute Einreise wird der letzte Bezugszeitraum über 6 Monate ausgedehnt, kann also auch mal 8 Monate betragen, da deine Verlobte ja noch im Schengengebiet ist (hängt vom Einzelfall ab).

ABER: Es gibt Mindermeinungen (auch BPOL- intern), die geben an, dass wenn der Bezugszeitraum zu Ende ist, eine Ausreise erfolgen muss (was bei dir heute wäre) ... aber bei denen sind schon Tendenzen erkennbar, dass sie sich dem oben beschriebenen Berechnungsmodus anschließen werden.
Und außerdem musst du erstmal die Dänen überzeugen ... Zwinkernd

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Antwort #6 - 22.06.2007 um 14:26:56
 
trixie schrieb am 22.06.2007 um 14:24:32:


Würde das deiner Meinung nach bedeuten, nach dem 23.06. auszureisen, nach ein paar Tage wieder einreisen, damit die 180-Tage-Frist wieder von neuem beginnen kann?

trixie

Das würde es nicht nur bedeuten ... das ist so (lt. EuGH und BMI)
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Antwort #7 - 22.06.2007 um 14:30:07
 
Zitat:
Würde das deiner Meinung nach bedeuten, nach dem 23.06. auszureisen

Ich würde HEUTE ausreisen und frühestens am 25. wieder einreisen. Damit sollten die BZs eindeutig sein und sich diese Meinung auch mit dem Urteil BOT stützen lassen.
Momenten würde sich nämlich durch den fortgesetzten Aufenthalt ÜBER den Bezugszeiraum hinaus (gerade das hat der EUGH nämlich nicht beurteilt) ein sehr unklarer Sachverhalt ergeben und das es wohl um eine Heirat in DK geht (?), würde ich tunlichst versuchen, DAS zu vermeiden.

Nachtrag:
@Daddy: BZ von 23.12 - 22.6 oder 24.12 - 23.6 ?
Steht hier
http://www.aufenthaltstitel.de/west/004.html
anders, was aber ja nicht richtig sein muss ... Zwinkernd
Zitat:
Bei der Bestimmung des Bezugszeitraums ist zu beachten, dass nach europäischem Verwaltungsrecht, dem die Fristberechnungsregeln gem. §§ 187, 188 BGB entsprechen, der Bezugszeitraum am Tag nach der Einreise beginnt und nach sechs Monaten mit dem Tag endet, der durch seine Zahl dem Tag der Einreise entspricht.
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Antwort #8 - 22.06.2007 um 14:36:26
 
inge schrieb am 22.06.2007 um 14:30:07:
Nachtrag:
@Daddy: BZ von 23.12 - 22.6 oder 24.12 - 23.6 ?
Steht hier
http://www.aufenthaltstitel.de/west/004.html
anders, was aber ja nicht richtig sein muss ... Zwinkernd


Wieder so ein Problem ... laut Erlass BMI ist der Tag der Einreise entgegen §§ 187 f. BGB mitzurechnen ... und so müssen wir berechnen ... also 23.12. - 22.06.
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Antwort #9 - 22.06.2007 um 14:41:58
 
Zitat:
laut Erlass BMI

Ob die Dänen auf den hören werden? Zwinkernd

Auf jeden Fall scheint HEUTE ausreisen (aus Schengen) wohl die sicherste Möglichkeit zu sein. An der Grenze dann auch unbedingt stempeln lassen ...
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Antwort #10 - 22.06.2007 um 14:50:12
 
Heute ausreisen? Und wann wieder einreisen? Montag? 25er? Und dann läuft die Frist neu? 90 Tage ist dann komplett erlaubt???

Boah das ist alles so verwirrend...

Was ich eigentlich brauche sind folgende Aussagen:

Frage 1.)

Wenn sie heute ausreist und am 25.06.2007 wieder einreist, darf sie dann VOLLE 90 Tage bleiben?

Frage 2.)

Kann sie nach JETZIGEM Status bis Ende August bleiben?

Frage 3.)

Was sind Alternativen zu Frage 1 um Frage 2 zu realisieren?

Frage 4.)

England ist kein Schengen Land. Wenn Sie heute ausreist (siehe Frage 1) und schon HEUTE oder MORGEN wieder einreist, gilt die Frist neu?
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Antwort #11 - 22.06.2007 um 14:54:11
 
1. mE JA (wegen neuer EE)
2. sag ich nix zu, weil rechtlich nicht definiert (afaik)
3. gar nicht
4. wie du gesehen hast, hängt das davon ab, wie der Bezugszeitraum berechnet wird. Nummer sicher: Jetzt raus und frühestens am 24 wieder rein. Hauptsache "nicht-Schengen".
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Antwort #12 - 22.06.2007 um 15:04:19
 
Gut, also wenn ich sie vor Mitternacht irgendwo hin schaffe was nicht Schengen ist sind wir save????

Ist das 100%? (vorausgesetzt meine o. g. Ein / Ausreisedaten stimmen?)

Weil dann fahren wir jetzt in die Schweiz
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Antwort #13 - 22.06.2007 um 15:16:29
 
Ich würde sagen, ihr seid ... safe Zwinkernd
WENN die Daten stimmen, würdet ihr meines Erachtens zu 98.3% safe sein, wenn ihr heute noch ausreist. Und frühestens am 24. besser am 25. wieder einreist. Ich persönlich würde nämlich die "Nummern" vermeiden, die genau neben der Nummer des Tages der letzten Einreise liegen (also 22 und 24).

Das Urteil BOT (C‑241/05) würde ich mir ggfs noch ausdrucken und den Punkt 44 markieren. Evtl auch auf Englisch, falls man es den Dänen noch erklären muss ...
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Antwort #14 - 22.06.2007 um 15:20:33
 
inge schrieb am 22.06.2007 um 14:30:07:
Ich würde HEUTE ausreisen und frühestens am 25. wieder einreisen.


naja, heute ausreisen und am 24.06.2007 wieder einreisen genügt. Ansonsten schließe ich mich den Ausführungen an. Bzgl Heirat in Dänemark ist dann sicherzustellen, dass die Dänen genauso rechnen, sonst wird es mit der Heirat nix (oder wollt ihr vor Euerer Eheschließung noch ein paar Jahre die dänischen Gerichte bemühen?)

