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Dringend: Aufenthaltsdauer - ich blick nicht mehr durch! (Gelesen: 38.505 mal)
shibumi
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Antwort #30 - 23.06.2007 um 19:46:58
 
Bsp. Zinsrechnen : Das Zinsjahr hat 360 Banktage, ergo jeder Zinsmonat 30 Tage ( egal ob Februar oder Juli ).
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Daddy
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Antwort #31 - 25.06.2007 um 09:08:22
 
Oban schrieb am 23.06.2007 um 19:13:34:
Jeder Monat 30 Tage???

Ich dachte wir sind in der Bundesrepublik Deutschland wo exaktes Rechnen noch eine Tugend ist?

Ich kann mir nur schwer vorstellen das sich der Deutsche Gesetzgeber mit so billigen Rechnungen abgibt...

Aber gut, wenn ich jeden Monat mit 30 rechne und Dezember 06 mit 9 Tagen (inkl des 23.12.) und Juni 07 mit 22 komme ich immer noch auf 181. Es würde nur passen wenn ich den Einreisetag außen vor lassen.

Gott! Das ist so wirsch! Ich will lediglich meine eigene Argumentationsgrundlage verstehen!


Dein Problem ist, dass du dich an die 180 Tage klammerst ... korrekt wäre aber 90 Tage pro Halbjahr ... dieses Halbjahr wird am Tag der Einreise festgemacht und kann somit auch mal eine unterschiedliche Anzahl von Tagen haben ... Bsp. 01.07. - 31.12. = 6 Monate = halbes Jahr = 184 Tage / 01.01. - 30.06. = halbes Jahr = 181 Tage (182 wenn Schaltjahr) ... also mach dich nicht verrückt ... passt alles Zwinkernd

Daddy
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Oban
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Antwort #32 - 25.06.2007 um 15:56:43
 
Hallo!

@Daddy

DANKE! DANKE DANKE DANKE ³³³³³³³³³³³³³³


Und weißte auch wieso? Habe gerade - nachdem ich den neuen Sachverhalt geschildert habe - aus Dänemark eine E-mail bekommen. Ich solle bitte morgen anrufen und einen Termin ausmachen.

@Alle anderen

EBENFALLS RIESEN DANK!

Ich weiß, das der Thread hier nicht umbedingt das beste Beispiel von "lesen und verstehen" ist, aber ich war am Freitag echt runter mit den Nerven. Wir hatten bisher so viele Probleme und weiß der Teufel was Alles, da war diese Nachricht mit 180 Tage und Ausreise etc einfach ein bisschen viel!

Hat aber alles geklappt. Wir hatten ein schönes, sonniges Wochenende in Basel.

Danke nochmal!

Liebe Grüße
Oban
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Tripledot
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Antwort #33 - 06.06.2010 um 05:34:09
 
Hallo Daddy,

ich wollte eigentlich per PN fragen, aber als "Forenfrischling" darf ich das noch nicht. Nur wird dieses Thema Bezugszeiträume und Aufenthaltszeiten bei Multi Entry Visa demnächst wichtig für mich (bzw. meine Frau).

Daddy schrieb am 22.06.2007 um 14:25:45:
ABER: Es gibt Mindermeinungen (auch BPOL- intern), die geben an, dass wenn der Bezugszeitraum zu Ende ist, eine Ausreise erfolgen muss (was bei dir heute wäre) ... aber bei denen sind schon Tendenzen erkennbar, dass sie sich dem oben beschriebenen Berechnungsmodus anschließen werden.


Was ist hieraus geworden? Gibt es tatsächlich die Regel, dass man am Ende eines Bezugszeitraums ausreisen muss, wenn man sich zu diesem Zeitpunkt im Schengenraum aufhält und die 90 Tage noch nicht erreicht sind? Ich hatte dazu nichts mehr weiter gefunden.

Grüße
Ralf
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Antwort #34 - 06.06.2010 um 08:36:15
 
Tripledot schrieb am 06.06.2010 um 05:34:09:
Was ist hieraus geworden? Gibt es tatsächlich die Regel, dass man am Ende eines Bezugszeitraums ausreisen muss, wenn man sich zu diesem Zeitpunkt im Schengenraum aufhält und die 90 Tage noch nicht erreicht sind?

Mir ist von einer solchen gesetzlichen, schengeneinheitlichen Regelung nichts bekannt. Wer kann, zeige mir diese.

