Petersburger schrieb am 06.06.2010 um 08:36:15:Mir ist von einer solchen gesetzlichen, schengeneinheitlichen Regelung nichts bekannt. Wer kann, zeige mir diese.
Es gibt aber diese Auffassung.
Leider nicht bei irgendwem, sondern auch bei Bundespolizisten. "Leider" deswegen, weil es unangenehm wird, wenn das Flugzeug demnächst startet, der Bundespolizist vor Dir (bei der Ausreise) aber feststellt, daß Du "am Ende des Bezugszeitraumes aber rechtswidrig nicht ausgereist seist".
Eine gesetzliche Regelung gibt es jedenfalls in der Bundesrepublik. §4 Abs.1
AufenthG i.V.m. §1 Abs. 2
AufenthV regelt den Kurzaufenthalt. Die Definition des Kurzaufenthalts bzw. des Bezugszeitraumes wurde durch das BMI in Kenntis des "Bot-Urteil" für die Bundespolizei ausgelegt. Laut Weisungslage des Bundespolizeipräsidiums gilt seit Dezember 2008 daher einheitlich für die Bundespoizei, dass eine sogenannte "Bezugszeitraumausdehnung" möglich ist.
Bsp.: Ein Argentinier reist am 01.01.2009 ein und hält sich bis zum 10.01.2009 auf. Anschließend reist er erneut nach Deutschland um sich vom 28.06.2009 bis zum 30.07.2009 aufzuhalten.
Bezugszeitraum: 01.01.2009 bis 30.06.2009
Aufenthalt: 01.01. bis 10.01. = 10 Tage
Aufenthalt: 28.06. bis 30.06. = 3 Tage
Die Ausdehnung des Bezugszeitraums bis zum 30.07. (43 Tage) ist erlaubt, da die Einreise innerhalb des Bezugszeitraums erfolgte und 90 Tage noch nicht verbraucht wurden. Eine Ausdehnung bis zum 16.09. wäre theoretisch denkbar. Nach der Ausreise am 30.07. endet der Bezugszeitraum und eine erneute Einreise würde einen neuen Bezugszeitraum begründen. Wichtig! Für die Ausdehnung des Bezugszeitraums ist es erforderlich, dass die Person noch innerhalb des Bezugszeitraums einreist.
Schreibe doch bitte deine genaue Daten auf, damit ich eine Berechnung durchführen kann. Leider hast du nur die Einreisedaten und nicht die Aufenthaltsdauer angegeben.
Gruß
Beppo