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Tschechien (Gelesen: 9.614 mal)
Einbeck
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Beiträge: 2.050

Rio de Janeiro, Brazil
Rio de Janeiro
Brazil
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: Deutscher Weltbürger
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Antwort #15 - 08.04.2007 um 14:06:42
 
Hier der Link falls es sich um NICHT-Familienangehörige von EU-Bürgern handelt:
http://www.mzv.cz/wwwo/default.asp?id=42293&ido=18786&idj=36&amb=109&ParentIDO=1...

Und hier der Text als Zitat:

Visum für NICHT-EU-Staatsbürger zu einem Aufenthalt bis zu 90 Tagen (z. B. Touristische- oder Geschäftsreisen)
Das Visum für einen bis zu 90 Tagen dauernden Aufenthalt erteilt auf Antrag des Ausländers in der Regel die diplomatische oder konsularische Vertretung der Tschechischen Republik im Ausland.


Die Auslandsvertretung der TschR erteilt je nach Reisezweck dieses Visum für einen einmaligen oder mehrmaligen Aufenthalt. Der Zeitraum des Gesamtaufenthalts auf dem Gebiet der Tschechischen Republik (Weiter nur TschR) darf 90 Tage nicht überschreiten.



Der Antrag muss grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung der TschR gestellt werden. Das Formular ist bei den Auslandsvertretungen der TschR erhältlich oder im Internet www.mzv.cz/visaform (nur rot ausgedruckte Anträge werden anerkannt). Die Bearbeitung des Visumantrags dauert etwa 1 Woche. Die festgelegte gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt 1 Monat.

In der Bundesrepublik Deutschland kann man den Antrag auch bei den folgenden Auslandsvertretungen der TschR stellen: Örtliche Zuständigkeit konsularischer Vertretungen in Deutschland

Dem Antrag zur Erteilung des Visums sind folgende Dokumente beizufügen:

a) einen gültigen Reisepass, dessen Gültigkeit mindestens um 90 Tage über das Rückreisedatum hinausgeht,

b) eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland (in bestimmten Fällen ist das Multiple-Schengenvisum ausreichend),

b) ein aktuelles Passfoto (Größe 35 x 45 mm, farbig oder schwarzweiss, es muss dem gegenwärtigen Äusseren entsprechen. Ein Farbfoto darf die Hintergrundfarbe weiss bis hellblau haben, eine andere Farbe des Hintergrundes ist nicht zugelassen).

c) einen Nachweis über ausreichende Finanzmittel für den Aufenthalt in Tschechien
- eine Einladung mit einer Beglaubigung der tschechischen Ausländer- oder Grenzpolizei, oder
- eine Einladung (Bescheinigung) einer tschechischen Heil- oder Kuranstalt mit der Angabe über die Deckung der Unterkunft und der Dienstleistungen,
- ein Voucher (Bescheinigung) eines Reisebüros über die vollständige Deckung der Dienstleistungen + der Unterkunft + des Transportes (das Voucher muss folgende Angaben umfassen: Vorname, Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Zeit des Aufenthalts, für den die Dienstleistungen zugesichert und bezahlt sind, Stempel und Unterschrift des Angestellten des Reisebüros, Ausstellungsdatum des Vouchers),
- einen eigenen Kontoauszug,
- eine eigene Kreditkarte,
- eine von der tschechischen Fremdenpolizei beglaubigte Einladung, ein Voucher vom Hotel/Reisebüro usw.),
- weitere Dokumente, die die Angaben des Antrags belegen, insbesondere den deklarierten Aufenthaltszweck,

f)    Dokument über gesicherte Mittel zur Ausreise aus Tschechien
- eine internationale Fahrkarte ( Zug, Bus, Schiff) oder Flugkarte (mit beglaubigtem Termin des Abflugs ) für die Einreise in die TschR und für die Ausreise in das Land, dessen Reisedokument der Antragseller vorgelegt oder in dem er seinen ständigen Wohnsitz hat, oder
- Finanzmittel (Tsch Kronen oder eine frei konvertierbare Währung) zur Deckung der Kosten der Ausreise in denjenigen Staat, dessen Territorium der Antragsteller betreten darf, bzw. einen Auszug aus einem Bankkonto des Antragstellers, aus dem hervorgeht, dass er in der TschR während seines Aufenthalts über die geforderten Geldmitteln disponieren kann, beziehungsweise eine andere Bescheinigung über seine finanzielle Absicherung, z.B. eine gültige international anerkannte Kreditkarte - siehe oben ad d).
g) abgeschlossene Auslandsreisekrankenversicherung, die die event. entstandenen Behandlungs- und Rücktransportkosten in Höhe von mind. 30.000,- EUR deckt (sie kann entweder bei der Beantragung, spätestens jedoch bei der Abholung des Visum vorgelegt werden).