Es gibt aber diese Auffassung.
Leider nicht bei irgendwem, sondern auch bei Bundespolizisten. "Leider" deswegen, weil es unangenehm wird, wenn das Flugzeug demnächst startet, der Bundespolizist vor Dir (bei der Ausreise) aber feststellt, daß Du "am Ende des Bezugszeitraumes aber rechtswidrig nicht ausgereist seist".
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Antwort #35 - 06.06.2010 um 11:15:38
 
Dank Dir für den Hinweis, also ist das noch aktuell. Dann werde wir unsere Reisepläne besser mal anpassen. Geplant war Einreise am 29.06.2010 (damit Bezugszeitraum bis 28.12.2010) und dann nochmal am 15.12.2010 bin ins neue Jahr. Aber dann laufen wir genau in dieses Problem.
Wenn wir nun aber am 07.07.2010 einreisen, dann hätten wir ja einen Bezugszeitraum bis 06.01.2011. Somit wären wir bei einem zweiten Besuch über Weihnachten und Neujahr auf der sicheren Seite.
Grüße
Ralf
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Antwort #36 - 06.06.2010 um 12:56:50
 
Bevor Du Deine Reisepläne irgendwelchen unklaren Bezugszeiträumen anpaßt, schreibe hier doch mal Deine derzeitigen Reisepläne mit Ein- und Ausreisedatum.
Vielleicht ist ein Umplanen ja gar nicht nötig ...
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Antwort #37 - 06.06.2010 um 14:21:39
 
Petersburger schrieb am 06.06.2010 um 08:36:15:
Mir ist von einer solchen gesetzlichen, schengeneinheitlichen Regelung nichts bekannt. Wer kann, zeige mir diese.

Es gibt aber diese Auffassung.
Leider nicht bei irgendwem, sondern auch bei Bundespolizisten. "Leider" deswegen, weil es unangenehm wird, wenn das Flugzeug demnächst startet, der Bundespolizist vor Dir (bei der Ausreise) aber feststellt, daß Du "am Ende des Bezugszeitraumes aber rechtswidrig nicht ausgereist seist".


Eine gesetzliche Regelung gibt es jedenfalls in der Bundesrepublik. §4 Abs.1 AufenthG i.V.m. §1 Abs. 2 AufenthV regelt den Kurzaufenthalt. Die Definition des Kurzaufenthalts bzw. des Bezugszeitraumes wurde durch das BMI in Kenntis des "Bot-Urteil" für die Bundespolizei ausgelegt. Laut Weisungslage des Bundespolizeipräsidiums gilt seit Dezember 2008 daher einheitlich für die Bundespoizei, dass eine sogenannte "Bezugszeitraumausdehnung" möglich ist.

Bsp.: Ein Argentinier reist am 01.01.2009 ein und hält sich bis zum 10.01.2009 auf. Anschließend reist er erneut nach Deutschland um sich vom 28.06.2009 bis zum 30.07.2009 aufzuhalten.

Bezugszeitraum: 01.01.2009 bis 30.06.2009
Aufenthalt: 01.01. bis 10.01. = 10 Tage
Aufenthalt: 28.06. bis 30.06. =   3 Tage
Die Ausdehnung des Bezugszeitraums bis zum 30.07. (43 Tage) ist erlaubt, da die Einreise innerhalb des Bezugszeitraums erfolgte und 90 Tage noch nicht verbraucht wurden. Eine Ausdehnung bis zum 16.09. wäre theoretisch denkbar. Nach der Ausreise am 30.07. endet der Bezugszeitraum und eine erneute Einreise würde einen neuen Bezugszeitraum begründen. Wichtig! Für die Ausdehnung des Bezugszeitraums ist es erforderlich, dass die Person noch innerhalb des Bezugszeitraums einreist.

Schreibe doch bitte deine genaue Daten auf, damit ich eine Berechnung durchführen kann. Leider hast du nur die Einreisedaten und nicht die Aufenthaltsdauer angegeben.

Gruß
Beppo

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Antwort #38 - 06.06.2010 um 14:31:55
 
Eine deutsche "Inselregelung" in Form einer Auslegungsregelung für die Bundespolizei ist keine gesetzliche und schon gar keine schengeneinheitliche.

Der "Bezugszeitraum" ist das Halbjahr und ein Halbjahr ist ein Halbjahr. Wie kann man ein Halbjahr verlängern?

Mit Grauen stelle ich mir vor, daß da jemand z.B. mit einem italienischen Schengenvisum ausnahmsweise mal nicht direkt fliegt, sondern z.B. Mailand-Frankfurt-Moskau.
Den interessieren - zu Recht - keine BPOL-Instruktionen oder besondere deutsche Auffassungen.
Durch den zunächst Inner-Schengen-Flug bekommt er es dann aber mit denen zu tun.


Folgendes konstruierte Beispiel ist ohne jeden Zweifel im Sinne aller Schengen-Regelungen, führt aber zur Kollision mit der "Bezugszeitraum-Theorie":
Ein russischer Minderjähriger mit einem Elternteil in Deutschland erhält nach EU-RUS-Visaerleichterungsabkommen ein Jahresvisum, gültig vom 01.01. bis 31.12. mit dem Eintrag "Dauer des Aufenthaltes 90 Tage" im Visum.

