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fristlose kündigung miet verhaltinss (Gelesen: 4.748 mal)
pedr
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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12.05.2007 um 08:47:42
 
ich wohne mit meine frau in einem haus ,der schon versetigert und verkauft .die neue besitzer will uns raus schmeißen ,hat uns durch seiner anwalt eine fristlose kündigung miet verhaltinss geschickt , wir beziehn noch ALG2 und haben zwei minerjahrige mädchen .was wir machen können um wir dass zu verhinden und was glauben sie wie lange dauert so was mussen wir am ende raus sowieso?
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pedr
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 12.05.2007 um 09:35:01
 
bitte helfen und raten
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trixie
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Antwort #2 - 12.05.2007 um 10:17:21
 
pedr schrieb am 12.05.2007 um 08:47:42:
der schon versetigert und verkauft 


Was trifft nun zu: Versteigert oder Verkauft?

Das ist ein großer Unterschied. Bevor man dir hier einen Rat geben kann, wäre diese Frage zuerst zu klären.

trixie
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garfield2008
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Antwort #3 - 12.05.2007 um 10:21:45
 
H(a)i,

ich gehe mal davon aus, das das Haus zwangsversteigert wurde. In diesem Fall hat der neue Eigentümer das Recht die Mietverhältnisse bei Eigenbedarf zu kündigen.
Sollte das Haus nur verkauft wurden sein, ist dies nicht möglich.

Im Fall eins hilft nur, eine neue Bleibe zu suchen.

mfg
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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trixie
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Antwort #4 - 12.05.2007 um 10:32:30
 
garfield2008 schrieb am 12.05.2007 um 10:21:45:
Sollte das Haus nur verkauft wurden sein, ist dies nicht möglich.
 


Auch hier hat der Eigentümer das Recht unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist Eigenbedarf anzumelden.

trixie
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pedr
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Antwort #5 - 12.05.2007 um 10:35:36
 
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Bommel
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Antwort #6 - 12.05.2007 um 10:39:00
 
Zitat:
Auch hier hat der Eigentümer das Recht unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist Eigenbedarf anzumelden.

richtig.
Den Eigenbedarf muß er glaubhaft nachweisen können.

Steht ev. eine Grundsanierung des Hauses an?
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pedr
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 12.05.2007 um 10:51:17
 
hat er gesagt schon das haus ist unwohnbar und Grundsanierung  geplant und ein jahr daurt
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Bommel
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Antwort #8 - 12.05.2007 um 10:59:57
 
Zitat:
hat er gesagt schon das haus ist unwohnbar und Grundsanierung  geplant und ein jahr daurt

wen dem so ist und er, um die Bausubstanz zu erhalten und/oder den Wert des Hauses zu steigern dies machen muß, könnte es eng für euch werden.
Anderseits kann kann man eine Familie mit 2 Kindern nicht so einfach vor die Tür setzen. Ich würde versuchen mir Rat beim Mieterschutzbund zu holen.

Wie lange wohnt ihr schon dort? Ich gehe mal davon aus das es keine Mietrückstände gibt?  Augenrollen
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proll
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Antwort #9 - 12.05.2007 um 11:24:43
 
Grundsätzlich gilt:
Ein Eigentümerwechsel berechtigt nicht zur Kündigung.

Begründeter Eigenbedarf ist immer ein Grund kündigen zu können, aber fristgerecht.

Ihr wurdet aber fristlos gekündigt. Warum ? Miete nicht bezahlt ? Außerordentliche Verfehlungen ?

Ohne den Grund der fristlosen Kündigung, der im Brief stehen muss, wird euch niemand helfen können ! Alles wäre nur Spekulation wie Eigenbedarf, Renovierung, etc.

Also: Kündigungsgründe benennen !

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Reni
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Antwort #10 - 12.05.2007 um 11:54:05
 
Proll: bevor du falsche Auskünfte gibst, guck mal ins Zwangsversteigerungsgesetz!!!
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Mick
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Antwort #11 - 12.05.2007 um 12:03:18
 
Reni schrieb am 12.05.2007 um 11:54:05:
Proll: bevor du falsche Auskünfte gibst, guck mal ins Zwangsversteigerungsgesetz!!!

Hi,
mach uns schlau und sage was dort steht. Wenn
ich so google, dann finde ich Hinweise darauf, dass
eine fristlose Kündigung auch nach Versteigerung
nicht zulässig ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Bommel
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Antwort #12 - 12.05.2007 um 12:25:27
 
Zitat:
dass
eine fristlose Kündigung auch nach Versteigerung 
nicht zulässig ist.

das ist auch richtig.
Der neue Eigentümer übernimmt damit auch den Mietvertrag, mit allen Rechten und Pflichten. Eine fristlose Kündung bedarf eines Grundes, z.B. Mietrückstände.

mein o.g. posting muß ich korrigieren:
Auch bei einer Grundsanierung ist eine fristlose Kündigung nicht möglich.

Zitat:
Also: Kündigungsgründe benennen !

die Frage ist des Pudels Kern
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Antwort #13 - 12.05.2007 um 12:25:46
 
Reni schrieb am 12.05.2007 um 11:54:05:
Proll: bevor du falsche Auskünfte gibst, guck mal ins Zwangsversteigerungsgesetz!!! 


Danke für den Hinweis Reni, aber bei einem über 180 §§ starken Gesetzeswerk, wäre der Hinweis auf einen § schon wünschenswert. Außerdem verdrängt das ZVG nicht das Mietrecht aus dem BGB. Und nur die Behauptung, falsche Auskünfte zu geben ohne die Benennung der richtigen Auskünfte, ist billig !

Aber ich habe mich schon mal selbst umgeschaut und bin aus §§ 57 und 57 a ZVG gestoßen:

§ 57 ZVG
Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.


§ 57a ZVG
1Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. 2Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.


Also, Kündigung -wenn überhaupt- fristgerecht und nicht fristlos.
Und dann bin ich wieder bei der Frage nach dem Grund der fristlosen Kündigung.

Proll
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