Die Tschechische Ausländer- und Grenzpolizei entscheidet bei der Grenzkontrolle in eigener Kompetenz und ist berechtigt, alle Dokumente (auch c-g) und die Bescheinigung über eine Krankenversicherung für die Zeit des Aufenthaltes in der Tschechischen Republik (gilt nicht für Bürger von Staaten, die mit der TschR ein Abkommen abgeschlossen haben, auf dessen Grundlage den Bürgern der Vertragsseiten  gegenseitige kostenlose medizinische Fürsorge zugesprochen wird und für EU-Staatsbürger) zu kontrollieren und auf diesen als Einreisebedingung in die Tschechischen Republik zu bestehen.

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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 10.04.2007 um 21:43:39
 
rahaf2004 schrieb am 08.04.2007 um 10:10:54:
Ja, ich habe einen gültigen Pass (jordanisch) und eine NE von Deutschland!

Nein, habe nix schrftliches bekommen. Der Beamte hat meinen Pass genau angeschaut und kurz mit seinen Kollegen darüber diskutiert und zu mir gesagt, Sie brauchen ein Visum für CZ, eine NE hilft nicht da CZ kein Schengen-Land ist, Sie müssen zurückfahren! Hat meinen Pass und die Pässe von meiner Frau und Kindern (deutsch)


Hmm. Ein Original der Heiratsurkunde hätte die Situation eigentlich retten müssen.

Gruß, ULF
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Saxonicus
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Beiträge: 5.265
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #17 - 10.04.2007 um 21:56:58
 
ulf schrieb am 10.04.2007 um 21:43:39:
Hmm. Ein Original der Heiratsurkunde hätte die Situation eigentlich retten müssen. Gruß, ULF


Richtig, darauf sollte man nicht verzichten, wie soll ansonsten nachgewiesen werden daß man (miteinander) verheiratet ist.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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uberlin
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: russisch
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Antwort #18 - 17.05.2007 um 19:09:29
 
Habe von kürzem entdeckt, dass russische Staatsangehörige
mit Daueraufenthalt-EG nach Tschechien ohne Visum fuer bis zu
90 Tagen einreisen dürfen.

http://www.mzv.cz/wwwo/default.asp?id=41227&ido=979&idj=1&amb=54&ParentIDO=979
auf Tschechisch, aber das wesentliche kann man ja verstehen

Občan Ruské federace, jehož manžel je občanem členské země EU, může cestovat do České republiky bez českého víza, pokud skutečnost, že je rodinným příslušníkem občana EU může prokázat průkazem o pobytu rodinného příslušníka občana EU nebo průkazem o povoleném trvalém pobytu vydaného jiným členským státem EU.
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elsapfirsich1992
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsche
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Antwort #19 - 25.11.2020 um 13:36:57
 
Einbeck schrieb am 08.04.2007 um 14:06:42:
Hier der Link falls es sich um NICHT-Familienangehörige von EU-Bürgern handelt:
http://www.mzv.cz/wwwo/default.asp?id=42293&ido=18786&idj=36&amb=109&ParentIDO=1...

Und hier der Text als Zitat:

Visum für NICHT-EU-Staatsbürger zu einem Aufenthalt bis zu 90 Tagen (z. B. Touristische- oder Geschäftsreisen)
Das Visum für einen bis zu 90 Tagen dauernden Aufenthalt erteilt auf Antrag des Ausländers in der Regel die diplomatische oder konsularische Vertretung der Tschechischen Republik im Ausland.


Die Auslandsvertretung der TschR erteilt je nach Reisezweck dieses Visum für einen einmaligen oder mehrmaligen Aufenthalt. Der Zeitraum des Gesamtaufenthalts auf dem Gebiet der Tschechischen Republik (Weiter nur TschR) darf 90 Tage nicht überschreiten.



Der Antrag muss grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung der TschR gestellt werden. Das Formular ist bei den Auslandsvertretungen der TschR erhältlich oder im Internet www.mzv.cz/visaform (nur rot ausgedruckte Anträge werden anerkannt). Die Bearbeitung des Visumantrags dauert etwa 1 Woche. Die festgelegte gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt 1 Monat.