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Antwort #15 - 22.06.2007 um 15:21:43
 
Gibt es irgendein Abkommen welches die Schweiz anders darstellt als z.B. England? Ist ein nicht Schengen land. Korrekt???

Weil dann fahren wir jetzt los (ca 8 Stunden)
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Antwort #16 - 22.06.2007 um 15:22:13
 
Oban schrieb am 22.06.2007 um 15:04:19:
Gut, also wenn ich sie vor Mitternacht irgendwo hin schaffe was nicht Schengen ist sind wir save????

Ist das 100%? (vorausgesetzt meine o. g. Ein / Ausreisedaten stimmen?)

Weil dann fahren wir jetzt in die Schweiz


super Idee. Ohne Ein- und Ausreisestempel nutzt Euch die ganze Prozedur aber nichts. Es geht auch um den Nachweis der Aus- und Einreise.

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Antwort #17 - 22.06.2007 um 15:25:33
 
An den Grenzposten sollte man auf verlangen doch was bekommen können?!?!?!

Was hab ich für Möglichkeiten. Bitte nicht sagen was nicht geht, sagt mir einfach was ich machen kann (wo kriege ich stempel???)
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Antwort #18 - 22.06.2007 um 15:32:37
 
M.E. ist das Ausreise-Datum sowieso nicht SOOO problematisch, da es sich hierbei dann maximal um einen SEHR kurzzeitigen illegalen Aufenthalt seitens eines ansonsten schon sehr begünstigten Drittstaatlers handelt. Wichtig ist halt nur, eine erneute "Erste Einreise" zu erreichen.
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Antwort #19 - 22.06.2007 um 15:33:37
 
Ja, wenn du acht Stunden unterwegs sein wirst, kannst du alternativ auch nach Polen oder in die Tschechische Republik fahren.

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Antwort #20 - 22.06.2007 um 15:35:02
 
Laut Aussage der Bundespolizei können wir von der BRD einen Ausreisestempel in Basel kriegen. Also alles kein Problem
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Antwort #21 - 22.06.2007 um 15:38:26
 
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Antwort #22 - 22.06.2007 um 15:48:31
 
Auf in die Schweiz....

ein Deutscher AUS und EIN-Reisestempel sollte denke ich reichen!

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Antwort #23 - 22.06.2007 um 17:59:44
 
Oban schrieb am 22.06.2007 um 14:50:12:
Frage 1.)

Wenn sie heute ausreist und am 25.06.2007 wieder einreist, darf sie dann VOLLE 90 Tage bleiben?

Wenn deine obigen Daten passen ... Ja ... dann ist allerdings erst mal für 90 Tage Schluss, wenn sich ihr Status nicht ändert

Oban schrieb am 22.06.2007 um 14:50:12:
Frage 2.)

Kann sie nach JETZIGEM Status bis Ende August bleiben?

Wie oben beschrieben ... Nein

Oban schrieb am 22.06.2007 um 14:50:12:
Frage 3.)

Was sind Alternativen zu Frage 1 um Frage 2 zu realisieren?

Keine

Oban schrieb am 22.06.2007 um 14:50:12:
Frage 4.)

England ist kein Schengen Land. Wenn Sie heute ausreist (siehe Frage 1) und schon HEUTE oder MORGEN wieder einreist, gilt die Frist neu?

Ich würde nicht zu eng an den Randdaten der Bezugszeiträume bleiben (könnte sich ja jemand anderes um 1 oder 2 Tage verrechnen und dann gibt's unnötigen Stress ...
Also heute ein- und ausreisen ist nicht ... du bleibst dadurch im alten Bezugszeitraum, somit keine neue erste Einreise und kein neuer Zeitraum ...

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Antwort #24 - 23.06.2007 um 00:36:09
 
Okay! Geschafft! Um 23:45 Uhr haben wir die Deutsch-Schweizer Grenze passiert. Auch schön Stempeln lassen (ist leider nicht so bombig geworden der Stempel)! Mit bisschen schauen aber erkennbar.

Egal, wir sind jetzt in Basel.

Ich hab aber bisschen gerechnet. Wenn ich den 23.12 als Einreise-Tag nicht mitzähle, sondern erst ab dem 24.12 rechne komme ich am Ausreise-Tag (22.06.07) auf 181 Tage, nicht auf 180.

Seh ich etwas falsch? Zählt der 22.06.07 nicht? Also dann 180?

Wir werden am 24.06 dann wohl wieder einreisen. Schweiz ist ja leider doch sehr teuer Smiley

Hoffe noch auf rege Hilfe! ABER SCHON MAL BESTEN DANK FÜR DAS GESCHRIEBENE!!!!

Cheers!
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Antwort #25 - 23.06.2007 um 17:41:35
 
Hi,

ich bin es nochmal. Kann mir bitte jemand noch kurz folgende Fragestellung erläutern? Ich denke dann blicke ich durch...

Wie ich bereits oben schrieb: wenn ich ab dem 24.12.2006 + 180 Tage rechne (Einreisetag 23.12.2006; wird aber nicht mitgerechnet) komme ich auf den 21.06.2007, nicht auf den 22.06.2007. Das wären laut meiner Rechnung 181 Tage.

Ich hoffe das ich mich lediglich verrechnet habe, weil sonst haben wir doch ein Problem?

Oder ist es wirklich so das es 181 Tage sind. Aber da 181 - 180 = 1 ist, muss man nur einen Tag außerhalb Schengen verbringen um Anspruch auf eine neue 180er Periode zu haben? Ist dem so?

Wäre wirklich lieb wenn mir die Frage noch jemand erläutern würde.

Habt ihr Jungs (und Mädels) eigentlich eine Art Spendenkonto? Weil das was Ihr hier macht wäre mir definitiv mal ein bisschen Support wert.
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Antwort #26 - 23.06.2007 um 18:06:01
 
Hallo Oban!

Ich denke, dass du dich unnötiger Weise verrückt machst. Schau Zitat von Daddy:

Zitat:
Wieder so ein Problem ... laut Erlass BMI ist der Tag der Einreise entgegen §§ 187 f. BGB mitzurechnen ... und so müssen wir berechnen ... also 23.12. - 22.06.