Der fährt nun
01.01.-10.01. (russische allgemeine "Neujahrsferien" im ganzen Land)
01.06.-29.08. (Schulferien) - und danach keine weiteren Reisen.
Schon trifft den bei der Ausreise die volle Härte des "verlängerten Bezugszeitraumes", der auf deutsche Weise vom Halbjahr zum Achtmonatszeitraum geworden ist und damit zu summarisch 100 Tagen Aufenthalt im "Deutsch-Halbjahr" führt.

Wem soll man das erklären?
Muß sich ein Drittausländer, der möglicherweise mit einem Jahresvisum fünf Schengenländer "berühren" wird, sicherheitshalber in die Gesetzgebung dieser fünf Länder einlesen, damit ihm nicht irgendwo eine Zurückschiebung mit nachfolgendem SIS-Eintrag droht?
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« Zuletzt geändert: 06.06.2010 um 15:02:46 von Petersburger »  

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Antwort #39 - 06.06.2010 um 15:03:29
 
Petersburger schrieb am 06.06.2010 um 14:31:55:
Eine deutsche "Inselregelung" in Form einer Auslegungsregelung für die Bundespolizei ist keine gesetzliche und schon gar keine schengeneinheitliche.

Der "Bezugszeitraum" ist das Halbjahr und ein Halbjahr ist ein Halbjahr. Wie kann man ein Halbjahr verlängern?


So so, das AufenthG ist für dich keine gesetzliche Regelung? Zumindest für die Bundesrepublik stellt es die gesetzliche Regelung dar.

Es wird auch nicht das Halbjahr verlängert, sondern die Ausnutzung der Aufenthaltstage. Dies wurde wegen mehrfacher Beschwerden gegen Zurückweisungen zu Gunsten der Reisenden durch das Bundespolizeipräsidium angewiesen. Unklare Gesetzestexte werden für die Bundespolizei durch Erlass des BMI gegelt. Ob diese irgendwann mit eine gerichtlichen Auslegung übereinstimmen ist eine andere Sache.

Ich kann Dir nur darlegen wie die dienstliche Weisungslage ist. Das meine private Meinung, wie auch in diesem Fall eine andere Meinung sein kann, kannst Du in meiner Profilbeschreibung sehen.

Mir ist auch bekannt, dass z.B. die Niederlande den Bezugszeitraum zeitweise anders ausgelegt hat. Leider wird das Bot-Urteil i.V.m. mit den Bezugszeiträumen in den einzelnen Schengenstaaten unterschiedlich ausgelegt, da es nicht alle schengenrelevanten Aufenthalte geregelt hat. Dies kann bei den Reisenden zu Problemen führen.

Ein Grenzpolizist sollte jedoch in Kenntnis dieser Umstände, im Rahmen seiner Möglichkeiten, darauf eingehen. Bis zu einer weiteren europäischen Rechtsprechung werden wir wohl mit diesem Umstand leben müssen.

Gruß
Beppo
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Antwort #40 - 06.06.2010 um 15:16:58
 
Petersburger schrieb am 06.06.2010 um 14:31:55:
Jahresvisum, gültig vom 01.01. bis 31.12. mit dem Eintrag "Dauer des Aufenthaltes 90 Tage" im Visum.

Der fährt nun
01.01.-10.01. (russische allgemeine "Neujahrsferien" im ganzen Land)
01.06.-29.08. (Schulferien) - und danach keine weiteren Reisen.
Schon trifft den bei der Ausreise die volle Härte des "verlängerten Bezugszeitraumes", der auf deutsche Weise vom Halbjahr zum Achtmonatszeitraum geworden ist und damit zu summarisch 100 Tagen Aufenthalt im "Deutsch-Halbjahr" führt.


Diese Ausnutzung der Aufenthaltsdauer ist weder nach der deutschen noch nach halbjährlichen Berechnungsweise eines anderen Schengenstaates möglich. Ein Aufenthalt von 100 Tagen ist auch nach der deutschen Berechnungsweise nicht möglich, da die Ausreise spätestens nach Ausnutzung der 90 Tage erfolgen muss.

In deinem Fall hätte die Ausreise somit am 19.08. erfolgen müssen. Somit hätte er auch in Italien keine Probleme damit. Nach der halbjährlichen Berechnung des Bezugszeitraumes hätte in deinem Fall die Ausresie am 30.06. erfolgen müssen (Ende des Bezugszeitraums 01.01.-30.06.). Der anschließende Aufenthalt wäre unerlaubt, den nach dem Bot-Urteil legt der Tag der ersten Einreise den Bezugszeitraum fest. In deinem Fall der 1.1. Die Einreise am 01.06. stellt keine neue "erste Einreise" im Sinne des Bot-Urteils dar.

