Hier der Link falls es sich um NICHT-Familienangehörige von EU-Bürgern handelt:
Visum für NICHT-EU-Staatsbürger zu einem Aufenthalt bis zu 90 Tagen (z. B. Touristische- oder Geschäftsreisen)
Das Visum für einen bis zu 90 Tagen dauernden Aufenthalt erteilt auf Antrag des Ausländers in der Regel die diplomatische oder konsularische Vertretung der Tschechischen Republik im Ausland.
Die Auslandsvertretung der TschR erteilt je nach Reisezweck dieses Visum für einen einmaligen oder mehrmaligen Aufenthalt. Der Zeitraum des Gesamtaufenthalts auf dem Gebiet der Tschechischen Republik (Weiter nur TschR) darf 90 Tage nicht überschreiten.
Der Antrag muss grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung der TschR gestellt werden. Das Formular ist bei den Auslandsvertretungen der TschR erhältlich oder im Internet
www.mzv.cz/visaform (nur rot ausgedruckte Anträge werden anerkannt). Die Bearbeitung des Visumantrags dauert etwa 1 Woche. Die festgelegte gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt 1 Monat.
In der Bundesrepublik Deutschland kann man den Antrag auch bei den folgenden Auslandsvertretungen der TschR stellen: Örtliche Zuständigkeit konsularischer Vertretungen in Deutschland
Dem Antrag zur Erteilung des Visums sind folgende Dokumente beizufügen:
a) einen gültigen Reisepass, dessen Gültigkeit mindestens um 90 Tage über das Rückreisedatum hinausgeht,
b) eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland (in bestimmten Fällen ist das Multiple-Schengenvisum ausreichend),
b) ein aktuelles Passfoto (Größe 35 x 45 mm, farbig oder schwarzweiss, es muss dem gegenwärtigen Äusseren entsprechen. Ein Farbfoto darf die Hintergrundfarbe weiss bis hellblau haben, eine andere Farbe des Hintergrundes ist nicht zugelassen).
c) einen Nachweis über ausreichende Finanzmittel für den Aufenthalt in Tschechien
- eine Einladung mit einer Beglaubigung der tschechischen Ausländer- oder Grenzpolizei, oder
- eine Einladung (Bescheinigung) einer tschechischen Heil- oder Kuranstalt mit der Angabe über die Deckung der Unterkunft und der Dienstleistungen,
- ein Voucher (Bescheinigung) eines Reisebüros über die vollständige Deckung der Dienstleistungen + der Unterkunft + des Transportes (das Voucher muss folgende Angaben umfassen: Vorname, Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Zeit des Aufenthalts, für den die Dienstleistungen zugesichert und bezahlt sind, Stempel und Unterschrift des Angestellten des Reisebüros, Ausstellungsdatum des Vouchers),
- einen eigenen Kontoauszug,
- eine eigene Kreditkarte,
- eine von der tschechischen Fremdenpolizei beglaubigte Einladung, ein Voucher vom Hotel/Reisebüro usw.),
- weitere Dokumente, die die Angaben des Antrags belegen, insbesondere den deklarierten Aufenthaltszweck,
f) Dokument über gesicherte Mittel zur Ausreise aus Tschechien
- eine internationale Fahrkarte ( Zug, Bus, Schiff) oder Flugkarte (mit beglaubigtem Termin des Abflugs ) für die Einreise in die TschR und für die Ausreise in das Land, dessen Reisedokument der Antragseller vorgelegt oder in dem er seinen ständigen Wohnsitz hat, oder
- Finanzmittel (Tsch Kronen oder eine frei konvertierbare Währung) zur Deckung der Kosten der Ausreise in denjenigen Staat, dessen Territorium der Antragsteller betreten darf, bzw. einen Auszug aus einem Bankkonto des Antragstellers, aus dem hervorgeht, dass er in der TschR während seines Aufenthalts über die geforderten Geldmitteln disponieren kann, beziehungsweise eine andere Bescheinigung über seine finanzielle Absicherung, z.B. eine gültige international anerkannte Kreditkarte - siehe oben ad d).
g) abgeschlossene Auslandsreisekrankenversicherung, die die event. entstandenen Behandlungs- und Rücktransportkosten in Höhe von mind. 30.000,- EUR deckt (sie kann entweder bei der Beantragung, spätestens jedoch bei der Abholung des Visum vorgelegt werden).
Die Tschechische Ausländer- und Grenzpolizei entscheidet bei der Grenzkontrolle in eigener Kompetenz und ist berechtigt, alle Dokumente (auch c-g) und die Bescheinigung über eine Krankenversicherung für die Zeit des Aufenthaltes in der Tschechischen Republik (gilt nicht für Bürger von Staaten, die mit der TschR ein Abkommen abgeschlossen haben, auf dessen Grundlage den Bürgern der Vertragsseiten gegenseitige kostenlose medizinische Fürsorge zugesprochen wird und für EU-Staatsbürger) zu kontrollieren und auf diesen als Einreisebedingung in die Tschechischen Republik zu bestehen.