Du bist am 22.06.07 ausgereist und im grünen Bereich der 180-Tage-Regelung. Wenn du nun wieder am 24.06.07 einreist, beginnt die Frist der Ersteinreise am 24.06.07

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Antwort #27 - 23.06.2007 um 18:41:39
 
Danke!

Aber irgendwie ist das doch dann nicht so richtig.

Rechnen wir mal...

Einreise: 23.12.2006
Dezember 06: 9 Tage (inkl. 23.12.06)
Januar 07: 31 Tage
Februar 07: 28 Tage
März 07: 31 Tage
April 07: 30 Tage
Mai 07: 31 Tage
Juni 07: 22 Tage (inkl. 22.06.2007)
Ausreise: 22.06.2007

Das wären 9 + 31 + 28 + 31 + 30 + 31 + 22 = 182

Ich begreife das irgendwie nicht. Wäre nicht alles unter oder gleich 180 gut? Drüber ist doch mist, oder?

Ich brauch echt ne Erklärung für DUMME!!!! ("180 Tage Regel for Dummies", gibt es da ein Buch?)

Cheers,
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Antwort #28 - 23.06.2007 um 18:58:14
 
Oban schrieb am 23.06.2007 um 18:41:39:
Ich begreife das irgendwie nicht. Wäre nicht alles unter oder gleich 180 gut? Drüber ist doch mist, oder? 


Das mußt du auch nicht, denn wenn die Angaben von Daddy richtig sind, bist du trotzdem im grünen Bereich. Unabhängig hängt der Neubeginn der Ersteinreise nicht von einer evtl. Überziehung der 180 Tage ab, sondern wann die Ersteinreise stattgefunden hat. Glaube es einfach, wie Daddy es schlüssig geschrieben hat.

Oban schrieb am 23.06.2007 um 18:41:39:
Ich brauch echt ne Erklärung für DUMME!!!! ("180 Tage Regel for Dummies", gibt es da ein Buch?) 


Das vielleicht nicht, aber einen Taschenrechner der Monate immer mit 30 Tagen zählt.

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Antwort #29 - 23.06.2007 um 19:13:34
 
Jeder Monat 30 Tage???

Ich dachte wir sind in der Bundesrepublik Deutschland wo exaktes Rechnen noch eine Tugend ist?

Ich kann mir nur schwer vorstellen das sich der Deutsche Gesetzgeber mit so billigen Rechnungen abgibt...

Aber gut, wenn ich jeden Monat mit 30 rechne und Dezember 06 mit 9 Tagen (inkl des 23.12.) und Juni 07 mit 22 komme ich immer noch auf 181. Es würde nur passen wenn ich den Einreisetag außen vor lassen.

Gott! Das ist so wirsch! Ich will lediglich meine eigene Argumentationsgrundlage verstehen!
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Antwort #30 - 23.06.2007 um 19:46:58
 
Bsp. Zinsrechnen : Das Zinsjahr hat 360 Banktage, ergo jeder Zinsmonat 30 Tage ( egal ob Februar oder Juli ).
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Antwort #31 - 25.06.2007 um 09:08:22
 
Oban schrieb am 23.06.2007 um 19:13:34:
Jeder Monat 30 Tage???

Ich dachte wir sind in der Bundesrepublik Deutschland wo exaktes Rechnen noch eine Tugend ist?

Ich kann mir nur schwer vorstellen das sich der Deutsche Gesetzgeber mit so billigen Rechnungen abgibt...

Aber gut, wenn ich jeden Monat mit 30 rechne und Dezember 06 mit 9 Tagen (inkl des 23.12.) und Juni 07 mit 22 komme ich immer noch auf 181. Es würde nur passen wenn ich den Einreisetag außen vor lassen.

Gott! Das ist so wirsch! Ich will lediglich meine eigene Argumentationsgrundlage verstehen!


Dein Problem ist, dass du dich an die 180 Tage klammerst ... korrekt wäre aber 90 Tage pro Halbjahr ... dieses Halbjahr wird am Tag der Einreise festgemacht und kann somit auch mal eine unterschiedliche Anzahl von Tagen haben ... Bsp. 01.07. - 31.12. = 6 Monate = halbes Jahr = 184 Tage / 01.01. - 30.06. = halbes Jahr = 181 Tage (182 wenn Schaltjahr) ... also mach dich nicht verrückt ... passt alles Zwinkernd

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Antwort #32 - 25.06.2007 um 15:56:43
 
Hallo!

@Daddy

DANKE! DANKE DANKE DANKE ³³³³³³³³³³³³³³


Und weißte auch wieso? Habe gerade - nachdem ich den neuen Sachverhalt geschildert habe - aus Dänemark eine E-mail bekommen. Ich solle bitte morgen anrufen und einen Termin ausmachen.

@Alle anderen

EBENFALLS RIESEN DANK!

Ich weiß, das der Thread hier nicht umbedingt das beste Beispiel von "lesen und verstehen" ist, aber ich war am Freitag echt runter mit den Nerven. Wir hatten bisher so viele Probleme und weiß der Teufel was Alles, da war diese Nachricht mit 180 Tage und Ausreise etc einfach ein bisschen viel!

Hat aber alles geklappt. Wir hatten ein schönes, sonniges Wochenende in Basel.

Danke nochmal!

Liebe Grüße
Oban
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Antwort #33 - 06.06.2010 um 05:34:09
 
Hallo Daddy,

ich wollte eigentlich per PN fragen, aber als "Forenfrischling" darf ich das noch nicht. Nur wird dieses Thema Bezugszeiträume und Aufenthaltszeiten bei Multi Entry Visa demnächst wichtig für mich (bzw. meine Frau).

Daddy schrieb am 22.06.2007 um 14:25:45:
ABER: Es gibt Mindermeinungen (auch BPOL- intern), die geben an, dass wenn der Bezugszeitraum zu Ende ist, eine Ausreise erfolgen muss (was bei dir heute wäre) ... aber bei denen sind schon Tendenzen erkennbar, dass sie sich dem oben beschriebenen Berechnungsmodus anschließen werden.