Auch würde keine Zurückschiebung erfolgen, da für Deutschland zumindest die unerlaubte Einreise, die für eine ZS erforderlich ist, fehlt.

Gruß
Beppo

PS: Hier noch zwei europäische Gesetzeshinweise die den Kurzaufenthalt regeln und auch für Deutschland bindend sind: Artikel 2 (Nr. 2a) Verordnung EG/810/2009 "Visakodex" und Artikel 5 (1) Verordnung EG 562/2006 "Schengener-Grenzkodex".
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Antwort #41 - 06.06.2010 um 15:21:35
 
Beppo schrieb am 06.06.2010 um 15:03:29:
So so, das AufenthG ist für dich keine gesetzliche Regelung?

Wie kommst Du darauf?

Steht in Aufenthaltsgesetz oder Aufenthaltsverordnung das Wort "Bezugszeitraum"?
Oder "Bezugszeitraumausdehnung"?


Genau das aber meinte ich.

Meine kleine Ungenauigkeit - "Halbjahr" statt "sechs Monate" sollte verzeihlich sein, da ich noch niemanden fand, der das als ungleich empfand - und es im SDÜ so steht/stand.

Die Einführung des Begriffes "Bezugszeitraum" statt des im Artikel 11 SDÜ stehenden "Halbjahr" (en: "half-year" / fr+es: "semestre" - ich weiß auch, daß Art. 11 seit 05.04.10 nicht mehr gilt, aber im Dezember 2008 ...) eröffnet ja erst die Möglichkeit des "Ausdehnens".
Man stelle sich vor: "Haljahresausdehnung"  Laut lachend


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Antwort #42 - 06.06.2010 um 15:24:29
 
Beppo schrieb am 06.06.2010 um 15:16:58:
Ein Aufenthalt von 100 Tagen

Wann fand der statt?

Ich zitiere nochmal Art. 11 SDÜ Zitat:
wobei weder die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts noch die Gesamtdauer der aufeinander folgenden Aufenthalte vom Datum der ersten Einreise an gerechnet mehr als drei Monate pro Halbjahr betragen dürfen
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Antwort #43 - 06.06.2010 um 15:41:05
 
Petersburger schrieb am 06.06.2010 um 15:24:29:
Wann fand der statt?

Ich zitiere nochmal Art. 11 SDÜ


Zur Berechnung anhand des Artikel 11 SDÜ:

Er erlaubt einzelne oder mehrere Aufenthalte pro Halbjahr, wobei die maximale Aufenthaltsdauer 90 Tage pro Halbjahr nicht überschreiten darf. Bot sagt zum Tag der ersten Einreise: "Ist die erste Einreise in das Schengengebiet und jede erneute Einreise in das Schengengebiet nach einem Zeitraum von 6 Monaten nach der ersten Einreise.

Nach deinen Daten war somit die erste Einreise der 01.01., die Einreise am 01.06. ist keine neue erste Einreise. Somit hat sich Person nach halbjährlicher Berechnung wie folgt aufgehalten:

01.01. bis 10.01. = 10 Tage
01.06. bis 30.06. = 30 Tage innerhalb des Halbjahres
01.07. bis 29.08. = unerlaubt 60 Tage

Gesamt 100 Tage

Gruß
Beppo 

PS: Da hätte er es in Deutschland doch gut gehabt, da wäre er nur 10 Tage unerlaubt.

Ich weiß dass das Alles nicht zufriedenstellend ist. Und auch ein Reisender dies nicht alles wissen kann. Somit ist es auch immer eine Frage ob wirklich Vorsatz vorliegt, der für eine Straftat grundsätzlich erforderlich ist.
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Antwort #44 - 06.06.2010 um 15:54:22
 
Hallo zusammen,

geplant hatten wir
Erster Aufenthalt: 28.06.2010 - 26.08.2010 (60 Tage)
Zweiter Aufenthalt: 15.12.2010 - 13.01.2011 (30 Tage)

Je nach dem wie ich günstige Flüge kriege verschieben bzw. verkürzen sich die Aufenthalte eventuell etwas, bleiben aber in diesem Zeitrahmen. Sollte unter Ausnutzung der Bezugszeitraumausdehnung passen. Ohne Ausdehnung des Bezugszeitraums müssten wir ja am 27.12.2010 ausreisen und könnten nicht über Neujahr bleiben.

@Beppo: Du erwähnst oben, dass die Niederländer das mit dem Bezugszeitraum evetuell anders sehen. Das könnte auch interessant für mich sein, denn wenn's preislich passt werden wir mit KLM über Amsterdam fliegen, Ein- und Ausreise wäre dann in den Niederlanden.

Grüße
Ralf
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