In der Bundesrepublik Deutschland kann man den Antrag auch bei den folgenden Auslandsvertretungen der TschR stellen: Örtliche Zuständigkeit konsularischer Vertretungen in Deutschland

Dem Antrag zur Erteilung des Visums sind folgende Dokumente beizufügen:

a) einen gültigen Reisepass, dessen Gültigkeit mindestens um 90 Tage über das Rückreisedatum hinausgeht,

b) eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland (in bestimmten Fällen ist das Multiple-Schengenvisum ausreichend),

b) ein aktuelles Passfoto (Größe 35 x 45 mm, farbig oder schwarzweiss, es muss dem gegenwärtigen Äusseren entsprechen. Ein Farbfoto darf die Hintergrundfarbe weiss bis hellblau haben, eine andere Farbe des Hintergrundes ist nicht zugelassen).

c) einen Nachweis über ausreichende Finanzmittel für den Aufenthalt in Tschechien
- eine Einladung mit einer Beglaubigung der tschechischen Ausländer- oder Grenzpolizei, oder
- eine Einladung (Bescheinigung) einer tschechischen Heil- oder Kuranstalt mit der Angabe über die Deckung der Unterkunft und der Dienstleistungen,
- ein Voucher (Bescheinigung) eines Reisebüros über die vollständige Deckung der Dienstleistungen + der Unterkunft + des Transportes (das Voucher muss folgende Angaben umfassen: Vorname, Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Zeit des Aufenthalts, für den die Dienstleistungen zugesichert und bezahlt sind, Stempel und Unterschrift des Angestellten des Reisebüros, Ausstellungsdatum des Vouchers),
- einen eigenen Kontoauszug,
- eine eigene Kreditkarte,
- eine von der tschechischen Fremdenpolizei beglaubigte Einladung, ein Voucher vom Hotel/Reisebüro usw.),
- weitere Dokumente, die die Angaben des Antrags belegen, insbesondere den deklarierten Aufenthaltszweck,

f)    Dokument über gesicherte Mittel zur Ausreise aus Tschechien
- eine internationale Fahrkarte ( Zug, Bus, Schiff) oder Flugkarte (mit beglaubigtem Termin des Abflugs ) für die Einreise in die TschR und für die Ausreise in das Land, dessen Reisedokument der Antragseller vorgelegt oder in dem er seinen ständigen Wohnsitz hat, oder
- Finanzmittel (Tsch Kronen oder eine frei konvertierbare Währung) zur Deckung der Kosten der Ausreise in denjenigen Staat, dessen Territorium der Antragsteller betreten darf, bzw. einen Auszug aus einem Bankkonto des Antragstellers, aus dem hervorgeht, dass er in der TschR während seines Aufenthalts über die geforderten Geldmitteln disponieren kann, beziehungsweise eine andere Bescheinigung über seine finanzielle Absicherung, z.B. eine gültige international anerkannte Kreditkarte - siehe oben ad d).
g) abgeschlossene Auslandsreisekrankenversicherung, die die event. entstandenen Behandlungs- und Rücktransportkosten in Höhe von mind. 30.000,- EUR deckt (sie kann entweder bei der Beantragung, spätestens jedoch bei der Abholung des Visum vorgelegt werden).


Die Tschechische Ausländer- und Grenzpolizei entscheidet bei der Grenzkontrolle in eigener Kompetenz und ist berechtigt, alle Dokumente (auch c-g) und die Bescheinigung über eine Krankenversicherung für die Zeit des Aufenthaltes in der Tschechischen Republik (gilt nicht für Bürger von Staaten, die mit der TschR ein Abkommen abgeschlossen haben, auf dessen Grundlage den Bürgern der Vertragsseiten  gegenseitige kostenlose medizinische Fürsorge zugesprochen wird und für EU-Staatsbürger) zu kontrollieren und auf diesen als Einreisebedingung in die Tschechischen Republik zu bestehen.




es ist sehr gut, dass bis heute die Regierung der EU-Länder schützen Familienmitglieder und helfen, die Staatsbürgerschaft für die ganze Familie zu erhalten
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #20 - 25.11.2020 um 14:38:59
 
Bevor noch jemand das alte Thema entdeckt, schließ ich lieber ab.
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