Was ist hieraus geworden? Gibt es tatsächlich die Regel, dass man am Ende eines Bezugszeitraums ausreisen muss, wenn man sich zu diesem Zeitpunkt im Schengenraum aufhält und die 90 Tage noch nicht erreicht sind? Ich hatte dazu nichts mehr weiter gefunden.

Grüße
Ralf
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Antwort #34 - 06.06.2010 um 08:36:15
 
Tripledot schrieb am 06.06.2010 um 05:34:09:
Was ist hieraus geworden? Gibt es tatsächlich die Regel, dass man am Ende eines Bezugszeitraums ausreisen muss, wenn man sich zu diesem Zeitpunkt im Schengenraum aufhält und die 90 Tage noch nicht erreicht sind?

Mir ist von einer solchen gesetzlichen, schengeneinheitlichen Regelung nichts bekannt. Wer kann, zeige mir diese.

Es gibt aber diese Auffassung.
Leider nicht bei irgendwem, sondern auch bei Bundespolizisten. "Leider" deswegen, weil es unangenehm wird, wenn das Flugzeug demnächst startet, der Bundespolizist vor Dir (bei der Ausreise) aber feststellt, daß Du "am Ende des Bezugszeitraumes aber rechtswidrig nicht ausgereist seist".
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Antwort #35 - 06.06.2010 um 11:15:38
 
Dank Dir für den Hinweis, also ist das noch aktuell. Dann werde wir unsere Reisepläne besser mal anpassen. Geplant war Einreise am 29.06.2010 (damit Bezugszeitraum bis 28.12.2010) und dann nochmal am 15.12.2010 bin ins neue Jahr. Aber dann laufen wir genau in dieses Problem.
Wenn wir nun aber am 07.07.2010 einreisen, dann hätten wir ja einen Bezugszeitraum bis 06.01.2011. Somit wären wir bei einem zweiten Besuch über Weihnachten und Neujahr auf der sicheren Seite.
Grüße
Ralf
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Antwort #36 - 06.06.2010 um 12:56:50
 
Bevor Du Deine Reisepläne irgendwelchen unklaren Bezugszeiträumen anpaßt, schreibe hier doch mal Deine derzeitigen Reisepläne mit Ein- und Ausreisedatum.
Vielleicht ist ein Umplanen ja gar nicht nötig ...
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Antwort #37 - 06.06.2010 um 14:21:39
 
Petersburger schrieb am 06.06.2010 um 08:36:15:
Mir ist von einer solchen gesetzlichen, schengeneinheitlichen Regelung nichts bekannt. Wer kann, zeige mir diese.

Es gibt aber diese Auffassung.
Leider nicht bei irgendwem, sondern auch bei Bundespolizisten. "Leider" deswegen, weil es unangenehm wird, wenn das Flugzeug demnächst startet, der Bundespolizist vor Dir (bei der Ausreise) aber feststellt, daß Du "am Ende des Bezugszeitraumes aber rechtswidrig nicht ausgereist seist".


Eine gesetzliche Regelung gibt es jedenfalls in der Bundesrepublik. §4 Abs.1 AufenthG i.V.m. §1 Abs. 2 AufenthV regelt den Kurzaufenthalt. Die Definition des Kurzaufenthalts bzw. des Bezugszeitraumes wurde durch das BMI in Kenntis des "Bot-Urteil" für die Bundespolizei ausgelegt. Laut Weisungslage des Bundespolizeipräsidiums gilt seit Dezember 2008 daher einheitlich für die Bundespoizei, dass eine sogenannte "Bezugszeitraumausdehnung" möglich ist.

Bsp.: Ein Argentinier reist am 01.01.2009 ein und hält sich bis zum 10.01.2009 auf. Anschließend reist er erneut nach Deutschland um sich vom 28.06.2009 bis zum 30.07.2009 aufzuhalten.

Bezugszeitraum: 01.01.2009 bis 30.06.2009
Aufenthalt: 01.01. bis 10.01. = 10 Tage
Aufenthalt: 28.06. bis 30.06. =   3 Tage
Die Ausdehnung des Bezugszeitraums bis zum 30.07. (43 Tage) ist erlaubt, da die Einreise innerhalb des Bezugszeitraums erfolgte und 90 Tage noch nicht verbraucht wurden. Eine Ausdehnung bis zum 16.09. wäre theoretisch denkbar. Nach der Ausreise am 30.07. endet der Bezugszeitraum und eine erneute Einreise würde einen neuen Bezugszeitraum begründen. Wichtig! Für die Ausdehnung des Bezugszeitraums ist es erforderlich, dass die Person noch innerhalb des Bezugszeitraums einreist.

Schreibe doch bitte deine genaue Daten auf, damit ich eine Berechnung durchführen kann. Leider hast du nur die Einreisedaten und nicht die Aufenthaltsdauer angegeben.

Gruß
Beppo

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Antwort #38 - 06.06.2010 um 14:31:55
 
Eine deutsche "Inselregelung" in Form einer Auslegungsregelung für die Bundespolizei ist keine gesetzliche und schon gar keine schengeneinheitliche.

Der "Bezugszeitraum" ist das Halbjahr und ein Halbjahr ist ein Halbjahr. Wie kann man ein Halbjahr verlängern?

Mit Grauen stelle ich mir vor, daß da jemand z.B. mit einem italienischen Schengenvisum ausnahmsweise mal nicht direkt fliegt, sondern z.B. Mailand-Frankfurt-Moskau.
Den interessieren - zu Recht - keine BPOL-Instruktionen oder besondere deutsche Auffassungen.
Durch den zunächst Inner-Schengen-Flug bekommt er es dann aber mit denen zu tun.


Folgendes konstruierte Beispiel ist ohne jeden Zweifel im Sinne aller Schengen-Regelungen, führt aber zur Kollision mit der "Bezugszeitraum-Theorie":
Ein russischer Minderjähriger mit einem Elternteil in Deutschland erhält nach EU-RUS-Visaerleichterungsabkommen ein Jahresvisum, gültig vom 01.01. bis 31.12. mit dem Eintrag "Dauer des Aufenthaltes 90 Tage" im Visum.

