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Dringend: Aufenthaltsdauer - ich blick nicht mehr durch! (Gelesen: 38.512 mal)
Petersburger
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Antwort #45 - 06.06.2010 um 15:57:12
 
Beppo schrieb am 06.06.2010 um 15:41:05:
01.07. bis 29.08. = unerlaubt 60 Tage

Und genau hier haben wir den Knackpunkt.

Wieso soll dieser Aufenthalt unerlaubt sein?

Weder hält sich der Ausländer mehr als 90 Tage im Halbjahr auf, noch mehr als 90 Tage am Stück.
Niemand hier bezweifelt - richtig? - daß er nach einer Ausreise am 30.06. um 23:59:59 Uhr am 01.07. um 00:00:01 Uhr mir demselben Visum wieder einreisen dürfte.
(An einer theoretischen gemeinsame Grenzkontrollstelle eines Schengenstaates mit einem Nicht-Schengenstaat, wie wir sie beispielsweise mit Polen bei Frankfurt/Oder hatten, könnte man die zwei Sekunden vielleicht sogar hinkriegen  Laut lachend )

Und welcher europäische Rechtsakt schreibt nun diese Ausreise vor?

Wenn man das Bot-Urteil hernimmt, haben wir dankbarerweise endlich eine vernünftig formulierte Grundlage für das Bestimmen der ersten Einreise. Es regelt aber gerade nicht den Fall  des jungen Russen bis zum logischen Ende.

Wenn ich den Urteilstext hernehme, sind die 60 Tage in gar keinem Halbjahr, weil das am 01.01. begonnene Halbjahr vorbei ist, das nächste Halbjahr erst mit einer nächsten Einreise beginnt.
Und das fiel mir seinerzeit sofort auf, als ich das Urteil erstmals las.
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Antwort #46 - 06.06.2010 um 16:05:42
 
Tripledot schrieb am 06.06.2010 um 15:54:22:
Ein- und Ausreise wäre dann in den Niederlanden.

Das würde Dir aber auch nicht gegen die Anwendung der von Beppo zitierten Regelung helfen, wenn aus irgendeinem Grund am 11.01. irgendein deutscher Polizist  in den Paß Deiner Frau schaut und anfängt, Tage zu zählen.

Zum Beispiel - wir wollen den Teufel ja nicht an die Wand malen - weil Ihr Zeugen eines Verkehrsunfalles geworden seid und Eure Personalien erfaßt werden müssen.
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Beppo
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Antwort #47 - 06.06.2010 um 16:07:46
 
Hallo Ralf,

im Rahmen der Bezugszeitraumausdehnung nach Berechnung der Bundespolizei ist ein Aufenthalt so wie Du Ihn geplant hast möglich. Für die Ausreise über die Niederlande und deren Berechnung kann ich dir keine Auskunft erteilen. Sollte die Halbjährliche angewandt werden, wäre es nicht möglich, da der Bezugszeitraum/Halbjar am 27.12. geändet hätte.

Die Einreise 15.12. erfolgt innerhalb des Bezugszeitraums und die Ausdehnung bis zum 13.01. liegt innerhalb der 90 Tage, sofern das Visum noch zeilich gültig ist.

Zur niederländischen Bereichnungsweise ist mir nur bekannt, dass sie anders gerechnet haben. Ist mir durch eine Beschwerde bekannt geworden. Den genauen Sachverhalt kenne ich aber nicht mehr. Ich denke es ging um die Mitrechnung des Einreisetages. Ich schaue mal, ob ich noch etwas finde. Notfalls bei der niederländischen Botschaft nachfragen.

Gruß
Beppo
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steini007
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Antwort #48 - 06.06.2010 um 16:45:31
 
@ Beppo

Eine Frage zu den geplanten Reisezeiten von Tripledot; direkte Einreise nach Deutschland.