Der fährt nun
01.01.-10.01. (russische allgemeine "Neujahrsferien" im ganzen Land)
01.06.-29.08. (Schulferien) - und danach keine weiteren Reisen.
Schon trifft den bei der Ausreise die volle Härte des "verlängerten Bezugszeitraumes", der auf deutsche Weise vom Halbjahr zum Achtmonatszeitraum geworden ist und damit zu summarisch 100 Tagen Aufenthalt im "Deutsch-Halbjahr" führt.

Wem soll man das erklären?
Muß sich ein Drittausländer, der möglicherweise mit einem Jahresvisum fünf Schengenländer "berühren" wird, sicherheitshalber in die Gesetzgebung dieser fünf Länder einlesen, damit ihm nicht irgendwo eine Zurückschiebung mit nachfolgendem SIS-Eintrag droht?
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« Zuletzt geändert: 06.06.2010 um 15:02:46 von Petersburger »  

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Antwort #39 - 06.06.2010 um 15:03:29
 
Petersburger schrieb am 06.06.2010 um 14:31:55:
Eine deutsche "Inselregelung" in Form einer Auslegungsregelung für die Bundespolizei ist keine gesetzliche und schon gar keine schengeneinheitliche.

Der "Bezugszeitraum" ist das Halbjahr und ein Halbjahr ist ein Halbjahr. Wie kann man ein Halbjahr verlängern?


So so, das AufenthG ist für dich keine gesetzliche Regelung? Zumindest für die Bundesrepublik stellt es die gesetzliche Regelung dar.

Es wird auch nicht das Halbjahr verlängert, sondern die Ausnutzung der Aufenthaltstage. Dies wurde wegen mehrfacher Beschwerden gegen Zurückweisungen zu Gunsten der Reisenden durch das Bundespolizeipräsidium angewiesen. Unklare Gesetzestexte werden für die Bundespolizei durch Erlass des BMI gegelt. Ob diese irgendwann mit eine gerichtlichen Auslegung übereinstimmen ist eine andere Sache.

Ich kann Dir nur darlegen wie die dienstliche Weisungslage ist. Das meine private Meinung, wie auch in diesem Fall eine andere Meinung sein kann, kannst Du in meiner Profilbeschreibung sehen.

Mir ist auch bekannt, dass z.B. die Niederlande den Bezugszeitraum zeitweise anders ausgelegt hat. Leider wird das Bot-Urteil i.V.m. mit den Bezugszeiträumen in den einzelnen Schengenstaaten unterschiedlich ausgelegt, da es nicht alle schengenrelevanten Aufenthalte geregelt hat. Dies kann bei den Reisenden zu Problemen führen.

Ein Grenzpolizist sollte jedoch in Kenntnis dieser Umstände, im Rahmen seiner Möglichkeiten, darauf eingehen. Bis zu einer weiteren europäischen Rechtsprechung werden wir wohl mit diesem Umstand leben müssen.

Gruß
Beppo
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Antwort #40 - 06.06.2010 um 15:16:58
 
Petersburger schrieb am 06.06.2010 um 14:31:55:
Jahresvisum, gültig vom 01.01. bis 31.12. mit dem Eintrag "Dauer des Aufenthaltes 90 Tage" im Visum.

Der fährt nun
01.01.-10.01. (russische allgemeine "Neujahrsferien" im ganzen Land)
01.06.-29.08. (Schulferien) - und danach keine weiteren Reisen.
Schon trifft den bei der Ausreise die volle Härte des "verlängerten Bezugszeitraumes", der auf deutsche Weise vom Halbjahr zum Achtmonatszeitraum geworden ist und damit zu summarisch 100 Tagen Aufenthalt im "Deutsch-Halbjahr" führt.


Diese Ausnutzung der Aufenthaltsdauer ist weder nach der deutschen noch nach halbjährlichen Berechnungsweise eines anderen Schengenstaates möglich. Ein Aufenthalt von 100 Tagen ist auch nach der deutschen Berechnungsweise nicht möglich, da die Ausreise spätestens nach Ausnutzung der 90 Tage erfolgen muss.

In deinem Fall hätte die Ausreise somit am 19.08. erfolgen müssen. Somit hätte er auch in Italien keine Probleme damit. Nach der halbjährlichen Berechnung des Bezugszeitraumes hätte in deinem Fall die Ausresie am 30.06. erfolgen müssen (Ende des Bezugszeitraums 01.01.-30.06.). Der anschließende Aufenthalt wäre unerlaubt, den nach dem Bot-Urteil legt der Tag der ersten Einreise den Bezugszeitraum fest. In deinem Fall der 1.1. Die Einreise am 01.06. stellt keine neue "erste Einreise" im Sinne des Bot-Urteils dar.

Auch würde keine Zurückschiebung erfolgen, da für Deutschland zumindest die unerlaubte Einreise, die für eine ZS erforderlich ist, fehlt.

Gruß
Beppo

PS: Hier noch zwei europäische Gesetzeshinweise die den Kurzaufenthalt regeln und auch für Deutschland bindend sind: Artikel 2 (Nr. 2a) Verordnung EG/810/2009 "Visakodex" und Artikel 5 (1) Verordnung EG 562/2006 "Schengener-Grenzkodex".
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Antwort #41 - 06.06.2010 um 15:21:35
 
Beppo schrieb am 06.06.2010 um 15:03:29:
So so, das AufenthG ist für dich keine gesetzliche Regelung?

Wie kommst Du darauf?

Steht in Aufenthaltsgesetz oder Aufenthaltsverordnung das Wort "Bezugszeitraum"?
Oder "Bezugszeitraumausdehnung"?


Genau das aber meinte ich.

Meine kleine Ungenauigkeit - "Halbjahr" statt "sechs Monate" sollte verzeihlich sein, da ich noch niemanden fand, der das als ungleich empfand - und es im SDÜ so steht/stand.

Die Einführung des Begriffes "Bezugszeitraum" statt des im Artikel 11 SDÜ stehenden "Halbjahr" (en: "half-year" / fr+es: "semestre" - ich weiß auch, daß Art. 11 seit 05.04.10 nicht mehr gilt, aber im Dezember 2008 ...) eröffnet ja erst die Möglichkeit des "Ausdehnens".
Man stelle sich vor: "Haljahresausdehnung"  Laut lachend


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Antwort #42 - 06.06.2010 um 15:24:29
 
Beppo schrieb am 06.06.2010 um 15:16:58:
Ein Aufenthalt von 100 Tagen

Wann fand der statt?

Ich zitiere nochmal Art. 11 SDÜ Zitat:
wobei weder die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts noch die Gesamtdauer der aufeinander folgenden Aufenthalte vom Datum der ersten Einreise an gerechnet mehr als drei Monate pro Halbjahr betragen dürfen
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Antwort #43 - 06.06.2010 um 15:41:05
 
Petersburger schrieb am 06.06.2010 um 15:24:29:
Wann fand der statt?

Ich zitiere nochmal Art. 11 SDÜ


Zur Berechnung anhand des Artikel 11 SDÜ:

Er erlaubt einzelne oder mehrere Aufenthalte pro Halbjahr, wobei die maximale Aufenthaltsdauer 90 Tage pro Halbjahr nicht überschreiten darf. Bot sagt zum Tag der ersten Einreise: "Ist die erste Einreise in das Schengengebiet und jede erneute Einreise in das Schengengebiet nach einem Zeitraum von 6 Monaten nach der ersten Einreise.

Nach deinen Daten war somit die erste Einreise der 01.01., die Einreise am 01.06. ist keine neue erste Einreise. Somit hat sich Person nach halbjährlicher Berechnung wie folgt aufgehalten:

01.01. bis 10.01. = 10 Tage
01.06. bis 30.06. = 30 Tage innerhalb des Halbjahres
01.07. bis 29.08. = unerlaubt 60 Tage

Gesamt 100 Tage

Gruß
Beppo 

PS: Da hätte er es in Deutschland doch gut gehabt, da wäre er nur 10 Tage unerlaubt.

Ich weiß dass das Alles nicht zufriedenstellend ist. Und auch ein Reisender dies nicht alles wissen kann. Somit ist es auch immer eine Frage ob wirklich Vorsatz vorliegt, der für eine Straftat grundsätzlich erforderlich ist.
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Antwort #44 - 06.06.2010 um 15:54:22
 
Hallo zusammen,

geplant hatten wir
Erster Aufenthalt: 28.06.2010 - 26.08.2010 (60 Tage)
Zweiter Aufenthalt: 15.12.2010 - 13.01.2011 (30 Tage)

Je nach dem wie ich günstige Flüge kriege verschieben bzw. verkürzen sich die Aufenthalte eventuell etwas, bleiben aber in diesem Zeitrahmen. Sollte unter Ausnutzung der Bezugszeitraumausdehnung passen. Ohne Ausdehnung des Bezugszeitraums müssten wir ja am 27.12.2010 ausreisen und könnten nicht über Neujahr bleiben.

@Beppo: Du erwähnst oben, dass die Niederländer das mit dem Bezugszeitraum evetuell anders sehen. Das könnte auch interessant für mich sein, denn wenn's preislich passt werden wir mit KLM über Amsterdam fliegen, Ein- und Ausreise wäre dann in den Niederlanden.

Grüße
Ralf
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Antwort #45 - 06.06.2010 um 15:57:12
 
Beppo schrieb am 06.06.2010 um 15:41:05:
01.07. bis 29.08. = unerlaubt 60 Tage

Und genau hier haben wir den Knackpunkt.

Wieso soll dieser Aufenthalt unerlaubt sein?

Weder hält sich der Ausländer mehr als 90 Tage im Halbjahr auf, noch mehr als 90 Tage am Stück.
Niemand hier bezweifelt - richtig? - daß er nach einer Ausreise am 30.06. um 23:59:59 Uhr am 01.07. um 00:00:01 Uhr mir demselben Visum wieder einreisen dürfte.
(An einer theoretischen gemeinsame Grenzkontrollstelle eines Schengenstaates mit einem Nicht-Schengenstaat, wie wir sie beispielsweise mit Polen bei Frankfurt/Oder hatten, könnte man die zwei Sekunden vielleicht sogar hinkriegen  Laut lachend )

Und welcher europäische Rechtsakt schreibt nun diese Ausreise vor?

Wenn man das Bot-Urteil hernimmt, haben wir dankbarerweise endlich eine vernünftig formulierte Grundlage für das Bestimmen der ersten Einreise. Es regelt aber gerade nicht den Fall  des jungen Russen bis zum logischen Ende.

Wenn ich den Urteilstext hernehme, sind die 60 Tage in gar keinem Halbjahr, weil das am 01.01. begonnene Halbjahr vorbei ist, das nächste Halbjahr erst mit einer nächsten Einreise beginnt.
Und das fiel mir seinerzeit sofort auf, als ich das Urteil erstmals las.
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Antwort #46 - 06.06.2010 um 16:05:42
 
Tripledot schrieb am 06.06.2010 um 15:54:22:
Ein- und Ausreise wäre dann in den Niederlanden.

Das würde Dir aber auch nicht gegen die Anwendung der von Beppo zitierten Regelung helfen, wenn aus irgendeinem Grund am 11.01. irgendein deutscher Polizist  in den Paß Deiner Frau schaut und anfängt, Tage zu zählen.

Zum Beispiel - wir wollen den Teufel ja nicht an die Wand malen - weil Ihr Zeugen eines Verkehrsunfalles geworden seid und Eure Personalien erfaßt werden müssen.
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Antwort #47 - 06.06.2010 um 16:07:46
 
Hallo Ralf,

im Rahmen der Bezugszeitraumausdehnung nach Berechnung der Bundespolizei ist ein Aufenthalt so wie Du Ihn geplant hast möglich. Für die Ausreise über die Niederlande und deren Berechnung kann ich dir keine Auskunft erteilen. Sollte die Halbjährliche angewandt werden, wäre es nicht möglich, da der Bezugszeitraum/Halbjar am 27.12. geändet hätte.

Die Einreise 15.12. erfolgt innerhalb des Bezugszeitraums und die Ausdehnung bis zum 13.01. liegt innerhalb der 90 Tage, sofern das Visum noch zeilich gültig ist.

Zur niederländischen Bereichnungsweise ist mir nur bekannt, dass sie anders gerechnet haben. Ist mir durch eine Beschwerde bekannt geworden. Den genauen Sachverhalt kenne ich aber nicht mehr. Ich denke es ging um die Mitrechnung des Einreisetages. Ich schaue mal, ob ich noch etwas finde. Notfalls bei der niederländischen Botschaft nachfragen.