Erster Aufenthalt: 28.06.2010 - 26.08.2010 (60 Tage)
Zweiter Aufenthalt: 15.12.2010 - 13.01.2011 (30 Tage)

Wenn nun am 13.01.2011 die Ausreise stattfindet und am 14.01.2011 eine erneute Einreise stattfindet, wäre das der Beginn des neuen Bezugszeitraums mit der Möglichkeit 90 Tage zu bleiben (vorausgesetzt, das Visum ist dann noch gültig), was einem Aufenthalt von fast vier Monaten im Stück entsprechen würde.

Wenn nun am 27.12.2010 die Ausreise stattfindet und am 28.12.2010 die erneute Einreise vermerkt ist, würde der neue Bezugszeitraum beginnen, mit der Möglichkeit von 90 Tagen und der Aufenthalt wäre - fast - 102 Tage im Stück; wieder vorausgesetzt, das Visum ist entsprechend gültig.
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Beppo
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Antwort #49 - 06.06.2010 um 17:13:18
 
steini007 schrieb am 06.06.2010 um 16:45:31:
Wenn nun am 13.01.2011 die Ausreise stattfindet und am 14.01.2011 eine erneute Einreise stattfindet, wäre das der Beginn des neuen Bezugszeitraums mit der Möglichkeit 90 Tage zu bleiben

Wenn nun am 27.12.2010 die Ausreise stattfindet und am 28.12.2010 die erneute Einreise vermerkt ist, würde der neue Bezugszeitraum beginnen, mit der Möglichkeit von 90 Tagen und der Aufenthalt wäre - fast - 102 Tage im Stück; wieder vorausgesetzt, das Visum ist entsprechend gültig.


Zu 1.) Ja es würde ein neuer Bezugszeitraum/Halbjahr beginnen, in dem wieder 90 Tage Aufenthalt möglich sind, sofern das Visum diesen Angaben entspricht.

Zu 2.) Es wären 103 Tage (Tag der Einreise mitrechnen). Der 28.12. würde den neuen Bezugszeitraum eröffnen. Wo ist das Problem? Theoretisch kann ich einen Aufenthalt von 179 Tagen erreichen, mit einer kleinen Unterbrechung.

Folgendes Bsp.: Jahesvisum für die mehrfache Einreise
                         Gültig 01.01.2010 bis 31.12.2010

Ersteinreise: 01.01. bis 01.01. (Ausreise) = (1 Tag) Eröffnung des Bezugszeitraum bis zum 30.06.2010
erneute Einreise: 03.04.10 bis 30.06.10 (Ausreise) = 89 Tg.
neue "erste" Einreise/neuer Bezugszeitraum: 01.07.10 bis 28.09.10 Ausreise = 90 Tage

Nächster Bezugszeitraum erst am 01.01.2011

Fast 179 Tage am Stück!


@Petersburger: Schau mal im Bot-Urteil in die Randnummern 37 bis 42, da steht, dass der Reisende nach Ende des Halbjahres/Bezugszeitraum ausreisen muss, egal ob er die 90 Tage ausgenutzt hat oder nicht. Auch die Aneinanderreihung von Aufenthalten nach der oben beschriebenen Berechnung ist erlaubt. Jedoch muss nach Ende des Bezugszeitraumes/Halbjahr die Ausreise erfolgen. Sollte diese Variante nicht gewollt sein, muss der europäische Gesetzgeber die rechtlichen Voraussetzungen ändern lautete der Tenor des Generalanwalts.

Gruß
Beppo
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Antwort #50 - 06.06.2010 um 17:23:12
 
Ich glaube wir sollten die Diskussion per PN oder im Kollegenboard weiterführen oder wir kriegen mit den Moderatoren Ärger weil wir nur diskutieren und dem Anfragesteller nicht weiterhelfen.

nochmal @Petersburger: Richtig das Halbjahr endet am 30.06. und da ist das Problem des Drittausländers. Er ist nicht ausgereist und hat seinen Aufenthalt unerlaubt verlängert. Für die Eröffnung des Bezugszeitraumes/neues Halbjahr hätte er gem. dem Bot-Urteil "erneut" mit einer neuen "ersten Einreise" in das Schengengebiet einreisen müssen.

Gruß
Beppo
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Antwort #51 - 06.06.2010 um 17:59:46
 
Im Kollegenboard gern.

Per PN lieber nicht. Das schließt ja andere fundierte Meinungen aus.

Aber zumindest haben jetzt hier alle Betroffenen am Beispiel sehr schön sehen können, wie das die Bundespolizei zählen soll und können sich darauf einstellen.  Durchgedreht
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Antwort #52 - 06.06.2010 um 19:06:24
 
Hallo zusamen,

erst mal vielen Dank für die Antworten. Ich hoffe, wenn das Thema intern ausdiskutiert wurde, die Erkenntnisse hier nochmal veröffentlich werden.

Nur nochmal zur Bestätigung: Wenn wir den Aufenthalt nun so legen:
Erste Einreise am 07.07.2010, Ausreise am 04.09.2010, 60 Tage, Bezugszeitraum bis 06.01.2011
Zweite Einreise am 08.12.2010, Ausreise am 06.01.2011, 30 Tage.
Dann sollten wir doch, wie immer man die Gesetze und Richtilinien auslegt, auf der sicheren Seite sein.

Grüße
Ralf
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Antwort #53 - 06.06.2010 um 19:56:28
 
Tripledot schrieb am 06.06.2010 um 19:06:24:
Dann sollten wir doch, wie immer man die Gesetze und Richtilinien auslegt, auf der sicheren Seite sein.

Ja.

Tripledot schrieb am 06.06.2010 um 19:06:24:
wenn das Thema intern ausdiskutiert wurde, die Erkenntnisse hier nochmal veröffentlich werden.

Ich fürchte, da wird es nicht viel zum Veröffentlichen geben.

Das Höchste des Erreichbaren ist, daß die hier aktiven Kollegen der verschiedenen Behörden eine einheitliche Meinung vertreten.

Entspricht diese Meinung nicht den Weisungen für die Bundespolizei, wird es an der Grenze immer wieder Diskussionen/Probleme geben können.

Und da hilft das hier Gelesene eher nicht.
Man kann sich nach der Lektüre hier nur eben auf bestimmte Dinge einstellen.
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Antwort #54 - 07.06.2010 um 05:43:43
 
Guten Morgen,
@Petersburger: Ja, sehe ich (leider) auch so.

Ein Problem hab' ich jetzt noch. In diesem Thread (auf den ich per Suche gestoßen bin und den ich zuerst nur ab Daddy's Erwähnung der Auslegungen des Bezugszeitraums gelesen habe) wird einerseits immer wieder auf Art. 20 SDÜ und das Bot-Urteil hingewiesen und andererseits von Visa gesprochen. Nachdem was ich noch recherchiert hab' passt das aber nicht zusammen, denn Art 20 SDÜ bezieht sich auf die sichtvermerksfreie Einreise, Visa ist aber ein Sichtvermerk. Hier müsste dann Art. 11 SDÜ zum Zug kommen. Dort ist aber von 90 Tagen in einem Halbjahr die Rede. Kann man das Gesagte analog abbilden oder wird hier dann wirklich der Kalenderzeitraum wichtig? Wir reisen ja von den Philippinen ein, also sichtvermerkspflichtig.

Grüße
Ralf
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Antwort #55 - 07.06.2010 um 07:14:11
 
Tripledot schrieb am 07.06.2010 um 05:43:43:
Kann man das Gesagte analog abbilden oder wird hier dann wirklich der Kalenderzeitraum wichtig?

Ja, das ist analog.

Es geht bei der ganzen Diskussion um die Frage, was zulässige Kurzaufenthalte sind bzw. wann die Grenze zum unzulässigen Daueraufenthalt überschritten ist.
Kurzaufenthalte sind mit der Regelung "bis zu drei Monate im Halbjahr, gerechnet ab der ersten Einreise" definiert.
Das gilt gleichermaßen für visumbefreite - wie z.B. Israelis - und für visumpflichtige Drittstaater.
Das Visum liefert, wenn Du so willst, eine zusätzliche Beschränkung. Andererseits berechtigt ein fehlerhaft ausgestelltes Visum (z.B. für 45 Tage ab Ausstellung, obwohl der gerade von einem 90-Tage-Aufenhalt zurückkam und das Halbjahr noch fast drei Monate vor sich hatte - habe ich schon gesehen  hä? ) nicht zur Einreise!
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Antwort #56 - 07.06.2010 um 07:31:47
 
@Petersburger

Worin besteht der Unterschied zwischen ...