Gruß
Beppo
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Antwort #48 - 06.06.2010 um 16:45:31
 
@ Beppo

Eine Frage zu den geplanten Reisezeiten von Tripledot; direkte Einreise nach Deutschland.

Erster Aufenthalt: 28.06.2010 - 26.08.2010 (60 Tage)
Zweiter Aufenthalt: 15.12.2010 - 13.01.2011 (30 Tage)

Wenn nun am 13.01.2011 die Ausreise stattfindet und am 14.01.2011 eine erneute Einreise stattfindet, wäre das der Beginn des neuen Bezugszeitraums mit der Möglichkeit 90 Tage zu bleiben (vorausgesetzt, das Visum ist dann noch gültig), was einem Aufenthalt von fast vier Monaten im Stück entsprechen würde.

Wenn nun am 27.12.2010 die Ausreise stattfindet und am 28.12.2010 die erneute Einreise vermerkt ist, würde der neue Bezugszeitraum beginnen, mit der Möglichkeit von 90 Tagen und der Aufenthalt wäre - fast - 102 Tage im Stück; wieder vorausgesetzt, das Visum ist entsprechend gültig.
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Antwort #49 - 06.06.2010 um 17:13:18
 
steini007 schrieb am 06.06.2010 um 16:45:31:
Wenn nun am 13.01.2011 die Ausreise stattfindet und am 14.01.2011 eine erneute Einreise stattfindet, wäre das der Beginn des neuen Bezugszeitraums mit der Möglichkeit 90 Tage zu bleiben

Wenn nun am 27.12.2010 die Ausreise stattfindet und am 28.12.2010 die erneute Einreise vermerkt ist, würde der neue Bezugszeitraum beginnen, mit der Möglichkeit von 90 Tagen und der Aufenthalt wäre - fast - 102 Tage im Stück; wieder vorausgesetzt, das Visum ist entsprechend gültig.


Zu 1.) Ja es würde ein neuer Bezugszeitraum/Halbjahr beginnen, in dem wieder 90 Tage Aufenthalt möglich sind, sofern das Visum diesen Angaben entspricht.

Zu 2.) Es wären 103 Tage (Tag der Einreise mitrechnen). Der 28.12. würde den neuen Bezugszeitraum eröffnen. Wo ist das Problem? Theoretisch kann ich einen Aufenthalt von 179 Tagen erreichen, mit einer kleinen Unterbrechung.

Folgendes Bsp.: Jahesvisum für die mehrfache Einreise
                         Gültig 01.01.2010 bis 31.12.2010

Ersteinreise: 01.01. bis 01.01. (Ausreise) = (1 Tag) Eröffnung des Bezugszeitraum bis zum 30.06.2010
erneute Einreise: 03.04.10 bis 30.06.10 (Ausreise) = 89 Tg.
neue "erste" Einreise/neuer Bezugszeitraum: 01.07.10 bis 28.09.10 Ausreise = 90 Tage

Nächster Bezugszeitraum erst am 01.01.2011

Fast 179 Tage am Stück!


@Petersburger: Schau mal im Bot-Urteil in die Randnummern 37 bis 42, da steht, dass der Reisende nach Ende des Halbjahres/Bezugszeitraum ausreisen muss, egal ob er die 90 Tage ausgenutzt hat oder nicht. Auch die Aneinanderreihung von Aufenthalten nach der oben beschriebenen Berechnung ist erlaubt. Jedoch muss nach Ende des Bezugszeitraumes/Halbjahr die Ausreise erfolgen. Sollte diese Variante nicht gewollt sein, muss der europäische Gesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen ändern lautete der Tenor des Generalanwalts.

Gruß
Beppo
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Antwort #50 - 06.06.2010 um 17:23:12
 
Ich glaube wir sollten die Diskussion per PN oder im Kollegenboard weiterführen oder wir kriegen mit den Moderatoren Ärger weil wir nur diskutieren und dem Anfragesteller nicht weiterhelfen.

nochmal @Petersburger: Richtig das Halbjahr endet am 30.06. und da ist das Problem des Drittausländers. Er ist nicht ausgereist und hat seinen Aufenthalt unerlaubt verlängert. Für die Eröffnung des Bezugszeitraumes/neues Halbjahr hätte er gem. dem Bot-Urteil "erneut" mit einer neuen "ersten Einreise" in das Schengengebiet einreisen müssen.

Gruß
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Antwort #51 - 06.06.2010 um 17:59:46
 
Im Kollegenboard gern.

Per PN lieber nicht. Das schließt ja andere fundierte Meinungen aus.

Aber zumindest haben jetzt hier alle Betroffenen am Beispiel sehr schön sehen können, wie das die Bundespolizei zählen soll und können sich darauf einstellen.  Durchgedreht
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Antwort #52 - 06.06.2010 um 19:06:24
 
Hallo zusamen,

erst mal vielen Dank für die Antworten. Ich hoffe, wenn das Thema intern ausdiskutiert wurde, die Erkenntnisse hier nochmal veröffentlich werden.

Nur nochmal zur Bestätigung: Wenn wir den Aufenthalt nun so legen:
Erste Einreise am 07.07.2010, Ausreise am 04.09.2010, 60 Tage, Bezugszeitraum bis 06.01.2011
Zweite Einreise am 08.12.2010, Ausreise am 06.01.2011, 30 Tage.
Dann sollten wir doch, wie immer man die Gesetze und Richtilinien auslegt, auf der sicheren Seite sein.

Grüße
Ralf
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Antwort #53 - 06.06.2010 um 19:56:28
 
Tripledot schrieb am 06.06.2010 um 19:06:24:
Dann sollten wir doch, wie immer man die Gesetze und Richtilinien auslegt, auf der sicheren Seite sein.

Ja.

Tripledot schrieb am 06.06.2010 um 19:06:24:
wenn das Thema intern ausdiskutiert wurde, die Erkenntnisse hier nochmal veröffentlich werden.

Ich fürchte, da wird es nicht viel zum Veröffentlichen geben.

Das Höchste des Erreichbaren ist, daß die hier aktiven Kollegen der verschiedenen Behörden eine einheitliche Meinung vertreten.