Petersburger schrieb am 07.06.2010 um 07:14:11:
bis zu drei Monate im Halbjahr,

... und ...Petersburger schrieb am 07.06.2010 um 07:14:11:
90-Tage-Aufenhalt


Drei Monate und 90 Tage sind ja nicht das gleiche?
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Antwort #57 - 07.06.2010 um 10:33:00
 
steini007 schrieb am 07.06.2010 um 07:31:47:
Drei Monate und 90 Tage sind ja nicht das gleiche?

!!!

Das weiß ich auch.

Es ist aber so, daß in der Anlage 13 der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion (Amtsblatt EU C 326/107 vom  22.12.05) festgelegt wurde, daß in einem Visum die maximale Aufenthaltsdauer mit einer Zahl "von 1-90" einzutragen sei.

Wenn also ein visumfreier Drittausländer gemeinsam mit einem visumpflichtigen am 01.07. einreist, darf der Visumfreie bis 30.09. in den Schengen-Staaten bleiben, der Visumpflichtige jedoch nur bis 28.09, weil das der 90. Tag ist.

Ist so.
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Antwort #58 - 07.06.2010 um 13:02:46
 
Petersburger schrieb am 07.06.2010 um 10:33:00:
Wenn also ein visumfreier Drittausländer gemeinsam mit einem visumpflichtigen am 01.07. einreist, darf der Visumfreie bis 30.09. in den Schengen-Staaten bleiben, der Visumpflichtige jedoch nur bis 28.09, weil das der 90. Tag ist.


Sorry, aber da muss ich Dir auch widersprechen.

Auch der Porsitivstaater muss spätestens nach 90 Tagen ausreisen.

Schau in Pkt. 6.1.8.1.3 der AVV AufenthG: Dort werden die 3 Monate definiert. Diese 3 Monate sind lediglich 90 Tage. Dies gilt für Art. 19 und Art. 20 gleichermaßen. Es wird auf die Definierung des Kapitel IV Ziffer 1.4 der ehemaligen GKI (jetzt Anhang VII Ziffer 4 des Visakodex) verwiesen.

Private Meinung: 3 Monate sind drei Monate und die können auch mal 92 Tage sein. Sofern der Aufenthalt zusammenhängend von einem Positivstaater genommen werden.

Und schon wieder eine Baustelle.

Gruß Beppo
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Antwort #59 - 07.06.2010 um 20:11:05
 
Tach zusammen...

Ich möchte ja sehr interessante Diskussionen nicht unbedingt abwürgen... aber ihr bewegt euch auf sehr akademischen Pfaden... und da das Motto dieses Boards "Von Praktikern für Praktiker" ist, sollte dieses Thema besser per PN ausdiskutiert werden... (man kann ja eine PN an mehrere Personen versenden Zwinkernd )

Im Übrigen... die AVWV mögen ja vieles regeln, dass der visumsfreie 3-Monatsaufenthalt ausgerechnet unter der Ziffer 6 (Visum) geregelt wird, erscheint schon sehr obskur... Weiterhin kenne ich pers. keine Regelung, ob im SDÜ, dem SGK, der 539/2001 oder der AufenthV, die für Visumsfreie 3 Monate = 90 Tage setzen (Ausnahme sind gesplittete Aufenthalte)...
Ich befürchte persönlich, dass diese Passage in den AVWV aus einem missglückten Erlass des BMI vom 21.02.2007 stammt...

Aber damit sollte man es auch belassen und auf konkrete Fragen eingehen (ich weiß, dass ich mich gerade auch "schuldig" gemacht habe)!

Daddy
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