Entspricht diese Meinung nicht den Weisungen für die Bundespolizei, wird es an der Grenze immer wieder Diskussionen/Probleme geben können.

Und da hilft das hier Gelesene eher nicht.
Man kann sich nach der Lektüre hier nur eben auf bestimmte Dinge einstellen.
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Antwort #54 - 07.06.2010 um 05:43:43
 
Guten Morgen,
@Petersburger: Ja, sehe ich (leider) auch so.

Ein Problem hab' ich jetzt noch. In diesem Thread (auf den ich per Suche gestoßen bin und den ich zuerst nur ab Daddy's Erwähnung der Auslegungen des Bezugszeitraums gelesen habe) wird einerseits immer wieder auf Art. 20 SDÜ und das Bot-Urteil hingewiesen und andererseits von Visa gesprochen. Nachdem was ich noch recherchiert hab' passt das aber nicht zusammen, denn Art 20 SDÜ bezieht sich auf die sichtvermerksfreie Einreise, Visa ist aber ein Sichtvermerk. Hier müsste dann Art. 11 SDÜ zum Zug kommen. Dort ist aber von 90 Tagen in einem Halbjahr die Rede. Kann man das Gesagte analog abbilden oder wird hier dann wirklich der Kalenderzeitraum wichtig? Wir reisen ja von den Philippinen ein, also sichtvermerkspflichtig.

Grüße
Ralf
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Antwort #55 - 07.06.2010 um 07:14:11
 
Tripledot schrieb am 07.06.2010 um 05:43:43:
Kann man das Gesagte analog abbilden oder wird hier dann wirklich der Kalenderzeitraum wichtig?

Ja, das ist analog.

Es geht bei der ganzen Diskussion um die Frage, was zulässige Kurzaufenthalte sind bzw. wann die Grenze zum unzulässigen Daueraufenthalt überschritten ist.
Kurzaufenthalte sind mit der Regelung "bis zu drei Monate im Halbjahr, gerechnet ab der ersten Einreise" definiert.
Das gilt gleichermaßen für visumbefreite - wie z.B. Israelis - und für visumpflichtige Drittstaater.
Das Visum liefert, wenn Du so willst, eine zusätzliche Beschränkung. Andererseits berechtigt ein fehlerhaft ausgestelltes Visum (z.B. für 45 Tage ab Ausstellung, obwohl der gerade von einem 90-Tage-Aufenhalt zurückkam und das Halbjahr noch fast drei Monate vor sich hatte - habe ich schon gesehen  hä? ) nicht zur Einreise!
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Antwort #56 - 07.06.2010 um 07:31:47
 
@Petersburger

Worin besteht der Unterschied zwischen ...

Petersburger schrieb am 07.06.2010 um 07:14:11:
bis zu drei Monate im Halbjahr,

... und ...Petersburger schrieb am 07.06.2010 um 07:14:11:
90-Tage-Aufenhalt


Drei Monate und 90 Tage sind ja nicht das gleiche?
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Antwort #57 - 07.06.2010 um 10:33:00
 
steini007 schrieb am 07.06.2010 um 07:31:47:
Drei Monate und 90 Tage sind ja nicht das gleiche?

!!!

Das weiß ich auch.

Es ist aber so, daß in der Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (Amtsblatt EU C 326/107 vom  22.12.05) festgelegt wurde, daß in einem Visum die maximale Aufenthaltsdauer mit einer Zahl "von 1-90" einzutragen sei.

Wenn also ein visumfreier Drittausländer gemeinsam mit einem visumpflichtigen am 01.07. einreist, darf der Visumfreie bis 30.09. in den Schengen-Staaten bleiben, der Visumpflichtige jedoch nur bis 28.09, weil das der 90. Tag ist.

Ist so.
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Antwort #58 - 07.06.2010 um 13:02:46
 
Petersburger schrieb am 07.06.2010 um 10:33:00:
Wenn also ein visumfreier Drittausländer gemeinsam mit einem visumpflichtigen am 01.07. einreist, darf der Visumfreie bis 30.09. in den Schengen-Staaten bleiben, der Visumpflichtige jedoch nur bis 28.09, weil das der 90. Tag ist.


Sorry, aber da muss ich Dir auch widersprechen.

Auch der Porsitivstaater muss spätestens nach 90 Tagen ausreisen.

Schau in Pkt. 6.1.8.1.3 der AVV AufenthG: Dort werden die 3 Monate definiert. Diese 3 Monate sind lediglich 90 Tage. Dies gilt für Art. 19 und Art. 20 gleichermaßen. Es wird auf die Definierung des Kapitel IV Ziffer 1.4 der ehemaligen GKI (jetzt Anhang VII Ziffer 4 des Visakodex) verwiesen.

Private Meinung: 3 Monate sind drei Monate und die können auch mal 92 Tage sein. Sofern der Aufenthalt zusammenhängend von einem Positivstaater genommen werden.

Und schon wieder eine Baustelle.

Gruß Beppo
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Antwort #59 - 07.06.2010 um 20:11:05
 
Tach zusammen...

Ich möchte ja sehr interessante Diskussionen nicht unbedingt abwürgen... aber ihr bewegt euch auf sehr akademischen Pfaden... und da das Motto dieses Boards "Von Praktikern für Praktiker" ist, sollte dieses Thema besser per PN ausdiskutiert werden... (man kann ja eine PN an mehrere Personen versenden Zwinkernd )

Im Übrigen... die AVWV mögen ja vieles regeln, dass der visumsfreie 3-Monatsaufenthalt ausgerechnet unter der Ziffer 6 (Visum) geregelt wird, erscheint schon sehr obskur... Weiterhin kenne ich pers. keine Regelung, ob im SDÜ, dem SGK, der 539/2001 oder der AufenthV, die für Visumsfreie 3 Monate = 90 Tage setzen (Ausnahme sind gesplittete Aufenthalte)...
Ich befürchte persönlich, dass diese Passage in den AVWV aus einem missglückten Erlass des BMI vom 21.02.2007 stammt...

Aber damit sollte man es auch belassen und auf konkrete Fragen eingehen (ich weiß, dass ich mich gerade auch "schuldig" gemacht habe)!

Daddy
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